Parteientschädigung nach Einstellung des Strafverfahrens

Urteil 6B_197/2022: Der Staat muss zahlen (gutgh. Beschwerde)

Der Beschwerdeführer erhielt einen Strafbefehl, weil er ein polizeiliches Handzeichen „Halt“ durch „Hochhalten eines Armes“ nicht beachtet habe. Auf Einsprache hin wurde das Verfahren eingestellt. Die Verfahrenskosten wurde auf die Staatskasse genommen, eine Parteientschädigung aber wurde verwehrt. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde.

Das Urteil befasst sich mit dem Thema, wann die Beiziehung eines Anwaltes bei Übertretungen im SVG-Bereich als angemessen gilt gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO. Es reiht sich in eine beinahe gefestigte Rechtsprechung zu diesem Thema (vgl. dazu die Urteile 6B_193/2017, 6B_322/2017 und 6B_950/2020).

Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Strafverfahren eingestellt, hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Dies gilt auch für den Fall, dass das Strafverfahren nicht anhand genommen wird. Für die Normalbürger sind das materielle Strafrecht sowie das Strafprozessrecht grds. komplexe Materien und das Prozessieren ist kompliziert und belastend. Ob ein Strafverfahren den Beizug eines Anwaltes rechtfertigt, hängt von der Komplexität des Einzelfalles ab, wobei an das Kriterium der „Angemessenheit“ keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (zum Ganzen sehr ausführlich E. 2.2).

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass es sich hier lediglich um eine Übertretung nach Art. 90 Abs. 1 SVG handelte und dass sich auch ein Laie ohne weiteres dagegen hätte verteidigen können. Der Beschwerdeführer zog den Anwalt bei, nachdem das Strassenverkehrsamt das Administrativverfahren mit einem Sistierungsschreiben eröffnete, mit welchem es auf die Verteidigungsrechte im Strafverfahren hinwies. Aus Sicht der Vorinstanz war das zu früh, denn zu diesem Zeitpunkt lag noch kein Strafbefehl vor. Desweiteren stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass das Strafverfahren neben einer Busse keine weiteren negativen Auswirkungen gehabt hätte. Zwar bestand die Möglichkeit, dass das Strassenverkehrsamt eine Massnahme prüfen würde, doch lag dies nach Ansicht der Vorinstanz noch in weiter Ferne (E. 2.3).

Davon lässt sich das Bundesgericht nicht überzeugen. Das Schreiben des Strassenverkehrsamtes wies den Beschwerdeführer explizit darauf hin, dass es auf den Strafentscheid abstellen werde und dass er sich im Strafverfahren verteidigen müsse, sofern er die Widerhandlung bestreitet. Diesen Passus – er düfte wohl von den meisten Strassenverkehrsämtern verwendet werden – durfte der Beschwerdeführer so verstehen, dass nun die Zeit für einen Verteidiger notwendig war. Solange er nicht wissen konnte, dass das Strafverfahren eingestellt wird, war der Beizug eines Anwaltes also angemessen (E. 2.4.1). Zudem machte die Vorinstanz einen Überlegungsfehler. Sie führte zwar aus, dass ein Führerscheinentzug bei einem rechtskräftigen Schuldspruch zwar möglich war, doch sei dieser Nachteil noch in weiter Ferne gewesen. Sie übersah dabei aber, dass allfällige Massnahmen geprüft werden, sobald das Strafverfahren rechtskräftig erledigt und die Administrativbehörde an das Strafurteil i.d.R. gebunden ist. Insofern drohten die Administrativmassnahmen bereits im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer das Sistierungsschreiben erhielt. Ebenso kann die Vorinstanz sich nicht darauf berufen, dass es keinen Strafregistereintrag gegeben hätte, denn diese Information erhielt der Beschwerdeführer erst mit dem zugestellten Strafbefehl (E. 2.4.2).

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Prüfung, ob die Höhe der Anwaltskosten gerechtfertigt ist.

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