War das noch in der Schweiz?

Urteil 6B_1133/2021: Zollkontrolle und Überwachung im Flughafen

In diesem Urteil werden zwei interessante Fragen beantwortet, nämlich

1. Ist Fahren trotz Entzug beim Schweizer Zoll auf deutschem Staatsgebiet nach CH-Recht strafbar?
2. Dürfen Videos der Überwachungsanlage eines Flughafens als Beweise verwertet werden?

Dem Beschwerdeführer wird neben weiteren Straftaten zweimal Fahren trotz entzogener Fahrerlaubnis vorgeworfen. Im April 2017 wurde er am Grenzübergang Laufenburg bei der Einreise in die Schweiz dabei erwischt, ein Fahrzeug trotz entzogenem Führerausweis gelenkt zu haben. Im Juni 2017 fuhr der Beschwerdeführer mit demselben Auto zu einem Flughafen, wo er von den Überwachungskameras gefilmt wurde.

Zur Widerhandlung vom April 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Zollanlage, wo er kontrolliert wurde, auf deutschem Staatsgebiet befindet und damit ausserhalb des Geltungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes. Allfällige bilateralen Abkommen fänden hier aus seiner Sicht auch keine Anwendung.

Zwischen der Schweiz und Deutschland gibt es ein Rahmenabkommen, welches die Grenzabfertigung zwischen den Ländern regelt. Im Rahmen der Grenzabfertigung dürfen Zollbeamte das Recht des eigenen Staates anwenden, auch wenn sich der eigentliche Kontrollort im Gebiet des anderen Staates befindet. Begeht eine Person im Rahmen der Grenzabfertigung also beim Schweizer Zoll, der auf deutschem Boden liegt, eine Straftat, so ist Schweizer Recht anwendbar (Art. 4 des Rahmenabkommens). Der Begriff der Grenzabfertigung wird dabei weit ausgelegt. Er umfasst nicht nur zollrechtliche Themen. Es sind auch verkehrspolizeiliche KOntrollen möglich, zu welchen Grenzbeamte gemäss Art. 4 SKV ausdrücklich ermächtigt sind. Entscheidend ist letztlich der Zusammenhang des strafbaren Verhaltens mit dem Grenzübertritt (zum Ganzen E. 1.3). Die verkehrspolizeiliche Kontrolle fand vorliegend auf deutschem Staatsgebiet statt. Die Grenzbeamten durften eine Verkehrskontrolle durchführen und ein Strafverfahren gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG einleiten.

Zum zweiten Vorwurf bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Verurteilung seiner Straftaten vom Juni 2017 aufgrund einer privaten Videoüberwachung eines Flughafens erfolgte. Diese Aufnahmen und damit auch alle Folgebeweise sind aus seiner Sicht gemäss Art. 141 Abs. 2 und 4 StPO nicht verwertbar. Insbesondere stört sich der Beschwerdeführer daran, dass die Videoüberwachung nirgends gekennzeichnet ist und er damit nicht (konludent) in das Aufnehmen seiner Personendaten bzw. seines Kontrollschildes einwilligen konnte (E. 2.1).

Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Die Beweismittel müssen zur Aufklärung von schweren Straftaten dienen, wobei darunter nicht nur Verbrechen, sondern auch Vergehen fallen können. Wer Kontrollschilder filmt, bearbeitet Personendaten im Sinne von Art. 3 DSG. Es gelten dabei die Grundsätze von Art. 4 DSG, z.B. dass eine Videoaufnahme erkennbar sein muss, wobei die Verletzung der vorgenannten Grundsätze gemäss Art. 12 DSG zu einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung führt. Die Persönlichkeitsverletzung kann allerdings gemäss Art. 13 DSG gerechtfertigt sein. Dann sind die privaten Beweise uneingeschränkt verwertbar (E. 2.3).

Um es kurz zu machen: Ob im Flughafenparking aufgrund der Umstände erkennbar war, ob man gefilmt wird, kann aus Sicht des Bundesgerichts offenbleiben. Für die meisten Leute wäre dies wohl sowieso offensichtlich. Der Flughafen hat ein überwiegendes und damit rechtfertigendes Interesse an der Überwachung seiner Parkhäuser, denn er kann damit für Sicherheit sorgen und allenfalls sogar Straftaten verhindern. Die Datenbearbeitung des Flughafens erweist sich damit im Sinne von Art. 13 DSG gerechtfertigt, womit die belastenden Videoaufnahmen gegen den Beschwerdeführer verwendet werden konnten.

Überwachungsvideo als Beweis

BGE 6B_1288/2019: Beweisverwertung (gutgh. Beschwerde)

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, in Basel bei der Synagoge den Vortritt einer Velofahrerin missachtet zu haben. Die Velofahrerin verletzte sich leicht bei ihrem Notbremsmanöver. Der Beschwerdeführer wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Videoaufnahme der privaten Videoüberwachungsanlsage der Synagoge, mit welcher der Vorfall gefilmt wurde, nicht als Beweis zugelassen werden darf, solange dieser Beweis ihn belastet. Sofern die Aufnahme allerdings entlastend ist, sollte die Aufnahme verwertbar sein. Die Vorinstanz erachtete die Aufnahme als verwertbar, auch wenn für sie das nach kantonalem Recht notwendige Reglement nicht vorlag. Diese Verletzung einer Gültigkeitsvorschrift sei jedoch nur marginal und die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers seien durch die Aufnahme nur wenig tangiert worden.

Beweise, die unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben wurden, dürfen nur für die Aufklärung schwerer Straftaten verwertet werden. Ansonsten ist die Verwertung solcher Beweise gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO illegal. Das gilt auch für die Folgebeweise. Je schwerer eine Straftat ist, desto höher ist auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung bzw. an der Verwertung eines illegal erhobenen Beweises. Die Schwere Straftat beurteilt sich dabei nicht am abstrakt angedrohten Strafmass, sondern am konkreten Einzelfall (E. 2.1).

Die israelitische Gemeinde Basel und Inhaberin der Videoanlage ist eine öffentliche-rechtliche Körperschaft und unter gewissen Umständen zur Rechtshilfe verpflichtet. Allerdings gilt auch hier, dass die Grundsätze des rechtstaatlichen Handelns eingehalten werden müssen, was bedeutet, dass die Strafbehörden die Beweiserhebung nicht einfach an andere staatliche Organe outsourcen darf (E. 2.2).

Videoüberwachung tangiert das Recht auf Privatssphäre der gefilmten Person (Art. 13 BV). Persönliche Daten sind vor Missbrauch geschützt. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Schutz der Privatsphäre erfasst auch Lebenssachverhalte die sich im öffentlichen Raum abspielen. Man muss sich nicht stets beobachtet fühlen. Alle Grundrechte können allerdings im Rahmen von Art. 36 BV in verhältnismässiger Weise eingeschränkt werden. „Es ist jedenfalls nicht angebracht mit dem Schlagwort der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unbeschränkte Überwachungen zu begründen, die in vielfältigsten Ausgestaltungen unterschiedlichen Zwecken dienen können“ (E. 2.3).

Nach kantonaler Gesetzgebung bedürfen Videoüberwachungsanlagen in Basel ein Reglement, das Zweck, Verantwortlichkeit und die Löschzyklen regelt. Ein solches Reglement bestand aber nicht. Die Videoaufnahme erfolgte in gesetzeswidriger Weise (E. 2.4f).

Zudem wird dem Beschwerdeführerkein schweres Delikt vorgeworfen. Zwar wird eine Vortrittsmissachtung vorgeworfen, eine Kollision gab es aber nicht. Einfache und grobe Verkehrsregelverletzungen sind nach der Rechtsprechung keine schweren Straftaten im Sinne der Strafprozessordnung. Die Videoaufnahme wurde zu Unrecht verwertet (E. 2.6).

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Vorsicht Meinung: Die Strafhoheit liegt beim Staat und Verbotenes sollte grds. auch bestraft werden. Es ist deshalb besonders wichtig, dass der Staat die Regeln einhält. Würde man den Strafbehörden die Möglichkeit geben, jeden erdenklichen Beweis zu verwerten, dann wären bald nur noch Hobbypolizisten und Sheriffs unterwegs. Ausgerüstet mit Dashcams und Kameras würde sich die Zivilgesellschaft gegenseitig bespitzeln. Krumm und krümmer würden die Methoden, mit welchen der ungeliebte Nachbar bei den Strafbehörden angeschwärzt wird. Es ist deshalb gut, dass das Bundesgericht hier noch Augenmass beweist und sich Orwell noch nicht im Grab umdrehen muss.

GoPro: The saga continues

BGE 6B_1282/2019: Beweisverwertung (gutgh. Beschwerde)

Der Beschwerderführer wurde vom Polizeigericht in Lausanne wegen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Im Mai 2018 überholte der Beschwerdeführer in Denantou ein Elektro-Moped, nachdem er dieses anhupte. Als der hintere rechte Teil seines Autos etwa auf der Höhe des Mopeds war fuhr er aprubt auf die rechte Strassenseite und bremste dann stark ab. Der Mopedfahrer musste ebenfalls stark bremsen und schlug zweimal auf das Heck des Fahrzeuges des Beschwerdeführers. Zwischen dem Auto und dem Randstein waren noch etwa 70cm. Nach diesem Manöver setzte der Beschwerdeführer seine Fahrt fort. Der Mopedfahrer hielt die Szene mit einer GoPro fest. Der Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch.

Er stellt sich auf den Standpunkt, dass das GoPro-Video als Beweis nicht verwertbar ist. Nach Art. 141 StPO dürfen widerrechtlich erhobene Beweise grds. nicht verwertet werden. Sie dürfen nur dann verwertet werden, wenn sie von den Strafbehörden korrekt hätten erhoben werden können und wenn eine Interessensabwägung für die Verwertung spricht (E. 1, die die ganze Thematik und Rechtsprechung gut zusammenfasst).

In E. 2 setzt sich das Bundesgericht mit der datenschutzrechtlichen Problematik von privaten Filmaufnahmen in der Öffentlichkeit auseinander. Das Datenschutzgesetz ist Teil des Persönlichkeitsschutzes. Niemand muss sich konstant beobachtet fühlen. Die Persönlichkeitsverletzung kann allerdings gemäss Art. 13 DSG gerechtfertigt sein.

Sodann setzt sich das BGer mit dem allseits bekannten BGE 6B_1188/2018 „Dashcam-Entscheid“ auseinander, der hier auch schon gefeatured wurde. In diesem wurde die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen bei einer groben Verkehrsregelverletzung als widerrechtlich befunden. U.a. geht es darum, zu verhindern, dass Privatpersonen im Strassenverkehr „Sheriff“ spielen, denn diese Aufgabe obliegt dem Staat (E. 3.3). Allerdings könne eine Interessensabwägung auch für die Verwertung von widerrechtlich erlangten Beweisen sprechen (E. 4), denn im „Dashcam-Entscheid“ liess das BGer offen, ob Rechtfertigungsgründe nach Art. 13 DSG vorliegen könnten. Insofern sieht sich das BGer nunmehr dazu verpflichet, diese Frage zu klären. Läge ein Rechtfertigungsgrund vor, wären die GoPro-Aufnahmen verwertbar (E. 5).

Art. 141 Abs. 2 StPO besagt, dass die Verwertung rechtswidrig erlanger Beweise möglich ist, wenn „schwere“ Straftaten aufgeklärt werden müssen, worunter man bisher Verbrechen verstand. In BGE 6B_1468/2019 E. 1.4 entschied das BGer allerdings, dass beim unbestimmten Rechtsbegriff der „schweren Straftat“ die gesamten Tatumstände zu berücksichtigen sind und nicht nur das abstrakte Strafmass. Damit ist bei garvierenden Fällen auch bei Vergehen eine Verwertung möglich (E. 6).

Vorliegend ging die Vorinstanz von der Verwertung der GoPro-Aufnahmen aus aufgrund der Tatumstände (E. 7). Da die GoPro kontinuierlich filmte und kein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 DSG vorliegt, taxiert das BGer die Aufnahmen als widerrechtlich, da sie das Datenschutzgesetz verletzen (E. 7.1). Sodann prüft das BGer ob die Aufnahme nicht doch aufgrund der Tatumstände verwertet werden kann. Das Überholmanöver stellt aber nach Ansicht des BGer keine „schwere“ Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO dar, u.a. weil es keinen Unfall oder Verletzte gab (E. 7.2).

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Video und sämtliche Folgebeweise daraus dürfen nicht verwertet werden. Das BGer verfasste i.c. eine riesige Abhandlung, nur um nachher eine relative kurze Subsumption folgen zu lassen. Nichts desto trotz scheint ein kleines Hintertürchen geöffnet für die Verwertung privater Beweise bei SVG-Widerhandlungen, die zwar „nur“ als grobe Verkehrsregelverletzung gewertet werden, aber aufgrund der Tatumstände dennoch als „krass“ bzw. „schwer“ i.S. der StPO zu gelten haben.

P.S.: Ein äusserst komplizierter, französischer Entscheid. Falls sich Fehler eingeschlichen haben, einfach kommentieren.

Atemalkoholprobe

BGE 6B_533/2020: Wenn zwar der Fahrer, nicht aber das Gerät geeicht ist (teilw. Gutgh. Beschwerde)

Schon alleine der Untertitel war es wert, dieses französische Urteil zu übersetzen und zusammenzufassen. Das Bundesgericht befasst sich in dem Urteil metikulös mit den gesetzlichen Grundlagen zur beweissicheren Atemalkoholprobe.

Im Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer einer Alkoholkontrolle unterzogen. Die erste Probe mit einem Alkoholtestgerät ergab einen Wert von 0.45mg/L. Die darauffolgende Probe mit einem Alkoholmessgerät ergab einen Wert von 0.46mg/L. Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand wurde der Beschwerdeführer im Strafbefehl mit einer Geldstrafe (12TS à CHF 30.00) bestraft, wogegen er sich wehrt. Ebenfalls bestritten ist eine missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern nach Art. 97 SVG. Dieser Vorwurf wird aber bestätigt und insofern nicht weiter thematisiert. Der Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Atemalkoholproben in Verletzung der entsprechenden Gesetzgebung erhoben wurden. Da damit Gültigkeitsvorschriften verletzt wurden, dürfen die Ergebnisse der Proben gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht als Beweise zugelassen werden. Die Vorinstanz war der Meinung, dass sowohl das Alkoholtest- als auch das Alkoholmessgerät einwandfrei funktionierten. In der Folge untersucht das BGer die Rechtmässigkeit der Atemalkoholproben (E. 3).

Das Fahren mit einer qualifizierten BAK ist ein Vergehen (Art. 91 SVG). Eine qualifizierte Alkoholkonzentration liegt ab einem Wert von 0.8 Gewichtspromillen bei der Blutprobe bzw. 0.4mg/L bei der Atemalkoholprobe vor (Art. 2 VO über Alkoholgrenzwerte im SV). Nach Art. 55 SVG ist stets eine verdachtslose Alkoholprobe möglich, wobei die Probe mit einem Alkoholmessgerät heutzutage Standard sein soll (E. 3.1.1).

Die Atemalkoholprobe kann mit einem Test- oder einem Messgerät durchgeführt werden (Art. 11/11a SKV). Für die Probe mit einem Testgerät gilt (Art. 11 SKV):

  • Frühestens nach einer Wartezeit von 20min oder
  • Vornahme einer Mundspülung unter Berücksichtung der Herstellerangaben
  • Zwei Messungen nötig, die nicht mehr als 0.05mg/L abweichen dürfen (ansonsten Probe mit Messgerät oder Blutprobe)
  • Der tiefere Wert der beiden Messungen zählt

Für die Probe mit einem Messgerät gilt (Art. 11a SKV):

  • Frühestens nach einer Wartezeit von 10min
  • Beim Nachweis von Mundalkohol nochmals 5min warten
  • Vorschriften der Messmittelverordnung müssen eingehalten werden

Die Atemalkoholtest- und –messgeräte müssen nach den Bedienungsanleitungen der Hersteller verwendet werden (Art. 19 ASTRA-VO). Weiter müssen die Geräte zur Alkoholprobe den Vorschriften der Messmittelverordnung entsprechen, u.a. ein Zulassungsverfahren durchlaufen sein. Und nachträglichen Kontrollzyklen unterworfen werden (Art. 20ff. MMV), damit die die Korrektheit der Messungen garantiert werden kann. Die Geräte für die Alkoholmessung müssen einmal im Jahr überprüft werden. Werden dabei Fehler festgestellt, muss ein Gerät vertieft geprüft werden (zum Ganzen E. 3.1.3 wo das BGer auch feststellt, dass die Gesetzte extrem komplex und teils auch redundant sind).

In Bezug auf die Probe mit dem Testgerät moniert der Beschwerdeführer, dass nur eine Messung vorgenommen wurde und dass die letzte Gerätekontrolle mehr als ein Jahr zurückliege. Das BGer sagt zunächst, dass die jährliche Kontrolle nicht punktgenau Jahr für Jahr durchgeführt werden müsse, lässt aber die Rechtmässigkeit der Probe mit dem Testgerät offen und kommt zu jener mit dem Messgerät (E. 3.2).

Das Atemalkoholmessgerät – ein Lion Intoxilyzer9000 – wurde im Labor des Herstellers geeicht, woraus die Vorinstanz schloss, dass das Gerät funktioniert. Der Beschwerdeführer entgegnet dazu, dass die Überprüfung nach Art. 24 MVV durchgeführt werden muss. Zudem kann den Unterlagen entnommen werden, dass das Gerät repariert werden musste und deshalb eine vertiefte technische Überprüfung nötig gewesen sei. Das Zertifikat des Herstellers entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Das in Frage kommende Atemalkoholmessgerät wurde vom METAS nicht geeicht (E. 3.3.1). Die Atemalkoholprobe mit Messgeräten ist beweissicher und erfolgt durch eine elektrochemische Analyse und eine optische Infrarotmessung (E. 3.3.2). Die Beweiskraft der Atemalkoholmessung wirkt sich direkt auf den festgestellten Sachverhalt aus. Die Richtigkeit der wissenschaftlichen Messung ist deshalb elementar für das Vertrauen in die Messmethode. Aus diesem Grund muss das korrekte Funktionieren der Messgeräte durch das METAS garantiert werden. Die Regeln der Messmittelverordnung sollen für Rechtssicherheit garantieren, weshalb es keine Ordnungs-, sondern Gültigkeitsvorschriften sind (E. 3.3.3).

Im Fazit bedeutet das, dass mangels Überprüfung des Atemalkoholmessgeräts durch das METAS, die Messung nicht verwertet werden kann, weil Gültigkeitsvorschriften verletzt wurden. Gleiches gilt für den nicht zweifach durchgeführten Atemalkoholtest. Auch kann eine Messung nicht durch einen Test bestätigt werden und umgekehrt (E. 3.4). Zwar pflichtet das BGer der Vorinstanz zu, dass die Wahrscheinlichkeit einer inkorrekten Messung wohl niedrig sei, was aber nicht automatisch heisst, dass die Probe beweissicher ist. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, weil diese noch Abklärungen mit dem METAS vornehmen muss.

Dashcam

BGE 6B_1188/2018: Dashcam-Aufnahmen sind nicht verwertbar (gutgh. Beschwerde)

Die Beschwerdeführerin wurde wegen einem Spurwechsel auf der Autobahn wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Der Hauptbelastungsbeweis war eine Dashcamaufnahme einer Privatperson. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass diese Aufnahme ein rechtswidrig erlangter Beweis ist.

E. 2 zur Beweiserhebung:

Von Privatpersonen rechtswidrig ermittelte Beweise sind nur verwertbar wenn (E.2.1),

  1. die Beweise von den Strafbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ
  2. eine Interessensabwägung für die Verwertung der Beweise spricht.

Bei der Interessensabwägung gibt es einen Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und dem privaten Interesse der angeklagten Person, nicht bestraft zu werden. Von den Strafbehörden rechtswidrig erlangte Beweise dürfen gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nur dann verwertet werden, wenn sie für die Aufklärung einer schweren Straftat unabdingbar sind. Diese Regelung kann analog auf private Beweise angewendet werden (E. 2.2).

Dashcamaufnahmen im öffentlichen Raum fallen unter den Anwendungsbereich von Art. 3 DSG. Ist für Dritte nicht erkennbar, dass eine Dashcam filmt, dann liegt gemäss Art. 12 DSG eine Persönlichkeitsverletzung vor (E. 3.1). Für andere Autofahrer dürfte kaum je erkennbar sein, dass man von einer Dashcam gefilmt wird, da man seine Aufmerksamkeit auf den Verkehr zu richten hat (E. 3.2). Die Persönlichkeitsverletzung kann auch nicht gemäss Art. 13 DSG durch ein privates Interesse des Dashcaminhabers gerechtfertigt werden. Im Strafverfahren geht es um das Interesse des Staates an seinem Strafanspruch und dem Interesse der beschuldigten Person an einem fairen Verfahren. Die Interessen des Datenbearbeiters bzw. Dashcaminhabers treten dabei zurück (E. 3.3).

Die Dashcamaufnahme erfolgte damit widerrechtlich. Die einfache und grobe Verkehrsregelverletzungen sind keine schweren Delikte, die eine Verwertung rechtfertigen würden. Offenbleiben kann dabei, ob die Strafbehörden den Beweis rechtmässig hätten erheben können.

Das BGer folgt damit inhaltlich der Begründung des Entscheids des Kantonsgericht SZ vom 20.06.2017 und verhindert damit, dass unsere Strassen noch mehr durch Hobbydetektive verstopft werden, die sich gegenseitig anzeigen.

Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise bei Sicherungsmassnahmen

BGE 1C_318/2018:

Beim Beschwerdeführer wurde nach einem Unfall ein THC-COOH-Wert von 240 µg/L festgestellt. Es wurde ein Fahreignungsabklärung angeordnet. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer im Strafverfahren freigesprochen, weil die Blutprobe mangels korrekter Anordnung nicht verwertbar war. Wiedererwägungsweise verlangt er die Aufhebung der Verfügung, mit welcher die Fahreignungsabklärung angeordnet wird. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 2.5 zur Beweisverwertung: Bei der Verwertung rechtswidrig erlangter Beweise wird unterschieden zwischen den Verfahren, in welchen die Fahreignung in Frage steht und jenen, in welchen dies nicht der Fall ist. Das Bundesgericht wies ausdrücklich darauf hin, dass rechtswidrig erhobene Beweismittel zur Prüfung der Frage, ob sich die Einleitung eines Verfahrens zur Abklärung der Fahreignung rechtfertige, berücksichtigt werden können. Das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrsteilnehmer überwiegt in dieser Hinsicht (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.5).

Die Ehefrau im Visier der Strafbehörden

BGE 6B_1025/2016: Rechtsbelehrung bei Einvernahmen (Leitentscheid, gutgh. Beschwerde)

Der Entscheid setzt sich lehrstückhaft mit den Verfahrensrollen der Auskunftsperson und des Zeugen im Strafverfahren auseinander und welche Mitwirkungs- und Aussageverweigerungsrechte die Beteiligten haben. Im vorliegenden Fall wurde die Ehegattin als Auskunftsperson zu mutmasslichen Straftaten ihres Ehemannes befragt.

E. 1.2.1./2. zu den gesetzlichen Regelungen der Auskunftsperson und des Zeugen:

Während der Zeuge grds. nichts mit der untersuchten Straftat zu tun hat, nimmt die Auskunftsperson eine Stellung zwischen Zeuge und beschuldigter Person ein. So kann als Auskunftsperson einvernommen werden, wer ohne beschuldigt zu sein, trotzdem etwas mit der untersuchten Straftat zu tun haben könnte (vgl. Art. 178 Lit. d StPO). Der Auskunftsperson kommt deshalb ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht zu, weil sie in erster Linie eigene Interessen schützt (vgl. Art. 180 StPO). Der Zeuge wiederum ist an der Straftat nicht beteiligt, weshalb er grds. zum wahrheitsgemässen Zeugnis verpflichtet ist (vgl. Art. 163 Abs. 2 StPO). Er hat ein beschränktes Zeugnisverweigerungsrecht, z.B. wenn er gegen eine nahestehende Person aussagen müsste und insofern in einem Interessenkonflikt stünde (vgl. Art. 168 StPO).

E.1.3.ff. zur Hinweispflicht bei der ersten Einvernahme:

Die Rechtsbelehrung zu Beginn einer Einvernahme hängt von der Stellung einer Person im Verfahren ab. Die unterschiedlichen Mitwirkungsverweigerungs-rechte der Auskunftsperson einerseits und der Zeugin oder des Zeugen andererseits beruhen auf anderen Prämissen und verfolgen andere Ziele. Während das Aussageverweigerungsrecht der Auskunftsperson deren eigene Interessen im Verfahren schützt, betrifft das Aussageverweigerungsrecht des Zeugen nicht den Schutz der befragten, sondern den Schutz der beschuldigten Person. Der Zeuge soll insofern davor geschützt werden, dass er sich zwischen einem strafbaren Falschzeugnis zugunsten der beschuldigten Person oder einem Zeugnis, dass schlimmstenfalls ein Familienmitglied belastet, entscheiden muss. Nun gibt es Konstellationen, in welchen eine Auskunftsperson aber sogleich auch Zeuge sein könnte. Gemäss BGer ist es deshalb unerlässlich, dass die zu befragende Person über beide Arten der Mitwirkungsverweigerungsrechte zu belehren ist, wenn ihr als Auskunftsperson zusätzlich zum allgemeinen Aussageverweigerungsrecht ein spezifisches Zeugnisverweigerungsrecht, z.B. als naher Angehöriger zukommt (E. 1.3.1.).

Die Lehre schliesst sich dem an und unterscheidet zwischen zwei Arten von Auskunftspersonen, einerseits der „normalen“ und andererseits dem sog. „Quasi-Zeugen“. Ist von Anfang an klar, dass der Auskunftsperson in materieller Hinsicht auch Zeugenstellung zukommt, so muss sie über die entsprechenden Zeugnisverweigerungsrechte belehrt werden (E. 1.3.2.).

Einvernahmen unterstehen einem strengen Beweisverwertungsverbot, wenn die entsprechende Rechtsbelehrung zu Beginn einer Einvernahme nicht erfolgte. Wird eine Auskunftsperson als „Quasi-Zeuge“ von der Polizei nicht über die Zeugnisverweigerungsrechte aufgeklärt, ist die Einvernahme unverwertbar (E. 1.3.3).

Vorliegend wurde die Ehegattin als Auskunftsperson einvernommen und entsprechend über ihre Rechte aufgeklärt. Ihr kommt aber als „Quasi-Zeugin“ ebenfalls das Zeugnisverweigerungsrecht zu, worüber sie nicht aufgeklärt wurde. Die Einvernahme ist unverwertbar.

Beweisverwertungsverbot von Einvernahmen

BGE 6B_129/2017: Wenn das Gesagte nicht gilt (gutgh. Beschwerde)

Der Beschwerdeführer wurde von den kantonalen Instanzen wegen einer Vielzahl von Straftatbeständen wie einfacher Körperverletzung, Nötigung, qualifiziertem Raub und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz verurteilt. Mit Beschwerde vor BGer verlangt er einen teilweisen Freispruch. Er rügt, dass er an diversen von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierten Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen nicht teilnehmen konnte, womit seine Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO verletzt wurden. Das BGer heisst die Beschwerde gut.

E. 1.4. zum Verwertungsverbot: „Eine Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO führt gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO zu einem Beweisverwertungsverbot gegenüber der Partei, die an der Beweiserhebung nicht anwesend war (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1 S. 34). Dies gilt für Einvernahmen im  gleichen Verfahren. Gemäss der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 140 IV 172, bestätigt in BGE 141 IV 220 E. 4.5 S. 230) kommt den Beschuldigten hingegen in  getrennt geführten Verfahren im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu.“

E. 1.6.1: „Sämtliche Einvernahmen wurden somit im gleichen Verfahren ST.2011.4075 durchgeführt.“ „Werden Aussagen, welche die Befragten in Einvernahmen ohne Teilnahme des Beschwerdeführers machten, in späteren Konfrontationseinvernahmen den Befragten wörtlich vorgehalten, so werden diese Aussagen im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO unzulässigerweise verwertet.“

E. 1.6.2. zu den Spielregeln für die Strafbehörden: „Art. 147 Abs. 4 StPO hält klar fest, dass Beweise, die unter Verletzung des Teilnahmerechts erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwertet werden dürfen, die nicht anwesend war. Und ebenso deutlich sieht Art. 141 Abs. 1 StPO vor, dass Beweise in keinem Fall verwertbar sind, wenn die Strafprozessordnung einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise sind denn auch nach Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Sind Beweise in keinem Fall verwertbar und aus den Strafakten zu entfernen, hat dies auch Konsequenzen für die weitere Untersuchungsführung. Die aus unverwertbaren Einvernahmen erlangten Erkenntnisse dürfen weder für die Vorbereitung noch für die Durchführung erneuter Beweiserhebungen verwendet werden.“

Nun muss die Vorinstanz sich damit herumschlagen, ob die rechtmässigen Beweise für eine Verurteilung ausreichen.