Das Risiko beim Sport

BGE 6B_261/2018: Todesfall im Radrennsport

An einem Amateurradrennen kam es bei einer Abfahrt mit ca. 70km/h zu einer Streifkollision zwischen zwei Velofahrer, wobei der Überholte zu Fall kam und infolge eines Schädelhirntraumas verstarb. Drei nachfolgende Fahrer stürzten ebenfalls und verletzten sich dabei. Der Überholende und Beschwerdegegner wurde vor erster Instanz wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung verurteilt. Das Obergericht des Kt. AG sprach den Beschwerdegegner hingegen frei. Dagegen wehren sich die Erben des Verstorbenen und weitere Zivilkläger sowie die Staatsanwaltschaft vor Bundesgericht. Dieses weist die Beschwerde ab und heisst damit den Freispruch gut.

E. 3 zum Sachverhalt: Zunächst rügen die Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes. Es ist strittig, wie heftig die Berührung/Kollision zwischen dem Beschwerdegegner und dem Verstorbenen war. Die Vorinstanz kam willkürfrei zum Schluss, dass die Berührung zwischen den beiden Radfahrern nicht kraftvoll war.

E. 5 zur Sorgfaltspflichtsverletzung: Die Verurteilung wegen einem Fahrlässigkeitsdelikt setzt eine Sorgfaltspflichtsverletzung voraus. Eine solche liegt vor, wenn der wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der Sorgfalt richtet sich Normen, die der Unfallverhütung und Sicherheit dienen. Wenn solche fehlen können private Regelungen herangezogen werden oder letztlich auch der allgemeine Gefahrensatz. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der eine Gefahr schafft, zu verhindern hat, dass Dritte dadurch verletzt werden. Allerdings müssen die Schutzmassnahmen dafür zumutbar sein. Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht liegt in der Eigenverantwortung des einzelnen Sportlers. Jedem steht es frei, beim Sport gewisse Risiken auf sich zu nehmen. Insb. im Sport können Schutzmassnahmen keine völlige Gefahrenfreiheit garantieren. Sie sollen vielmehr die Gefahren auf ein erträgliches Mass beschränken. Jede Sportart birgt in sich ein unterschiedlich hohes sportartspezifisches Grundrisiko. Bei Realisierung des sportartspezifischen Grundrisikos ist von der strafrechtlichen Ahndung abzusehen. Beim Radsport besteht durchaus das Risiko von schweren Verletzungen oder gar dem Tod (E. 5.1).

Die Beschwerdeführer rügen, dass Art. 35 Abs. 3 SVG nicht analog angewendet wurde. Da das Radrennen gemäss Art. 52 Abs. 2 SVG polizeilich bewilligt war und auf einer abgesperrten Strassen stattfand, kommt das SVG gemäss Art. 1 Abs. 2 SVG nicht zur Anwendung. Verkehrsregeln können aber trotzdem analog herangezogen werden, wenn es um die Beurteilung eines sicherheitsrelevanten Verhaltens geht. Im Radrennsport wird die analoge Anwendung des SVG aber verneint wegen dem Wettkampfcharakter der Veranstaltungen. Die Wettkampfmanöver wie Überholen sind in besonderem Masse von Wettkampfcharakter geprägt und nicht mit üblichem Strassenverkehr vergleichbar. Insofern kann von den Rennfahrern nicht die gleiche Sorgfalt verlangt werden, wie dies im normalen Strassenverkehr der Fall wäre (E. 5.2). Dies dürfte auch für andere Rennsportarten gelten.

Sodann setzt sich das BGer mit dem Reglement des Schweizerischen Radsportverbandes auseinander. Dieses enthält keine ausdrücklichen Regelungen zum Überholen. Die Vorinstanz befragte deshalb verschiedene Personen zu den Usanzen beim Überholen im Radrennsport. Nach diesen Aussagen seien Berührungen zwischen Radrennfahren nicht aussergewöhnlich, auch nicht bei hohen Tempi. Auch würden beim Windschattenfahren sehr kleine Abstände gewahrt, die im Notfall kaum Zeit für adäquate Reaktionen zuliessen. Insofern sei mit der vorliegenden Berührung das sportartspezifische Risiko nicht überschritten worden. Das BGer stützt diese Ansicht, insb. auch mit Verweis auf die Eigenverantwortung jedes Sportlers, risikoreiche Sportarten zu betreiben.

Vorliegend hat sich also in tragischer Weise ein Grundrisiko des Radsportes verwirklicht, welches jeder Sportler in Kauf nimmt. Insofern wurde die Grenze des erlaubten Risikos nicht überschritten und der Freispruch erfolgte zu Recht.

Die Probezeittat

BGE 6B_932/2018: Gesamtstrafenbildung nach neuem Recht, Asperationsprinzip (teilw. gutgh. Beschwerde, Änderung Rechtsprechung)

Der Entscheid befasst sich mit der Bildung einer Gesamtstrafe, wenn der Täter innerhalb der Probezeit erneut delinquiert. Der Beschwerdeführer wehrt sich einerseits (erfolglos) gegen die Verurteilung wegen BtMG-Verstössen und andererseits erfolgreich gegen das Strafmass.

E. 2 zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB:

Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB besagt: „Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es [das Gericht] in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.“ Entgegen der früheren Fassung ist die Bestimmung keine Kann-Vorschrift mehr. Das Bundesgericht legt die neue Bestimmung nach dem allseits bekannten Methodenpluralismus aus; grammatikalisch (E. 2.3.1), historisch (E. 2.3.2), systematisch (2.3.3) und teleologisch (2.3.4).

Nach den Materialien hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich und entgegen der alten Rechtsprechung für die ursprünglich vorgesehene Konzeption der Gesamtstrafenbildung bei Widerruf ausgesprochen, wobei er sie nunmehr an das Erfordernis der Gleichartigkeit der Strafen knüpfte. Bei der Auslegung nach Sinn und Zweck äussert sich das Bundesgericht kritisch gegenüber dem gesetzgeberischen Schaffen. Die Bildung einer Gesamtstrafe bei einem Widerruf erweist sich aus Sicht des Bundesgerichts als wenig sachgerecht. Denn der Fall, dass ein Täter nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere Delikte verübt, unterscheidet sich wesentlich vom Fall eines Täters, der sämtliche Taten begangen hatte, bevor er wegen dieser Taten (Art. 49 Abs. 1 StGB) beziehungsweise zumindest wegen eines Teils dieser Taten (Art. 49 Abs. 2 StGB) verurteilt worden ist. Schliesslich aber stellt das Bundesgericht fast schon konsterniert fest, dass der Gesetzgeber die Ansicht des Bundesgerichts nicht teilt und es deshalb seine Rechtsprechung ändern muss (E. 2.3.5).

Sodann befasst sich das Bundesgericht mit der Bildung der Gesamtstrafe (E. 2.4). Der Probezeittäter wird durch Anwendung des Asperationsprinzips eine gewisse Privilegierung gewährt. Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht demnach methodisch von derjenigen Strafe als „Einsatzstrafe“ auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe (zum Ganzen E. 2.4.2).

Da die Vorinstanz die Gesamtstrafe falsch berechnet hat, wird die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen.

Einstellung des Strafverfahrens

BGE 6B_1118/2018: Aussergewöhnlicher Todesfall, Voraussetzungen Einstellung

Strafverfahren gehören zum Strassenverkehr wie das Bier zum Angelurlaub. Der Entscheid befasst sich exemplarisch mit den Voraussetzungen der Einstellung und dem „In dubio pro durore“ Prinzip. Vorliegend geht es um den (tragischen) Tod eines Kleinkindes in einem Spital.

E. 3 zur Einstellung nach StPO 319: Die Staatsanwaltschaft verfügt eine Einstellung, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die über die Einstellung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft als anklagende Behörde nach dem Prinzip „in dubio pro durore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung vor Gericht als wahrscheinlicher als ein Freispruch, muss Anklage erhoben werden. Halten sich Freispruch und Verurteilung die Waage, drängt sich in der Regel, insb. bei schweren Delikten, eine Anklage auf, v.a. bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage. Allerdings haben die Staatsanwaltschaften die Kompetenz bei klarem Sachverhalt in antizipierter Beweiswürdigung das Strafverfahren einzustellen (E. 3.1.1).

Ob die Staatsanwaltschaft zu Recht von einer klaren Beweislage ausging, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin. Ob hingegen der Grundsatz „in dubio pro durore“ richtig angewendet wurde, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (E. 3.1.2).

Im vorliegenden Fall geht es um die fahrlässige Tötung eines Menschen, die eine Sorgfaltspflichtsverletzung des behandelnden Arztes voraussetzt. Ein Arzt verletzt seine Pflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (E. 3.1.3).

Gutachterlich wurde vorliegend keine Sorgfaltspflichtsverletzung festgestellt bzw. keine Mängel in der ärztlichen Behandlung. Der Tod war die Folge einer extrem seltenen aorto-ösophagealen Fistel, einer Verbindung zwischen Körperhauptschlagader und Speiseröhre. Der Sachverhalt war insofern klar festgestellt. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Umstände des Einzelfalles im Administrativverfahren

BGE 1C_320/2018:

Der Entscheid befasst sich in exemplarischer Weise mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 16 Abs. 3 SVG.

Wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h innerorts wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Die kantonale Behörde stufte die Widerhandlung zunächst als schwer ein, das Kantonsgericht BL hiess eine dagegen erhobene Beschwerde aber gut, woraufhin ein Ausweisentzug von zwei Monaten unter Annahme einer mittelschweren Widerhandlung angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer verlangt die Anordnung einer einmonatigen Massnahme.

E. 3. zur Festsetzung der Entzugsdauer: Zunächst sind die in Art. 16 Abs. 3 SVG genannten Umstände zu berücksichtigen, namentlich das Mass der Gefährdung, das Verschulden, der verkehrsrechtliche Leumund sowie die berufliche Massnahmeempfindlichkeit. Nicht im Gesetz aufgeführt ist eine allfällige Verletzung des Anspruches auf Beurteilung innert angemessener Frist, die es ebenfalls zu berücksichtigen gilt. Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichten (E. 3.1.).

Der bereits mehrfach vorbelastete Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass bei der Annahme einer mittelschweren Widerhandlung der Leumund nur für die letzten zwei Jahre zu berücksichtigen sei. Er begründet dies mit der zweijährigen Beobachtungsperiode, in welcher sowohl bei der leichten, als auch mittelschweren Widerhandlung die Kaskade zum Zug kommt. Da sich in den Materialien aber keine Hinweise für eine solche Auslegung findet, erweist sich die Rüge als unbegründet (E. 3.2.).

Das BGer weist sogar ausdrücklich darauf hin, dass bei ausreichender Begründung auch die Annahme einer schweren Widerhandlung vertretbar gewesen wäre (E. 3.5.).

Insb. wegen dem getrübten Leumund, aber auch wegen dem mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers war ein zweimonatiger Ausweisentzug korrekt bzw. die kantonale Behörde übte ihr Ermessen pflichtgemäss aus.

Die Pflichten nach dem Unfall

Zwei Urteile zu den Pflichten des Autofahrers nach einem Unfall. BGE 6B_626/2018 befasst sich mit den Pflichten nach Sachschaden, BGE 6B_575/2018 mit jenen nach einem Personenschaden.

In BGE 6B_626/2018 fuhr der Beschwerdeführer in ein von der Feuerwehr aufgestelltes Absperrgitter. Nach dem Unfall liess der Beschwerdeführer zwar sein Kontrollschild fotografieren, unterliess es aber, der Feuerwehr seine Personalien anzugeben. Er wehrt sich gegen eine Bestrafung gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG.

E. 1.3/4 zu den Pflichten: Gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG muss der Verursacher dem Geschädigten sofort Namen und Adresse angeben. Ist dies nicht möglich, muss er die Polizei verständigen. Die Angabe des Kontrollschildes alleine reicht nicht aus, zumal Halter und Lenker nicht unbedingt die gleiche Person sein muss. Selbst wenn dies zuträfe, ist es nicht Sache des Geschädigten, nach dem Namen und dem Wohnsitz des Beteiligten zu forschen (E. 1.3.1). Der Schädiger muss den Geschädigten über den entstandenen Schaden unterrichten und ihm Namen und Adresse unaufgefordert mitteilen. Die Anzeige hat sofort (unverzüglich) nach dem Unfall zu erfolgen, d.h. so rasch als dies dem Schädiger nach den Umständen zuzumuten ist (E. 1.4.1).

Der Beschwerdeführer gab vor Ort nur sein Kontrollschild an bzw. liess dieses fotografieren. Auch nachdem der Beschwerdeführer, der kein Mobiltelefon besitzt, zuhause ankam, unterliess er es, die ihm bekannte geschädigte Partei zu informieren. Er wurde erst ca. 40min später anhand des fotografierten Kontrollschildes durch die Polizei aufgesucht und identifiziert. Weder gab er vor Ort seine Personalien an, noch verständigte er unverzüglich die geschädigte Partei, als ihm dies möglich war. Die Beschwerde wird abgewiesen.

In BGE 6B_575/2018 beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Frage, ab wann eine Verletzung vorliegt, die für eine Führerflucht vorausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer kollidierte mit einem Kind auf dem Fussgängerstreifen. Er gab der Mutter des Kindes seine Adresse bekannt, die Polizei hat er allerdings erst am Folgetag über den Unfall benachrichtigt. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verurteilung nach Art. 92 Abs. 2 SVG.

E. 2.2-4 zur Verletzung: Art. 51 Abs. 2 SVG stipuliert, dass im Falle eines Personenschadens den Verletzten zu helfen ist, die Polizei gerufen werden muss und sich die Beteiligten ohne Erlaubnis der Polizei nicht entfernen dürfen. Nach einem Zusammenstoss zwischen Mensch und Maschine ist von einem Verkehrsunfall auszugehen (E. 2.1). Es stellt sich die Frage, ab wann jemand als verletzt gilt. Art. 55 VRV konkretisiert die Regeln bei Personenschäden. Die Polizei muss gemäss Abs. 1 sofort benachrichtigt werden, ausser es liegen gemäss Abs. 2 nur geringfügige Prellungen oder Schürfungen vor. Allerdings liegt auch in diesen Situationen nach der Lehre und Rechtsprechung eine Verletzung im Sinne eines Personenschadens vor. Nur absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden, denen kaum Beachtung geschenkt werden müsse, mache einen Beizug der Polizei nicht nötig. Ein Erschrecken alleine reicht nicht für eine Verletzung aus (E. 2.2.1/2). Da vorliegend die Kollision relativ heftig war, durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass nur unbeachtliche Schäden vorlagen.

E. 2.5 zur Flucht: Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass er nicht geflüchtet sei. Die Flucht setzt allerdings kein krasses Fehlverhalten voraus. Eine Flucht ist bereits gegeben, wenn man seinen Pflichten nicht nachkommt, z.B. indem man sich ohne die Polizei zu rufen vom Unfallort entfernt.

Diese Rechtsprechung macht die Regelung in Art. 55 Abs. 2 VRV bis zu einem gewissen Grad obsolet. Im Zweifelsfalle ist dem Autofahrer zu empfehlen, dass er die Polizei hinzuzieht, wenn irgendwie die Möglichkeit besteht, dass sich jemand beim Unfall verletzt hat.

Drogenschnelltest bei der Polizeikontrolle

BGE 6B_598/2018:

Der Beschwerdeführer widersetzte sich bei einer Polizeikontrolle einem Drogenschnelltest und wurde dafür wegen Vereitelung verurteilt. Neben div. Rügen über die Zusammensetzung der Gerichte sowie den Strafprozess rügt der Beschwerdeführer, dass Art. 91a SVG gegen das Selbstbelastungsverbot verstösst und Drogenschnelltests nicht von der Polizei, sondern von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden müssen.

E. 3 zum Vereiteln: Art. 91a SVG soll verhindern, dass der korrekt sich einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit unterziehende Fahrzeugführer schlechter wegkommt als derjenige, der sich ihr entzieht oder sie sonstwie vereitelt. Gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG kann die Polizei ohne Verdachtsmomente Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe unterziehen. Bei Anzeichen auf Fahrunfähigkeit, die nicht auf Alkohol zurückzuführen sind, können weitereVoruntersuchungen durchgeführt werden, z.B. Urin- und Speichelproben. Nach Art. 10 Abs. 2 SKV führt die Polizei solche Vortests durch (E. 3.1).

Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass solche Vortests von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden müssen, weil ein Anfangsverdacht vorausgesetzt ist (E. 3.3). Das BGer hat darauf hingewiesen, dass Art. 10 Abs. 2 SKV eine Anordnungskompetenz enthält. Die Lehre wiederum ist gespalten (E. 3.2). Polizeiliche Kontrollen im Strassenverkehr ohne Tatverdacht sind Handlungen im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Kontrolltätigkeit. Fraglich ist, ob die nach Art. 10 Abs. 2 SKV erforderlichen Hinweise auf Fahrunfähigkeit im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts nach Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO auszulegen sind.  

Nach der Rechtsprechung genügen für die Durchführung eines Vortests nach Art. 10 Abs. 2 SKV bereits geringe Anzeichen für eine durch Betäubungs- oder Arzneimittel beeinträchtigte Fahrfähigkeit, wie beispielsweise ein blasser Teint und wässrige Augen. Nicht zulässig ist eine Voruntersuchung, welche einzig auf der Kenntnis des früheren Drogenkonsums basiert. Art. 55 SVG hat generalpräventive Wirkung. Zudem geht es in Abs. 2 „nur“ um Voruntersuchungen, deren Eingriffsintensität beschränkt ist. Es wird nicht, wie etwa bei der Blutprobe, in die körperliche Integrität der betroffenen Person eingegriffen. Aus diesem Grund sind die von Art. 10 Abs. 2 SKV geforderten Hinweise nicht nicht mit einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO gleichzusetzen. Die Polizei ist befugt, solche Vortests anzuordnen. Erst wenn durch den Vortest aus den Hinweisen ein hinreichender Tatverdacht wird, braucht es eine Anordnung der Staatsanwaltschaft zur Durchführung weiterer Zwangsmassnahmen, i.e. Blutprobe (E. 3.5).

Art. 91a SVG verstösst auch nicht gegen das Verbot des Selbstbelastungszwanges. Als Halter und Lenker eines Strassenfahrzeuges hat man gegenüber den Behörden gewisse Obliegenheiten, worunter auch Auskunftspflichten fallen. Der EGMR in seiner Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten, dass die Selbstbelastungsfreiheit nicht berührt ist, wenn es um die Entnahme von Beweismitteln wie Blut, Atem, Urin usw. geht, die auch ohne den Willen der beschuldigten Person erlangt werden können (E. 3.6).

Das BGer weist die Beschwerde ab, wobei interessant ist, dass die Hälfte der Verfahrenskosten direkt dem Rechtsvertreter auferlegt, weil dieser das BGer wiederholt mit denselben Rügegründen beschäftigt hat.

Was ist genau eine Einspurstrecke?

BGE 6B_216/2018:

Die Strafbehörden werfen dem Beschwerdeführer vor, auf der Autobahn rechts überholt zu haben. Dieser entgegnet, dass er sich auf einer Einspurstrecke befunden habe, auf welcher man rechts überholen darf.

E. 1 zur Einspurstrecke: Eine Einspurstrecke ist ein Fahrstreifen, der zum Einspuren bestimmt ist und mit Einspurtafeln, die ein Fahrziel angeben, gekennzeichnet ist (E. 1.3). Nach Art. 35 Abs. 1 SVG muss links überholt werden, woraus das Rechtsüberholverbot abgeleitet wird. “ Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet“. Gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV darf man aber auf Einspurstrecken rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind (E. 1.4). Der Beschwerdeführer ist dabei der Ansicht, dass pro Fahrstreifen auch mehrere Ziele signalisiert werden können. Dem widerspricht das Bundesgericht. Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV muss im Lichte des Rechtsüberholverbots eng ausgelegt werden, da Rechtsüberholen nach wie vor eine ernstliche Gefahr für den Verkehr darstellt (E. 1.6). Deshalb kann die Ausnahme von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV nur gelten, wenn ausschliesslich ein Fahrziel auf der Einspurstrecke signalisiert ist, weil nur dann davon ausgegangen werden kann, dass der linksfahrende nicht doch einen Spurwechsel auf seine Normalspur vornehmen wird.

E. 2 zum Verbotsirrtum: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Der Irrtum darf dabei nicht vermeidbar sein. „Von Inhabern eines Führerausweises wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Verkehrsregeln kennen. Liegen Zweifel an der Rechtmässigkeit eines Manövers vor, ist dieses nicht vorzunehmen.“ Mit dieser Argumentation dürfte wohl jeder Irrtum über die Strassenverkehrsregeln vermeidbar sein.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Grundrechte und der Kaskadensicherungsentzug

BGE 1C_312/2018:

Der Entscheid ist interessant, weil er sich etwas vertiefter mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 BV bei Berufsfahrern befasst, die von SVG-Massnahmen betroffen sind. Der Beschwerdeführer ist Taxifahrer. Er wehrt sich gegen den Kaskaden-Sicherungsentzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG und rügt u.a., dass die Sicherungsmassnahme seine persönliche und wirtschaftliche Freiheit verletzt.

E. 3 zum Schematismus bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

E. 4 zum Grundrechtseingriff: Faktisch bedeutet der mind. zweijährige Ausweisentzug ein Berufsverbot für den Beschwerdeführer und Taxifahrer. Seine Widerhandlung mit bloss abstrakter Gefährdung genüge nicht, um einen derart heftigen Eingriff in seine Grundrechte zu rechtfertigen. Das BGer bestätigt, dass durch die SVG-Massnahme in die persönliche und die Wirtschaftsfreiheit eingegriffen wird. Der Eingriff beruht allerdings auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Zudem begünstigt die Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr die Verkehrssicherheit und liegt damit im öffentlichen Interesse. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit muss der Eingriff geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird zwar in Art. 16 Abs. 3 SVG konkretisiert, wonach die Einzelfallumstände im Administrativmassnahmenverfahren berücksichtigt werden müssen. Allerdings dürfen die Mindestentzugsdauern nicht unterschritten werden. „Obwohl der Führerausweisentzug den Beschwerdeführer als Berufschauffeur schwer trifft, ist er ihm nach der vom Gesetzgeber selber in den Art. 16 ff. SVG getroffenen – und für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 190 BV) – Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch zumutbar.“

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Ist Amphetamin eine harte oder weiche Droge?

BGE 1C_258/2018:

Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den vorsorglichen Entzug und die Fahreignungsabklärung, die vom Strassenverkehrsamt Schwyz angeordnet wurden. Die Blutprobe ergab nämlich, dass sie beim Autofahren fahrfähig war. Trotzdem stützt das BGer den behördlichen Entscheid und weist die Beschwerde ab.

E. 3. zur Rechtslage: Führerausweise werden entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen, z.B. wenn jemand an einer Sucht leidet (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG und Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Das BGer liefert eine die Rechtsprechung zusammenfassende Definition der Drogensucht im verkehrsrechtlichen Sinne:

„Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die naheliegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt.“

„Jedoch erlaubt an sich nicht jeder regelmässige Konsum von Drogen schon den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Regelmässiger Drogenkonsum erweckt dann berechtigte Zweifel an der Fahreignung, wenn zusätzliche Anzeichen bestehen, der Betroffene könnte nicht in der Lage sein, zuverlässig zwischen Drogenkonsum und Strassenverkehr zu trennen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich etwa aus dem Konsumverhalten der Betroffenen, ihrer Vorgeschichte – namentlich hinsichtlich einschlägigen Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr – sowie ihrer Persönlichkeit (E. 3.1.).“

Bestehen Zweifel an der Fahreignung, so ist als Grundregel zu Gunsten der Verkehrssicherheit auch ein vorsorglicher Entzug der Fahrerlaubnis anzuordnen (E. 3.2.).

Art. 15d SVG enthält neben dem Grundtatbestand in Abs. 1 auch div. Beispiele, in welchen die die Zweifel grds. gegeben sind, z.B. wenn jemand „harte“ Drogen im Auto mitführt. In der Folge dreht sich die Frage darum, ob Amphetamin zu den harten Drogen zu zählen ist (E. 3.4.).

E. 4. zum Amphetamin: Die Beschwerdeführerin hatte 47,4g Amphetamin im Auto dabei. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass Amphetamin zu den weichen Drogen zu zählen sei. Die Lehre hingegen ist der Auffassung, dass Amphetamine und Designerdrogen tendenziell zu den harten Drogen zu zählen sind, da bei regelmässigem Konsum durchaus auch Abhängigkeitspotenzial besteht. Das Bundesgericht lässt die Frage offen, da es bereits aufgrund der Generalklausel auf fehlende Fahrfähigkeit schliesst.

E. 5 zur Fahreignung: Das BGer rechnet aus, dass 47,4g Amphetamin ca. 2370 – 4740 Einzeldosen entspricht. Die Beschwerdeführern hat angegeben, die Menge reiche für zwei Jahre, also 730 Tage, womit sie täglich 3-6 mal konsumieren könne. Zudem hat die Beschwerdeführerin auch zugegeben, selten Kokain zu konsumieren (E. 5.1.). Der ungetrübe automobilistische Leumund hat i.c. ebenfalls kein grosses Gewicht, da die Beschwerdeführerin erst seit ca. 3 Jahren Auto fährt (E. 5.2.). Zudem hat die Beschwerdeführerin eine grössere Menge an Betäubungsmittel gekauft, obwohl sie finanziell in einer schlechten Lage ist. Auch das lässt auf eine Abhängigkeit schliessen (E. 5.4.).

Das BGer umschifft die Frage, ob Amphetamin nun eine weiche oder harte Droge ist, elegant, indem es den Sachverhalt einfach unter die Generalklausel von Art. 15d SVG subsumiert. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kürzung von Genugtuung bei leichtem Selbstverschulden des Verunglückten

BGE 4A_290/2018:

Der Lenker eines Motorrades ist bei einem Selbstunfall tödlich verunglückt. Die hinterbliebene Familie fordert von der Haftpflichtversicherung Genugtuung. Die Vorinstanz ging von einem leichten Verschulden des Verunglückten aus und kürzte die Genugtuungsforderungen um 10%. Die Haftpflichtversicherung führt Beschwerde, weil sie von einem groben Selbstverschulden ausgeht, womit die Haftpflicht entfiele. Die Beschwerde wird abgewiesen.

E.2. Zum Verschulden: Der Verstorbene verunglückte in einer Linkskurve. Es handelte sich beim Fahrzeug um ein Mietfahrzeug, der Verunglückte war kein geübter Motorradahrer. Die Höchstgeschwindigkeit betrug 80 km/h, wobei das Passieren der Kurve laut Gutachten für einen geübten Fahrer mit 70km/h problemlos möglich gewesen wäre. Die vorliegende Geschwindigkeit betrug im Kollisionszeitpunkt ca. 63 km/h und war insofern angemessen. Die Vorinstanz ging lediglich davon aus, dass der Verstorbene als ungeübter Lenker, der die Strecke nicht kannte, seine Geschwindigkeit noch weiter hätte reduzieren müssen. Sie nahm ein leichtes Verschulden an und kürzte die Leistung aus Haftpflicht um 10% [E. 2.1.-2.3.].

Auch ein grobes und damit kausalitätsunterbrechendes und haftungsausschliessendes Selbstverschulden lag nicht vor. Ebenso kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den sog. Anscheinsbeweis stützten, nach welchem mangels anderen Unfallursachen der Unfall einzig auf ein Fehlverhalten des Verunfallten zurückzuführen sei, womit die Ersatzpflicht entfiele [E. 2.4.].

Liegt kein grobes Selbstverschulden vor, bestimmt das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 2 SVG die Ersatzpflicht unter Würdigung sämtlicher Umstände. In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur mit grösster Zurückhaltung ein. Die Kürzung der Ersatzpflicht um 10% wegen leichtem Selbstverschulden war insofern richtig.