Fahreignung und Alter

Urteil 1C_508/2022: Wenn die Zweifel da sind…

Wir leben in einer alternden Gesellschaft. Das BFS beschreibt die Form der Altersentwicklung der Schweiz als „Tanne„. Die Baby-Boom-Generation kommt in die Jahre. Das bedeutet natürlich, dass immer mehr ältere Menschen auf Schweizer Strassen unterwegs sind. Auch wenn das Thema nicht unbedingt neu ist (vgl. dazu die Beiträge „Altersbedingte Fahreignung“ vom 16. Februar 2019 und „Voraussetzungen der Kontrollfahrt“ vom 13. September 2021), ist dieses Urteil gesellschaftspolitisch dennoch sehr aktuell. Es setzt sich damit auseinander, wann bei älteren Personen Zweifel an der Fahreignung berechtigt sind und ob Sicherungsmassnahmen ältere Bevölkerungsschichten diskriminieren.

Der Beschwerdeführer (geb. 1935) wurde aufgrund seiner Fahrweise einer Polizeikontrolle unterzogen, nach welcher die Polizisten die Abklärung der Fahreignung empfahlen. Die Polizisten konnten beobachten, wie der Beschwerdeführer ca. 30 km/h anstatt der erlaubten 50 km/h und Schlangenlinien fuhr. Zudem befuhr er mehrmals fast das Trottoir. Bei einer Tankstelle hielt der Beschwerdeführer sein Fahrzeug plötzlich ohne ersichtbaren Grund. Bei einem anschliessenden Wendemanöver heulte der Motor laut auf und es roch nach verbrannter Kupplung. Während der Polizeikontrolle verhielt sich der Beschwerdeführer uneinsichtig und etwas verwirrt. Einen Grund für sein Wendemanöver konnte er nicht angeben. Aufgrund dieser Schilderungen wurde ein vorsorglicher Entzug sowie eine Fahreignungsabklärung bei einem Arzt oder einer Ärztin der Stufe 3 angeordnet.

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst diverse Punkte im Polizeirapport. Weder habe er Erinnerungslücken gehabt, noch sei es überhaupt technisch möglich bei seinem Fahrzeug, den Motor aufheulen zu lassen. Auch habe er keine Verkehrsregel verletzt. Er bestreitet den Sachverhalt und stellt sich auf den Standpunkt, dass der Polizeirapport ungeeignet sei, um an seiner Fahreignung zu zweifeln (E. 4.2. und E.4.3.1).

Das Bundesgericht erinnert zunächst daran, dass für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung nur Zweifel nötig sind. Die Anordnung einer Fahreignungsabklärung und dem damit (meistens) zusammenhängenden vorsorglichen Entzug der Fahrerlaubnis sind gerechtfertigt, wenn die ihnen zugrunde liegenden Zweifel an der Fahreignung auf konkreten Anhaltspunkten beruhen. Polizeirapporte können ohne weiteres als Grundlage für ebendiese Anhaltspunkte dienen (E. 4.3.1). Ebenfalls ist es für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung nicht nötig, dass Verkehrsregeln verletzt wurden (vgl. Urteil 1C_146/2010 E. 2.3). Aufgrund der Anhaltspunkte im Polizeirapport bzw. der Fahrweise des Beschwerdeführers durfte ohne weiteres eine Fahreignungsabklärung angeordnet werden (E. 4.4), ebenso der vorsorgliche Führerausweis-Entzug (E. 4.5).

Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er wegen seines Alters diskriminiert werde (Art. 8 Abs. 2 BV) und eine Verletzung seines Privatlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) vorläge. Bzgl. seinem Alter stellt er sich auf den Standpunkt, dass bei einer jüngeren Person bei der gleichen Fahrweise keine Sicherungsmassnahmen angeordnet worden wären. Ihm hingegen werfe man eine „schleichende Verblödung“ und Demenzerkrankung vor. Das Bundesgericht stützt allerdings die Ansicht der Vorinstanz, dass das Alter des Beschwerdeführers bei der Beurteilung des Falles berücksichtigt werden muss. Es ist allgemein bekannt, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die Konzentrationsfähigkeit des Menschen mit zunehmendem Alter abnehmen. Da die Massnahme primär dem legitimen Zweck der Verkehrssicherheit dient, darf das Alter bei der Fallbeurteilung berücksichtigt werden, ohne dass gegen das Diskriminierungsverbot verstossen wird (E. 4.6.1). Da die Polizeikontrolle ebenfalls der Verkehrssicherheit diente und auf genügend gesetzlichen Grundlagen beruht, wurde das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Kontrolle nicht verletzt.

Ist ein Ausweisentzug diskriminierend für körperlich Beeinträchtigte?

BGE 1C_184/2018: Ausweisentzug trotz körperlicher Beeinträchtigung

Der Beschwerdeführer ist körperlich beeinträchtigt. Er hat mit langsamer Geschwindigkeit einen Fussgänger angefahren und wehrt sich gegen die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung. Strafrechtlich ist er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt worden.

E. 2 zur Winderhandlungsschwere: Auch mit langsamer Geschwindigkeit jemanden anzufahren, erfüllt ohne Weiteres den Tatbestand von Art. 16b SVG.

E. 3 zur Diskriminierung körperlich beeinträchtigter Personen: Der Beschwerdeführer bringt hervor, dass er durch den Ausweisentzug als in seiner Mobilität beeinträchtigte Person diskriminiert wird. Bereits in BGE 6A.38/2016 hat das BGer entschieden, dass ein dreimonatiger Entzug einen Paraplegiker nicht mehr belastet, als andere Personen. Die Auswirkungen der Massnahme sind hauptsächlich wirtschaftlicher Natur, indem man die Kosten für den ÖV bezahlen muss. Insofern sei eine körperlich beeinträchtigte Person nicht mehr belastet, als andere Personen, die durch die Massnahme aus persönlichen, geografischen, finanziellen oder auch wegen den Arbeitszeiten beschwert sind. Grds. kann die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden, auch nicht bei Personen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind (E. 3.1).

Im Folgenden untersucht das BGer, ob eine indirekte Diskriminierung gemäss Art. 8 Abs. 2 BV vorliegen könnte. Diese liegt vor, wenn Zugehörige einer best. Personengruppe durch ein Gesetz einen Nachteil erleiden, ohne dass dies aus objektiver Sicht gerechtfertigt wäre. Durch seine persönliche Situation ist der Beschwerdeführer durch den Ausweisentzug sicher mehr betroffen, wie ein anderer Autofahrer. Er kann z.B. nicht zur etwa einen Km entfernten ÖV-Station gehen oder radeln. Diese Auswirkungen der Massnahme treffen aber nicht nur Handikapierte. Auch andere Bürger, z.B. altersbedingt oder aus persönlichen Gründen, treffen ähnliche Nachteile. Ein Ausweisentzug hat insofern keine übertriebene Auswirkungen auf körperlich beeinträchtigte Personen (E. 3.2).

Ein Ausweisentzug trifft alle Bürger gleich und ist insofern nicht für einzelne Gruppen diskriminierend.