BGE 1C_556/2016: Aberkennung ausl. Ausweis bzw. kein Umtausch
Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Deutschlands, erwarb in D 1995 seine Fahrerlaubnis. Diese wurde ihm 1998 wieder entzogen. Trotz entzogener Fahrerlaubnis gelang es dem Beschwerdeführer einen AT-Ausweis zu erlangen. Im Jahr 2003 tauschte er den AT-Ausweis wiederum in einen CH-Ausweis um. Dann wiederum wurde der CH-Ausweis gestohlen, ein neuer AT-Duplikatsausweis ausgestellt, den er nunmehr wiederum im 2016 in einen CH-Ausweis umtauschen wollte. Das StVA verweigert den CH-Ausweis und aberkennt den ausländischen. Das BGer weist die Beschwerde ab.
E. 4.2. zum internationalen Recht: „Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht (Art. 44 Abs. 1 VZV; die Kontrollfahrt entfällt, wenn der Ausweis von einem Staat gemäss der Länderliste nach Art. 150 Abs. 5 lit. e VZV ausgestellt worden ist).“
E. 4.3: „Nach Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen [bzw. abzuerkennen], wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zu deren Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.“
Fazit: Da sämtliche Ausweise auf dem entzogenen D-Ausweis beruhen, musste der ausländische Ausweis aberkannt werden – trotz langjähriger Fahrpraxis des Beschwerdeführenden.