Privilegierung nach Auslandstat

Urteil 1C_653/2021: Bundesgericht strenger als das ASTRA

In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasst sich das Bundesgericht mit der Frage, wann man in den Genuss der Privilegierung von Art. 16cbis Abs. 2 SVG nach einer Auslandtat gelangt, also wann die Schweizer Behörde die Dauer des ausländischen Fahrverbots nicht überschreiten darf. Die Beschwerdeführerin überschritt auf der Autobahn in Österreich die Höchstgeschwindigkeit von 100km/h um 62km/h. Sie wurde dafür von den österreichischen Behörden mit einem Fahrvervot von zwei Wochen sanktioniert. Im IVZ ist bei der Beschwerdeführerin eine nicht kaskadenrelevante Massnahme eingetragen, ein einmonatiger Führerscheinentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung. Das Strassenverkehrsamt verfügte daraufhin einen dreimonatigen Ausweisentzug unter Anrechnung des bereits erfolgten ausländischen Entzugsdauer. Die Beschwerdeführerin führt dagegen aus, dass bei ihr die privilegierende Regelung von Art. 16cbis Abs. 2 SVG zur Anwendung gelangen muss, da die alte Massnahme nicht mehr kaskadenrelevant war. Sie beantragt insofern einen Ausweisentzug von zwei Wochen. In einer Stellungnahme führte das ASTRA aus, dass es davon ausging, dass die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin korrekt sei, dass also die ausländische Dauer des Fahrverbots nur überschritten werden dürfe, wenn im IVZ eine kaskadenrelevante Massnahme eingetragen sei.

Die gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung von Taten im Ausland durch Inhaber einer Schweizer Fahrerlaubnis findet sich in Art. 16cbis Abs. 2 SVG. Sie enthält in Abs. 2 Satz 3 eine wichtige Privilegierung:

„Die Entzugsdauer darf bei Personen, zu denen im Informationssystem Verkehrszulassung keine Daten zu Administrativmassnahmen (Art. 89c Bst. d) enthalten sind, die am Begehungsort im Ausland verfügte Dauer des Fahrverbots nicht überschreiten.

Es ist eine ziemlich vorteilhafte Regel, denn oft sind die Fahrverbote im Ausland um einiges kürzer, als jene in der Schweiz. Die vorliegend zu beurteilende Widerhandlung wäre nach Schweizer Recht eine schwere Widerhandlung, die mit mind. drei Monaten Führerscheinentzug sanktioniert würde. Bei einer Überschreitung des Tempolimits von 62km/h würden der Lenkerin wohl eher fünf oder sechs Monate Führerscheinentzug winken. Das Bundesgericht prüft nun ausführlich, welche Relevanz das Kaskadensystem für diese vorteilhafte Regel hat. Reicht bereits ein Eintrag im IVZ, oder muss doch eine kaskadenrelevante Widerhandlung vorliegen.

Das Bundesgericht legt die Norm nach dem gängigen Methodenpluralismus aus, wobei es allerdings vom klaren Wortlaut nur abweicht, wenn trifftige Gründe dafür sprechen. Es stimmt dabei den kantonalen Instanzen zu, dass die Bestimmung nach dem Wortlaut eindeutig ist. Nach diesem genügt ein Eintrag im IVZ, damit die betroffene Person nicht in den Genuss der Privilegierung kommt. Auch aus der Entstehungsgeschichte von Art. 16cbis SVG lässt sich nichts ableiten, dass die Abweichung von der ausländischen Entzugsdauer nur bei kaskadenrelevanten Administrativmassnahmen zulässig sein sollte, obwohl es einzelne Minderheitsvoten in diesem Sinne gegeben haben mag. Auch wenn es zu einer gewissen Ungleicheit führt, differenzierte der Gesetzgeber bewusst zwischen Erst- und Wiederholungstätern und sah die Privilegierung nur für erstere vor. Bei Wiederholungstätern findet denn auch das Kaskadensystem ohne Einschränkung Anwendung. Liegt keine kaskadenrelevante Widerhandlung vor, ist gegenüber den betroffenen Wiederholungstätern ein Entzug ausserhalb des Kaskadensystems ohne die Bevorteilung gemäss Art. 16c bis Abs. 2 Satz 3 SVG auszusprechen (zum Ganzen ausführlich E. 4).

Die Beschwerdeführerin gilt also als Wiederholungstäterin und kommt nicht in den Genuss der Privilegierung für Ersttäter. Die Warnmassnahme von drei Monaten unter Anrechnung des österreichischen Fahrverbots von zwei Wochen ist nicht bundesrechtswidrig. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Anerkennung ausl. Fahrausweise

BGE 1C_513/2019: Welcher Ausweis solls nun sein? (gutgh. Beschwerde)

Dieser Entscheid führt uns durch die komplexe Welt der Anerkennung ausländischer Fahrbewilligungen. Er zeigt auch die Problematik auf, die den Behörden entstehen, wenn ausländisches und insb. EU-Recht interpretiert werden muss.

Der Beschwerdeführer geriet im September 2017 in eine Polizeikontrolle, bei welcher er sich mit einem gefälschten litauischen Führerschein auswies. Dieser wurde aberkannt und die Wiederzulassung von einer gültigen Fahrerlaubnis abhängig gemacht. Im Oktober 2018 wies der Beschwerdeführer einen polnischen Ausweis vor und beantragte damit die Wiederzulassung zum Strassenverkehr. Die deutschen Behörden teilten jenen von Baselland in der Folge mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland wegen einer Suchtproblematik seit 2010 nicht Auto fahren darf. Das mittlerweile zuständige StVA Kt. BE verweigerte daraufhin dem Beschwerdeführer die Zulassung und machte diese vom Nachweis einer gültigen Fahrbewilligung sowie einer verkehrsmedizinischen und -psychologischen Abklärung abhängig. Im kantonalen Instanzenzug wurde zwar die Notwendigkeit einer Fahreignungsabklärung verneint, die Zulassung zum Strassenverkehr aber trotzdem verweigert. Der Beschwerdeführer ist natürlich der Meinung, dass er aufgrund des polnischen Ausweises zugelassen werden muss.

E. 3 – Voraussetzungen der Zulassung:
Wer ein Motorfahrzeug führt, braucht gemäss Art. 10 Abs. 2 SVG die Fahrbewilligung der entsprechenden Kategorie. Gemäss Art. 41 Abs. 2 lit. a/i der Wiener Strassenverkehrskonvention anerkennen die Vertragsstaaten gültige Ausweise der anderen Mitgliedstaaten. Polen und die Schweiz gehören zu den Vertragsstaaten. Gemäss Art. 42 Abs. 1 VZV werden gültige ausländische Fahrbewilligungen anerkannt, sofern sie gemäss Art. 42 Abs. 4 VZV nicht in Umgehung der in- oder ausländischen Regelungen erlangt wurden. Die Vorinstanz stellte sich nun auf den Standpunkt, dass der polnische Ausweis erlangt wurde, obwohl der Beschwerdeführer in Deutschland gewohnt habe, womit EU-Recht umgangen worden sei. Insofern müsse der polnische Ausweis nicht anerkannt werden (E. 3.3).

Nach Ansicht des Bundesgerichts muss ein polnischer Ausweis nach den Regeln der Wiener Strassenverkehrskonvention grds. anerkannt werden. Deutschland und Polen wiederum sind Mitglieder der EU. Die EU-Richtlinie 2006/126/EG regelt innerhalb der EU die gegenseitige Anerkennung von Fahrbewilligungen. Demnach ist im Hinblick auf Umgehung von ausländischem Recht nicht deutsches oder polnisches Recht bzgl. Wohnsitznahme anwendbar, sondern die Bestimmungen der Richtlinie. Die Vorinstanz war der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Deutschland hatte, weshalb der polnische Ausweis keine Gültigkeit habe und Art. 12 der EU-Richtlinie umgangen worden sei. Dabei legte sie aber die Richtlinie eigenständig und ohne Berücksichtigung der europäischen Lehre und Rechtsprechung aus. Ebenso wurde der Einwand des Beschwerdeführers nicht gewürdigt, dass nach Art. 7 der EU-Richtlinie der Ausstellerstaat, also Polen, den Wohnsitz sorgfältig prüfen muss. Durch ihr Vorgehen verletzte die Vorinstanz Bundesrecht (E. 3.4-5).

Auch wenn eine Fahrbewilligung unter Umgehung ausländischer Vorschriften erlangt wurde, muss diese gemäss Art. 45 Abs. 6 VZV anerkannt werden, wenn der Wohnsitzstaat diese ebenfalls anerkannt. Beachtlich wäre auch die Anerkennung eines späteren Wohnsitzstaates (E. 3.6). Zudem blieb im kantonalen Verfahren die Frage unbeantwortet, ob der polnische Ausweis überhaupt echt ist. Auch das muss noch abgeklärt werden (E. 3.8).

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Fall für weitere Abklärungen zurückgewiesen.

Der Raser in Polen

BGE 1C_559/2017: Die Folgen von Widerhandlungen im Ausland

Der Beschwerdeführer hat in Polen die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50km/h um 51km/h überschritten. Die polnischen Behörden haben den FA eingezogen und an das StVA Kt. BE geschickt, das den FA wiedererteilt und das Administrativverfahren sistiert hat. In Polen wurde ein Fahrverbot von drei Monaten verfügt, woraufhin das StVA eine schwere Widerhandlung angenommen und unter Berücksichtigung einer älteren mittelschweren Widerhandlung einen Warnentzug von neun Monaten verfügt hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass bereits in Polen eine Massnahme verfügt wurde und beantragt die Aufhebung der Verfügung des StVA.

E. 2.1. zu Art. 16cbis SVG: Vorausgesetzt werden ein Fahrverbot im Ausland und dass die Widerhandlung nach CH-Recht mittelschwer oder schwer war. Ebenso verweist das BGer darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung die Kaskade auch für im Ausland begangene Widerhandlungen gilt.

E. 2.2.2-4 zur Massnahme: Weil bei der Ermittlung des Sachverhalts nicht herauszufinden war, ob die polnischen Behörden einen Sicherheitsabzug gemäss ASTRA-VO gemacht haben, ging man am Schluss von einer Überschreitung von 46km/h aus, was gemäss Schematismus eine schwere Widerhandlung ist. Da die Geschwindigkeitsüberschreitung um einiges höher war, als die „magische Grenze“ von 25km/h innerorts, hat die Behörde ihr Ermessen gemäss SVG 16 III nicht überschritten, indem sie neun Monate Warnentzug verfügt hat.

Im Ausland rasen lohnt sich nicht…