Zustellfiktion im Strafverfahren

BGE 6B_674/2019: Zustellfiktion im Strafverfahren (gutgh. Beschwerde)

Dem Beschwerdeführer wurde wegen Fahrens ohne Kontrollschilder, Haftpflichtversicherung sowie Schildermissbrauchs bestraft. Die Widerhandlungen erfolgten im Dezember 2017. Ebenso wurde ihm eine Zusatzstrafe aus einem früheren Urteil auferlegt. Der Strafbefehl wurde ihm per Einschreiben im November 2018 zugestellt, abgeholt wurde der Urteilvorschlag aber nicht. Gute zwei Monate später erhebt der Beschwerdeführer Einsprache, auf welche die kantonalen Instanzen nicht eingehen. Der Beschwerdeführer reüssiert vor Bundesgericht:

Die Vorinstanz stellt sich auf die Zustellfiktion in Art 85 Abs. 4 StPO (E. 1.2). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er in den Ferien war im Zeitpunkt der Zustellung, was nicht bestritten ist (E. 1.3). Bei eingeschriebenen Sendungen besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Post alles richtig macht. Im Rahmen einer Beweislastumkehr kann die betroffene Person das Gegenteil beweisen. Vorliegend waren aber Zustellfehler nicht behauptet (E. 1.4.1). Die Zustellfiktion gilt nur dann, wenn man mit behördlicher Post rechnen musste. Vom Bürger darf erwartet werden, dass er sich in Kenntnis eines Strafverfahrens um seine Post kümmert, auch wenn er abwesend ist. Der polizeiliche Hinweis auf eine Strafanzeige genügt zur Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, womit die betroffene Person mit einer Zustellung von behördlichen Schreiben grds. rechnen muss (E 1.4.2).

Diese Obliegenheit dauert aber nicht unbeschränkt! Vertretbar ist eine Dauer von etwa einem Jahr, in welchem mit behördlicher Post gerechnet werden muss, danach fällt diese bürgerliche Aufmerksamkeitspflicht nach Treu und Glauben aber dahin. Eine (Ferien)Abwesenheit von ein paar Wochen kann dem Bürger dann nicht mehr entgegengehalten werden. Vorliegend fand der letzte und einzige Kontakt mit den Strafbehörden vor elf Monaten und anlässlich der Polizeikontrolle statt. Andere Verfahrenshandlungen, z.B. Briefe oder Einvernahmen, gab es nicht. Somit musste der Beschwerdeführer nicht mehr mit einer Zustellung des Strafbefehls rechnen. Die Zustellfiktion greift nicht, die Beschwerde wird gutgeheissen.

Tja, trödeln die Behörden, lacht der Bürger.

Einhaltung von Rechtsmittelfristen im Ausland

BGE 6B_315/2019 (gutgh. Beschwerde, amtl. Publ.)

Die STA Zürich-Limmat stellte ein Strafverfahren wegen Diebstahl gegenüber dem polnischen Beschwerdeführer ein und sendete diesem die Einstellungsverfügung. Wegen den Kostenfolgen erhob dieser Beschwerde beim Obergericht. Dieses war der Meinung, dass die Beschwerde verspätet sei. Der Beschwerdeführer erhielt die Einstellungsverfügung am 18.12.2018. Neun Tage später übergab er seine Beschwerde der polnischen Post. Bei der schweizerischen ging die Beschwerde allerdings erst am 2.1.2019 ein, nach Meinung des Obergerichts verspätet. Das BGer korrigiert:

E. 1. Zur Einhaltung der Frist:

Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO 10 Tage. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO bei der Strafbehörde, zu Handen der Schweizerischen Post oder einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung übergeben wird. Die Rechtsmittelbelehrung der Einstellungsverfügung enthielt keinen Hinweis darauf, wo die Beschwerde eingereicht werden muss.

Im Sozialversicherungsrecht muss der im Ausland wohnhafte Anspruchsteller ausdrücklich auf Art. 21 Abs. 1 VwVG hingewiesen werden. Fehlt der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung und würde danach dem Rechtsmittelerhebenden vorgeworfen, er habe eine Frist nicht eingehalten, würde dies gegen den Grundsatz der Fairness und der Waffengleichheit verstossen. Für die StPO spricht sich die Lehre für eine ähnliche Pflicht der ergänzten Rechtsmittelbelehrung aus (E. 1.4.2).

Das Bundesgericht stimmt dem zu. Es seien keine Gründe ersichtlich, wieso diese im Sozialversicherungsrecht entwickelte Rechtsprechung nicht auch im Strafverfahren anwendbar sei. Die Rechtsmittelbelehrung soll es den Parteien ermöglich, ihre Rechtsmittel effektiv zu erheben. Dies ist insb. wegen den Postdiensten im Ausland nicht immer möglich, weshalb die betroffenen Personen ausdrücklich auf Art. 91 Abs. 2 StPO in der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen sind (E. 1.4.3).

Vorliegend fehlte der Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung. Art. 91 Abs. 2 StPO kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Bemessung von Strafbefehlsgebühren

BGE 6B_253/2019: Strafbefehlsgebühren

Der Beschwerdeführer überschritt ausserorts die Geschwindigkeit um 32km/h, wofür mit einer bedingten Geldstrafe und einer Verbindungsbusse von CHF 1’100.00 bestraft wurde. Zudem wurden ihm CHF 928.00 an Verfahrenskosten auferlegt, Strafbefehlsgebühr CHF 900.00, Polizeikosten CHF 28.00. Nach Erhebung der Einsprache bzgl. Strafbefehlskosten senkte das Gericht erster Instanz die Gebühren auf CHF 600.00. Der Beschwerdeführer verlangt vor BGer, dass die Kosten auf CHF 300.00 festgesetzt werden.

E. 3 zur Strafbefehlsgebühr:

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass insb. bei Geschwindigkeitsüberschreitungen die Fallbearbeitung nach schematischen Grundsätzen erfolgt, insofern nicht besonders komplex sei und deshalb eine Strafbefehlsgebühr von CHF 300.00 angemessen sei. Zudem moniert er, dass der Kt. AG keine Pauschalgebühren nach Art. 424 Abs. 2 StPO festgelegt hat (E. 3.1). Angefochten ist das aargauische Verfahrenskostendekret. Kantonales Recht überprüft das BGer nur auf Willkür und die verfassungsmässigen Rechte. Zudem haben die kantonalen Behörden einen grossen Spielraum beim Festsetzen von Gebühren (E. 3.2). Die beschuldigte Person muss die Verfahrenskosten tragen, wenn sie verurteilt wird. Die StPO enthält allerdings keine Regeln über die Bemessung von staatlichem Aufwand. Gemäss Verfahrenskostendekret können im Strafbefehlsverfahren Gebühren von CHF 200.00 – 10’000.00 verlangt werden (E. 3.3).

Strafbefehlskosten sind Kausalabgaben, die dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip unterliegen. Erfahrungsgemäss decken die von den Gerichten erhobenen Gebühren den staatlichen Aufwand bei Weitem nicht. Nach dem Äquivalenzprinzip darf eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen zur objektiven Bedeutung des hoheitlichen Akts, für den sie erhoben wird. Der „finanzielle Wert“ eines Strafverfahrens kann nur grob geschätzt werden. Der Aufwand für ein einzelnes Strafverfahren muss anhand des Gesamtaufwandes der Strafbehörden berechnet werden. So sollen alle Personen gleich behandelt werden, die gleichviel staatlichen Aufwand generieren (E. 3.4).

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass nur der zeitliche Aufwand für die Gebühren zu beachten ist. Die STA hingegen ist der Meinung, dass auch das Strafmass bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden darf. Tatschwere und Verschulden können als alternative Bemessungsweise für die Kostenauflage herangezogen werden. War der Aufwand für die Behörden hoch, das Verschulden und/oder die Tatschwere klein, ist eine unterproportionale Gebühr angezeigt und vice versa. Eine Gebühr darf aber keinen pönalen Charakter haben (E. 3.5). Die Gebühren orientieren sich also am Arbeitsaufwand einerseits (quantitativer Aspekt) und dem Strafmass bzw. der Bedeutung des Verfahrens (qualitativer Aspekt; E. 3.6). Grds. ist das Strafmass also als korrektives Kriterium heranzuziehen, bei schematisch beurteilter Massendelinquenz, i.e. Geschwindigkeitsüberschreitungen, wird das Strafmass gar zum Leitkriterium. Eine schematische Erhebung von Schreibgebühren ist insofern nicht bundesrechtswidrig (E. 3.7).

Im Kt. AG werden die Kosten der Verfahren empirisch ausgewertet, woraus wiederum die Durchschnittskosten für bestimmte typische Verfahren errechnet werden. Da die effektiven Verfahrenskosten grds. nicht errechnet werden, macht die Erhebung der Gebühren aufgrund des Strafmasses Sinn. Freilich wird bei Geschwindigkeits-überschreitungen nicht der gesamte Gebührenrahmen bis CHF 10’000.00 ausgenutzt. Gemäss kantonaler Weisung liegt die Obergrenze bei CHF 1’700.00. Die vorliegend strittigen Verfahrenskosten erscheinen nach dem BGer bei einer Strafe von 20 Tagessätzen als vergleichsweise hoch. Da allerdings eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt, ist die Strafbefehlsgebühr nicht missbräuchlich (E. 3.8). Zum tatsächlichen behördlichen Aufwand äussert sich das BGer nur kurz, weil sich die Gebühren i.c. ja am Strafmass zu orientieren haben (E. 3.9).

Zustellung von Ordnungsbussen

BGE 6B_855/2018:

Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl mit CHF 120.00 gebüsst, wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Hinzu kamen Verfahrenskosten von CHF 208.60. Auf Einsprache hin stellten sich die kantonalen Instanzen auf den Standpunkt, dass der Strafbefehl bereits rechtskräftig ist.

E. 1.1 zur Meinung des Beschwerdeführers: Die Übertretung per se wird nicht bestritten. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass er aber die Verfahrenskosten nicht bezahlen muss, weil er weder die Übertretungsanzeige, noch die Zahlungserinnerung erhalten habe. Eine Zustellung könne auch nicht bewiesen werden. Im Strafverfahren müssen Mitteilungen gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO grds. per Einschreiben erfolgen. Mangels anderer Regelung im OBG habe dies auf für das Ordnungsbussenverfahren zu gelten, denn andernfalls könne ein Bürger die Ordnungsbusse gar nicht innerhalb der 30-tägigen Bedenkfrist gemäss Art. 5 Abs. 1 OBG akzeptieren und bezahlen.

Der Beschwerdeführer gesteht zwar ein, dass eine zweimalige Nicht-Zustellung relativ selten ist. Allerdings könne er die fehlende Zustellung gar nicht beweisen. Zudem wohne in der Nähe ein Namensvetter und der Beschwerdeführer habe auch schon dessen Post erhalten.

E. 1.2 zur Meinung der Vorinstanz: Diese ist der Ansicht, dass Art. 85 Abs. 2 StPO im Ordnungsbussenverfahren nicht zur Anwendung gelangt, weil Art. 1. Abs. 2 StPO die Verfahrensvorschriften anderer Gesetze, i.e. OBG, vorbehält. Zudem erlaubt der Staatsvertrag über Rechtshilfe zwischen der CH und D eine uneingeschriebene Zustellung. Die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers sei vernachlässigbar klein.

E. 1.3 zur Zustellung: Art. 85 Abs. 2 StPO soll gewährleisten, dass Entscheide im Strafverfahren zugestellt werden, denn nicht eröffnete Entscheide entfalten keine Rechtswirkung. Die Behörde trägt hier die Beweispflicht. Auch wenn eine Behörde Art. 85 Abs. 2 StPO missachtet, so gilt die Zustellung dennoch als erfolgreich, wenn die Behörde beweisen kann, dass die Interessen des Empfängers gewahrt wurden. Der Empfänger muss aber tatsächlich Kenntnis vom zugestellten Dokument haben (E. 1.3.2).

E: 1.5ff. zur Meinung des BGer: Geringfügige SVG-Übertretungen werden im Ordnungsbussenverfahren abgehandelt. Es dürfen keine Kosten erhoben werden. Im ordentlichen Verfahren gilt das Prinzip der Kostenfreiheit, wenn es ohne sachlichen Grund eingeleitet wurde. Das OBG enthält keine Vorschriften über die Zustellung, auch nicht in der totalrevidierten Version, die per 1.1.2020 in Kraft tritt. Das BGer erblickt darin ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers, wodurch nicht etwa eine Lücke vorliegt, die durch das Gericht zu füllen wäre (E. 1.6). Das bedeutet, dass es den Behörden freigestellt ist, wie sie im Ordnungsbussenverfahren Dokumente verschicken. Das entspricht auch dem OBG als rasches und formalisiertes Verfahren (E. 1.7). Das BGer kommt zum Fazit, dass die Behörde zwar beweispflichtig ist für die Zustellung der Unterlagen im Ordnungsbussenverfahren und deshalb eine eingeschriebene Zustellung der Zahlungserinnerung empfehlenswert wäre, dass es aber nicht zu beanstanden ist, dass ein doppelter Zustellungsfehler als vernachlässigbar gelte.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Recht auf das Plädoyer

BGE 6B_1298/2018: Abwesenheit der beschuldigten Person vor Gericht (gutgh. Beschwerde)

Der Entscheid befasst sich mit Art. 356 Abs. 4 StPO und wann die Fiktion des Einspracherückzugs angenommen werden darf. Ebenso behandelt der Entscheid das Recht des Verteidigers zu plädieren.

Die Beschuldigte Person erhielt einen Strafbefehl wegen Betäubungsmitteldelikten, gegen welchen sie Einsprache erhob. Nach Überweisung der Sache an das Gericht, setzte dieses die Hauptverhandlung an. Der Verteidiger teilte daraufhin mit, dass sein Klient nicht auffindbar sei und beantragt die Verschiebung der Hauptverhandlung. Das Gericht hingegen hält am Verhandlungstermin fest, an welchem die Folgen der Abwesenheit der beschuldigten Person erörtert werden können. Der Verteidiger teilte daraufhin mit, dass eine Substitutin an der Verhandlung teilnehmen werde. Diese erschien 17 Minuten zu spät zur Hauptverhandlung, woraufhin das Gericht den Rückzug der Einsprache und die Rechtskraft des Strafbefehls feststellte. Dagegen wehrt sich die beschuldigte Person und macht eine Verletzung der EMRK geltend.

E. 3 zur Abwesenheit der beschuldigten Person in der Hauptverhandlung: Art. 356 Abs. 4 StPO stipuliert, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung fernbleibt und sich nicht vertreten lässt. Es handelt sich dabei um eine Fiktion, dass kein Interesse mehr an der Einsprache bestehe. Im Licht von Art. 29a BV und Art. 6 EMRK darf die Rückzugsfiktion nur zur Anwendung gelangen, wenn die betroffene Person von der Vorladung und den Folgen des Fernbleibens wusste. Die Fiktion darf nur zur Anwendung gelangen, wenn nach Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 StPO) aufgrund des Fernbleibens auf ein Desinteresse der einsprechenden Person am Prozess geschlossen werden kann. Die Rückzugsfiktion gilt allerdings auch, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der beschuldigten Person anordnet, zur Verhandlung aber nur der Rechtsvertreter erscheint (E. 3.1). Ob nun ein Desinteresse der beschuldigten Person vorlag oder nicht, lässt das BGer offen, weil die Verteidigung sich zu diesem Punkt gar nicht äussern konnte.

E. 4 zur EMRK: Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der EMRK gelten, indem das Gericht die verspätete Rechtsvertreterin nicht mehr plädieren liess. Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK garantiert das Recht, sich verteidigen zu lassen. Im Kontumazverfahren darf der Verteidiger gemäss Art. 367 Abs. 1 StPO plädieren. Das Plädoyer kann natürlich auch Ausführungen zur Rückzugsfiktion enthalten (E. 4.1). Im Folgenden äussert sich das BGer zur „Respektviertelstunde“ und ab wann eine Verspätung des Rechtsvertreters als Rückzug der Einsprache gewertet werden darf, ohne dass das Gericht dabei dem überspitzten Formalismus verfällt. Nach der Lehre sollen Verspätungen von „ein paar Minuten“ bis einer Stunde toleriert werden (E. 4.1.1). Vorliegend teilte der Anwalt dem Gericht mit, dass er seinen Klienten nicht erreichen konnte und dass seine Substitutin an die Verhandlung kommt. Weil sich diese über den Verhandlungsbeginn irrte, kam sie 17min zu spät. Sie wollte dennoch mit dem Gerichtspräsident sprechen, der auch noch im Saal anwesend war, was ihr aber verweigert wurde, obwohl die nächste Verhandlung erst in 40min begonnen hätte. Das Gericht verhielt sich überspitzt formalistisch, die Beschwerde wird gutgeheissen.

Braucht der Anwalt einen Anwalt?

BGE 6B_1136/2018:

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt. Ein Strafverfahren wegen div. einfacher Verkehrsregelverletzungen, z.B. Überfahren einer Sicherheitslinie, wurde eingestellt. Eine Lohnausfall- sowie Parteientschädigung wurde allerdings abgelehnt. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer erfolglos.

E. 1. zur Entschädigung: Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (E. 1.1.1). Das BGer prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO frei, allerdings auch mit einer gewissen Zurückhaltung gegenüber den kantonalen Behörden. Diese haben einen grossen Ermessensspielraum (E. 1.1.2).

Der Sachverhalt bot keine Schwierigkeiten wie z.B. haftpflichtrechtliche oder administrativrechtliche Fragen. Dies gilt umso mehr, weil der Beschwerdeführer Rechtsanwalt und erfahrener Strafverteidiger ist. Er konnte an allen Einvernahmen teilnehmen und auch selber Fragen stellen, sein rechtliches Gehör konnte er stets wahrnehmen. Dafür war kein Rechtsvertreter nötig (E. 1.2.1). Auch die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile finden keine Anwendung, weil in jenen stets juristische Laien auf der Anklagebank sassen (E. 1.2.2).

Des Rechtlichen Mächtige können sich also die Kosten für einen Verteidiger sparen. Sie können sich alleine dem übermächtigen Staatsapparat entgegenstellen.

Wenn man die Zeugen nie sieht

BGE 6B_128/2018: Konfrontationseinvernahme (teilw. gutgh. Beschwerde)

Der Beschwerdeführer touchiert in alkoholisiertem Zustand einen Fussgänger. Dieser und seine Familienmitglieder sind die einzigen Belastungszeugen und Hauptbeweise der Strafbehörden. Der Beschwerdeführer rügt (u.a.), dass er an den Einvernahmen der Belastungszeugen nicht teilnehmen konnte und dass sein Konfrontationsanspruch verletzt worden sei.

E. 2.2 zu den Teilnahmerechten: Die Parteien haben bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen kein Recht darauf, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 abs. 1 Satz 1 StPO). Wurde die Polizei hingegen von der Staatsanwaltschaft damit beauftragt, eine Einvernahme durchzuführen, haben die Verfahrensbeteiligten grds. Teilnahmerechte (Art. 312 Abs. 2 StPO). Vorliegend fanden die Einvernahmen im polizeilichen Ermittlungsverfahren statt, weshalb die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers nicht verletzt wurden.

E. 2.3. zum Konfrontationsanspruch: Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dies gilt auch, wenn die belastende Aussage lediglich eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette ist (E. 2.3.3.). Der Beschwerdeführer hatte im Strafverfahren keine Möglichkeit den Beweiswert der Aussagen der Belastungszeugen in kontradiktorischer Weise zu überprüfen. In diesem Punkt wird die Beschwerde gutgeheissen (E. 2.3.4.).

Zuständigkeitsprobleme

BGE 6B_1304/2018: Wenn die falsche Staatsanwältin arbeitet (gutgh. Beschwerde)

Der Beschwerdeführer wurde im Kt. AG von einer Assistenzstaatsanwältin wegen Telefonieren am Steuer (Übertretung) und Fahren ohne Berechtigung (Vergehen) mit Strafbefehl bestraft. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Strafbefehl nichtig sei.

E. 1.4ff. zur Zuständigkeit: Die Strafrechtspflege steht einzig den vom Gesetz bestimmten Behörden zu. Zudem sind Strafverfahren an die gesetzlichen Formen gebunden (Art. 2 StPO). Zu den Strafverfolgungsbehörden gehören Polizei, Staatsanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden (Art. 12 StPO). In der Organisation sind Bund und Kantone frei (Art. 14 StPO).

Gemäss §8 Abs. 2 EG StPO führen Assistenzstaatsanwälte Übertretungsstrafverfahren durch, nicht aber Vergehensstrafverfahren. Beim Fahren ohne Berechtigung handelt es sich aber um einen Vergehenstatbestand. Der Strafbefehl war ungültig und konnte auch nicht durch eine von einem Staatsanwalt unterzeichnete Überweisungsverfügung geheilt werden. Die erste Gerichtsinstanz hätte gemäss Art. 356 Abs. 5 StPO die Sache an die STA zurückweisen müssen (E. 1.5.).

Zuständigkeitsvorschriften schützen den Bürger vor dem Übergriff unzuständiger Behörden. Sie sind deshalb zwingend. Eine Strafbehörde prüft ihre Zuständigkeit vor Eintreten auch von Amtes wegen. Es stellt sich i.c. die Frage, ob der Strafbefehl nichtig war. Angesichts des Grundsatzes der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen gelten nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen als nichtig. Nichtigkeit nach der Evidenztheorie wird in der zu beurteilenden Konstellation nicht anzunehmen sein. Nach Ansicht des Bundesgerichts war der Strafbefehl also nicht nichtig, sondern „nur“ (teil-)ungültig (vgl. Art. 356 Abs. 5 StPO; E. 1.6.-7.).

Scheint so, als quälten den Staat die gleichen Probleme wie die Privatwirtschaft. Immer fragt man sich, wer für was zuständig ist. Der Kt. AG ist hier nicht der einzige. Auch im Kt. SG hatten sich die Strafbehörden schon mit Zuständigkeitsfragen herumzuschlagen (vgl. KGE SG vom 29.11.2017).

Einstellung des Strafverfahrens

BGE 6B_1118/2018: Aussergewöhnlicher Todesfall, Voraussetzungen Einstellung

Strafverfahren gehören zum Strassenverkehr wie das Bier zum Angelurlaub. Der Entscheid befasst sich exemplarisch mit den Voraussetzungen der Einstellung und dem „In dubio pro durore“ Prinzip. Vorliegend geht es um den (tragischen) Tod eines Kleinkindes in einem Spital.

E. 3 zur Einstellung nach StPO 319: Die Staatsanwaltschaft verfügt eine Einstellung, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a); kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b); Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die über die Einstellung des Verfahrens hat die Staatsanwaltschaft als anklagende Behörde nach dem Prinzip „in dubio pro durore“ zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung vor Gericht als wahrscheinlicher als ein Freispruch, muss Anklage erhoben werden. Halten sich Freispruch und Verurteilung die Waage, drängt sich in der Regel, insb. bei schweren Delikten, eine Anklage auf, v.a. bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage. Allerdings haben die Staatsanwaltschaften die Kompetenz bei klarem Sachverhalt in antizipierter Beweiswürdigung das Strafverfahren einzustellen (E. 3.1.1).

Ob die Staatsanwaltschaft zu Recht von einer klaren Beweislage ausging, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür hin. Ob hingegen der Grundsatz „in dubio pro durore“ richtig angewendet wurde, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft (E. 3.1.2).

Im vorliegenden Fall geht es um die fahrlässige Tötung eines Menschen, die eine Sorgfaltspflichtsverletzung des behandelnden Arztes voraussetzt. Ein Arzt verletzt seine Pflichten nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der ärztlichen Kunst nicht genügt (E. 3.1.3).

Gutachterlich wurde vorliegend keine Sorgfaltspflichtsverletzung festgestellt bzw. keine Mängel in der ärztlichen Behandlung. Der Tod war die Folge einer extrem seltenen aorto-ösophagealen Fistel, einer Verbindung zwischen Körperhauptschlagader und Speiseröhre. Der Sachverhalt war insofern klar festgestellt. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vom Beschuldigten zum Zeugen

BGE 6B_171/2017: Rollenspiele im Strafprozess (zur amtl. Publikation vorgesehen)

Der Beschwerdeführer und eine Komplizin werden u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten strafrechtlich verfolgt. Die Komplizin war in einem separaten Strafverfahren geständig. Dieses wurde rechtskräftig erledigt. Nun wurde Sie im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer als Zeugin einvernommen. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass seine Komplizin als Auskunftsperson hätte befragt werden müssen und deshalb die Einvernahme unverwertbar sei. Der Entscheid beschäftigt sich lehrstückhaft mit der Frage, ob eine rechtskräftig verurteilte Person in einem späteren Verfahren gegen einen Tatbeteiligten ein Zeugnis ablegen kann.

E. 2. zu den versch. Rollen und deren Rechten und Pflichten: Gemäss Legaldefinition in Art. 162 StPO ist ein Zeuge an der Straftat nicht beteiligt und kann sachdienliche Aussagen machen. Der Rollenwechsel von Auskunftsperson und Zeugen zur Rechtstellung der beschuldigten Person ist grds. möglich (E. 2.1.4.). Der Wechsel von der Rolle der beschuldigten Person zum Zeugen wurde in der Vergangenheit unterschiedlich beantwortet: In BGE 6B_1039/2014 musste die verurteilte Person als Auskunftsperson befragt werden. In BGE 6B_1178/2016 wurde die Einvernahme als Zeuge wiederum gutgeheissen.

E. 2.3. zur Lehre: Die eine Lehrmeinung geht davon aus, dass man bzgl. eines Sachverhaltes ein Leben lang beschuldigte Person ist und deshalb später nur als Auskunftsperson einvernommen werden kann. Die andere Lehrmeinung geht davon aus, dass nach rechtskräftiger Erledigung eines Strafverfahrens der Rollenwechsel zum Zeugen möglich ist, wobei teils differenziert wird, ob eine Einstellungsverfügung oder ein richterliches Urteil ergangen ist (wegen Art. 323 StPO).

E. 3 zur Auslegung der StPO: Als Auskunftsperson wird einvernommen, wer in einem anderen Verfahren wegen einer Tat, die mit der abzuklärenden Straftat in Zusammenhang steht, beschuldigt ist. Der Zeuge wiederum hat mit dieser nichts zu tun. Die in einem anderen Verfahren rechtskräftig verurteilte Person ist nach der Ansicht des BGer weder Auskunftsperson noch Zeuge (E. 3.2.1.). Der Zweck der Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. f. StPO ist der Schutz des Betroffenen vor Interessenskollisionen (E. 3.2.2.). Historisch gesehen war dem Gesetzgeber bewusst, dass es problematisch sei, „wenn ein Restverdacht bleibe und die frühere beschuldigte Person, wenn sie als Zeugin wahrheitspflichtig würde, allenfalls Gefahr liefe, dass der Fall gegen sie wieder aufgenommen würde. Fragwürdig sei eine Zeugeneinvernahme sodann, wenn das Verfahren gegen die mitbeschuldigte Person allein aus prozessualen Gründen eingestellt worden sei.“ Trotzdem hat er auf eine entsprechende Regelung verzichtet, dass rechtskräftig verurteilte Personen als Auskunftspersonen einzuvernehmen seien. Das BGer folgert daraus, dass es dem Gesetzgeber bewusst war, dass Art. 178 lit. f. StPO nur auf Personen angewendet wird, deren Verfahren noch nicht abgeschlossen ist (E. 3.2.3.). Nach Auslegung mittels Methodenpluralismus liegt eine Lücke vor (E. 3.2.4.).

E. 3.3. Lückenfüllung durch das BGer: Das BGer ist der Ansicht, dass nach der rechtskräftigen Erledigung eines Strafverfahrens die Schutzrechte der Auskunftsperson nicht mehr nötig sind, da gemäss Art. 11 StPO der Grundsatz von „ne bis in idem“ gilt. Dem BGer ist dabei bewusst, dass die Wiederaufnahme des eingestellten Strafverfahrens (Art. 323 StPO) und die Revision eines Urteils möglich sind (Art. 410ff. StPO). „Den damit verbundenen Bedenken ist allerdings entgegenzuhalten, dass eine Person gemäss Art. 169 Abs. 1 StPO das Zeugnis verweigern kann, wenn sie sich mit ihrer Aussage selbst derart belasten würde, dass sie strafrechtlich (lit. a; vgl. dazu Urteil 1B_436/2011 vom 21. September 2011 E. 2.4) oder zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnte, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (lit. b; vgl. KAUFMANN, a.a.O., S. 161).“

E. 3.4. Fazit: „Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Person, die in einem getrennten Verfahren für die abzuklärende Tat oder eine damit in Zusammenhang stehende Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, grundsätzlich in analoger Anwendung von Art. 162 ff. StPO als Zeuge oder Zeugin einzuvernehmen ist. Bestehen jedoch im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass die einzuvernehmende Person über ihre Verurteilung hinaus (vgl. jedoch Art. 11 StPO) als Täterin oder Teilnehmerin der abzuklärenden oder einer konnexen Straftat nicht ausgeschlossen werden kann, so ist sie gestützt auf Art. 178 lit. d StPO als Auskunftsperson einzuvernehmen. Der Entscheid über die Rolle der einzuvernehmenden Person richtet sich nach der Sach- und Rechtslage im Einvernahmezeitpunkt (vgl. oben E. 2.1.3).“