Wochenrückblick… am Montag

In der letzten Woche hat das Bundesgericht einige interessante Entscheide gefällt, wobei die absoluten Blockbuster ausblieben. Aus diesem Grund schauen wir auf diese Woche produktiver bundesgerichtlicher Arbeit zurück und fassen die Entscheide kurz zusammen. Für die jeweilige Zusammenfassung klicken.


Urteil 1C_262/2023: Aufschiebende Wirkung bei Sicherungsmassnahmen

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Dieser Fall lag bereits zum dritten Mal beim Bundesgericht. Wegen einem Verdacht auf eine Alkoholproblematik wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers abgeklärt. Das Gutachten fiel negativ aus und es wurde ein Sicherungsentzug angeordnet. Dagegen erhobene Beschwerden hiess das Bundesgericht in den Urteilen 1C_128/2020 und 1C_174/2020 (siehe auch Beitrag vom 22.03.2022) gut, weil die Begutachtung mangelhaft war und weil kein Obergutachten eingeholt wurde. Im nunmehr eingeholten Obergutachten kam der Gutachter zum Schluss, dass die Fahreignung momentan nicht abschliessend beurteilt werden könne. Der Betroffene beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie ein prioritäres behandeln seines Falles. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wurde aber abgelehnt, wogegen sich der Beschwerdeführer nun vor Bundesgericht wehrt. Zudem habe die Vorinstanz aus seiner Sicht gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung verstossen.

Der Beschwerdeführer rügt vorliegend (wieder) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz die Ablehnung seines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung aus seiner Sicht zu kurz, bzw. gar nicht begründete. Das Bundesgericht pflichtet dem Beschwerdeführer zwar zu, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Interessensabwägung (Verkehrssicherheit vs. persönliche Freiheit) sehr kurz ausfiel. Es erinnert aber daran, dass verfahrensleitende Verfügungen zur aufschiebenden Wirkung knapp begründet werden können. Zudem ist im Rahmen eines Verfahrens betreffend Sicherungsentzug die aufschiebende Wirkung praxisgemäss in der Regel zu verneinen, da konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung ausreichen. Auch dies rechtfertigt, einen den Regelfall abbildenden Entscheid lediglich kurz zu begründen (E. 2.4). Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung verletzt auch keine verfassungsmässigen Rechte, da sich aus dem Obergutachten genug Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers ergeben, auch wenn dieser einen ungetrübten Leumund hat (E. 3). Das Bundesgericht gibt dem Beschwerdeführer nur darin Recht, dass die Vorinstanz das Verfahren unrechtmässig verzögerte. Diese gab als Grund für gewisse Bearbeitungslücken an, dass man auf die Akten habe warten müssen, welche sich beim Bundesgericht befanden. Das lässt das Bundesgericht nicht gelten. Die Akten hätten ja kopiert werden können (E. 4).


Urteil 1C_194/2022: Massnahmedauer und Qualifikation von Widerhandlungen

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Der Beschwerdeführer verursachte im März 2020 auf der Gurnigelstrasse, einer kurvenreichen Passtrasse, wegen nicht angepasster Geschwindigkeit zwei Verkehrsunfälle, wofür er wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung sowie Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges mit Strafbefehl verurteilt wurde. Das zuständige Strassenverkehrsamt sanktionierte den Betroffenen mit einem Führerausweis-Entzug von fünf Monaten, wogegen er sich wehrt. Drei Monate seien genug.

Der Beschwerdeführer begründet dies damit, dass die Vorinstanz zu Unrecht die beiden Unfallereignisse je als schwere Widerhandlung qualifiziert hatte. Das Bundesgericht untersucht deshalb, ob die Qualifizierung korrekt war und listet in E. 5.4 exemplarisch bereits gefällte Urteile zur Qualifikation von Widerhandlungen bei nicht angepasster Geschwindigkeit auf:

Schwere Widerhandlung:
Urteil 1C_135/2022: Aquaplaning beim Überholen auf der Autobahn mit 90-100km/h (vgl. auch Beitrag vom 8.10.2022)
Urteil 1C_302/2011: Schleudern auf nasser Autobahneinfahrt wegen zu starker Beschleunigung
Urteil 1C_38/2011: Schleudern mit Unfall auf Autobahn wegen Schneeglätte

Mittelschwere Widerhandlung:
Urteil 1C_525/2012: Unfall auf nasser Autobahn ohne erschwerende Umstände

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung war es in diesem Fall korrekt, dass beide Unfälle als schwer qualifiziert wurden, denn beim ersten Unfall fuhr der Beschwerdeführer mit einer für eine kurvenreiche Passstrasse viel zu hohen Geschwindigkeit. Beim zweiten Unfall kam neben der nicht angepassten Geschwindigkeit noch hinzu, dass das Auto des Beschwerdeführers Unfallschäden hatte, Flüssigkeiten ausliefen und er zu schnell fuhr, um der Polizei zu entfliehen. Die fünfmonatige Warnmassnahme war insofern korrekt.


Urteil 1C_354/2022: Verhältnis zwischen Regeln zum FAP und der Auslandtat

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Der Beschwerdeführer ist vorbelastet mit einer mittelschweren Widerhandlung, weil er ein Kleinmotorrad der Kat. A1 lenkte, obwohl er nur im Besitz der Fahrberechtigung der Kat. M war. Im Juli 2020 überschritt der Beschwerdeführer, zwischenzeitlich im Besitz des Führerausweises auf Probe für die Kat. A und B, in Österreich die innerorts geltende Geschwindigkeit von 40 km/h um 57 km/h. Dafür wurde er mit einem Fahrverbot von zwei Wochen belegt. Dafür wurde er mit einem Fahrverbot von fünf Monaten wegen einer schweren Widerhandlung sanktioniert. Der Beschwerdeführer geht aber von einer mittelschweren Widerhandlung aus und möchte eine 14-tägige Warnmassnahme.

Begeht eine Person eine Widerhandlung im Ausland wird der Führerausweis gemäss Art. 16cbis SVG entzogen, wenn im Ausland ein Fahrverbot angeordnet wurde und die Widerhandlung nach CH-Recht mittelschwer oder schwer war. Die Bemessung der Entzugsdauer richtet sich nach Art. 16cbis Abs. 2 SVG. Die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbotes auf die betroffene Person sind angemessen zu berücksichtigen. Die Mindestentzugsdauer darf unterschritten werden. Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten. Von dieser Sonderregelung profitieren allerdings nur Ersttäter. Sobald man einen auch nicht kaskadenwirksamen Eintrag im IVZ-Massnahmen hat, darf die zuständige Behörde über das im Ausland angeordnete Fahrverbot hinausgehen (E. 3; s. dazu auch den Beitrag vom 22.09.2022).

Zunächst bestätigt das Bundesgericht die Vorinstanz mit Verweis auf seine gefestigte Rechtsprechung zum Schematismus bei Geschwindigkeitsdelikten, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts ab 25 km/h grds. eine schwere Widerhandlung vorliegt (E. 4.2/3).

Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass er als Inhaber eines Führerausweises auf Probe nach Art. 15a SVG zu beurteilen sei. Nur wer als Inhaber eines Führerausweises auf Probe Widerhandlungen während der Probezeit begeht, muss mit den Konsequenzen von Art. 15a SVG rechnen. Art. 16cbis SVG könne nach seinem Rechtsverständnis nur bei definitiven Führerausweisen angewendet werden. Dass im vorliegenden Fall aber auch Widerhandlungen berücksichtigt wurden, welche der Beschwerdeführer vor dem Erhalt des Führerausweises auf Probe beging, hält er für rechtswidrig. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass Art. 15a SVG für Inhaber des Führerausweises auf Probe hinsichtlich der Bemessung einer Massnahme nur eine teilweise spezifische Regelung enthält. Sie geht zwar der Kaskadenfolge von Art. 16c Abs. 2 lit. b-e SVG vor, nicht aber den übrigen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG. Da es aber für die Privilegierung von Ersttätern bzw. für die Bindung der zuständigen Behörde an das ausländische Fahrverbot nicht darauf ankommt, ob die Vorbelastung kaskadenwirksam ist, kann der Beschwerdeführer aus Art. 15a SVG nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Das bedeutet konkret: Nur eigentliche Ersttäter kommen in den Genuss der privilegierenden Regelung von Art. 16cbis Abs. 2 SVG. Sobald man eine Vorbelastung hat, egal ob als Inhaber des probehaften oder definitiven Führerausweises, ist die Behörde nicht an die Dauer des ausländischen Fahrverbotes gebunden.


Urteil 7B_180/2022: „Ich stand unter Schock!“

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Der Beschwerdeführer verursachte einen Verkehrsunfall, indem er mit einem Inselschutzpfosten kollidierte. Nach dem Unfall fuhr er mit seinem stark beschädigten Auto einfach weiter, ohne sich um den Schaden zu kümmern. Er wurde deshalb u.a. wegen pflichtwidrigen Verhalten sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bestraft. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer. Er stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund eines durch die Kollision hervorgerufenen schweren Schockzustandes oder zumindest einer schweren akuten Belastungsreaktion nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, die Situation richtig einzuschätzen und einer entsprechenden Einsicht gemäss richtig zu handeln. Nach seiner Ansicht war er nicht schuldfähig (Art. 19 StGB), was von den Strafbehörden gutachterlich hätte festgestellt werden müssen (Art. 20 StGB).

Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit muss nur angeordnet werden, wenn ernsthafte Zweifel an dieser bestehen. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt. Der Betroffene muss vielmehr, zumal der Begriff des normalen Menschen nicht eng zu fassen ist, in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss mithin nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der „Rechts-„, sondern auch der „Verbrechensgenossen“ abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist daher erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat keine schwere Beeinträchtigung vorgelegen (E. 4.1).

Vorliegend ging die Vorinstanz von einem „heftigen Schreck“ des Beschwerdeführers aus, welche sie als normale Reaktion auf einen Unfall bezeichnete. Ein blosser Schreck reicht aber noch nicht aus, um ernsthaft an der Schuldfähigkeit einer Person zu zweifeln.

Wo sind die Kontrollschilder?

Urteil 6B_1020/2023: Mittäterschaft beim Nichtabgeben von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG bei Geschäftsfahrzeugen durch GL-Mitglieder? (zur amtl. Publikation vorgesehen)

Der Beschwerdeführer ist Verwaltungsratsmitglied mit Einzelunterschrift einer Firma, auf welche ein Mercedes eingelöst war. Da die Verkehrsabgaben für dieses Fahrzeug nicht bezahlt wurden, setzte das Strassenverkehrsamt Kt. FR eine zehntägige Frist, um entweder die Steuern zu bezahlen oder die Kontrollschilder der Behörde zukommen zu lassen. Da der behördlichen Aufforderung keine Folge geleistet wurde, wurde der Beschwerdeführer mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft, wegen Mittäterschaft beim Missbrauch von Kontrollschildern. Der Beschwerdeführer ist aber der Ansicht, dass ihn keine Schuld träfe, weil nicht er, sondern ein Dritter materieller Halter des Fahrzeuges gewesen sei.

In objektiver Hinsicht setzt die Strafnorm von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG voraus, dass ein Kontrollschild ungültig ist und dass eine Behörde die Rückgabe des Kontrollschildes fordert. Die Strafnorm dient der Durchsetzung dieser Aufforderung. Damit betroffene Personen die Kontrollschilder schnellstmöglich zurückgeben und nicht etwa noch weiter herumfahren, handelt es sich bei der Straftat um ein Vergehen und nicht etwa um eine Übertretung (E. 2.1). Bevor Kontrollschilder polizeilich eingezogen werden, muss eine kurze Frist angesetzt werden (Art. 107 Abs. 3 VZV). Der Halter eines Fahrzeuges ergibt sich gemäss Art. 78 Abs. 1 VZV aus den tatsächlichen Verhältnissen. Der Gesetzgeber geht also vom materiellen Halterbegriff aus, und nicht etwa vom formellen. Halter ist grundsätzlich, wer das Fahrzeug benutzt und z.B. auch Reparatur- oder Benzinkosten übernimmt. Formeller Halter ist die Person, die im Fahrzeugausweis steht (vgl. dazu auch BGE 144 II 281 E. 4.3.1).

Der Beschwerdeführer stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass er nicht materieller Halter des Fahrzeuges war. Dieses war im Besitz einer Drittperson, welche dies auch schriftlich bestätigte. Die kantonalen Instanzen waren zwar ebenfalls der Meinung, dass der Beschwerdeführer nicht materieller Halter des Autos war, aber dass er dennoch an der Straftat mitwirkte. Denn trotz mehrer Schreiben seitens der kantonalen Behörde, blieb der Beschwerdeführer während ca. fünf Monate untätig und teilte z.B. auch die Koordinaten des materiellen Halters nicht mit. Durch seine Untätigkeit nahm der Beschwerdeführer in Kauf, dass die Kontrollschilder nicht rechtzeitig zurückgegeben würden. Zudem trifft ihn als Verwaltungsratsmitglied der Firma auch eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Halters eines Geschäftsfahrzeuges (Art. 78 Abs. 2 VZV). Und schliesslich hätte der Beschwerdeführer besonders aufmerksam sein müssen, denn es war nicht das erste Mal, dass er in eine solche Geschichte verstrickt war (E. 2.3).

Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass nur der materielle Halter eines Fahrzeuges den Straftatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG erfüllen kann. Dem widerspricht allerdings das Bundesgericht. Dem klaren Gesetzestext kann entnommen werden, dass die Strafnorm nicht nur von einem Halter erfüllt werden kann (wie z.B. Art. 93 Abs. 2 lit. b, 96 Abs. 3 oder 99 Abs. 2 SVG). Zudem würde die Rechtsansicht des Beschwerdeführers die kantonalen Behörden vor grosse Probleme stellen. Denn immer dort, wo die formelle und die materielle Halterschaft nicht übereinstimmen und die Behörde den materiellen Halter gar nicht kennt, würde dies eine Bestrafung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG verunmöglichen. Vorausgesetzt ist – wir erinnern uns – dass der Halter aufgefordert wurde, die Kontrollschilder zurückzugeben. Kennt die Behörde wie i.c. den materiellen Halter gar nicht, könnte sie diesen auch nie auffordern, die Schilder zurückzugeben, was der ratio legis der Strafnorm widersprechen würde. Aus Sicht des Bundesgerichts hätte der Beschwerdeführer der kantonalen Behörde gemäss Art. 74 Abs. 5 VZV mitteilen müssen, dass seine Firma nicht materielle Halterin des Mercedes war, als die Behörde die Rückgabe der Schilder forderte. Indem der Beschwerdeführer den Behörden über mehrere Monate nicht dabei half, die Schilder einzuziehen, machte er sich nicht nur der Mittäterschaft schuldig, sondern er erfüllte Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG als unmittelbarer Täter.

Fazit: Juristische Personen, welche als formelle Halter in Fahrzeugausweisen von Geschäftsfahrzeugen eingetragen sind, müssen gut darüber Bescheid wissen bzw. den Behörden Auskunft darüber geben können, wer materieller Halter des Autos ist. Ansonsten macht sich die zuständige Person nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG strafbar, wenn die Kontrollschilder mangels Kooperation nicht eingezogen werden können.

Bonus-Urteile

Urteil 1C_179/2023: Wer mit einem Motorrad mangels genügendem Abstandes mit dem Heck eines vorfahrenden Fahrzeuges kollidiert, begeht eine mittelschwere Widerhandlung. Mit entsprechenden Vorbelastungen führt das zu einem Führerausweis-Entzug für immer.


Urteil 1C_139/2023: Wenn eine Person mit Kokain beim Autofahren erwischt wird und der Konsum ebenfalls erwiesen ist, muss deren Fahreignung abgeklärt und der Führerausweis vorsorglich entzogen werden. Ergibt die Abklärung, dass die Fahreignung nicht gegeben ist, muss der Führerausweis sicherheitshalber entzogen werden, bis die Voraussetzungen für die Wiederzulassung erfüllt sind. Die Behörden sind an entsprechende Gutachten gebunden. Es verstösst auch nicht gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, wenn für die Wiederzulassung zum Strassenverkehr gefordert wird:

– Haaranalysen zum Nachweis einer Alkoholtotal- und einer Betäubungsmittelabstinenz
– Sozialtherapie bzgl. Alkohol- und Drogenkonsum während mind. 6 Monate.

Dass die Beschwerdeführerein beruflich auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen ist, spielt bei Sicherungsmassnahmen keine Rolle.


Urteil 6B_1082/2022: Wer in einem Fahrzeug als Beifahrer die Handbremse zieht, weil betroffene Person der Meinung ist, der Lenker fahre zu schnell, wodurch es zu einem Unfall kommt, begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung. Auch wenn der Lenker stark alkoholisiert war, handelt man weder in rechtfertigendem, noch in entschuldbarem Notstand, wenn man die Handbremse zieht, um das Auto zu stoppen.

Rücksicht auf schwächere Verkehrsteilnehmer – Part II

Urteil 6B_239/2022: Vorsicht Lotsen (teilw. gutgh. Beschwerde)

Weil es gut zum aktuellen Thema passt, holen wir dieses bereits etwas ältere Urteil aus dem Backlog und fassen es hier auch kurz zusammen.

Der Beschwerdeführer wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung veruteilt. Er fuhr am Morgen in Basel auf der Missionsstrasse. Dabei sahr er, wie der Geschädigte auf die Strasse trat, um einen Lieferwagen auf die Strasse zu lotsen. Der Beschwerdeführer passierte den Geschädigten dann mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h mit so geringem Abstand, dass dessen Bein vom Fahrzeug erfasst wurde. Der Geschädigte stürzte zu Boden und erlitt einen Bruch des Sprunggelenks. Die kantonalen Instanzen hiessen zudem die Zivilforderung des Geschädigten im Grundsatze gut und auferlegten dem Beschwerdeführer eine Haftungsquote von 100%.

Der Geschädigte bringt zunächst vor, dass der Beschwerdeführer bzgl. der zivilrechtlichen Haftungsquote gar kein rechtlich geschütztes Interesse mehr habe, denn dessen Motorhaftpflichtversicherung gab bereits eine Haftungsanerkennung zur vollen Quote ab, aus reiner Kausalhaftung. Auch wenn dem so wäre, hat der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesgerichts aber trotzdem ein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung seiner Beschwerde bzgl. den zivilrechtlichen Folgen des Unfalles, auch wenn seine MFH die Haftung zur vollen Quote anerkannte. Es kann nämlich sein, dass die MFH nach der Schadenregulierung gegenüber dem Beschwerdeführer Regressansprüche geltend macht (Art. 65 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 14 Abs. 2 VVG), worauf sich die gerichtlich festgestellte Haftungsquote auswirkt (E. 3.3).

Neben einer Verletzung des Anklageprinzips (E. 4) und einer willkürlichen Sachverhaltsdarstellung (E. 5) rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 125 StGB. Aus seiner Sicht trägt der Geschädigte die Schuld am Unfall bzw. seiner Körperverletzung, denn dieser sei nicht zur Verkehrsregelung berechtigt gewesen, sei grundlos auf die Strasse gestanden und habe sich rückwärts und damit unvorsichtig in den Verkehr hineinbewegt (E. 6.1).

Eine fahrlässige Körperverletzung setzt eine Sorgfaltspflichtsverletzung voraus, die sich im Strassenverkehr nach dem Strassenverkehrsgesetz bemisst. Strafbar ist das Verhalten des Unfallverursachers, wenn dieser den Unfall vorhersehen und insofern vermeiden hätte können. Trägt das Opfer eine Mitschuld am Unfall in Form eines Verhaltens, mit welchem schlicht nicht gerechnet werden muss, kann dies den adäquaten Kausalverlauf unterbrechen (zum Ganzen E. 6.2.2).

Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Verkehrsteilnehmern ausreichend Abstand zu wahren. Zudem muss man die Geschwindigkeit den Umständen anpassen. Man darf zwar darauf vertrauen, dass sich alle Verkehrsteilnehmer an die Regeln halten. Der Vertrauensgrundsatz gilt allerdings nicht uneingeschränkt (Art. 26 SVG).

Laut der Vorinstanz bemerkte der Beschwerdeführer den Lotsen auf der Strasse und er interpretierte die Situation auch richtig. Tortzdem setzte er seine Fahrt mit 30 bis 35 km/h fort und fuhr am Geschädigten nur mit 50 cm vorbei. Dabei wurde der Geschädigte vom Fahrzeug des Beschwerdeführers erfasst. Der Beschwerdeführer hätte den Unfall ohne weiteres vermeiden können, wenn er gestoppt und das Manöver der Lieferwagen abgewartet hätte oder zumindest sein Tempo massiv reduziert und in grösserem Abstand am Lotsen vorbeigefahren wäre. Eine „eigenverantwortlich gewollte Selbstgefährdung“ des Lotsen, die den Kausalverlauf unterbrechen würde, nahm die Vorinstanz nicht an (E. 6.3).

Das Bundesgericht stimmt der Vorinstanz grds zu. Es verweist aber auch darauf, dass die Grösse des seitlichen Abstands, der gegenüber Fussgängern einzuhalten ist, nicht allgemein zahlenmässig festgelegt werden kann. Sie richtet sich vielmehr unter anderem nach der Breite der Fahrbahn, den Verkehrs- und Sichtverhältnissen, der Geschwindigkeit des Fahrzeugs sowie dem Alter und dem Verhalten der Fussgänger. In einer engen Gasse in einem tessiner Bergdorf kann ein halber Meter bei entsprechend langsamem Tempo ausreichend sein. In anderen Konstellationen, höhere Geschwindigkeit, grosse Strasse sowie dem Umstand, dass sich ein Fussgänger auf ein nahes Vorbeifahren nicht gefasst ist, sind 50 cm dann wieder zu wenig. Der Beschwerdeführer hätte also entweder warten, oder den Abstand oder sein Tempo anpassen müssen. Der Unfall war vermeidbar, womit eine Sorgfaltspflichtsverletzung vorliegt (E. 6.4.2).

Das Bundesgericht setzt sich dann noch mit der Frage auseinander, ob bei Selbstgefährdungen durch Fussgänger im Strassenverkehr stets von einer stillschweigenden Einwilligung in Körperverletzungen ausgegangen werden kann. Im Gegensatz zu gewissen Sportarten ist dies im Strassenverkehr allerdings nicht der Fall. Wer sich als Fussgänger verkehrsregelwidrig auf die Fahrbahn begibt, willigt daher nicht ein, von einem Fahrzeug angefahren und verletzt zu werden (E. 6.4.3).

Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung ist also korrekt. Die Beschwerde wurde aber gutgeheissen, weil die Vorinstanz ohne hinreichende Begründung von einer Haftungsquote von 100% zu Lasten des Beschwerdeführers ausging (E. 7) und weil die festgesetzte Parteientschädigung für den Privatkläger nicht nachvollziehbar war (E. 8).

Der Zwei-Sekunden-Blick

BGE 6B_27/2023: Das Handy im Auto (gutgh. Beschwerde)

Das Mobiltelefon ist heutzutage allgegenwärtig – leider auch am Steuer. Damit befasst sich dieses Urteil, wobei unser höchstes Gericht exemplarisch seine Rechtsprechung zur Aufmerksamkeit im Strassenverkehr zusammenfasst.

Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen einen Strafbefehl, mit welchem sie mit CHF 250 gebüsst wurde. Sie fuhr innerorts, wobei sie mit ca. 50 km/h auf einer Strecke von ca. 20 Metern während ein bis zwei Sekunden ihr Kopf senkte und auf ihr Mobiltelefon blickte. Es herrschte mittleres Verkehrsaufkommen. Die Strafbehörden warfen ihr vor, eine Verrichtung vorgenommen zu haben, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwerte (Art. 3 Abs. 1 VRV). Die Beschwerdeführerin sieht das natürlich ganz anders. Ihr Verhalten sei gar nicht tatbestandsmässig, denn ihre Aufmerksamkeit sei durch den Blick aufs Handy nicht beeinträchtigt worden. So sei auch die Nutzung der Fingerprint-Funktion oder der Face-ID zum Entsperren des Mobiltelefons nicht verboten. Auch wenn das blosse Halten eines Mobiltelefons erlaubt ist (vgl. Urteil 6B_1183/2014), war die Vorinstanz der Meinung das insb. durch das Senken des Kopfes die Aufmerksamkeit beeinträchtigt wurde.

Sein Auto beherrscht man nur, wenn man sich aufmerksam dem Verkehr widmet (Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV). Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich nach den Einzelfallumständen. Ist auf der Strasse „weniger los“, werden an die Aufmerksamkeit weniger hohe Ansprüche gestellt. Ob eine Verrichtung die Beherrschung über das Fahrzeug verunmöglicht, hängt von der Verkehrssituation ab und von der Dauer der Verrichtung. Eine weitere Rolle spielt es, ob man seine Körperhaltung ändern muss. Faustregel: Je kürzer die Verrichtung, desto eher legal (zum Ganzen E. 1.3).

Kasuistik – Erlaubt:
Urteil 1C_470/2020 E. 4.2: Blick auf Armaturenbrett, wenn Verkehr ok
Urteil 1C_183/2016 E. 2.1: Blick auf Uhr oder internes Navi, wenn Verkehr ok
Urteil 6P.68/2006 E. 3.3: Zeitunglesen im Stau bei Stillstehen erlaubt
Urteil 6B_1183/2014 E. 1.5: Handy für 15s halten auf Autobahn bei 100km/h erlaubt

Nicht erlaubt:
Urteil 6B_666/2009 E. 1.3: Längerer Blick auf Handy zum SMS schreiben
Urteil 1C_183/2016 E. 2.6: Navi beim Steuer halten und länger draufblicken
Urteil 1C_422/2016 E. 3.3: 7s Blick auf ein Blatt Papier
Urteil 6B_894/2016 E. 3.3: Rechts Mobilgerät bedienen, linke Hand am Kopf
Urteil 6B_1423/2017 E. 3: Lasermessgerät drei Sekunden bedienen
Urteil 1C_566/2018 E. 2.5.2: Papier auf Lenkrad beschreiben

Die Beschwerdeführerin hatte das Lenkrad im Griff. Auch wenn ihr Kopf leicht geneigt war, hatte sie den Verkehr noch im Blick. Die Verrichtung dauerte nur sehr kurz. Das Bundesgericht vergleicht den Blick mit einem Blick in die Seiten- oder den Rückspiegel, welcher auch in Innenstädten wegen Velos und Fussgängern nötig ist. Sofern es also die Verkehrssituation – wie vorliegend – zulässt, erfüllt ein kurzer Blick aufs Handy den Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 VRV nicht (ausführlich E. 1.5).

Das Bundesgericht weist die Sache aber an die Vorinstanz zurück mit folgendem interessanten Hinweis:

Gemäss Ziffer 311 der Bussenliste in der OBV wird die Verwendung eines Telefons während der Fahrt mit einer Ordnungsbusse von CHF 100 bestraft. „Verwenden“ bedeutet aus Sicht von unseren Bundesrichtern nicht nur das Telefonieren, sondern auch die Nutzung von weiteren Funktionen, wie das Verfassen von Kurznachrichten oder E-Mails oder auch deren Lektüre (zum Ganzen ausführlich E. 2).

Die Beschwerdeführerin wird wohl mit einer Ordnungsbusse von CHF 100 davonkommen.

Kleiner Wochenrückblick

Diese Woche sind einige Urteile gefallen, wobei aber keine Blockbuster darunter sind. Deshalb fassen wir diese Urteile summarisch zusammen:

Urteil 6B_1430/2021: Rechtliches Gehör im Berufungsverfahren (gutgh. Beschwerde)

Dem Beschwerdeführer wird eine einfache Verkehrsregelverletzung vorgeworfen, weil er im November 2017 mit einem Sattelschlepper einen Selbstunfall verursachte. Nachdem er bereits im Urteil 6B_1177/2019 wegen willkürlicher Beweiswürdigung vor Bundesgericht reüssierte, gelangt er in dieser Sache ein weiteres Mal vor Bundesgericht. Er rügt dabei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die kantonale Berufungsinstanz zunächst eine mündliche Berufungsverhandlung ansetzte und dann doch plötzlich das schriftliche Verfahren anordnete.

Die Berufungsverhandlung ist grds. mündlich durchzuführen. Das schriftliche Verfahren kann nur in den Fällen von Art. 406 StPO angeordnet werden, z.B. wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und keine reformation in peius droht (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Die schriftliche Durchführung des Verfahrens muss mit Art. 6 EMRK zu vereinbaren sein, d.h. sich auf Fragen beschränken, die eine Anhörung der beschuldigten Person unnötig erscheinen lassen. Das Gericht muss dies von Amtes wegen prüfen (zum Ganzen E. 1.2.1). Das schriftliche Verfahren richtet sich nach Art. 406 Abs. 3 StPO, d.h. die appellierende Person muss die Gelegenheit haben, ihre Berufung schriftlich zu begründen. Es ist offensichtlich, dass die Gerichte im Rahmen des rechtlichen Gehörs die beschuldigte Person anhören müssen. Ist ein kantonales Urteil mangelhaft begründet, weist das Bundesgericht diesen zurück (Art. 112 Abs. 3 BGG).

Im vorliegenden Fall ordnete die Vorinstanz zunächst eine mündliche Verhandlung an, verlangte vom Beschwerdeführer eine schriftliche Berufungsbegründung, wobei sie darauf hinwies, dass dieser an der Verhandlung noch Ergänzungen anbringen könne. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine „summarische“ Berufungsbegründung ein. Darauf wechselte die Vorinstanz in schriftliche Verfahren, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich zu äussern oder seine Berufungsbegründung zu ergänzen. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Urteil 6B_26/2022: Kein milderes Recht für Personenwagen mit Anhänger

Seit Januar 2021 dürfen Personenwagen mit Anhänger auf der Autobahn 100 km/h schnell fahren (Art. 5 Abs. 2 lit. c VRV). Der Beschwerdeführer überschritt im März 2019 auf der Autobahn mit einem Anhänger die damals für diese Fahrzeugkombination geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h, wofür er zunächst wegen grober, dann im Rechtsmittelverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Busse von CHF 600.00 bestraft wurde. Da mittlerweile die Bestimmungen für Personenwagen mit Anhänger änderten, verlangt der Beschwerdeführer die Bestrafung mit einer Ordnungsbusse von CHF 180.00. Da man mit Anhängern bis 3.5 t heute 100 km/h fahren darf, überschritt er die Geschwindigkeit nach heutigem und milderem Recht nur noch um 16km/h, womit aus seiner Sicht eine Ordnungsbusse fällig würde (Ziffer 303.3.d).

Die Anwendung des milderen Rechts nach Art. 2 Abs. 2 StGB gilt nicht uneingeschränkt. Damit die lex mitior angewendet wird, muss die Gesetzesänderung aufgrund einer ethischen Neubewertung des verbotenen Verhaltens erfolgt sein (zum Ganzen E. 1.2.2; s. auch der Beitrag vom August 2022). Auch wenn das Bundesgericht der Begründung der Vorinstanz nicht folgt (E. 1.3), weist es die Beschwerde dennoch ab, denn aus seiner Sicht erfolgte die Änderung der Höchstgeschwindigkeit für Anhänger nicht wegen einer „ethischen Neubewertung“. Es verweist auch auf einen älteren Entscheid, nach welchem die Änderung der Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn nicht bedeutet, dass Widerhandlungen vor der Änderung nicht trotzdem bestraft werden müssen (BGE 123 IV 84 E. 3b).

Urteil 6B_1201/2021: Die Havarie des modernen Autos

Der Beschwerdeführer überschritt innerorts die Geschwindigkeit um 27 km/h, wofür er wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch, subsidiär die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, weil sein Fahrzeug einer „Havarie“ unterlegen sei. Das Bundesgericht verweist natürlich zunächst auf den bei Geschwindigkeitsüberschreitungen geltenden Schematismus, wonach die vorliegende Schnellfahrt grds. den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Liegen allerdings aussergewöhnliche Umstände vor, ist es möglich, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer behauptete, dass die „automatische Geschwindigkeitserkennung“ seines Autos, auf welche er sich bis jetzt immer verlassen konnte, nicht funktionierte und er, weil er so total von der „Havarie“ seines Autos überrascht war, erst einige Sekunden später reagieren konnte. Sein Verhalten war insofern nicht rücksichtslos, womit der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt sei. Einen Beweis für die „Havarie“ brachte der Beschwerdeführer allerdings nicht bei. Ebensowenig wandte er sich nachher an einen Garagisten. Auch wenn sein Fahrzeug eine Fehlfunktion erlitt, hätte der Beschwerdeführer viel schneller reagieren müssen, denn man muss trotz Assistenzsysteme stets aufmerksam sein und Signale beachten.

Verantwortung des Geschäftsführers

Urteil 6B_1066/2022: Tödlicher Unfall beim Kuppeln

Dieses Urteil befasst sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Geschäftsführers eines Logistik-Unternehmens, wenn einer seiner Mitarbeiter bei einem Unfall ums Leben kommt. Ausgangslage ist ein tragischer Unfall. Ein Mitarbeiter des Beschwerdegegners kam bei einem Kupplungsmanöver ums Leben, als er einen Anhänger an sein Zugfahrzeug ankuppeln wollte. Anstatt mit dem Zugfahrzeug rückwärts auf den gesicherten Anhänger zuzufahren, liess er entgegen den SUVA-Richtlinien den Anhänger auf das Zugfahrzeug zurollen. Die Deichsel des Anhängers verfehlte die Kupplung des Zugfahrzeuges und der Mitarbeiter wurde zwischen dem Anhänger und dem Zug-LKW eingeklemmt. Dabei zog er sich tödliche Verletzungen zu.

Der Geschäftsführer wurde erstinstanzlich vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Dagegen wehrt sich die Witwe des Verstorbenen. Sie verlangt die Verurteilung des Beschwerdegegners sowie eine Genugtuung.

Gemäss Art. 117 StGB wird bestraft, wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht. Der Tatbestand setzt den Tod einer Person, eine Sorgfaltspflichtverletzung und den Kausalzusammenhang zwischen Sorgfaltswidrigkeit und Tod voraus. Vorliegend geht es um ein fahrlässiges Unterlassungsdelikt. Fahrlässig handelt kurz gesagt, wer eine Sorgfaltspflicht verletzt und dabei das erlaubte Risiko überschreitet. Bei einem Unterlassungsdelikt bleibt pflichtwidrig untätig, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist (Art. 11 Abs. 2 StGB). Der eingetretene Erfolg muss für den Täter vorherseh- und damit auch vermeidbar sein (E. 2.1.1).

Die Staatsanwaltschaft warf dem Beschwerdegegner und Geschäftsführer der Transportfirma vor, dass dieser den Verstorbenen nicht genügend instruiert habe. Zudem habe er aus Sicht der Anklage den Verstorbenen beim fatalen Kupplungsmanöver nicht überwacht. Der Verstorbene war zudem erst im Besitze eines Lernfahrausweises für Anhänger, weshalb er noch enger hätte überwacht werden müssen. Auch die Beschwerdeführerin bringt hervor, dass ihr verstorbener Gatte besonders eng durch den Beschwerdegegner hätte überwacht werden müssen, da Ersterer zweimal durch die Führerprüfung der Kat. CE gefallen ist. Aus ihrer Sicht hätte der Verstorbene nur noch LKW ohne Anhänger fahren dürfen.

Der Beschwerdegegner stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass Neulinge in seiner Firma stets durch erfahrene Mitarbeiter eingearbeitet und instruiert werden. Er persönlich hatte dem Verstorbenen das korrekte Kuppeln erklärt und es mit ihm geübt. Sogar am Unfallort übten sie zusammen das Kuppeln. Diese Aussagen wurden von weiteren Mitarbeitern gestützt. Nach der Vorinstanz kann dem Beschwerdegegner auch nicht vorgeworfen werden, dass der Verstorbene alleine unterwegs war. Andernfalls würde das faktisch dazu führen, dass LKW-Fahrer immer von ihren Vorgesetzten oder anderen Personen begleitet werden müssten. Auch wenn LKW-Fahrer nur den Lernfahrausweis für das Mitführen von Anhängern haben, benötigen diese nicht unbedingt eines Spezialbehandlung. Die Zeugen sagten zugunsten des Beschwerdegegners aus, dass dieser bei fehlerhaftem Verhalten stets und sofort eingegriffen habe und seinen Vorsichtspflichten nachgekommen sei. Es sei deshalb auch unerklärlich, wieso der Verstorbene die SUVA-Richtlinien zum Ankuppeln des Anhängers nicht einhielt (E. 2.3).

Der Beschwerdegegner hielt seine Sorgfaltspflichten also ein und wurde zu Recht freigesprochen. Im Umkehrschluss wurde die Zivilforderung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Nur im Kostenpunkt reüssiert die Beschwerdeführerin. Zu Unrecht wurden ihr die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.

Sorgfaltspflicht beim Losfahren

Urteil 6B_677/2021: Tragischer Todesfall auf dem Parkplatz (gutgh. Beschwerde)

Im September 2013 ereignete sich ein tragischer Unfall. Der Beschwerdegegner überfuhr auf einem Parkplatz seinen Stiefvater, der zwei Stunden später an den Folgen des Unfalles verstarb. Die kantonalen Instanzen sprachen den Beschwerdegegner vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei. Dagegen wehren sich die Angehörigen des Opfers und verlangen, dass der Beschwerdegegner wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen sei. Es geht vorliegend um die Frage, ob der Beschwerdegegner den Tod seines Stiefvaters bei genügender Sorgfalt hätte vermeiden können.

Der Unfall passierte, als sich der Beschwerdegegner mit dem Opfer und weiteren Personen verabredete. Das Tatfahrzeug schien einen technischen Mangel zu haben, machte komische Geräusche und man wollte diese gemeinsam erörtern. Währenddem sich der Beschwerdegegner kurz vom Auto entfernte, legte sich das Opfer darunter, um den Geräuschen nachzugehen. Als der Beschwerdegegner das Fahrzeug parkieren wollte, stieg er ein und überrollte das Opfer. Die Vorinstanz war der Meinung, dass man in einer solchen Situation nicht damit rechnen müsse, dass sich jemand bereits unter dem Fahrzeug befindet, ohne den Lenker vorzuwarnen. Es sei lebensfremd in solchen Situationen ein Kontrollgang um ein Fahrzeug zu verlangen. Der Beschwerdegegner konnte das Opfer von der Fahrerposition nicht sehen.

Die fahrlässige Tötung nach Art. 117 StGB setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Der Erfolg, der Tod eines Menschen, muss für den Täter vorherseh- und vermeidbar gewesen sein (ausführlich zur Fahrlässigkeit E. 3.2). Im Strassenverkehr richten sich die Sorgfaltspflichten nach dem SVG und seinen Verordnungen. Wer sich in den Verkehr einfügt, darf andere Strassenbenützer nicht gefährden (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer z.B. von einem unübersichtlichen Parkplatz losfährt, muss nötigenfalls eine Hilfsperson herbeiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 VRV). Nach der Rechtsprechung muss sich ein Fahrer, der im toten Winkel aufgrund der Umstände mit Personen rechnen muss, seine Körperposition ändern, um eben diese toten Winkel einzusehen (vgl. BGE 107 IV 55 E. 2c). Die Aufmerksamkeit hat der Lenker nach den Umständen dorthin zu richten, wo am ehesten Gefahrenquellen drohen. Hat der Lenker aber seine Pflichten erfüllt, darf er sein Fahrmanöver ohne weitere Überwachung des sichttoten Bereichs ausführen (E. 3.3).

Die Beschwerdeführer bringen – kurz gesagt – vor, dass die Vorinstanzen den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben, indem sie nicht mit der nötigen Tiefe der Frage nachgegangen sind, ob der Beschwerdegegner beim Einsteigen in das Fahrzeug seinen davorliegenden Stiefvater hätte sehen können. Das Bundesgericht stimmt dem zu, denn die Vorinstanzen hatten sich zuwenig mit den damals herrschenden Lichtverhältnissen und dem zeitlichen Ablauf des Unglücks auseinandergesetzt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dass keine Sorgfaltspflichtsverletzung vorliegt, war damit rechtsfehlerhaft (dazu ausführlich E. 3.5).

Rasen in der Not

Urteil 6B_322/2022: Geschwindigkeit und Notstand (gutgh. Beschwerde)

Ein tolles Urteil unserer höchsten Richter, da es sehr übersichtlich deren Rechtsprechung zur gerechtfertigten Geschwindigkeitsüberschreitung zusammenfasst.

Der Beschwerdegegner wurde auf der Autobahn mit 200km/h geblitzt. Die Gerichte des Kantons Zürichs sprachen den Beschwerdegegner vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung frei. Der Beschwerdegegner machte im Strafverfahren einen Notstand geltend. Seine Frau leide an einer Herzerkrankung. Sie verspürte auf der Heimfahrt plötzlich Symptome, weshalb der Beschwerdegegner schnellstmöglich nach Hause fahren wollte, wo sich die Medikamente der Frau befanden. Gegen den Freispruch wehrt sich die Staatsanwaltschaft.

Begeht man eine Straftat, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person, also z.B. das Leben der Gattin, aus einer unmittelbaren und nicht andes abwendbaren Gefahr zu retten, handelt man rechtmässig, wenn man dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sollte ein Notstand nur zurückhaltend angenommen werden, da durch Schnellfahren meistens eine Vielzahl von unbeteiligten Person konkret oder abstrakt gefährdet werden. Je höher dabei die gefahrene Geschwindigkeit, desto eher ist es nur dem Zufall geschuldet, dass sich die Gefahr eines schweren Unfalles nicht verwirklicht (E. 2.2.1).

Die Straftatbestände in Art. 90 SVG sind abstrakte Gefährdungsdelikte. Die grobe Verkehrsregelverletzung setzt eine erstliche Gefahr, die qualifiziert grobe das Risiko eines Unfalles mit Todesopfern oder schwerverletzten Personen voraus (E. 2.2.2). Daraus schliesst das Bundesgericht, dass das geschützte Rechtsgut der groben und qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nicht nur die Verkehrssicherheit ist, sondern unmittelbar auch Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Lediglich bei der einfachen Verkehrsregelverletzung steht das Rechtsgut des „reibungslosen Ablaufs der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen“ im Vordergrund, während Individualinteressen wie Leib und Leben oder Eigentum nur mittelbar geschützt werden (E. 2.4.1). Da sich im vorliegenden Fall also gleichwertige Rechtsgüter – Leben Gattin vs. Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer – gegenüberstehen, stellt das Bundesgericht die Frage in den Raum, ob die Annahme eines Notstandes überhaupt möglich ist. Es umschifft die Frage aber gekonnt, da die Voraussetzungen des Notstandes sowieso nicht erfüllt sind (E. 2.4.4).

Zur Kasuistik:

Urteil 1C_345/2012: GÜ von 31km/h in 30er Zone gerechtfertigt bei Vater, der ins Krankhaus muss, weil sein Neugeborenes schwere Atemaussetzer habe.
Urteil 6B_7/2010: GÜ innerorts um 25km/h nicht gerechtfertigt bei Tierarzt, der zu einer Kuh mit akuter Euterentzündung brauste.
Urteil 6A.28/2003: GÜ von 58km/h auf Autobahn nicht gerechtfertigt von Lenker, der glaubte verfolgt zu werden, wobei der Verfolger ein ziviles Polizeiauto war.
BGE 106 IV 1: GÜ innerorts um 60km/h gerechtfertigt, da der Lenker seinen Nachbar mit unerträglichen Kopfschmerzen ins Spital fuhr. Heute wohl überholter Entscheid

Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft argumentierte aus Sicht des Bundesgerichts zu Recht, dass auf dem Radarfoto keine Anzeichen für ein Unwohlsein der Gattin zu sehen waren. Irritierend war auch, dass der Beschwerdegegner nach dem Blitzen sein Tempo reduzierte und sich an das Tempolimit hielt. Obwohl er nach eigener Aussage um das Leben seiner Frau fürchtete, gefährdete der Beschwerdegegner gleichzeitig deren Leben mit einer Raserfahrt (E. 2.4.4). Ein Notstand setzt sodann voraus, dass die drohende Gefahr für das Leben der Gattin nicht andes abwendbar war. Zu Recht führt die Staatsanwaltschaft aus, dass es keinen Sinn ergibt, wenn der Beschwerdegegner ca. 30km nach Hause fährt, anstatt in das nur 11km entfernt gelegene nächste Krankenhaus. Indem die Vorinstanz diesen Umstand nicht würdigte, verletzte sie den Grundsatz der absoluten Subsidiarität (E. 2.4.5). Und schliesslich verletzt das kantonale Urteil den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Zeitgewinn von höchstens einigen Minuten steht in keinem Verhältnis zur massiv übersetzten Geschwindigkeit (E. 2.4.6).

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen.

Rückblick April und Mai 2022

Da der Blog ferienbedingt einige Wochen ruhen musste und das Bundesgericht zwischenzeitlich keine „Blockbuster“ vom Stapel gelassen hat, widmen wir uns einigen SVG-Entscheiden aus den Monaten April und Mai im Rahmen eines Rückblicks, wobei wir die Entscheide auf das Wesentliche reduzieren. Gefeatured sind folgende Urteile:

Urteil 6B_1504/2021: Die Hundeleine als Verkehrshindernis
Urteil 1C_589/2021: Mittelschwere Widerhandlung
Urteil 6B_1235/2021: Fahrrad touchieren im Kreisel

Urteil 6B_1504/2021: Die Hundeleine als Verkehrshindernis

Dieser Entscheid ist insofern interessant, weil es sich um einen nicht ganz alltäglichen Sachverhalt zwischen einer Fussgängerin und einem Fahrrad handelt. Beim Wandern mit ihren zwei Hunden neben einer Strasse, kam der Beschwerdeführerin eine andere Hundehalterin auf der anderen Strassenseite entgegen. Der Hund der Beschwerdeführerin ging über die Strasse und spannte die Hundeleine über die Fahrbahn. Ein Fahrradfahrer fuhr in die Hundeleine, wodurch die Beschwerdeführerin zu Boden geworfen wurde und sich verletzte. Der Fahrradfahrer wurde zunächst wegen fahrlässiger Körperverletzung und pflichtwidrigem Verhalten nach Unfall bestraft. Die kantonalen Instanzen sprachen ihn aber von der fahrlässigen Körperverletzung frei. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin, wohl im Hinblick auf ihre Zivilforderungen.

Der Entscheid widmet sich der Frage, ob der Fahrradfahrer aufmerksam war bzw. sein Fahrrad richtig beherrschte, ob er seine Geschwindigkeit den Umständen angepasst habe, ob er genügend Rücksicht gegenüber den Fussgängern genommen habe und letztlich ober damit rechnen musste, dass der Hund der Beschwerdeführerin plötzlich über die Stasse läuft (zum rechtlichen Teil ausführlich E. 3.1).

Die Staatsanwaltschaft war der Ansicht, dass der Fahrradfahrer den Unfäll hätte vermeiden können, wenn er seine Aufmerksamkeit dem Geschehen vor ihm gewidmet hätte. So hätte er denn aus den Umständen auch damit rechnen müssen, dass eine Hundeleine über die Strasse gespannt sein könnte. Die Vorinstanz hingegen war der Meinung, dass der Fahrradfahrer nicht mit einer beinahe unsichtbaren Leine habe rechnen müssen. Eine über die Strasse gespannte Hundeleine liege ausserhalb der Gefahren, welche man vernünftigerweise erwarten müsse. Die Beschwerdeführerin stützt sich u.a. darauf, dass man wissen müsse, dass in einem Schutzgebiet eine Leinenpflicht für Hunde gilt und insofern bei Hunden stets mit einer gespannten Leine rechnen müsse. Das Bundesgericht widerspricht aber dieser Ansicht und stützt die Meinung der Vorinstanz. Nur weil ein Hund eine Strasse überquert, muss nicht generell mit einer gespannten Leine gerechnet werden. Die Beschwerde wird abgewiesen bzw. der Freispruch der Fahrradfahrers bestätigt.

Urteil 1C_589/2021: Mittelschwere Widerhandlung

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen einen einmonatigen Ausweisentzug. Er wurde zuvor wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von CHF 400 bestraft. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl überfuhr der Beschwerdeführer auf der Autobahn die Mittelleitlinie, sodass ein nachfahrendes Patroullienfahrzeug abbremsen musste. Er schwankte mehrmals in der Spur hin und her, wechselte die Fahrspur ohne zu blinken und er blätterte in einem Order auf seinen Knien.

Die Administrativbehörde ist grds. an den Sachverhalt im Strafbefehl gebunden, es sei denn es liegen klare Anhaltspunkte dafür vor, dass die Sachverhaltsfeststellungen des Strafverfahrens unzutreffend sind. Dies war im vorliegenden Fall allerdings nicht der Fall, zumal die Widerhandlungen mit einem Video festgehalten wurden.

Das Bundesgericht bestätigt die Vorinstanzen in der Annahme einer mittelschweren Widerhandlung. Der Beschwerdeführer äusserte sich nicht ausdrücklich zu der von ihm geschaffenen Gefährdung. Er beruft sich auf seine berufliche Massnahmeempfindlichkeit und führt auch aus, dass ihn die Massnahme schlimmer treffe, als eine in der Stadt wohnende Person. Darauf geht das Bundesgericht natürlich nicht ein. Auch kann er sich nicht auf die Motion 17.3520 von Nationalrätin Graf-Litscher berufen, da diese noch gar nicht umgesetzt ist.

Die Gefährdung erfüllt den Tatbestand von Art. 16b SVG.

Aus meiner Sicht dürfte wohl auch das Verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren sein, wenn der Beschwerdeführer während der Fahrt in einem Ordner blättert.

Urteil 6B_1235/2021: Fahrrad touchieren im Kreisel

Der Beschwerdeführer wehrt sich in diesem Entscheid gegen die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. Er überholte in einem Kreisel eine Velofahrerin und bog unmittelbar danach ab, sodass die rechte Fahrzeugseite das Vorderrad des Fahrrads touchierte. Die Fahrradfahrerin konnte einen Sturz verhindern, indem sie vom Velo sprang.

Der Beschwerdeführer rügt, dass der Anklagegrundsatz verletzt sei, weil sich der Strafbefehl nicht zum subjektiven Tatbestand äussere. Die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl umschreibt die angeklagte Tat. Eine grobe Verkehrsregelverletzung kann auch fahrlässig begangen werden, wobei grobe Fahrlässigkeit vorliegen muss. Handelt der Täter unbewusst fahrlässig, setzt die grobe Verkehrsregelverletzung eine Rücksichtslosigkeit voraus. Die Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG muss eine hinreichende Darstellung des Tatbestandsmerkmals der „ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer“ enthalten. Ebenso muss klar sein, ob der angeklagten Person Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorgeworfen wird. Wird jemand wegen einer SVG-Widerhandlung angeklagt, ist von einer fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn die Anklage beinhalte den Vorwurf von Vorsatz. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass die vorsätzliche und fahrlässige Verkehrsregelverletzung gleichermassen strafbar sind. Schildert die Anklage also kein bewusstes Verhalten, ist i.d.R. von einem Fahrlässigkeitsdelikt auszugehen. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reicht nach der Rechtsprechung für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden kann. Es ist also nicht nötig, dass sich die Anklage bei SVG-Delikten explizit dazu äussert, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen wird. Der Anklagegrundsatz wurde insofern nicht verletzt und das Fahrmanöver erfüllt den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG (zum Ganzen ausführlich E. 3).

Von Schematismen…

Die meisten Leser:innen hier dürften mit den Schematismen im Strassenverkehrsrecht so vertraut sein, wie mit ihrer linken hinteren Hosentasche. Die Schematismen gehören seit je her zur gefestigten SVG-Rechtsprechung. Auch wenn hier keine bahnbrechenden Entwicklungen zu erwarten sind, ist es doch immer wieder interessant zu sehen, mit welchen Argumenten Prozessierende vor Bundesgericht scheitern. Wir fassen hier gleich an paar Entscheide der letzten Monate zusammen mit Fokus auf das jeweilige Hauptargument:

BGE 6B_1037/2020: Abstand bei geringer Geschwindigkeit

Die meisten hier kennen den Schematismus beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn. Wer weniger als 0.6s zum vorfahrenden Fahrzeug hat, begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung. Vorliegend fuhr der Beschwerdeführer mit einem Abstand von 0.55s, dies allerdings bei nur 65-69km/h. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er nicht viel schneller gefahren sei, als man das auch in der Stadt tue, womit sein Handeln nicht rücksichtslos war.

Das Bundesgericht aber pflichtet der Vorinstanz bei, dass hier nicht von der geltenden „1/6-Tacho-Regel“ abgewichen werden muss. Auch allfällige Assistenzsysteme des Autos befreien den Beschwerdeführer nicht davon, einen ausreichenden Abstand einzuhalten. Es mag zwar sein, dass insb. innerorts von der generellen 2-Sekunden-Regel abgewichen werden kann (vgl. BGE 6B_1030/2010 E. 3.3.3). Das ändert aber nichts zu den Regeln für die Autobahn. Das Bundesgericht weist denn auch das Argument zurück, dass die Zwei-Sekunden-Regel aufgrund der Verkehrsdichte gar nicht mehr realisierbar sei.

BGE 6B_884/2021: Fragliche Messmethoden

Der Beschwerdeführer wurde ausserorts mit 30km/h geblitzt, eine grobe Verkehrsregelverletzung. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Messung mit dem Lasermessgerät nicht gesetzeskonform durchgeführt wurde. Ob die Messung korrekt war, wurde im kantonalen Verfahren gutachterlich geprüft. Der Gutachter konnte aufgrund des Videos die gefahrene Geschwindigkeit nicht zweifelsfrei ermitteln. Es konnte ebenfalls nicht genau erstellt werden, ob das Lasermessgerät die gemessene Geschwindigkeit auf- oder abrundet. Gemäss Art. 8 der VSKV-ASTRA muss der Geschwindigkeitsmesswert auf die nächste ganze Zahl abgerundet werden und danach der Sicherheitsabzug vorgenommen werden. Deshalb, so der Beschwerdeführer, hätte man den vom Messgerät angezeigte Wert von 114 km/h auf 113 km/h abrunden müssen, womit er nach Sicherheitsabzug „nur“ 109 km/h gefahren wäre und damit eine einfach Verkehrsregelverletzung begangen hätte.

Das Bundesgericht bestätigt hier die Meinung der Vorinstanz, dass die Geschwindigkeitsmessung korrekt durchgeführt wurde. Die Vorinstanz war der Ansicht, dass mit der Eichung des Messgeräts bereits erstellt sei, dass dieses die gemessene Geschwindigkeit abrunde. Zudem stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die grundsätzlich die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit massgeblich sei. Minimale technische Abweichungen würden bereits vom Sicherheitsabzug nach der ASTRA-Verordnung umfasst. Zwar bezeichnet das Bundesgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass die gesetzlich geforderte Abrundung bereits im Sicherheitsabzug enthalten sei als „zweifelhaft“, führt danach aber trotzdem aus, dass die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen dürfte, dass die Messung korrekt war. Dies, obwohl der Rundungsalgorithmus des Messgeräts bis zum Schluss nicht bekannt war (E. 2.6.4.).

BGE 6B_1066/2021: Radarfoto und Halterindiz

Der Beschwerdeführer wurde innerorts mit mit 66 km/h geblitzt. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die kantonalen Instanzen den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben, indem sie von seiner Lenkerschaft ausgegangen seien. Aus seiner Sicht sei nämlich das Radarfoto von geringer Qualität und er habe die Fahrt stets bestritten. Die Vorinstanz hingegen stellt sich aufgrund einer Mehrzahl von Indizien auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer gefahren sei, nämlich weil der Beschwerdeführer Halter des Autos ist, wegen seinen Aussagen, dem Radarfoto sowie weiteren Radarfotos von anderen mit dem gleichen Auto begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt. Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind. Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen.

Der Beschwerdeführer hat sich darauf beschränkt, seine Täterschaft zu bestreiten, ohne plausible Angaben zu einem anderen Lenker zu machen. Deshalb durfte die Vorinstanz aufgrund des Radarfotos und seiner Haltereingeschaft willkürfrei davon ausgehen, dass er auch gefahren ist.