BGE 1C_174/2021: Die spezifische Alkoholanamnese (teilw. gutgh. Beschwerde)
Aufgrund einer ärztlichen Meldung wurde beim Beschwerdeführer ein verkehrsmedizinisches Gutachten angeordnet. Dieses kam zum Schluss, dass beim Beschwerdefüherer ein Alkoholmissbrauch vorliege und dass die Fahreignungs zu verneinen sei. Darauf verfügte die Kantonspolizei Basel-Stadt einen Sicherungsentzug. Auch wenn die toxikologischen Analysen zum Schluss kamen, dass der Beschwerdeführer einen nicht mehr sozialverträglichen Alkoholkonsum betrieb (EtG-Wert im Haar über 100pg/mg), brachte er erfolgreich vor, dass er einen unbelasteten Leumund hatte und damit keine Sucht in verkehrsrechtlichem Sinne vorliege, denn er vermag zwischen Autofahren und Trinken zu trennen. Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück für weitere Abklärungen zu seinem Konsumverhalten, denn die Vorinstanz habe die Einwände des Beschwerdeführers nicht ernsthaft geprüft (zum Ganzen BGE 1C_128/2020).
Das Appelationgericht ersuchte nach erfolgter Rückweisung das IRM BS um Abklärung, ob der Beschwerdeführer bei dem «erwiesenen, regelmässigen und übermässigen Alkoholkonsum» in der Lage ist, zwischen diesem und der Teilnahme am Verkehr strikt zu trennen. Nach Erhalt des verkehrsmedizinischen Berichts wies die kantonale Instanz den Rekurs wiederum ab. Erneut gelangt der Beschwerdeführer in dieser Sache an das Bundesgericht.
Der Beschwerdeführer bringt hervor, dass das Ergebnis des ganzen Gutachtensprozesses wiederum willkürlich sei. Denn die mit der ergänzenden Abklärung beauftragte Verkehrsmedizinerin begründete die fehlende Fahreignung damit, dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf einen Kontrollverlust und damit eine fehlende Trennungsfähigkeit zwischen Genuss und Strassenverkehr schiessen lasse. Die Explorationsgespräche zum Beginn der ganzen Sache wurden aber von einer anderen Verkehrsmedizinerin durchgeführt. Insofern könne die mit der ergänzenden Abklärung beauftragte Ärztin seine Aussagen gar nicht richtig beurteilen.
Ein Sicherungsentzug ist ein schwerwiegender Grundrechtseingriff, weshalb i.d.R. eine spezifische Alkoholanamnese Erfolgen muss. Das Abstützen auf toxikologischen Werten alleine reicht für das Absprechen der Fahreignung nicht aus (E. 2.4). Die zweite Gutachterin argumentiert schwergewichtig mit dem angeblich mangelhaften Mitwirkungs- und Antwortverhalten des Beschwerdeführers bei der Erstbegutachtung (E. 2.6). Bei der ersten Begutachtung wiederum wurde das Antwortverhalten des Beschwerdeführers allerdings als nicht problematisch bewertet. Diese widersprüchlichen Erwägungen der Gutachterinnen bemängelt der Beschwerdeführer und verlangte vor der Vorinstanz ein Obergutachten. Letztere hat dies aber abgelehnt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Bonus: Eine Auffahrkollision ist eine mittelschwere Widerhandlung (BGE 1C_263/2021)