Gesetzesänderungen per 1. April 2023 und mehr

In diesem Beitrag widmen wir unsere Aufmerksamkeit für einmal nicht unseren Bundesrichtern, sondern unserem Gesetzgeber. Bereits anfangs Jahr sind einige Änderungen in Kraft getreten, aber die für die Praxis wirklich knackigen Änderungen sind für den 1. April geplant. Wir behandeln hier:

Änderungen per 1. April:
Raschere Verfahren bei entzogenen Führerausweisen
Mildere Massnahmen für Berufsfahrer

und mehr:
Motion 15.3574 Freysinger oder ein Herz für Junglenker

Weitere Infos:
Medienmitteilung Bund vom 17.11.2021
Medienmitteilung ASTRA vom 22.6.22
Medienmitteilung ASTRA vom 12.12.2022

Raschere Verfahren bei entzogenen Führerausweisen

Die Gesetzesänderung geht auf die Motion 17.4317 zurück und soll dafür sorgen, dass die zuständigen Behörden innert 10 Tagen über die Fahrerlaubnis entscheiden müssen, wenn diese durch die Polizei vorläufig abgenommen wird. Dazu werden die SKV und die VZV angepasst. In Art. 33 Abs. 2 SKV wird es neu heissen:

„Abgenommene Lernfahrausweise und Führerausweise sind der Entzugsbehörde des Wohnsitzkantons innert drei Arbeitstagen zu übermitteln.“

Dies wird in der Praxis keine grosse Änderung mit sich bringen, denn schon heute muss die Polizei vorläufig abgenommene Führerausweise gemäss Art 54 Abs. 5 SVG sofort an die zuständige Behörde übermitteln. Die für die Praxis grössere Änderung wird die Änderung von Art. 30 VZV sein. Dort heisst es u.a. neu in Absatz 2:

„Verfügt die kantonale Behörde bei polizeilich abgenommenen und ihr übermittelten Lernfahr- oder Führerausweisen innert 10 Arbeitstagen seit der polizeilichen Abnahme nicht mindestens den vorsorglichen Entzug, so gibt sie der berechtigten Person den Lernfahr- oder den Führerausweis zurück.“

Heutzutage kann es je nach Kanton einige Wochen dauern, bis die Grundlagen vorliegen, bis man über den vorläufig abgenommenen Ausweis entscheiden kann. Das gilt insb. dann, wenn aufgrund des Verdachts von Fahrunfähigkeit von der Staatsanwaltschaft eine Blutprobe angeordnet wurde und deren Ergebnis für die Beurteilung relevant ist.

Neu ist auch Art. 30a VZV, nach welchem die von einem vorsorglichen Führerausweisentzug betroffene Person alle drei Monate um eine Neubeurteilung ersuchen kann.

Auswirkungen für die Praxis:
Eine erste Auswirkung dürfte sein, dass zumindest in leichten Fällen von Fahren unter Drogeneinfluss (z.B. Cannabis) die Polizei den Führerausweis nicht mehr abnimmt, sondern nur noch ein zeitlich begrenztes Fahrverbot ausspricht. Das kann bei milderen Fällen durchaus verhältnismässig sein, dafür leidet die Verkehrssicherheit dann, wenn eine suchtkranke Person weiterfährt. Die Strassenverkehrsämter stehen sodann vor dem Problem, dass sie innert kürzester Zeit entscheiden müssen, ohne dass schlimmstenfalls die nötigen Unterlagen dazu vorliegen. Das bedeutet, dass möglicherweise mehr vorsorgliche Entzüge angeordnet werden und den Bürgern dadurch auch Verfahrenskosten auferlegt werden. In den seltenen Fällen, wo eine Blutprobe den Verdacht der Fahrunfähigkeit nicht erhärtet, könnte die Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben werden.

Vorsicht Meinung:
Dass Bürger durch die Neuerung schneller darüber im klaren sind, was mit ihrer Fahrerlaubnis passiert, ist grds. positiv zu werten. Für die Behörden wird diese Neuerung vermutlich einen Mehraufwand mit sich bringen. Die Gerichte werden darüber entscheiden müssen, welche Beweise ausreichen, um einen vorsorglichen Führerscheinentzug bzw. die ernsthaften Zweifel zu begründen.

Ebenfalls mehr Arbeit für die zuständigen Behörden wird es geben, weil die betroffene Person alle drei Monate um eine Neubeurteilung ersuchen kann, zumal das Gesuch gemäss den Erläuterungen nicht einmal begründet werden muss. Da über das Gesuch allerdings mittels anfechtbarer Verfügung entschieden werden muss, werden die Gesuche wohl eine Kostenfolge haben, welche die betroffene Person davon abhalten könnte, alle drei Monate ein Gesuch zu stellen.

Mildere Massnahmen für Berufsfahrer

Der neue Art. 33 Abs. 5 VZV enthält eine Härtefallregelung für Berufsfahrer und basiert auf der Motion 17.3520. So heisst es dort neu:

„Die kantonale Behörde kann Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Lernfahr- oder des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind. Sie legt die Einzelheiten der bewilligten Fahrten in ihrer Verfügung fest. Voraussetzung ist, dass der Ausweis:

a. wegen einer leichten Widerhandlung nach Artikel 16a SVG entzogen wird;
b. nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird; und
c. in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist.“

Es wird also trotzdem ein Entzug angeordnet, dabei aber berufsbedingte Fahrten bewilligt. Nach den Erläuterungen soll in der Verfügung genau bezeichnet werden, welche Fahrten das sein sollen. Dabei können die Fahrten an ein Fahrzeug, ein Gebiet oder eine Wegstrecke usw. begrenzt werden. Als Beispiel für berufsbedingte Fahrten werden z.B. jene des LKW- oder Taxifahrers genannt. Es wird also darauf abgestellt, ob das Führen von Motorfahrzeugen zur Kernaufgabe der Berufsausübung gehört. Der Begriff muss eng ausgelegt werden.

Auswirkungen für die Praxis:
In der Praxis wird sich herauskristallisieren müssen, wie eng genau der Begriff der berufsbedingten Fahrt ausgelegt werden muss. Der Einfachheit halber sollte man sich dabei wohl an Art. 16 Abs. 3 SVG orientieren, wo die berufliche Massnahmeempfindlichkeit ebenfalls ein Beurteilungskriterium ist. Die Neuerung dürfte ebenfalls dazu führen, dass bei einfachen Verkehrsregelverletzungen vermehrt Verfahren geführt werden, in welchen Berufsfahrer darauf plädieren, dass nur eine leichte Widerhandlung vorläge, wenn die Voraussetzungen vom neuen Art. 35 Abs. 5 VZV sonst erfüllt sind.

Motion 15.3574 Freysinger

Bereits im Juni 2015 reichte Oskar Freysinger seine Motion ein, mit welcher er verlangte, dass eine leichte Widerhandlung nicht mehr zur Annullierung des Führerausweises auf Probe führen kann. Der neue Gesetzestext wird lauten:

„Art. 15a Abs. 3 erster Satz und 4
3 Wird dem Inhaber der Führerausweis auf Probe wegen Begehung einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. …
4 Der Führerausweis auf Probe verfällt, wenn der Inhaber während der Probezeit eine weitere mittelschwere oder schwere Widerhandlung begeht.“

Die Voraussetzungen für die Verlängerung der Probezeit sowie die Annullierung des Führerausweises auf Probe werden für die betroffenen Personen milder. Unweigerlich wird dies zu weniger Annullierungen führen und das relativ strenge Recht für Neulenker entschärfen.

Auswirkungen für die Praxis:
Zunächst wird es keine widersprüchliche Situationen mehr geben in der Situation, in welcher Neulenker, die eine leichte und mittelschwere Widerhandlung begangen haben, ungleich behandelt werden. Derjenige, welcher zunächst eine leichte Widerhandlung begeht und dann die mittelschwere, behält seine Fahrerlaubnis. Wenn aber die leichte der Widerhandlung der mittelschweren folgt, dürfte meistens die Annullierung die Folge sein, weil die leichte Widerhandlung dann auch zu einem Entzug führt (vgl. zu diesem Dilemma BGE 136 I 345 E. 6.2ff.)

Allgemein wird es aber in der Praxis dazu führen, dass in viel mehr Administrativverfahren, in welchen eine einfache Verkehrsregelverletzung als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert wird, die Betroffenen Rechtsbehelfe oder -mittel einsetzen werden, um damit auf eine leichte Widerhandlung zu plädieren. Insbesondere dann, wenn es um die zweite Widerhandlung innerhalb der Probezeit geht.

Vorsicht Meinung:
Wird der Führerausweis auf Probe annulliert, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die betroffene Person charakterlich nicht fahrgeeignet ist. Sie muss ihre Fahreignung abklären lassen. Ob die neue Regelung nun gut ist oder nicht, sei dahingestellt. Sie wird der Verkehrssicherheit sicherlich abträglich sein. Andererseits wird sie auch dazu führen, dass die drakonische Massnahme der Annullierung etwas zurückhaltender angewendet wird. Einige der betroffenen Personen haben ihre Annullierung nach dem geltenden Recht sicherlich „verdient“, z.B. nach zwei schweren Fällen. Bei solchen Personen macht die Abklärung des Charakters Sinn. In anderen Fällen mag die gesetzliche Vermutung allerdings etwas weit hergeholt sein, z.B. wenn eine Person wegen Glatteis in fahrlässiger Weise von der Strasse kommt und eine mittelschwere Widerhandlung begeht und danach als zweite Widerhandlung die Geschwindigkeit innerorts um 16 km/h überschreitet.

Der selbstständige Camioneur

BGE 6B_1391/2019: Selbstständigkeit i.S.d. ARV 1 (gutgh. Beschw.)

Der Entscheid befasst sich mit der Frage, wann LKW-Fahrer als selbstständig gelten und damit gewisse Verpflichtungen aus der ARV 1 auf sie nicht zutreffen, z.B. Pausen nach Art. 8 Abs. 3 ARV, das Führen eines Arbeitsbuches nach Art. 15 ARV sowie die Überwachung durch den Arbeitgeber nach Art. 16 ARV.

Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass sie selbstständig sind i.S.v. Art. 2 lit. b ARV. Nach der Legaldefinition ist selbstständig, wer nicht in einem Anstellungsverhältnis steht und alleine über den Einsatz des Fahrzeuges entscheiden kann. Das gilt nach dem Wortlaut der Bestimmung dann auch für den Ehegatten sowie die Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie für die Stiefkinder.

Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass die GmbH der Beschwerdeführer Halterin der Fahrzeuge sei und damit alleine die juristische Person über deren Einsatz entscheiden könne i.S.v. Art. 2 lit. b ARV, auch wenn zwei der drei Beschwerdeführer zur Einzelunterschrift berechtigt seien. Als Geschäftsführer würden diese als Vertreter ihrer GmbH stellvertretend entscheiden und nicht für sich selber. Die Beschwerdeführer gelten insofern nicht als Betriebsinhaber (E. 1.3).

Kurz und prägnant widerspricht das Bundesgericht dieser vorinstanzlichen Ansicht. Es hat die Rechtsverhältnisse zwischen einer juristischen Person und ihren Organen wiederholt beurteilt. Tendenziell sind Direktoren Arbeitnehmer, Verwaltungsräte eher Beauftragte. Für die Annahme eines Arbeitsvertrages ist entscheidend, ob ein Organ Weisungen erhält, z.B. vom Verwaltungsrat, und insofern ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Ein solches liegt nicht vor, zwischen einer juristischen Person und dem diese in wirtschaftlicher Hinsicht beherrschenden Organ, z.B. beim Mehrheitsaktionär. Nicht ausschlaggebend für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses sind formelle Kriterien wie das Erbringen von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen als Arbeitnehmer. Die Vorinstanz stellte fest, dass einer der Beschwerdeführer der Geschäftsführer der GmbH ist. Dass er in dieser Position Weisungen erhalte, wurde aber nicht festgestellt. Er hat deshalb als selbstständigerwerbend zu gelten i.S.v. Art. 2 lit. b ARV. Dasselbe gilt nach dem Wortlaut des vorgenannten Artikels auch für die anderen Beschwerdeführer, die Ehegattin und den Sohn des Geschäftsführers (E. 1.4).

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

COVID-19 und Autofahren

Mit seiner Notstandsverordnung vom 13. März 2020 hat der Bundesrat das öffentliche Leben in der Schweiz grösstenteils eingeschränkt, in der Hoffnung, dass die Verbreitung des Coronavirus verlangsamt und Risikogruppen geschützt werden können. So hat der Bundesrat z.B. Präsenzveranstaltungen in Ausbildungsstätten verboten.

Im Strassenverkehr sind viele Fahrberechtigungen von medizinischen Untersuchungen (z.B. LKW-Fahrer, Personen über 75) oder Weiterbildungskursen (Fahrlehrer, Transport gefährlicher Güter, Führerausweis auf Probe) abhängig. In dieser ausserordentlichen Lage hat deshalb das ASTRA ebenfalls reagiert und Verfügungen erlassen, damit die Vorgaben des Bundesrates eingehalten werden können.

Die wichtigsten Massnahmen sind:

  • Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. a und b VZV sind sistiert. Das gilt für LKW-Fahrer und ü75-jährige Personen.
  • Personen mit dem Führerausweis auf Probe müssen nicht an den obligatorischen Weiterbildungen teilnehmen. Ab dem 9. März 2020 abgelaufene Fahrberechtigungen sind in der Schweiz weiterhin gültig.
  • Die Gültigkeit von Lernfahrausweisen kann von den Behörden angemessen verlängert werden.

Die Massnahmen haben vorerst Geltung bis am 30. September 2020, können aber verlängert werden.

Zum Ganzen: Link ASTRA

Abschleppdienste

OG ZH UH160307: Der Abschleppdienst in der Bredouille

Erlösung für alle Abgeschleppten: Ein Abschleppdienst schleppt ein auf einem Privatareal abgeschlepptes Motorrad ab. In der Folge wird es nicht herausgegeben, was mit einem „Retentionsrecht“ begründet wird. Die Herausgabe sollte erst nach Bezahlung der Abschleppkosten von CHF 675.00 erfolgen. Die Staatsanwaltschaft führt beim Abschleppdienst eine Hausdurchsuchung durch, beschlagnahmt das Motorrad und gibt dieses dem rechtmässigen Eigentümer zurück. Gegen die Herausgabeverfügung erhebt der Abschleppdienst Beschwerde an das Obergericht. Dieses weist die Beschwerde ab.

E. 3 zur Nötigung: Das Verhalten des Abschleppdienstes stellt eine tatbestandsmässige Nötigung dar.

E. 4 zur Rechtswidrigkeit der Nötigung: Eine Nötigung ist nur strafbar, wenn sie rechtswidrig ist. Die positive Rechtswidrigkeit wird in der Folge ebenfalls bejaht. Es folgen Ausführungen zur Selbsthilfe und dem an das Abschleppunternehmen zedierten Schadenersatzanspruch des Grundeigentümers bzw. Parkplatzberechtigen. Dazu folgende interessanten Ausführungen:

Der sich selbst wehrende Besitzer hat sich jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten (Art. 926 Abs. 3 ZGB). Die Störungsabwehr muss verhältnismässig sein. Insbesondere darf zwischen dem Interesse des Besitzers und dem durch Ausübung des Selbsthilferechts dem Störer erwachsenden Schaden kein Missverhältnis bestehen, was sich auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) ergibt. Demnach muss der Besitzer diejenige Abwehrmöglichkeit wählen, welche die Rechtsgüter des Angreifers am wenigsten verletzt. Er ist nicht dazu berechtigt, unnötige Eingriffe vorzunehmen (vgl. Landmann, Notwehr, Notstand, Selbsthilfe im Privatrecht, Dissertation, Zürich 1975, S. 90). In Fällen, in denen keinerlei Gefahr droht, ist anstatt der Ausübung des Faustrechts staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sofern diese Möglichkeit existiert (BK-Stark/Lindenmann, Der Besitz, Art. 919-941 ZGB, Bern 2016, Art. 926 N 18 ff., m.w.H.).

Es ist grundsätzlich zulässig, einen Abschleppunternehmer pauschal damit zu beauftragen, falsch parkierte Fahrzeuge abzuschleppen (vgl. Rusch/Klaus, a.a.O. S. 14 f.). Die tatsächliche Ausübung des Selbsthilferechts im konkreten Fall muss aber dennoch verhältnismässig sein. Der Abschleppunternehmer erhält mit einem Pauschalauftrag keinen Freipass, zur Befriedigung finanzieller Eigeninteressen übermässige Selbsthilfe zu üben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind demnach die konkreten Umstände, unter denen ein Fahrzeug abgeschleppt wird, nicht völlig unerheblich.

Im Weiteren hat ein Besitzer im Zusammenhang mit der Ausübung des Selbsthilferechts zwar einen Anspruch auf Ersatz der dadurch verursachten Aufwendungen gegen den Störer (Art. 928 Abs. 2 ZGB und Art. 41 OR). Es besteht aber lediglich Anspruch auf Schadenersatz und den von der Störung Betroffenen trifft eine Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR). Übersetzte Tarife etwa für das Abschleppen des Fahrzeugs können somit nicht geltend gemacht bzw. auf den Falschparker überwälzt werden (vgl. auch Rusch/Klaus, a.a.O., S. 8, m.w.H.). Demnach verfügt der Beschwerdeführer insbesondere über kein Recht, gestützt auf die Globalzession der Schadenersatzansprüche durch die E. AG____ gegenüber Falschparkern jede x-beliebige Summe für das Abschleppen einzufordern.

Im Folgenden verweist das Gericht auf den Stadtratsbeschluss bzgl. Abschleppgebühren der Stadtpolizei als Orientierungshilfe der im Rahmen der Schadenminderungspflicht möglichen Abschleppkosten.

Fazit: Den Abschleppunternehmen dürfte dieses Urteil ein Dorn im Auge sein.