Verwertbarkeit privater Beweismittel

BGE 6B_1310/2015: Verwertbarkeit von Videoaufnahmen Privater

Zwei Nachbarn streiten und beschimpfen sich. Einer zeichnet die Unterhaltung mit dem Handy auf. Es stellt sich die Frage, ob das Handyvideo vor Gericht verwertet werden darf.

Das BGer: Die unbewilligte Videoaufnahme von Personen verletzt deren Persönlichkeitsrecht. „Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und überdies eine Interessenabwägung für ihre Verwertung spreche. Mangels dringenden Tatverdachts beim Beginn der Videoaufnahme hätten die Strafbehörden keine Rechtsgrundlage gehabt, den fraglichen Videobeweis selbst zu erlangen. Der Beschwerdeführer trage auch nicht vor, inwiefern sein Interesse an der Verwertung des Videos grösser sei als dasjenige der Gefilmten an der Unverwertbarkeit“ (Urteile 6B_983/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2; 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen).

Die Rechtsprechung lässt sich auf Fälle anwenden, bei welchen Privatpersonen Jagd auf Verkehrssünder machen. Nicht nur dürfte beim ununterbrochenen Filmen mit Dashcams der von der StPO vorausgesetzte Anfangsverdacht Fehlen, die Filmaufnahmen dürften auch nach Persönlichkeitsrecht rechtswidrig sein. Zudem ist die Verwertung von Privataufnahmen – zumindest im Übertretungsbereich – wohl unverhältnismässig.