Sanktionierung des „Chauffards“

Urteil 1C_256/2022: Sanktionierung des Rasers ohne charakterliche Probleme

In diesem in besonders blumigen „français juridique“ gehaltenen Urteil beschäftigt sich das Bundesgericht damit, wie man einen Raser sanktionieren kann, bei welchem aber keine charakterlichen Defizite bestehen.

Der Beschwerdeführer fuhr auf der Autobahn A12 bei Châtel-St-Denis. Die Tempolitmite war wegen Bauarbeiten auf 80km/h beschränkt. Der Beschwerdeführer aber fuhr 145km/h und wurde deshalb mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 65km/h geblitzt. Im Strafverfahren wurde er mit einer bedingten Geldstrafe bestraft wegen grober Verkehrsregelverletzung bestraft. In einem ersten Schritt entzog die zuständige Behörde des Kt. FR dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit und machte die Fahreignung von einer positiven verkehrspsychologischen Begutachtung abhängig, weil der Beschwerdeführer den Rasertatbestand erfüllt habe. Das Kantonsgericht FR allerdings ging davon aus, dass nicht genügend Gründe vorlagen, um von einer Charakterschwäche auszugehen und wies die Sache zurück, um eine Warnmassnahme auszusprechen. Daraufhin wurde ein 24-monatiger Warnentzug angeordnet, was von den kantonalen Gerichten bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht einen Warnentzug von drei Monaten.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 90 Abs. 3 und 4 und Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG geltend. Er bringt vor, dass er aus Versehen so schnell fuhr und damit kein Vorsatz vorläge.

Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG wird eine Fahrlaubnis für mind. zwei Jahre entzogen, wenn jemand (u.a.) die zulässige Höchstgeschwindigkeit krass missachtet, wobei Art. 90 Abs. 4 SVG anwendbar ist. Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG verweist also auf den Rasertatbestand. Wer nach Art. 90 Abs. 4 SVG die Höchstgeschwindigkeit von 80km/h um mind. 60km/h überschreitet, erfüllt quasi automatisch den Rasertatbestand bzw. dessen objektives Tatbestandskriterium der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Wer allerdings die Geschwindigkeit nach den Grenzwerten von Art. 90 Abs. 4 SVG überschreitet, handelt vermutungsweise vorsätzlich (E. 2.1; zum subjektiven Tatbestand des Raserdelikts kann auf den Beitrag vom 4.11.22 verwiesen werden).

Die Argumentation des Beschwerdeführers beruht darauf, dass er das Geschwindigkeitsschild nicht gesehen habe. Auch wenn das so gewesen sein mag, hätte der Beschwerdeführer trotzdem realisieren müssen, dass er sich in einem Baustellenbereich befand. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Egal was er sagt, war die Situation nicht vergleichbar mit einem Autobahnabschnitt, auf welchem ein Tempolimit von 120km/h gilt. Aus Sicht des Bundesgerichts gelingt es dem Beschwerdeführer also nicht die Vermutung der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung umzustossen. Damit wird die zweijährige Warnmassnahme bestätigt.

Verhältnismässigkeit von Auflagen

Urteil 1C_111/2021: Überwindung von Alkoholsucht dauert lange

Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt wurde die Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers auf unbestimmte Zeit und sicherheitshalber entzogen. Im November 2020 wurde der Sicherheitsentzug aufgehoben und die Fahrerlaubnis wurde mit Auflagen wiedererteilt. An die Wiedererteilung wurde die Auflage geknüpft, dass der Beschwerdeführer eine dreijährige Alkoholtotalabstinenz mittels halbjährlicher Haaranalysen nachzuweisen habe.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürlich Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er ist der Ansicht, dass das Gutachten mangelhaft war, denn der Beschwerdeführer reichte verschiedene Haaranalysen ein, die allesamt unterschiedliche unterschiedliche Werte ergaben (einer z.B. ca. 250 pg/mg). Zudem stellte er sich auf den Standpunkt, dass er schon eine längere Abstinenz nachgewiesen habe, als dass es die Vorinstanz annahm. Die Vorinstanz dürfte aber willkürfrei davon ausgehen, dass ein übermässiger Alkoholkonsum vorlag, weil die Werte der meisten Haaranalysen über 30 pg/mg lagen. Auch die Vorgeschichte wurde vom Gutachten korrekt wiedergegeben und zuletzt wurde eine günstige Prognose eines Psychiaters insofern berücksichtigt, als dass dem Beschwerdeführer überhaupt die Fahrerlaubnis wiedererteilt wurde (zur ganzen sehr ausführlichen Auseinandersetzung mit den verschiedenen Haarproben E. 3).

Der Beschwerdeführer ist sodann der Ansicht, dass die gegen ihn verfügten Auflagen unverhältnismäßig seien. Eine auf unbestimmte Zeit, sicherheitshalber entzogene Fahrerlaubnis kann wiederteilt werden, wenn nachgewiesen wurde, dass der Mangel an der Fahreignung zumindest bedingt weggefallen ist. Die Wiedererteilung kann mit Auflagen verbunden werden (Art. 17 Abs. 3 SVG). Insb. wenn Suchtkrankheiten vorlagen, wird die Wiedererteilung in der Regel mit der Auflage einer längerfristigen Abstinenz verbunden. Damit ist es möglich, eine Fahrerlaubnis auch dann wiederzuerteilen, wenn noch nicht alle Zweifel an der Fahreignung ausgemerzt sind. Lag ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor, können Auflagen über mehrere Jahre angeordnet werden, da davon ausgegangen wird, dass die Überwindung einer Alkoholsucht bis zu fünf Jahren bedarf. Das Bundesgericht hat in Einzelfällen schon eine dreijährige Totalabstinenz gutgeheissen, auch wenn kürzere Fristen üblich sind (E. 4.1). Die Vorinstanz ging davon aus, dass vorliegend eine dreijährige Totalabstinenz zwar streng, aber dennoch rechtmässig ist. Der Beschwerdeführer war der Meinung, dass so lange Auflagen nur in Ausnahmefällen angeordnet werden dürfen. Dem widerspricht aber das Bundesgericht, denn in jedem Fall ist eine Einzelfallbeurteilung notwendig (E. 4.2).

Die Auflage wurde aufgrund des verkehrsmedizinischen Gutachtens angeordnet. Dieses war bereits bzgl. dem Sachverhalt schlüssig (s.o.). Auch die Dauer der Auflage wurde im Gutachten schlüssig und konzis begründet. Da der Beschwerdeführer eine lange Vorgeschichte bzgl. Alkohol hat und die Überwindung einer Sucht lange dauert, ist die Auflage verhältnismässig. In der Abwägung des öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit mit den Interessen des Beschwerdeführers erweist sich eine solche Auflage für den Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung ebenso als zumutbar.

Subjektiver Tatbestand beim Rasen

Urteil 6B_1188/2021: Versehentlich Rasen gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG möglich?

In diesem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil werden einerseits strafprozessuale Fragen geklärt zur mündlichen Berufungsverhandlung (E. 2). Andererseits beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Frage, ob es möglich ist, in fahrlässiger Weise viel zu schnell zu Fahren, womit der Rasertatbestand als Vorsatzdelikt in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt wäre (E. 4).

Der Beschwerdeführer wurde im September 2020 auf dem Gebiet der Gemeinde Raron mit abzugsbereinigten 143 km/h geblitzt, überschritt die dort zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h also um 63 km/h. Er überholte andere Fahrzeuge.

Der Beschwerdeführer rügt in strafprozessualer Hinsicht, dass die Staatsanwaltschaft nicht an der mündlichen Berufungsverhandlung teilgenommen hat. Aus seiner Sicht sei das nötig gewesen, da ein Fall von notwendiger Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO vorlag.

Gemäss Art. 405 Abs. 3 StPO wird die Staatsanwaltschaft zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen, wenn

– sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO);
– die Verfahrensleitung dies für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO);
– die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erklärt (Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO).

Der Wortlaut der Strafprozessordnung ist eindeutig. Es gibt deshalb in der Lehre keine auseinandergehenden Meinungen. Vereinzelt wird festgehalten, dass wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von einem Jahr beantrage, diese nur dann vorzuladen sei, wenn das Gericht eine höhere Strafe in Erwägung ziehe. Nach einer anderen Meinung bestehe für die Staatsanwaltschaft ein Anwesenheitsrecht, nicht aber eine Anwesenheitspflicht, wenn sie eine Freiheitsstrafe von einem Jahr beantragt. Auch für das Bundesgericht ist nach der grammatikalischen Auslegung der StPO klar, dass gemäss Art. 337 Abs. 3 StPO eine Anwesenheitspflicht erst besteht, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und einem Tag beantragt wird. Da vorliegend das gesetzliche Minimum von einem Jahr beantragt wurde, musste die Staatsanwaltschaft also am mündlichen Berufungsverfahren nicht teilnehmen (zum ganzen E. 2).

Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass er mit seiner Fahrweise kein hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen oder in Kauf genommen habe. Im Zeitpunkt des Überholmanövers habe er gar nicht auf den Tacho geschaut und war sich gar nicht bewusst, wie schnell er war. Wer beim Überholen den Tacho nicht beachtet, nimmt aber nach Meinung der Vorinstanz eine Geschwindigkeitsüberschreitung billigend in Kauf. Zudem hätte dem Beschwerdefüherer der erhebliche Geschwindigkeitsunterschied zwischen ihm und den überholten Fahrzeugen auffallen müssen.

Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG; zum hohen Risiko im objektiven Tatbestand ausführlich E. 4.3.1).

Der subjektive Tatbestand des Raserdeliktes erforert Vorsatz bzgl. der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. Da die beschuldigte Person – wie auch vorliegend – selten geständig ist, muss das Gericht anhand der Umstände entscheiden, ob der Täter (eventual)vorsätzlich gehandelt hat. Da Autofahrer bei krassen Verkehrsregelverletzungen bzw. -unfällen meistens auch selber zu den Verletzten gehören, darf nicht leichthin angenommen werden, dass die Täter sich vorsätzlich gegen das Rechtsgut Leib und Leben entschieden haben. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich die Entscheidung gegen das geschützte Rechtsgut aus dem gesamten Geschehen ergibt. In BGE 142 IV 137 entschied das Bundesgericht bereits, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4 SVG der subjektive Tatbestand des Rasertatbestandes grundsätzlich erfüllt ist. Allerdings müssen die Gerichte die Möglichkeit haben, in besonderen Einzelfällen den subjektiven Tatbestand bei krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen auszuschliessen. Als Beispiele solcher Situationen werden in der Lehre etwa das Vorliegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt, wobei gewisse Autoren von Rechtfertigungsgründen sprechen. Ein Notstand allerdings kann eine Raserfahrt wohl nicht rechtfertigen, wie wir kürzlich gesehen haben (ausführlich zum subjektiven Tatbestand E. 4.3.2.1).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Diese prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substantiiert werden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Urteil der Vorinstanz nicht auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Insbesondere der grosse Geschwindigkeitsunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und den überholten Fahrzeugen, dürfte Ersterem kaum entgangen sein. Die Vorinstanz durfte deshalb willkürfrei von einem eventualvorsätzlichen Handeln seitens des Beschwerdeführers ausgehen. Dieser machte auch keine besonderen Umstände geltend, wieso er die Geschwindigkeit dermassen krass überschritt. Vom Grundsatz, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG auch den subjektiven Tatbestand erfüllt, musste vorliegend also nicht ausnahmsweise abgewichen werden.

Sorgfaltspflicht beim Losfahren

Urteil 6B_677/2021: Tragischer Todesfall auf dem Parkplatz (gutgh. Beschwerde)

Im September 2013 ereignete sich ein tragischer Unfall. Der Beschwerdegegner überfuhr auf einem Parkplatz seinen Stiefvater, der zwei Stunden später an den Folgen des Unfalles verstarb. Die kantonalen Instanzen sprachen den Beschwerdegegner vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Dagegen wehren sich die Angehörigen des Opfers und verlangen, dass der Beschwerdegegner wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen sei. Es geht vorliegend um die Frage, ob der Beschwerdegegner den Tod seines Stiefvaters bei genügender Sorgfalt hätte vermeiden können.

Der Unfall passierte, als sich der Beschwerdegegner mit dem Opfer und weiteren Personen verabredete. Das Tatfahrzeug schien einen technischen Mangel zu haben, machte komische Geräusche und man wollte diese gemeinsam erörtern. Währenddem sich der Beschwerdegegner kurz vom Auto entfernte, legte sich das Opfer darunter, um den Geräuschen nachzugehen. Als der Beschwerdegegner das Fahrzeug parkieren wollte, stieg er ein und überrollte das Opfer. Die Vorinstanz war der Meinung, dass man in einer solchen Situation nicht damit rechnen müsse, dass sich jemand bereits unter dem Fahrzeug befindet, ohne den Lenker vorzuwarnen. Es sei lebensfremd in solchen Situationen ein Kontrollgang um ein Fahrzeug zu verlangen. Der Beschwerdegegner konnte das Opfer von der Fahrerposition nicht sehen.

Die fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Der Erfolg, der Tod eines Menschen, muss für den Täter vorherseh- und vermeidbar gewesen sein (ausführlich zur Fahrlässigkeit E. 3.2). Im Strassenverkehr richten sich die Sorgfaltspflichten nach dem SVG und seinen Verordnungen. Wer sich in den Verkehr einfügt, darf andere Strassenbenützer nicht gefährden (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer z.B. von einem unübersichtlichen Parkplatz losfährt, muss nötigenfalls eine Hilfsperson herbeiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 VRV). Nach der Rechtsprechung muss sich ein Fahrer, der im toten Winkel aufgrund der Umstände mit Personen rechnen muss, seine Körperposition ändern, um eben diese toten Winkel einzusehen (vgl. BGE 107 IV 55 E. 2c). Die Aufmerksamkeit hat der Lenker nach den Umständen dorthin zu richten, wo am ehesten Gefahrenquellen drohen. Hat der Lenker aber seine Pflichten erfüllt, darf er sein Fahrmanöver ohne weitere Überwachung des sichttoten Bereichs ausführen (E. 3.3).

Die Beschwerdeführer bringen – kurz gesagt – vor, dass die Vorinstanzen den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben, indem sie nicht mit der nötigen Tiefe der Frage nachgegangen sind, ob der Beschwerdegegner beim Einsteigen in das Fahrzeug seinen davorliegenden Stiefvater hätte sehen können. Das Bundesgericht stimmt dem zu, denn die Vorinstanzen hatten sich zuwenig mit den damals herrschenden Lichtverhältnissen und dem zeitlichen Ablauf des Unglücks auseinandergesetzt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dass keine Sorgfaltspflichtsverletzung vorliegt, war damit rechtsfehlerhaft (dazu ausführlich E. 3.5).