Wiedererwägung oder Widerruf durch Behörde

Urteil 1C_341/2022: Es sind zwölf anstatt drei Monate…

Dem Beschwerdeführer wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 44km/h auf der Autobahn die Fahrerlaubnis durch das Strassenverkehrsamt Kt. ZH mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 für drei Monate entzogen. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufschub der sich bereits im Vollzug befindlichen Massnahme. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 wurde die Fahrerlaubnis dem Beschwerdeführer wiedererteilt. Zugleich wurde ihm innerhalb der Rechtsmittelfrist mitgeteilt, dass eine zuvor übersehene Vorbelastung (schwere Widerhandlung) dazu führe, dass die Verfügung vom 1. Dezember 2020 in Wiedererwägung gezogen werden muss. Neu wurde ihm ein Führerausweis-Entzug von 12 Monaten in Aussicht gestellt.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer dem Strassenverkehrsamt das Begehren, dass die Verfügung nicht in Wiedererwägung zu ziehen sei. Mit Verfügung vom 3. März 2021 ordnete das Strassenverkehsamt trotzdem wiedererwägungsweise einen zwölfmonatigen Führerausweisentzug an. Es begründete dies damit, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des Rechts höher zu gewichten sei, als das Vertrauen, welches der Beschwerdeführer in die ursprüngliche Verfügung haben durfte. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer natürlich vor Bundesgericht und verlangt einen dreimonatigen Führerausweis-Entzug.

Bei der Wiedererwägung bzw. dem Widerruf von Verfügung durch die Behörden muss unterschieden werden, ob die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder eben nicht. Solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist, darf daher die Behörde in der Regel auf eine Verfügung zurückkommen, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen, darf eine Verfügung grds. nicht widerrufen werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz gegenüber dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts überwiegt. Das gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person von einem durch die Verfügung eingeräumten Recht bereits Gebrauch gemacht hat (E. 2.1).

Die kantonalen Instanzen stellten sich u.a. auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer noch innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich mitgeteilt wurde, dass die Verfügung vom 1. Dezember 2020 fehlerhaft war. Aus diesem Grund durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass diese Verfügung seine Widerhandlung abschliessend beurteilen würde. Dieser Ansicht ist auch das Bundesgericht. Aufgrund der schriftlichen Information über die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 1. Dezember 2020 an den Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist, durfte das Strassenverkehrsamt auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auf diese Verfügung zurückkommen, ohne dass die Voraussetzungen für den Widerruf von formell rechtskräftigen Verfügungen erfüllt sein mussten (E. 2.5).

Aus diesem Grund war der Widerruf der Verfügung vom 1. Dezember 2020 rechtens.

Anspruch auf Wiedererwägung

Urteil 1C_424/2022: „Ich will jetzt meinen Fahrausweis!“

Der Beschwerdeführer absolvierte im September 2020 erfolgslos eine Kontrollfahrt für den Umtausch seines indischen Führerausweises in einen schweizerischen. Mit Verfügung vom 22. September 2020 wurde der Umtausch deshalb verweigert. Der Beschwerdeführer ging gegen diesen Entscheid gerichtlich vor, scheiterte aber vor Bundesgericht. Zugleich bemühte er sich aber auch darum, auf „normalem Weg“ eine Fahrerlaubnis zu erhalten, bestand die theoretische Prüfung. Eine praktische Prüfung legte der Beschwerdeführer aber nicht ab.

Im März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. September 2020. Das Strassenverkehrsamt Kt. LU teilte dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass die Sache ohne Entscheid erledigt wird, da der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vorlegte. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung, die er vor Bundesgericht rügt.

Das Strassenverkehrsamt Kt. LU erledigte die Sache ohne Entscheid, da das Begehren des Beschwerdeführers inhaltlich mit seinen früheren Begehren übereinstimmte. Das ist gemäss §116 VRG Kt. LU möglich, wenn von der betroffenen Person einen fakultative Wiedererwägung ausserhalb eines Revisionsverfahrens angestrebt wird. Eine „obligatorische“ Wiedererwägung bzw. eine Revision ist nur unter den Voraussetzungen von §174ff. VRG Kt. LU möglich. Der Beschwerdeführer sieht in dem Umstand, dass sein Wiedererwägungsgesuch ohne Entscheid erledigt wurde, eine Rechtsverweigerung. Das Bundesgericht prüft deshalb, ob das prozessuale Verhalten der kantonalen Behörden korrekt war.

Es prüft zunächst, ob die kantonale Behörde das Verfahrensrecht willkürlich im Sinne von Art. 9 BV angewendet hat. Eine willkürliche Rechtsanwendung liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet für sich keine willkürliche Rechtsanwendung. Der Beschwerdeführer liefert zwar eine umfangreichende Begründung, setzt sich dabei aber nicht konkret mit dem kantonalen Verfahrensrecht auseinander. Es gelingt im nicht, eine willkürliche Rechtsanwendung darzulegen (E. 3.4.1).

Auch Art. 29 Abs. 1 BV verleiht einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung und Revision. Danach kann insbesondere um Wiedererwägung oder Revision ersucht werden, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten. Die zuständige Behörde muss dann in einem neuen Sachentscheid prüfen, ob der ursprüngliche Entscheid geändert werden muss. Liegen diese Gründe allerdings nicht vor, wird auf das Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch nicht eingetreten.

Art. 29 Abs. 1 BV enthält sodann das Verbot der Verfahrensverzögerung sowie das Verbot von Rechtsverweigerung. Verfahren müssen innert angemessener Frist erledigt werden. Das Verbot der Rechtsverzögerung ist verletzt, wenn ein Verfahren unangemessen lange dauert, was nach dessen Art und den konkreten Umständen einer Angelegenheit zu beurteilen ist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine rechtsanwendende Behörde auf eine Eingabe nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (E. 3.4.2).

Das Strassenverkehrsamt reagiert stets innert üblicher Frist auf die Eingaben des Beschwerdeführers. Eine Rechtsverzögerung ist deshalb nicht erkennbar. Ebenfalls liegt keine Rechtsverweigerung vor, denn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, im einen Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision zu verschaffen. Er machte z.B. geltend, dass er seit der Verfügung vom 22. September 2020 zusätzliche Fahrklassen belegt und viele Übungskilometer zurückgelegt habe. Die Voraussetzungen für die Erlangung des schweizerischen Führerausweises nach nicht bestandener Kontrollfahrt sind indes klar geregelt. Die betroffene Person kann in diesen Fällen ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen (Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV). Auch dass der Beschwerdeführer die „Nase voll“ hat vom Prozedere zur Erlangung der Fahrerlaubnis, ist offensichtlich kein Grund für eine Wiedererwägung oder Revision (E. 3.4.4).

Das Bundesgericht stellt schliesslich fest, dass das Strassenverkehrsamt wohl mit einer anfechtbaren Verfügung das Nicht-Vorliegen von Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgründen hätte feststellen müssen. Da sich der Beschwerdeführer aber innerhalb dieses Verfahrens gegen die Nichtannahme von Wiedererwägungs- oder Revisionsgründen wenden konnte, erwuchs ihm daraus kein Nachteil. Damit kann abschliessend gesagt werden, dass er mit der formlosen Erledigung durch das Strassenverkehrsamt Kt. LU noch an Verfahrenskosten sparte…