Kleiner Wochenrückblick

Diese Woche sind einige Urteile gefallen, wobei aber keine Blockbuster darunter sind. Deshalb fassen wir diese Urteile summarisch zusammen:

Urteil 6B_1430/2021: Rechtliches Gehör im Berufungsverfahren (gutgh. Beschwerde)

Dem Beschwerdeführer wird eine einfache Verkehrsregelverletzung vorgeworfen, weil er im November 2017 mit einem Sattelschlepper einen Selbstunfall verursachte. Nachdem er bereits im Urteil 6B_1177/2019 wegen willkürlicher Beweiswürdigung vor Bundesgericht reüssierte, gelangt er in dieser Sache ein weiteres Mal vor Bundesgericht. Er rügt dabei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die kantonale Berufungsinstanz zunächst eine mündliche Berufungsverhandlung ansetzte und dann doch plötzlich das schriftliche Verfahren anordnete.

Die Berufungsverhandlung ist grds. mündlich durchzuführen. Das schriftliche Verfahren kann nur in den Fällen von Art. 406 StPO angeordnet werden, z.B. wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und keine reformation in peius droht (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Die schriftliche Durchführung des Verfahrens muss mit Art. 6 EMRK zu vereinbaren sein, d.h. sich auf Fragen beschränken, die eine Anhörung der beschuldigten Person unnötig erscheinen lassen. Das Gericht muss dies von Amtes wegen prüfen (zum Ganzen E. 1.2.1). Das schriftliche Verfahren richtet sich nach Art. 406 Abs. 3 StPO, d.h. die appellierende Person muss die Gelegenheit haben, ihre Berufung schriftlich zu begründen. Es ist offensichtlich, dass die Gerichte im Rahmen des rechtlichen Gehörs die beschuldigte Person anhören müssen. Ist ein kantonales Urteil mangelhaft begründet, weist das Bundesgericht diesen zurück (Art. 112 Abs. 3 BGG).

Im vorliegenden Fall ordnete die Vorinstanz zunächst eine mündliche Verhandlung an, verlangte vom Beschwerdeführer eine schriftliche Berufungsbegründung, wobei sie darauf hinwies, dass dieser an der Verhandlung noch Ergänzungen anbringen könne. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine „summarische“ Berufungsbegründung ein. Darauf wechselte die Vorinstanz in schriftliche Verfahren, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich zu äussern oder seine Berufungsbegründung zu ergänzen. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Urteil 6B_26/2022: Kein milderes Recht für Personenwagen mit Anhänger

Seit Januar 2021 dürfen Personenwagen mit Anhänger auf der Autobahn 100 km/h schnell fahren (Art. 5 Abs. 2 lit. c VRV). Der Beschwerdeführer überschritt im März 2019 auf der Autobahn mit einem Anhänger die damals für diese Fahrzeugkombination geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h, wofür er zunächst wegen grober, dann im Rechtsmittelverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Busse von CHF 600.00 bestraft wurde. Da mittlerweile die Bestimmungen für Personenwagen mit Anhänger änderten, verlangt der Beschwerdeführer die Bestrafung mit einer Ordnungsbusse von CHF 180.00. Da man mit Anhängern bis 3.5 t heute 100 km/h fahren darf, überschritt er die Geschwindigkeit nach heutigem und milderem Recht nur noch um 16km/h, womit aus seiner Sicht eine Ordnungsbusse fällig würde (Ziffer 303.3.d).

Die Anwendung des milderen Rechts nach Art. 2 Abs. 2 StGB gilt nicht uneingeschränkt. Damit die lex mitior angewendet wird, muss die Gesetzesänderung aufgrund einer ethischen Neubewertung des verbotenen Verhaltens erfolgt sein (zum Ganzen E. 1.2.2; s. auch der Beitrag vom August 2022). Auch wenn das Bundesgericht der Begründung der Vorinstanz nicht folgt (E. 1.3), weist es die Beschwerde dennoch ab, denn aus seiner Sicht erfolgte die Änderung der Höchstgeschwindigkeit für Anhänger nicht wegen einer „ethischen Neubewertung“. Es verweist auch auf einen älteren Entscheid, nach welchem die Änderung der Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn nicht bedeutet, dass Widerhandlungen vor der Änderung nicht trotzdem bestraft werden müssen (BGE 123 IV 84 E. 3b).

Urteil 6B_1201/2021: Die Havarie des modernen Autos

Der Beschwerdeführer überschritt innerorts die Geschwindigkeit um 27 km/h, wofür er wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch, subsidiär die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, weil sein Fahrzeug einer „Havarie“ unterlegen sei. Das Bundesgericht verweist natürlich zunächst auf den bei Geschwindigkeitsüberschreitungen geltenden Schematismus, wonach die vorliegende Schnellfahrt grds. den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Liegen allerdings aussergewöhnliche Umstände vor, ist es möglich, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer behauptete, dass die „automatische Geschwindigkeitserkennung“ seines Autos, auf welche er sich bis jetzt immer verlassen konnte, nicht funktionierte und er, weil er so total von der „Havarie“ seines Autos überrascht war, erst einige Sekunden später reagieren konnte. Sein Verhalten war insofern nicht rücksichtslos, womit der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt sei. Einen Beweis für die „Havarie“ brachte der Beschwerdeführer allerdings nicht bei. Ebensowenig wandte er sich nachher an einen Garagisten. Auch wenn sein Fahrzeug eine Fehlfunktion erlitt, hätte der Beschwerdeführer viel schneller reagieren müssen, denn man muss trotz Assistenzsysteme stets aufmerksam sein und Signale beachten.

Rechtsüberholen: Voll im Trend

Urteil 1C_105/2022: Keine Massnahme ohne qualifizierende Merkmale beim Rechtsüberholen (gutgh. Laienbeschwerde)

Rechtsüberholen ist voll im Trend, zumindest in der Jurisprudenz. Nach dem strafrechtlichen Urteil 6B_231/2022, wo der neue Ordnungsbussentatbestand zum Rechtsübeholen nicht angewendet wurde (zum Ganzen der Beitrag vom 22. Juni 2022) und dem Leitentscheid 1C_626/2021, wo im Administrativmassnahmen-Verfahren die lex mitior der Ordnungsbusse analog angewendet und trotz Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung auf eine Massnahme verzichtet wurde (ausführlich dazu der Beitrag vom 10. Dezember 2022) folgt nun ein weiteres Urteil, wo sich ein Motorradfahrer gegen einen kaskadenbedingt 12-monatigen Führerscheinentzug wehrt, weil seine grobe Verkehrsregelverletzung mittlerweile aus seiner Sicht ein Ordnungsbussentatbestand wurde, der ohne administrativrechtliche Sanktion bleiben muss. Das Urteil schliesst nahtlos an den Leitentscheid 1C_626/2021 an, weshalb der vorliegende Beitrag kurz ausfallen kann.

Der Beschwerdeführer überholte auf der Autobahn mit seinem Motorrad ein anderes Fahrzeug, indem er von der Überhol- auf die Normalspur wechselte, am anderen Fahrzeug vorbeifuhr und seine Fahrt dann auf der Normalspur fortsetzte. Es herrschte schwaches Verkehrsaufkommen, schönes Wetter, gute Sicht, die Strasse war trocken und es gab auch keine Anzeichen dafür, dass die rechts überholte Person irgendwie erschrocken sei.

Rechtsüberholen auf Autobahnen ist grds. verboten. Im Kolonnenverkehr darf man allerdings rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren (vgl. Art. 36 Abs. 5 VRV). Führt man ein Rechtsüberholmanöver durch, muss gemäss der neuen Rechtsprechung unterschieden werden, ob ein „einfacher“ Fall von Rechtsüberholen vorliegt, der mit Ordnungsbusse bestraft wird, oder ob dem Rechtsüberholmanöver „qualifizierende“ Umstände zugerechnet werden müssen, womit es nach wie vor eine grobe Verkehrsregelverletzung wäre (E. 4). Der Grundsatz der lex mitior wird auch im Administrativmassnahmenverfahren angewendet. Wenn also eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. schwere Widerhandlung unter dem neuen Recht „nur“ einen Ordnungsbussentatbestand erfüllt, dann wird keine Massnahme ausgesprochen (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG e contrario). Die Vorinstanz begründete ihre Massnahme insofern auch damit, dass das Rechtsüberholmanöver des Beschwerdeführers auch unter dem neuen Recht eine grobe Verkehrsregelverletzung gewesen wäre und keine Ordnungsbusse gegeben hätte, weil von dem Überholen eine erhöht abstrakte Gefährdung ausging (E. 5). Das Bundesgericht verweist zunächst ein bisschen „krampfhaft“ auf seine gefestigte Rechtsprechung, dass Rechtsüberholmanöver grds. als grobe Verkehrsregelverletzungen bzw. schwere Widerhandlungen zu ahnden sind. Im folgenden geht es aber auf seinen Leitentscheid 1C_626/2021 ein, in welchem es definierte, wann der Ordnungsbussentatbestand Ziff. 314.3 angewendet wird. Erforderlich ist, dass im Einzelfall in Berücksichtigung der gesamten konkreten Verhältnisse ein einfaches Rechtsüberholen ohne erschwerende Umstände, welche die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung rechtfertigen, bejaht werden kann. Dabei ist ein strenger Massstab anzuwenden und die Schwelle für das Vorliegen solcher Umstände tief anzusetzen (E. 6).

Kurz gesagt, gab es beim vorliegend beurteilten Überholmanöver keine erschwerenden Umstände und damit auch keine erhöht abstrakte Gefahr. Das Wetter war sogar besser als im Leitentscheid 1C_626/2021 beurteilten Sachverhalt (sonnig vs. bewölkt) und der Motorradfahrer bog nach dem Überholen auch nicht mehr auf die Überholspur zurück.

Der 12-monatige Führerausweisentzug wird aufgehoben.

Sperrfrist nach Annullierung des FAP

Urteil 1C_650/2021: Zusätzliche Sperrfrist nach Annullierung möglich? (gutgh. Beschwerde)

Spezialfälle sind die Knacknüsse der Juristen und bieten stets die Möglichkeit für kreative Lösungen, mit welchen die Grenzen des Rechtssystems ausgelotet werden. Dieses Urteil befasst sich mit der Frage, ob bei notorischen Verkehrsregelbrechern, deren Führerausweis auf Probe annulliert wird, eine zusätzliche Sperrfrist zu der ein- bzw. zweijährigen Sperrfrist gemäss Art. 15a Abs. 5 SVG angeordnet werden kann. Die Idee beruht einerseits auf dem Umstand, dass Inhaber des definitiven Führerausweises aufgrund der Kaskade im Wiederholungsfalle mit stets strengeren Massnahmen rechnen müssen. Andererseits kann die Kaskade nach der Annullierung eines Führerausweises auf Probe bei erneuter Delinquenz nicht angewendet werden. Bei einer neuen Warnmassnahme in einer zweiten Probezeit darf aber der Leumund gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG trotz dem „clean break“ einer Annullierung berücksichtigt werden (vgl. dazu Urteil 1C_136/2017 E. 3.5, das hier auch schon gefeatured wurde).

Aber der Reihe nach:

Der Beschwerdeführer ist kein unbeschriebenes Blatt. Er verfügt über ein reichhaltiges Palmares an Widerhandlungen bzw. Sanktionen:

  • Mittelschwere Widerhandlung mit Spezialtraktur – Führerausweisentzug für einen Monat
  • Schwere Widerhandlung mit Motorrad – Führerausweisentzug für drei Monate
  • Schwere Widerhandlung mit Motorrad – Führerausweisentzug für zwölf Monate
  • Schwere Widerhandlung mit Motorrad (Fahren trotz Entzug) – Kaskadensicherungsentzug, Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, Sperrfrist 24 Monate. Hier war der Beschwerdeführer bereits Inhaber des FAP für die Kat. B.
  • Nach positivem verkehrspsychologischen Gutachten wurde die Fahrerlaubnis wiedererteilt und die Probezeit verlängert.
  • Im Mai 2020 mittelschwere Widerhandlung mit Personenwagen – Annullierung des FAP.
  • Im Juni 2020 Führen eines Motorrades während der Sperrfrist.

Nun wird es aber interessant: Nach Einsprache ordnete die zuständige Behörde eine auf Art. 15a Abs. 5 SVG gestützte „Wartefrist“ von 24 Monaten an. Dazu wurde in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG eine zusätzliche Sperrfrist von 48 Monaten verfügt. Der Beschwerdeführer wehrt sich vor Bundesgericht gegen diese zusätzliche, „leumundbedingte“ Sperrfrist. Im Wesentlichen bringt er vor, dass die Spezialregeln des Führerausweises auf Probe in sich geschlossen sind und es keine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung seines Leumundes im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG gibt.

Die Vorinstanz leitet Ihre Begründung aus Urteil 1C_136/2017 E. 3.5 (bzw. BGE 143 II 699 E. 3.5.7) ab. Dort entschied das Bundesgericht, dass Art. 15a SVG nur eine teilweise spezifische Regelung zum Führerausweis auf Probe enthält. Zwar beginnt die Kaskade nach der Annullierung eines FAP von neuem. Die Widerhandlungen vor der Annullierung aber dürfen gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG als getrübter Leumund berücksichtigt werden bei erneuten Verkehrsregelverstössen. Die Vorinstanz stellt sich somit auf den Standpunkt, dass die gesetzliche Sperrfrist von Art. 15a SVG bei unbelehrbaren Neulenkern zu vorteilhaft und kurz ist und dass in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG zugunsten der Verkehrssicherheit Zusatzfristen angeordnet werden müssen. Aus Sicht des Bundesgerichts ist die Berufung der Vorinstanz auf BGE 143 II 699 E. 3.5.7 (und auch BGE 146 II 300) unbehelflich, weil sich diese mit andersgelagerten Fällen befassten. Trotzdem prüft es danach umfassend, ob das Gesetz zusätzliche Sperrfristen zu denen in Art. 15a Abs. 5 SVG erlaubt. Es legt dazu den Artikel und die Verordnungsbestimmungen grammatikalisch aus:

Es ist offensichtlich, dass weder Art. 15a Abs. 5 SVG, noch Art. 35a und Art. 35b VZV dem Wortlaut nach zusätzliche Sperrfristen zur einjährigen bzw. zweijährigen nach Fahren trotz Sperrfrist ermöglichen. Gleiches gilt für die durch die Motion Freysinger geänderte Fassung der Bestimmungen (E. 5.2.1). Auch die weiteren Auslegungselemente weisen nicht darauf hin, dass zusätzliche Sperrfristen angeordnet werden können. Das Bundesgericht bezeichnet die bestehenden Regeln zum Führerausweis auf Probe als strenge Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenkerinnen und Neulenker, die damit der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen. Die Regelungen sind aus Sicht des Bundesgericht recht streng und ein in sich weitgehend geschlossenes System. Deshalb betrachtet es das Bundesgericht als nicht nötig, dass Neulenker neben den bereits strengen Folgen einer Annullierung mit einer zusätzlichen Sperrfrist in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG sanktioniert werden müssen (E. 5.2.2).

Eine zusätzliche Sperrfrist anzuordnen, geht also nicht. Nun kommt das grosse ABER:

Die Sperrfrist von Art. 15a Abs. 5 SVG ist eine Mindestsperrfrist. Das Gesetz nennt keine Gründe, nach welchen die Sperrfrist länger angeordnet werden kann. Eine Verlängerung ist in Ausnahmefällen jedenfalls dann geboten, wenn die einjährige Mindestsperrfrist bei ganzheitlicher Betrachtungsweise mit Blick auf die Entzugsdauer, die unter den gegebenen Umständen nach den Regeln für den Entzug des definitiven Führerausweises zu verfügen wäre, auch in Berücksichtigung der mit dem Entzug mit Verfallwirkung einhergehenden weitreichenden Folgen unangemessen und unbillig wäre.

Die Beschwerde wird also gutgeheissen, weil zur Sperrfrist von Art. 15a Abs. 5 SVG keine zusätzliche Sperrfrist verfügt werden kann. Dem Beschwerdeführer wird das aber wenig nützen, denn es ist davon auszugehen, dass die kantonale Behörde eine Sperrfrist nach Art. 15a Abs. 5 SVG anordnen wird, die über die Mindestentzugsdauer von vorliegend zwei Jahre hinausgehen wird.

Rechtsüberholen: The Saga Continues

Urteil 1C_626/2021: Der Ordnungsbussentatbestand (gutgh. Beschwerde und zur amtlichen Publikation vorgesehen)

Dieses Urteil schliesst unmittelbar an den Entscheid 6B_231/2022 an, welchen wir hier auch schon behandelt haben. Es ist ein wegweisender Entscheid, denn das Bundesgericht präzisiert in dem Urteil, wann ein Rechtsüberholmanöver auf der Autobahn vom neuen Ordnungsbussentatbestand Ziff. 314.3 erfasst wird und aus administrativrechtlicher Sicht eine SVG-Widerhandlung vorliegt, welche nicht massnahmewürdig ist. Mit diesem ausführlichen und äusserst gut begründeten Urteil schafft das Bundesgericht Klarheit, wie mit Rechtsüberholmanövern künftig umzugehen sein wird.

Die Ausganglage ist ziemlich identisch mit jener vom Urteil 6B_213/2022. Der Beschwerdeführer führte im Juli 2020 – also noch im „alten“ Recht – auf der A8 bei Matten ein klassisches Rechtsüberholmanöver durch. Er wurde dafür rechtskräftig wegen einer groben Verkehrsregelverletzung bestraft. Das Strassenverkehrsamt Kt. BE entzog dem Beschwerdefüherer daraufhin die Fahrerlaubnis wegen einer schweren Widerhandlung für zwölf Monate, weil der Beschwerdeführer bereits mit einer schweren Widerhandlung vorbelastet war. Dieser stellt sich nun auf den Standpunkt, dass der in Art. 2 Abs. 2 StGB stipulierte Grundsatz der lex mitior auch im Administrativverfahren anwendbar ist. Da er aus seiner Sicht nach neuem Recht „nur“ einen Ordnungsbussentatbestand erfüllte, sei die Anordnung eines Führerscheinentzuges bundesrechtswidrig, denn bei Widerhandlungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz sanktioniert werden, werden keine Massnahmen angeordnet (Art. 16 Abs. 2 SVG e contrario). Das Strassenverkehrsamt Kt. BE stellte sich auf den Standpunkt, dass Rechtsüberholen nach wie vor sehr gefährlich sei und deshalb als schwere Widerhandlungen sanktioniert werden müssen. Zudem sei für die Beurteilung einer Widerhandlung das Recht massgeblich, welches im Zeitpunkt der Widerhandlung herrschte, was die Anwendung des Grundsatzes der „lex mitior“ per se ausschliesse.

Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG finden die allgemeinen Regeln des StGB bei Widerhandlungen im Strassenverkehr Anwendung, soweit das SVG keine eigenen Regeln enthält. Mangels anderer Regelung im SVG, wird der Grundsatz der „lex mitior“ auch im Administrativverfahren angewendet. Der Grundsatz gilt allerdings nicht ungeingeschränkt. Wurde das Gesetz aus Gründen der Zweckmässigkeit geändert, wird der Grundsatz der „lex mitior“ nicht angewendet. Wenn das strafbare Verhalten aber aus ethischen Gesichtspunkten neu evaluiert wurde und deshalb das Gesetz angepasst, dann kann sich die betroffene Person auf das mildere Recht berufen (zum Ganzen ausführlich und lesenswert E. 4).

Im Folgenden setzt sich das Bundesgericht mit seiner bisherigen Rechtsprechung zum Rechtsüberholen auseinander, den Lehrmeinungen dazu sowie den Beweggründen des Gesetzgebers, welche zur Gesetzesänderung vom 1. Januar 2021 führten. Hervorzuheben ist, dass die Beurteilung, ob das neue Recht milder ist, nicht abstrakt, sondern stets anhand des Einzelfalles zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer führte ein „klassisches“ Rechtsüberholmanöver durch – Spurwechsel auf den Normalstreifen, Vorbeifahren, Wiedereinbiegen auf die linke Fahrbahn. Nach der langjährigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts stellten solche Fahrmanöver stets grobe Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG dar (E. 5.3.1). Diese Rechtsprechung wurde von der Lehre als zu streng kritisiert, da sie nicht mehr der Realität entspräche. Rechtsüberholen gehört zum Alltag und dass eine rechtsüberholte Person erschrickt und zu Fehlreaktionen verleitet wird, ist eher unrealistisch, zumal die rechtsüberholte Person bei einem allfälligen Spurwechsel den Spurenvortritt beachten muss (E. 5.3.2).

Jetzt wirds interessant: Das Bundesgericht setzt sich nun mit dem neuen Ordnungsbussentatbestand Ziff. 314.3 auseinander und liefert die langersehnte Antwort, wann ein Rechtsüberholen von der OBV erfasst wird. Das Bundesgericht widmet sich zunächst den Materialen zur Gesetzesänderung. Es stellt dabei fest, dass nach dem Willen des Gesetzgebers – entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts – nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung bzw. schwere Widerhandlung sanktioniert werden sollen. Ansonsten würde die Einführung des Ordnungsbussentatbestandes auch keinen Sinn ergeben. Der Gesetzgeber spezifizierte aber nicht, welche Fälle des Rechtsüberholens denn genau mit Ordnungsbusse bestraft werden sollen. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass „klassische Rechtsüberholmanöver“, welche eine nur geringe (oder keine) Gefährdung beinhalten, vom Ordnungsbussentatbestand erfasst werden. Sobald aber dem Rechtsüberholmanöver erschwerende Umstände hinzukommen und damit auch eine erhöht abstrakte Gefährdung, kommt der neue Ordnungsbussentatbestand nicht zur Anwendung (E. 5.4.3). Im übrigen hat der Bundesrat seine Kompetenzen aus Art. 15 OBG nicht überschritten. Damit muss das Bundesgericht den neuen Ordnungsbussentatbestand zwingend beachten und seine Rechtsprechung anpassen. Es spricht sich aber für eine enge Auslegung und zurückhaltende Anwendung der OBV aus. Erforderlich ist, dass im Einzelfall in Berücksichtigung der gesamten konkreten Verhältnisse ein einfaches Rechtsüberholen ohne erschwerende Umstände, welche die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung rechtfertigen, bejaht werden kann. Dabei ist ein strenger Massstab anzuwenden und die Schwelle für das Vorliegen solcher Umstände tief anzusetzen (E. 5.5).

Im Anschluss an seine Ausführungen widmet sich das Bundesgericht nun der Widerhandlung des Beschwerdeführers und eruiert, ob diese unter den Ordnungsbussentatbestand subsumiert werden kann. Der Beschwerdeführer führte ein „klassisches“ Rechtsüberholmanöver durch. Die Strassenverhältnisse waren gut, die überholte Person musste ihre Fahrweise nicht anpassen. Die Sicht war gut und die Verkehrsmenge schwach. Erschwerende Umstände waren keine ersichtlich. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich somit auch von jenem aus dem Urteil 6B_231/2022, wo das Überholmanöver bei einer Autobahnausfahrt durchgeführt wurde, wo vermehrt Spurwechsel vorkommen. Zudem wurden in diesem Fall gleich vier Fahrzeuge überholt. Damit fällt die vorliegend beurteilte Widerhandlung mangels erschwerender Umstände unter den Ordnungsbussentatbestand. Deshalb muss vorliegend das mildere Recht angewendet werden. Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 SVG darf keine administrativrechtliche Massnahme angeordnet werden. Der Führerscheinentzug von zwölf Monaten wird aufgehoben.

Sorgfaltspflicht beim Losfahren

Urteil 6B_677/2021: Tragischer Todesfall auf dem Parkplatz (gutgh. Beschwerde)

Im September 2013 ereignete sich ein tragischer Unfall. Der Beschwerdegegner überfuhr auf einem Parkplatz seinen Stiefvater, der zwei Stunden später an den Folgen des Unfalles verstarb. Die kantonalen Instanzen sprachen den Beschwerdegegner vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Dagegen wehren sich die Angehörigen des Opfers und verlangen, dass der Beschwerdegegner wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen sei. Es geht vorliegend um die Frage, ob der Beschwerdegegner den Tod seines Stiefvaters bei genügender Sorgfalt hätte vermeiden können.

Der Unfall passierte, als sich der Beschwerdegegner mit dem Opfer und weiteren Personen verabredete. Das Tatfahrzeug schien einen technischen Mangel zu haben, machte komische Geräusche und man wollte diese gemeinsam erörtern. Währenddem sich der Beschwerdegegner kurz vom Auto entfernte, legte sich das Opfer darunter, um den Geräuschen nachzugehen. Als der Beschwerdegegner das Fahrzeug parkieren wollte, stieg er ein und überrollte das Opfer. Die Vorinstanz war der Meinung, dass man in einer solchen Situation nicht damit rechnen müsse, dass sich jemand bereits unter dem Fahrzeug befindet, ohne den Lenker vorzuwarnen. Es sei lebensfremd in solchen Situationen ein Kontrollgang um ein Fahrzeug zu verlangen. Der Beschwerdegegner konnte das Opfer von der Fahrerposition nicht sehen.

Die fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Der Erfolg, der Tod eines Menschen, muss für den Täter vorherseh- und vermeidbar gewesen sein (ausführlich zur Fahrlässigkeit E. 3.2). Im Strassenverkehr richten sich die Sorgfaltspflichten nach dem SVG und seinen Verordnungen. Wer sich in den Verkehr einfügt, darf andere Strassenbenützer nicht gefährden (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer z.B. von einem unübersichtlichen Parkplatz losfährt, muss nötigenfalls eine Hilfsperson herbeiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 VRV). Nach der Rechtsprechung muss sich ein Fahrer, der im toten Winkel aufgrund der Umstände mit Personen rechnen muss, seine Körperposition ändern, um eben diese toten Winkel einzusehen (vgl. BGE 107 IV 55 E. 2c). Die Aufmerksamkeit hat der Lenker nach den Umständen dorthin zu richten, wo am ehesten Gefahrenquellen drohen. Hat der Lenker aber seine Pflichten erfüllt, darf er sein Fahrmanöver ohne weitere Überwachung des sichttoten Bereichs ausführen (E. 3.3).

Die Beschwerdeführer bringen – kurz gesagt – vor, dass die Vorinstanzen den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben, indem sie nicht mit der nötigen Tiefe der Frage nachgegangen sind, ob der Beschwerdegegner beim Einsteigen in das Fahrzeug seinen davorliegenden Stiefvater hätte sehen können. Das Bundesgericht stimmt dem zu, denn die Vorinstanzen hatten sich zuwenig mit den damals herrschenden Lichtverhältnissen und dem zeitlichen Ablauf des Unglücks auseinandergesetzt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dass keine Sorgfaltspflichtsverletzung vorliegt, war damit rechtsfehlerhaft (dazu ausführlich E. 3.5).

Rasen in der Not

Urteil 6B_322/2022: Geschwindigkeit und Notstand (gutgh. Beschwerde)

Ein tolles Urteil unserer höchsten Richter, da es sehr übersichtlich deren Rechtsprechung zur gerechtfertigten Geschwindigkeitsüberschreitung zusammenfasst.

Der Beschwerdegegner wurde auf der Autobahn mit 200km/h geblitzt. Die Gerichte des Kantons Zürichs sprachen den Beschwerdegegner vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung frei. Der Beschwerdegegner machte im Strafverfahren einen Notstand geltend. Seine Frau leide an einer Herzerkrankung. Sie verspürte auf der Heimfahrt plötzlich Symptome, weshalb der Beschwerdegegner schnellstmöglich nach Hause fahren wollte, wo sich die Medikamente der Frau befanden. Gegen den Freispruch wehrt sich die Staatsanwaltschaft.

Begeht man eine Straftat, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person, also z.B. das Leben der Gattin, aus einer unmittelbaren und nicht andes abwendbaren Gefahr zu retten, handelt man rechtmässig, wenn man dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sollte ein Notstand nur zurückhaltend angenommen werden, da durch Schnellfahren meistens eine Vielzahl von unbeteiligten Person konkret oder abstrakt gefährdet werden. Je höher dabei die gefahrene Geschwindigkeit, desto eher ist es nur dem Zufall geschuldet, dass sich die Gefahr eines schweren Unfalles nicht verwirklicht (E. 2.2.1).

Die Straftatbestände in Art. 90 SVG sind abstrakte Gefährdungsdelikte. Die grobe Verkehrsregelverletzung setzt eine erstliche Gefahr, die qualifiziert grobe das Risiko eines Unfalles mit Todesopfern oder schwerverletzten Personen voraus (E. 2.2.2). Daraus schliesst das Bundesgericht, dass das geschützte Rechtsgut der groben und qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nicht nur die Verkehrssicherheit ist, sondern unmittelbar auch Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Lediglich bei der einfachen Verkehrsregelverletzung steht das Rechtsgut des „reibungslosen Ablaufs der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen“ im Vordergrund, während Individualinteressen wie Leib und Leben oder Eigentum nur mittelbar geschützt werden (E. 2.4.1). Da sich im vorliegenden Fall also gleichwertige Rechtsgüter – Leben Gattin vs. Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer – gegenüberstehen, stellt das Bundesgericht die Frage in den Raum, ob die Annahme eines Notstandes überhaupt möglich ist. Es umschifft die Frage aber gekonnt, da die Voraussetzungen des Notstandes sowieso nicht erfüllt sind (E. 2.4.4).

Zur Kasuistik:

Urteil 1C_345/2012: GÜ von 31km/h in 30er Zone gerechtfertigt bei Vater, der ins Krankhaus muss, weil sein Neugeborenes schwere Atemaussetzer habe.
Urteil 6B_7/2010: GÜ innerorts um 25km/h nicht gerechtfertigt bei Tierarzt, der zu einer Kuh mit akuter Euterentzündung brauste.
Urteil 6A.28/2003: GÜ von 58km/h auf Autobahn nicht gerechtfertigt von Lenker, der glaubte verfolgt zu werden, wobei der Verfolger ein ziviles Polizeiauto war.
BGE 106 IV 1: GÜ innerorts um 60km/h gerechtfertigt, da der Lenker seinen Nachbar mit unerträglichen Kopfschmerzen ins Spital fuhr. Heute wohl überholter Entscheid

Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft argumentierte aus Sicht des Bundesgerichts zu Recht, dass auf dem Radarfoto keine Anzeichen für ein Unwohlsein der Gattin zu sehen waren. Irritierend war auch, dass der Beschwerdegegner nach dem Blitzen sein Tempo reduzierte und sich an das Tempolimit hielt. Obwohl er nach eigener Aussage um das Leben seiner Frau fürchtete, gefährdete der Beschwerdegegner gleichzeitig deren Leben mit einer Raserfahrt (E. 2.4.4). Ein Notstand setzt sodann voraus, dass die drohende Gefahr für das Leben der Gattin nicht andes abwendbar war. Zu Recht führt die Staatsanwaltschaft aus, dass es keinen Sinn ergibt, wenn der Beschwerdegegner ca. 30km nach Hause fährt, anstatt in das nur 11km entfernt gelegene nächste Krankenhaus. Indem die Vorinstanz diesen Umstand nicht würdigte, verletzte sie den Grundsatz der absoluten Subsidiarität (E. 2.4.5). Und schliesslich verletzt das kantonale Urteil den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Zeitgewinn von höchstens einigen Minuten steht in keinem Verhältnis zur massiv übersetzten Geschwindigkeit (E. 2.4.6).

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen.

Keine Fahreignungsabklärung bei 1.58%

Urteil 1C_500/2021: Knapp unter dem Grenzwert (gutgh. Beschwerde)

Bei der Beschwerdeführerin wurde bei einer Polizeikontrolle ein Atemalkoholwert von 0.79 mg/L bzw. 1.58 Promille festgestellt. Gegenüber den Beamten gab sie an, dass sie zwar nicht süchtig sei, aber ein Alkoholproblem „auf der Kippe zum Alkoholismus“ habe. Der vorläufig abgenommene Führerschein gab das Strassenverkehrsamt wieder zurück. Nach Abschluss des Strafverfahrens sanktionierte das Strassenverkehrsamt die Beschwerdeführerin mit einem Führerscheinentzug von vier Monaten. Kurz vor Ablauf des Vollzugs des Führerscheinentzugs ordnete das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Fahreignungsabklärung an, da ein Verdacht auf eine Alkoholproblematik bestand.

Führerscheine müssen entzogen werden, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Leidet jemand an einer (Alkohol)Sucht, muss der Führerschein sicherheitshalber auf unbestimmte Zeit entzogen werden (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Bestehen lediglich Zweifel an der Fahreignung, muss eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet werden. Fährt jemand mit 0.8 mg/L bzw. 1.6 Promille oder mehr, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass ebensolche Zweifel bestehen (Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG). Mit der Fahreignungsabklärung wird i.d.R. auch ein vorsorglicher Entzug der Fahrerlaubnis nach Art. 30 VZV angeordnet. Da die Voraussetzungen der Fahreignungsabklärung und des vorsorglichen Entzugs aber nicht deckungsgleich sind, kann in Ausnahmefällen vom vorsorglichen Entzug abgesehen werden. Die Ausnahme muss von der Behörde nachvollziehbar begründet werden. Das automobilistische Verhalten der betroffenen Person während des Verfahrens muss bei der Sachverhaltsabklärung mitberücksichtigt werden (zum Ganzen E. 3).

Die Atemalkoholprobe der Beschwerdeführerin lag knapp unter dem magischen Wert von 0.8 mg/L bzw. 1.6%, womit eine Fahreignungsabklärung nicht zwingend, aber auch nicht unmöglich ist. Die Beschwerdeführerin wirft den Vorinstanzen vor, den „Leitfaden Fahreignung“ nicht eingehalten zu haben. Dieser stellt jedoch nur eine Orientierungshilfe für Behörden dar. Er ist kein verbindlicher Erlass. Dreh- und Angelpunkt in dieser Sache ist die „Selbstbelastung“ der Beschwerdeführerin, indem sie sich selber ein Alkoholproblem attestierte.

Die Vorinstanzen sahen in dieser Äusserung sowie dem Fiaz von 1.58% genug Zweifel für die Anordnung der Abklärung. Das Bundesgericht widerspricht aber den kantonalen Instanzen. Zunächst weist es darauf hin, dass die Gefahrenlage offenbar keinen vorsorglichen Entzug nötig machte. Zu Gunsten der Beschwerdeführerin wirken sich auch ihr unbescholtener Leumund aus und ebenso favorable Drittauskünfte (Arzt, Arbeitgeber). Während des Verfahrens hat sich die Beschwerdeführerin zudem bewährt. Schliesslich bringt das Bundesgericht vor, dass nicht nachvollziehbar begründet wurde, weshalb die Fahreignungsabklärung ohne vorsorglichen Entzug angeordnet wurde. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das kantonale Urteil aufgehoben.

Vorsicht Meinung: Je länger ich darüber nachdenke, desto seltsamer finde ich den Entscheid. Zunächst sagt das Bundesgericht in E. 3.2., dass eine Fahreignungsabklärung nur angeordnet werden darf, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person bestehen. Das Gesetz fordert aber „nur“ Zweifel. Die ernsthaften Zweifel werden eigentlich für den vorsorglichen Entzug vorausgesetzt. Eine differenziertere Auseinandersetzung mit den beiden Sicherungsmassnahmen nahm das Bundesgericht z.B. in Urteil 1C_184/2019 E. 2.1. vor. Zudem kreiert das Bundesgericht vorliegend eine Art Meta-Voraussetzung für die zuständigen Behörden, nämlich dass sie begründen müssen, wieso kein vorsorglicher Entzug angeordnet wurde mit der Fahreignungsabklärung. Aus meiner Sicht aber müssen die Behörden einfach dartun, ob „normale“ Zweifel für die Fahreignungsabklärung oder eben ernsthafte Zweifel für den vorsorglichen Entzug bestehen. Der Entscheid liefert sicher eine gute Basis für den nächsten Stammtisch nach der SVG-Tagung…

Mangelnde Kooperation bei der Fahreignungsabklärung

Urteil 1C_780/2021: Vorsorglicher Führerscheinentzug ist keine Massnahme des Verwaltungszwangs zur Durchsetzung einer Fahreignungsabklärung (tlw. gutgh. Beschwerde)

Das Urteil befasst sich mit der Frage, wie die zuständigen Ämter vorgehen können, wenn eine betroffene Person der Anordnung einer Fahreignungsabklärung nicht Folge leistet. Der nicht vorbelastete Beschwerdeführer wehrt sich in vorliegender Sache gegen die Anordnung einer Fahreignungsabklärung sowie eines vorsorglichen Entzuges seiner Fahrerlaubnis. Da die Anordnung der Fahreignungsabklärung bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu E. 3), befasst sich das Bundesgericht hauptsächlich mit der Frage, ob die Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs rechtmässig war.

Aufgrund eines Vorfalles von mutmasslicher häuslicher Gewalt führte die Polizei in der Wohnung der ehemaligen Partnerin des Beschwerdeführers, wo auch er sich aufhielt, eine Kontrolle durch. Der Beschwerdeführer war alkoholisiert und gab gegenüber den Beamten an, dass er einmal wöchentlich deswegen in eine Therapie gehe. Die Polizei erstelle einen Bericht und leitete eine Kopie davon weiter an das Strassenverkehrsamt. Dieses ordnete zunächst eine Fahreignungsabklärung an wegen des Verdachts auf eine Trunksucht. Die eingeschriebene Verfügung holte der Beschwerdeführer nicht ab. Gut einen Monat später wurde vom Strassenverkehrsamt der vorsorgliche Führerscheinentzug angeordnet. Allerdings holte der Beschwerdeführer auch diese eingeschriebene Verfügung nicht ab. Erst wiederum etwa einen Monat später konnte dem Beschwerdeführer die Verfügung von der Polizei übergeben werden.

Der Beschwerdeführer erachtet den vorsorglichen Führerscheinentzug als rechtswidrig, weil der auslösende Vorfall – ein Ehestreit – keinerlei Bezug zum Strassenverkehr hatte. Die Polizei hätte auch keinen Atemalkoholtest anordnen dürfen (E. 4.1). Die kantonalen Instanzen stellten sich auf den Standpunkt, dass bei der Anordnung einer Fahreignungsabklärung grds. stets auch ein vorsorglicher Führerscheinentzug anzuordnen sei und dass andererseits die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers die Zweifel an der Fahreignung verstärken würden. Zu den Mitwirkungspflichten gehöre nach Ansicht der kantonalen Behörden, dass die betroffene Person die Untersuchungskosten vorschiessen und an den Untersuchungshandlungen teilnehmen muss. Nach Ansicht der Vorinstanz sei der vorsorgliche Sicherungsentzug die einzige Massnahme, mit welcher eine Fahreignungsabklärung durchgesetzt werden könne, wenn die betroffene Person es versäumt, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen (E. 4.2).

Autofahrer*innen müssen fahrgeeignet sein. Fahreignung setzt voraus, dass man frei von Süchten ist, die das sichere Führer von Motorfahrzeugen beeinträchtigen (Art. 14 Abs. 1 lit. c SVG). Leidet jemand an einer Sucht im Sinne des SVG, muss die Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit entzogen werden, um die übrigen Verkehrsteilnehmer zu schützen (Art. 16d Abs. 1 lit. b). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, muss eine Fahreignungsabklärung angeordnet werden, um diese Zweifel zu besätigen oder auszumerzen (Art. 15d SVG). Sind die Zweifel ernsthafter Natur und muss der Verkehr sofort geschützt werden, wird die Fahrerlaubnis der betroffenen Person umgehend vorsorglich entzogen (Art. 30 VZV). Beim vorsorglichen Führerscheinentzug handelt es sich um eine Präventionsmassnahme zur Wahrung der Sicherheit im Strassenverkehr. Strafprozessuale Garantien nach Art. 6 EMRK finden deshalb in diesem Verwaltungsverfahren keine Anwendung (E. 4.3-5).

Auch wenn die Voraussetzungen für die Fahreignungsabklärung und den vorsorglichen Entzug sehr ähnlich sind, müssen die Massnahmen nicht in jedem Fall zusammen angeordnet werden (E. 4.6). Verweigert die betroffene Person bei der Fahreignungsabklärung die Mitwirkung, können durchaus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der vorsorgliche Führerscheinentzug aber keine Massnahme des Verwaltungszwangs, welche automatisch angeordnet werden kann, wenn jemand die Mitwirkung bei der Fahreignungsabklärung verweigert. Nur wenn durch die mangelnde Mitwirkung in Rahmen einer Gesamtbetrachtung ernsthafte Zweifel gemäss Art. 30 VZV entstehen, kann der vorsorgliche Entzug angeordnet werden (E. 4.7). Eine Trunksucht liegt nach dem verkehrsrechtlichen Suchtbegriff dann vor, wenn jemand regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, oder wenn die Gefahr nahe liegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Ernsthafte Zweifel sind etwa dann angebracht, wenn jemand wiederholt Trunkenheitsfahrten unternommen hat (E. 4.8).

Vorliegend war ein Ehestreit Auslöser des Verwaltungsverfahrens. Ein Bezug zum Strassenverkehr ist nicht erkennbar. Die vagen Angaben des Beschwerdeführers, dass er in eine Therapie gehe, vermögen keine ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung zu begründen. Zudem hat der Beschwerdeführer einen ungetrübten Leumund. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bzgl. der angeordneten Fahreignungsabklärung unkooperativ verhielt, kann dadurch nicht automatisch auf ernsthafte Zweifel geschlossen werden. In einer interessanten Klammerbemerkung vergleicht das Bundesgericht den vorliegenden Fall mit jenem von Urteil 1C_556/2012, nach welchem die Angabe, wöchentlich vier Joints zu rauchen, grds. mit der Fahreignung vereinbart werden kann.

Die Beschwerde wird bzgl. des vorsorglichen Führerscheinentzuges gutgeheissen. Das Bundesgericht macht es den zuständigen Strassenverkehrsämtern mit diesem Entscheid nicht einfach. Wenn sich der Sachverhalt nicht zu Lasten der betroffenen Person ändert bzw. sich diese vlt. sogar bessert und z.B. selbstständig auf den Konsum von Alkohol verzichtet, dann dürfte die Anordnung eines vorsorglichen Führerscheinentzugs nicht möglich sein und die Durchsetzung der Fahreignungsabklärung schwierig werden. Man könnte sich überlegen, solche seltenen Fälle mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden.

Faksimilie-Unterschrift auf Strafbefehl

Urteil 6B_684/2021: Die Tücken des Massengeschäfts (gutgh. Beschwerde, für Publikation vorgesehen)

Dieses Urteil ist höchstinteressant, weil es aufzeigt, welche Fallstricke das Massengeschäft in der Verwaltung haben kann. Die Strafbehörden müssen stets aufpassen, dass sie im Bereich der Massendelinquenz und trotz speditiver Fallbearbeitung stets die gesetzlichen Vorgaben der Strafprozessordnung einhalten. Nicht jeder formeller Fehler kann nachträglich geheilt werden.

Wegen einem Rechtsüberholmanöver im Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer zunächst wegen grober und schliesslich vom Appelationsgericht BS wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass der Strafbefehl wegen einem Formmangel nichtig sei. Der Strafbefehl war mit einem Unterschriftenstempel („Faksimilie-Stempel“) unterzeichnet. Ohne handschriftliche Unterschrift sei die Urheberschaft des Strafbefehls unklar gewesen. Die Vorinstanz stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass ein Strafbefehl von der ausstellenden Person unterzeichnet werden muss und dass der Strafbefehl einen Formfehler hatte. Allerdings sei dieser Fehler nach der Einsprache des Beschwerdeführers mit der Überweisungsverfügung an das Gericht geheilt worden, weil sich mit dieser Verfügung die Staatsanwältin ausdrücklich als Ausstellerin des Strafbefehls bekannt habe. Zudem vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass die Benutzung von Faksimilie-Stempel im Bereich des strafprozessualen Massengeschäfts generell zulässig sei.

Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO enthält der Strafbefehl die Unterschrift der ausstellenden Person.

Bei schriftlichen Eingaben von Parteien reicht gemäss Art. 110 Abs. 1 StPO eine fotokopierte oder faksimilierte Unterschrift nicht. Gleiches gilt gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO auch für Entscheide, was letztlich der Rechtssicherheit dient. Auch für Strafbefehle gilt, dass Aussteller und Unterzeichner identisch sein müssen. Weder darf eine unzuständige Person unterschreiben, noch darf der Strafbefehl „in Vertretung“ unterschrieben werden (zum Ganzen ausführlich E. 1.3).

Daraus folgt, dass die eigenhändige Unterschrift auf einem Strafbefehl bezeugt, dass dieser bzgl. Schuld und Strafe dem Willen des Staatsanwaltes oder der Staatsanwältin entspricht. Bei der Unterschrift handelt es sich insofern um ein Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit. Ergänzend kommt hinzu, dass bei fehlender Einsprache ein Strafbefehl zum Urteil wird, weshalb ein Strafbefehl wie ein Entscheid gemäss Art. 80 StPO eine eigenhändige Unterschrift zu enthalten hat. Damit überzeugt die Vorinstanz nicht, wenn sie ausführt, dass im Bereich des strafprozessualen Massengeschäfts mittels Faksimilie-Unterschrift vom Formerfordernis der eigenhändigen Unterschift abgewichen werden darf, auch wenn die Anwendung der Faksimilie-Stempel „streng reglementiert“ sei (vgl. E. 1.4.1).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ein Strafbefehl mit einer Faksimilie-Unterschrift aber nicht nichtig, sondern lediglich ungültig. Nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen führen zur Nichtigkeit eines Entscheides, z.B. wenn die entscheidende Behörde weder funktionell noch sachlich zuständig war. Deshalb prüft das Bundesgericht, ob der Mangel mit der Überweisungsverfügung an das Gericht geheilt wurde (vgl. E. 1.4.2).

Nach dem Grundsatz der Formstrenge müssen Verfahren innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Form durchgeführt werden. Erhebt die Staatsanwaltschaft nach Einsprache der beschuldigten Person Anklage an das Gericht, gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO und 325 StPO). Im Hauptverfahren ist die Staatsanwaltschaft Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO), womit ihre schriftlichen Eingaben datiert und unterzeichnet werden müssen (Art. 110 Abs. 1 StPO). Das Gericht prüft sodann die Anklage. Bestehen formelle Mängel wird die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Art. 329 StPO). In der Folge nimmt das Bundesgericht eine interessante Differenzierung vor:

Wenn der Strafbefehl bewusst im Sinne einer eigentlich Praxis – wie vorliegend zur Bewältigung des Massengeschäfts – ungültig mittels Faksimilie-Unterschrift ausgestellt wird, kann der Mangel durch die Überweisung an das Gericht nicht geheilt werden. Eine Heilung des Mangels einer ungültigen Unterschrift ist nur dann möglich, wenn auf die (eigenhändige) Unterschrift nicht bewusst verzichtet worden, sondern diese namentlich versehentlich unterblieben ist und damit die Nichteinhaltung des Gültigkeitserfordernisses nicht auf einer eigentlichen Praxis beruht (E. 1.5.2).

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Damit ist klar, dass die Strafbehörden bei der Straffung ihrer Prozesse im Namen der Effizienz stets darauf bedacht sein müssen, dass sie die Formvorschriften der StPO einhalten.

Begründungspflicht der oberen kantonalen Instanz

Urteil 6B_1462/2021: Schlecht begründet… (gutgh. Beschwerde)

Dieses Urteil dreht sich um einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, nämlich der Begründungspflicht der Gerichte und insb. wie sich die obere Instanz mit dem Urteil der unteren sowie den Vorbringen der beschuldigten Person auseinanderzusetzen hat.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er mit 1.09 Promille in einer Rechtskurve einen Lastwagen überholte. Ein entgegenkommendes Fahrzeug musste stark abbremsen und nach rechts ausweichen, um eine Frontalkollision zu vermeiden. Zudem konnte der Beschwerdeführer das Überholmanöver nur abschliessen, weil der LKW-Fahrer geistesgegenwärtig abbremste. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen einer groben Verkehrsregelverletzung, vom Vorwurf des Rasertatbestandes hingegen wurde er freigesprochen. Das Obergericht Kt. AG bestätigte dieses Urteil. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt eine Busse wegen einfacher Verkehrsregelverletzung bzw. die Rückweisung der Sache. Er rügt, dass sich die kantonalen Gerichte nicht mit seinen Rügen zum Sachverhalt auseinandergesetzt hätten. Ebenso würdige das Obergericht die Beweise nur selektiv. Daraus resultiere für ihn ein Urteil, dass er gar nicht sachgerecht anfechten könne.

Die Begründungspflicht der Gerichte entspringt dem grundlegenden Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorbringen der betroffenen Person müssen in der Entscheidfindung berücksichtigt werden, sodass der Entscheid nachvollziehbar ist und allenfalls weitergezogen werden kann. Gerichte können sich allerdings auf die wesentlichen Punkten beschränken. Im Berufungsverfahren kann die obere kantonale Instanz durchaus auf den erstinstanzlichen Entscheid verweisen, auch wenn es den angefochtenen Entscheid umfassend prüfen muss. Aufgrund der umfassenden Sach- und Rechtskognition des Berufungsgerichts kommt ein Verweis aber in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen in Betracht oder wenn die Rechtsmittelinstanz sich die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu eigen macht. Andernfalls ist ein Verweis unzulässig (zum Ganzen einleuchtend E. 1.2.1). Genügt ein Entscheid den Begründungsanforderungen nicht, weist das Bundesgericht diesen an die Vorinstanz zurück.

In der Folge setzt sich das Bundesgericht mit den kantonalen Entscheiden auseinander und stellt dabei fest, dass nicht klar ist, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausgeht. Ebenso geht die Vorinstanz mit keinem Wort auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Die Vorinstanz weicht zudem vom erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, legt aber nicht dar, von welchen Beweisen sie ausgeht. Schliesslich würdigt die Vorinstanz ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Privatgutachten nur mangelhaft, wodurch sowohl der Untersuchungsgrundsatz, als auch das rechtliche Gehör verletzt wird (ausführlich zur Gegenüberstellung des erst- und zweitinstanzlich festgestellten Sachverhalts E. 1.3ff.).

Die Sache wird zur Verbesserung zurückgewiesen.