Quick and dirty: Zwei gutgeheissene Beschwerden im Strafprozessrecht.
BGE 1B_396/2019: Akteneinsichtsrecht im Strafverfahren (gutgh. Beschwerde)
Das BGer heisst eine Laienbeschwerde einer Beschwerdeführerin gut, die geltend macht, dass das Obergericht Kt. BE das rechtliche Gehör verletzt hat, indem ihr keine umfassende Akteneinsicht gewährt wurde. Konkret ging um die Möglichkeit auf eine neunzeilige Stellungnahme des Beschwerdegegners zu replizieren (E. 2.2).
Teil des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV bildet die Akteneinsicht. Das Recht darauf ergibt sich allein aus der Verfahrensbeteiligung und ist insoweit voraussetzungslos. Es ist mit anderen Worten nicht Sache des Gerichts, antizipierend darüber zu befinden, ob einem Rechtssuchenden die Akteneinsicht etwas nützt. Der Anspruch gilt nicht absolut und wird im Strafprozess durch Art. 101 Abs. 1 StPO eingeschränkt. Die Parteien können die Akten spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten einsehen (E. 2.3).
Die Vorinstanz hat das Akteneinsichtsgesuch zu Unrecht abgewiesen, weshalb die Beschwerde gutgeheissen wird.
BGE 6B_781/2019: Bevollmächtigung der Wahlverteidigung (gutgh. Beschwerde)
Ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das BetmG und Geldwäscherei wurde gegen die Beschwerdeführerin eingestellt. Gegen diese Verfügung wurde Beschwerde erhoben, die abgewiesen wurde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Diese stellt sich auf den Standpunkt, dass sie den beschwerdeführenden Anwalt gar nie bevollmächtigt habe und von der Beschwerde gar nichts wusste.
Das Tätigwerden einer (Wahl)Verteidigung setzt gemäss Art. 129 Abs. 2 StPO eine schriftliche Vollmacht oder eine protokolierte Erklärung der beschuldigten Person voraus. Das Vorhandensein der Vollmacht ist Prozessvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen (E. 3.1). Den Akten lässt sich i.c. allerdings keine Vollmacht entnehmen. Das Obergericht SH stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht vorgelegen habe, was das BGer allerdings verneint. Das Obergericht ist insofern zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten und hätte vorerst die Vertretungsbefugnis abklären müssen (E. 3.3).
Die Beschwerde wird gutgeheissen.