Repetition ist der Schlüssel zum Erfolg

Es muss nicht immer ein sonderbarer Einzelfall oder eine gesellschaftspolitisch hochbrisante Fragestellung Gegenstand eines Urteils des Bundesgerichts sein. Manchmal tut es auch einfach gut, ein Urteil zu einer wiederholt geklärten Frage zu lesen. Schliesslich ist Repetition der Schlüssel zum Erfolg beim Training der Hirnmasse von Juristinnen und Juristen.

Urteil 1C_51/2026: Bindung an den Sachverhalt im Strafbefehl

In diesem Fall beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Bindung an den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt, insbesondere wenn die Betroffene Person nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens noch weitere Dokumente einreicht, wie vorliegend z.B. ein Arztzeugnis.

Klar, Repetition gehört zur Juristerei…


Der Beschwerdeführer verursachte im März 2023 auf der Autobahn A1 einen Selbstunfall. Noch vor Rechtskraft des Strafbefehls wies ihn die Entzugsbehörde darauf hin, dass im Administrativmassnahmen-Verfahren auf den Strafentscheid abgestellt werde und er dort seine Verteidigungsrechte wahrnehmen muss. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung) und einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Gemäss Strafbefehl lenkte er sein Auto in übermüdetem Zustand, hatte einen Sekundenschlaf und kollidierte schliesslich mit der Mittelleitplanke einer Autobahn.

Die Entzugsbehörde ist grundsätzlich an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Strafurteil im ordentlichen Verfahren gefällt wurde. Auch wenn ein Strafbefehl «nur» auf einem Polizeirapport beruht, ist die Entzugsbehörde trotzdem an die Tatsachenfeststellungen gebunden. Das gilt umso mehr, wenn die betroffene Person auf die Relevanz des Strafverfahrens für das Administrativmassnahmen-Verfahren hingewiesen wurde. Es verstösst nämlich gegen Treu und Glauben, wenn man einen Strafbefehl akzeptiert, danach aber im Administrativmassnahmen-Verfahren trotzdem gegen die Massnahme vorgeht (E. 2.1).

Vorliegend reichte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren ein Arztzeugnis ein, welches bestätigte, dass der Unfall nicht wegen einem Sekundenschlaf, sondern eher wegen einem Hustenanfall aufgrund einer Lungenentzündung passierte. Ob glaubhaft oder eher Schutzbehauptung, der Beschwerdeführer hätte dieses Arztzeugnis bereits im Strafverfahren einbringen müssen. Es erst jetzt zu tun, widerspricht Treu und Glauben.

Schliesslich hielt das Arztzeugnis fest, dass sich der Beschwerdeführer als Camionneur wegen der Lungenentzündung nicht mehr fahrfähig fühlte und deshalb nach Hause wollte. Wenn er aber keinen LKW mehr lenken konnte, dann hätte er wohl auch auf das Fahren von Personenwagen verzichten müssen. Denn auch wenn man davon ausgegangen wäre, dass kein Sekundenschlaf vorlag, wäre der Beschwerdeführer wohl wegen seiner Krankheit in fahrunfähigem Zustand gefahren. So oder so lang also eine schwere Widerhandlung vor, welche mit drei Monaten Führerausweis-Entzug sanktioniert werden muss.


Urteile 6B_139/2024 und 6B_389/2025: Augen auf beim Zebrastreifen

Beide Fälle befassen sich mit Verkehrsunfällen, die sich auf einem Zebrastreifen zwischen Autos und Fussgängern ereigneten. In beiden Fällen werden zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie die willkürliche Feststellung des Sachverhalts gerügt. Als StPO und SVG-Feinschmecker wissen wir, dass die Prozessaussichten beider Rügen «kompliziert» sind. Die Urteile enthalten aber auch exemplarische Ausführungen zu den Verkehrsregeln auf und um den Zebrastreifen.

Repetition ist der Schlüssel zum Erfolg…


Im Urteil 6B_389/2025 wendet sich die Autofahrerin gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die fahrlässige Tatbegehung setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus (zur Fahrlässigkeit ausführlich E. 3.3.2). Im Strassenverkehr ergeben sich diese Sorgfaltspflichten aus den Verkehrsregeln. Gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG muss der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig fahren und nötigenfalls anhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Es gilt insofern eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Diese wird in Art. 6 Abs. 1 VRV konkretisiert. Um Fussgängern den Vortritt zu gewähren, müssen Autofahrer die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten.

Allerdings haben auch Fussgänger und Fussgängerinnen Pflichten. So müssen sie gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten. Diese Pflichten werden wiederum in Art. 47 VRV konkretisiert. Unter anderem dürfen Fussgänger vom Vortrittsrecht beim Zebrastreifen nicht Gebrauch machen, wenn ein Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte. Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt gemäss Art. 47 Abs. 3 VRV jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen. Fussgänger dürfen diese unterteilten Streifen zwar in einem Zug überqueren, aber auch nur dann, wenn Fahrzeuglenker dadurch nicht zu brüsken Bremsmanövern gezwungen werden.

Bei Fussgängerstreifen treffen Autofahrende umfassende bzw. erhöhte Vorsichtspflichten. Die Person im Auto muss nicht nur das rechte Trottoir im Blick haben, sondern auch die gegenüberliegende Seite. Das gilt auch bei durch eine Insel unterteilte Zebrastreifen. Die Autofahrer müssen gar erwarten, dass Fussgänger die Zebrastreifen, entgegen ihren Pflichten, in einem Zuge überschreiten, auch wenn diese durch eine Mittelinsel unterteilt sind. Dass sich Fussgänger so verhalten, ist keineswegs aussergewöhnlich (E. 3.3.4).

Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst die unfallanalytischen Berechnungen, die dem Sachverhalt zugrunde liegen und leitet daraus ab, dass der Unfall für sie nicht vermeidbar war. Da der Sachverhalt allerdings willkürfrei festgestellt wurde, dringt sie mit ihrer Argumentation nicht durch.

Im Urteil 6B_139/2024 dreht sich alles um die Frage, welche Geschwindigkeit vor einem Fussgängerstreifen als angepasst gilt. Der Beschwerdeführer wehrt sich nämlich gegen die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung, weil er bei starkem Schneefall eine Fussgängerin auf dem Zebrastreifen mit seiner Fahrzeugkombination erfasste, obwohl er noch versuchte, zu bremsen und auszuweichen. Die Verurteilung basiert auf dem Vorwurf, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 VRV vor dem Fussgängerstreifen nicht anpasste, obwohl er die Fussgängerin wahrnahm.

Die Geschwindigkeit ist gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG stets den Umständen anzupassen. Dass der Autofahrer die gesamte Situation beobachten muss, wissen wir schon. ist das nicht möglich, muss die Autofahrerin die Geschwindigkeit so reduzieren, dass sie jederzeit bei auftauchenden Fussgängern anhalten kann. Wiederholt wird auch in diesem Urteil die Rechtsauffassung, dass die Sorgfaltspflichten der Autofahrer nicht aufgehoben werden, wenn sich Fussgänger regelwidrig verhalten (E. 4.3.1).

Indem der Beschwerdeführer bei den widrigen Strassenverhältnissen mit einem Auto inkl. Anhänger 45 km/h fuhr und das, obwohl er die Fussgängerin erblickte, verletzte er seine Sorgfaltspflichten. Bei den Vortrittsregeln der Fussgänger handelt es sich um elementare Verkehrsregeln, weil Verkehrsunfälle mit Fussgängern schon bei geringer Geschwindigkeiten zu schweren Verletzungen führen können. Die Missachtung des Fussgängervortritts ist in aller Regeln sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln.

Weil keine besonderen Umstände vorliegen, die das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als rücksichtslos erscheinen lassen, ist der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung bundesrechtskonform.


Urteil 6B_994/2025: Vereitelung

Was droht jemandem, der bei der Heimfahrt von einer Tankstelle mit einer Signalisationstafel kollidiert, sich von der Unfallstelle entfernt und zuhause noch ein Bierchen trinkt? Dieses Urteil zur klassischen Vereitelung liefert die Antwort…

Eitel ist, wer vereitelt…


Gemäss Art. 91a SVG wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Man kann also flüchten («sich entziehen»), nachträglich einen heben («vereiteln») oder sich widersetzen. Der Widerstand muss nicht besonders heftig sein. Ein «Nein» reicht bereits aus (vgl. Beitrag vom 21.02.2024). Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts muss man nach einem Unfall grundsätzlich immer damit rechnen, dass eine Atemalkoholprobe durchgeführt wird. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Unfall zweifellos nicht durch den Fahrzeuglenker verschuldet wurde (E. 1).

Der Beschwerdeführer stellt sich genau auf diesen Standpunkt. Nur weil er die Tankstelle entgegen der angezeigten Fahrtrichtung verliess und er deshalb mit einer Signalisationstafel kollidierte, musste er noch lange nicht mit einer Atemalkoholprobe rechnen. Aus seiner Sicht lag ein von ihm unabhängiger Umstand vor, als er die Tankstelle bei der Einfahrt verliess und deshalb das für ihn suboptimal positionierte Signal rammte.

Damit dringt der Beschwerdeführer natürlich nicht durch. Nicht nur war ihm klar, dass er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und deshalb den Pflichten gemäss Art. 51 SVG hätte nachkommen müssen, also unter anderem die Polizei rufen. Da der Beschwerdeführer bereits zweifach wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vorbelastet ist, musste er unweigerlich damit rechnen, dass die Polizei bei ihm eine Atemalkoholprobe durchführen würde. Oder anders gesagt, er kennt das Prozedere. Indem er nach Hause ging, entzog er sich einer Atemalkoholprobe und indem er sich zu Hause ein paar Bierchen gönnte, vereitelte der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit.


Urteil 1C_78/2026: Unfall auf der Busspur

Wer beim Rechtsabbiegen über eine Busspur fährt und dabei mit einem von hinten heranfahrenden und vortrittsberechtigten Bus kollidiert, begeht eine mittelschwere Widerhandlung. Die Gefährdung ist nicht mehr gering, weil nicht nur der Busfahrer, sondern auch alle andere Fahrgäste konkret gefährdet werden.

Oster-Rundschau neue BGE

Liebe Verkehrsrechtsenthusiast*innen

In letzter Zeit musste der Schreiberling den Blog aus familiären Gründen etwas vernachlässigen. Deshalb fassen wir die Entscheide der letzten Wochen in einer Art Rundschau kurz zusammen.

BGE 1C_298/2020: Verkehrspsychologische Abklärung
Die Teilnahme an einem illegalen Rennen in Deutschland berechtigt zur Anordnung einer psychologischen Fahreignungsabklärung. Interessant: Der vorsorgliche Entzug wurde von der Vorinstanz aufgehoben.

BGE 1C_415/2020: Dauer der Massnahme, Bindung an das Strafurteil
Das Strassenverkehrsamt ist an den Strafbefehl gebunden. Man kann nicht erst im Administrativverfahren die Beweisverwertung einer privaten Dashcamaufnahme anprangern. Das hätte im Strafverfahren gemacht werden müssen.
In der Einzelfallbeurteilung zur Dauer der Massnahme war es gerechtfertigt, wegen mehrern groben Verkehrsregelverletzungen den Führerschein für fünf Monate zu entziehen, auch wenn der Beschwerdeführer einen unbescholtenen Leumund hatte und beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist.

BGE 1C_319/2020: Fahreignung aus medizinischen Gründen
Der Verdacht auf ein Schlaf-Apnoe-Syndrom, eine Polyneuropathie (Erkrankung des Nervensystems) und erhöhter Alkoholkonsum berechtigen zur Anordnung einer Fahreignungsabklärung. Die Fahrerlaubnis war nicht vorsorglich entzogen.

BGE 6B_716/2020: Die abgeurteilte Sache in Europa
Dieses äusserst interessante und komplexe Urteil beschäftigt sich mit der Frage, wann nach dem Schengener Durchfühurngsübereinkommen in Europa eine abgeurteilte Sache vorliegt, also die Schweiz eine Person nicht mehr bestrafen kann, weil bereits ein ausländisches Urteil vorliegt. Grundlage ist ein Raserdelikt in der Schweiz. Zumindest über einen Teil des Sachverhalts (Fahren ohne Berechtigung) erliess die deutsche Staatsanwaltschaft ohne grössere Abklärungen eine Einstellung. Die Schweiz erklärte bei der Ratifikation des SDÜ gemäss Art. 55 SDÜ aber, nicht an Art. 54 SDÜ gebunden zu, wenn die Tat ganz in der Schweiz begangen wurde, was hier der Fall war. Die Schweizer Strafbehörden durften den Beschwerdeführer also wegen Rasens verurteilen.

BGE 6B_1125/2020: Tödliches Überholmanöver
Bei einem Überholmanöver übersieht der Beschwerdeführer ein entgegenkommendes Mofa. Dessen Lenker stirbt tragischerweise an den Unfallfolgen. Zu Recht wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der Entscheid befasst sich exemplarisch mit den Voraussetzungen der Fahrlässigkeit und der Aufmerksamkeit nach Art. 31 SVG.

BGE 6B_1147/2019: Motorradunfall bei Nässe, angemessene Geschwindigkeit
Bei einem Überholmanöver auf regennasser Autobahn mit ca. 120km/h verlor der Beschwerdeführer die Kontrolle über sein Motorrad. Er stellt sich auf den Standpunkt wegen einer Asphaltfuge und nicht etwa wegen dem Regen gestürzt zu sein. Das sei nicht vermeidbar gewesen. Die Geschwindigkeit muss allerdings den Umständen angepasst werden. So verhielt sich der Beschwerdeführer pflichtwidrig, indem er die zulässige Geschwindigkeit bei nasser Fahrbahn und schlechter Sicht ausfuhr und just vor einer Kurve zu einem Überholmanöver ansetzte. Als erfahrener Motorradfahrer hätte er vorhersehen können, dass sein Motorrad bei nasser Fahrbahn wegrutschen kann. Mit einer Anpassung der Geschwindigkeit hätte der Unfall vermieden werden können.

Das Risiko beim Sport

BGE 6B_261/2018: Todesfall im Radrennsport

An einem Amateurradrennen kam es bei einer Abfahrt mit ca. 70km/h zu einer Streifkollision zwischen zwei Velofahrer, wobei der Überholte zu Fall kam und infolge eines Schädelhirntraumas verstarb. Drei nachfolgende Fahrer stürzten ebenfalls und verletzten sich dabei. Der Überholende und Beschwerdegegner wurde vor erster Instanz wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung verurteilt. Das Obergericht des Kt. AG sprach den Beschwerdegegner hingegen frei. Dagegen wehren sich die Erben des Verstorbenen und weitere Zivilkläger sowie die Staatsanwaltschaft vor Bundesgericht. Dieses weist die Beschwerde ab und heisst damit den Freispruch gut.

E. 3 zum Sachverhalt: Zunächst rügen die Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes. Es ist strittig, wie heftig die Berührung/Kollision zwischen dem Beschwerdegegner und dem Verstorbenen war. Die Vorinstanz kam willkürfrei zum Schluss, dass die Berührung zwischen den beiden Radfahrern nicht kraftvoll war.

E. 5 zur Sorgfaltspflichtsverletzung: Die Verurteilung wegen einem Fahrlässigkeitsdelikt setzt eine Sorgfaltspflichtsverletzung voraus. Eine solche liegt vor, wenn der wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der Sorgfalt richtet sich Normen, die der Unfallverhütung und Sicherheit dienen. Wenn solche fehlen können private Regelungen herangezogen werden oder letztlich auch der allgemeine Gefahrensatz. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der eine Gefahr schafft, zu verhindern hat, dass Dritte dadurch verletzt werden. Allerdings müssen die Schutzmassnahmen dafür zumutbar sein. Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht liegt in der Eigenverantwortung des einzelnen Sportlers. Jedem steht es frei, beim Sport gewisse Risiken auf sich zu nehmen. Insb. im Sport können Schutzmassnahmen keine völlige Gefahrenfreiheit garantieren. Sie sollen vielmehr die Gefahren auf ein erträgliches Mass beschränken. Jede Sportart birgt in sich ein unterschiedlich hohes sportartspezifisches Grundrisiko. Bei Realisierung des sportartspezifischen Grundrisikos ist von der strafrechtlichen Ahndung abzusehen. Beim Radsport besteht durchaus das Risiko von schweren Verletzungen oder gar dem Tod (E. 5.1).

Die Beschwerdeführer rügen, dass Art. 35 Abs. 3 SVG nicht analog angewendet wurde. Da das Radrennen gemäss Art. 52 Abs. 2 SVG polizeilich bewilligt war und auf einer abgesperrten Strassen stattfand, kommt das SVG gemäss Art. 1 Abs. 2 SVG nicht zur Anwendung. Verkehrsregeln können aber trotzdem analog herangezogen werden, wenn es um die Beurteilung eines sicherheitsrelevanten Verhaltens geht. Im Radrennsport wird die analoge Anwendung des SVG aber verneint wegen dem Wettkampfcharakter der Veranstaltungen. Die Wettkampfmanöver wie Überholen sind in besonderem Masse von Wettkampfcharakter geprägt und nicht mit üblichem Strassenverkehr vergleichbar. Insofern kann von den Rennfahrern nicht die gleiche Sorgfalt verlangt werden, wie dies im normalen Strassenverkehr der Fall wäre (E. 5.2). Dies dürfte auch für andere Rennsportarten gelten.

Sodann setzt sich das BGer mit dem Reglement des Schweizerischen Radsportverbandes auseinander. Dieses enthält keine ausdrücklichen Regelungen zum Überholen. Die Vorinstanz befragte deshalb verschiedene Personen zu den Usanzen beim Überholen im Radrennsport. Nach diesen Aussagen seien Berührungen zwischen Radrennfahren nicht aussergewöhnlich, auch nicht bei hohen Tempi. Auch würden beim Windschattenfahren sehr kleine Abstände gewahrt, die im Notfall kaum Zeit für adäquate Reaktionen zuliessen. Insofern sei mit der vorliegenden Berührung das sportartspezifische Risiko nicht überschritten worden. Das BGer stützt diese Ansicht, insb. auch mit Verweis auf die Eigenverantwortung jedes Sportlers, risikoreiche Sportarten zu betreiben.

Vorliegend hat sich also in tragischer Weise ein Grundrisiko des Radsportes verwirklicht, welches jeder Sportler in Kauf nimmt. Insofern wurde die Grenze des erlaubten Risikos nicht überschritten und der Freispruch erfolgte zu Recht.

Das Ausweichmanöver

Urteil 6B_351/2017: Das bestrafte Ausweichmanöver (gutgh. Beschwerde)

Endlich wieder einmal ein Urteil mit so richtig saftigem SVG-Fleisch am Knochen. Der Beschwerdeführer war mit seinem Lieferwagen auf einer vortrittsberechtigten Strasse mit ca. 50km/h unterwegs. Plötzlich nahm er ein Auto wahr, das etwa 10m vor ihm von einem Parkplatz auf seine Fahrbahn hinausfuhr. Intuitiv leitete er bremsend ein Ausweichmanöver auf die Gegenfahrbahn ein, wobei es zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kam, dessen Lenker ein Schleudertrauma erlitt. Wegen dem Unfall wurde der Beschwerdeführer von den kantonalen Instanzen wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Das BGer heisst die Beschwerde gut.

E. 1.1./2. zu den Meinungen der Parteien: Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass in einer Gefahrsituation, in welcher man sich blitzartig für eine Reaktion entscheiden muss, rückblickend dem Reagierenden das Wählen einer objektiv schlechteren Reaktion nicht vorgeworfen werden kann. Die Vorinstanzen hingegen beziehen sich auf ein Gutachten, nach welchem mit einer Vollbremsung die Kollision mit dem vortrittsbelastenden Auto „beinahe“ hätte vermieden werden können. Insofern habe der Beschwerdeführer sein Fahrzeug durch das Vornehmen des Ausweichmanövers nicht beherrscht und gegen Art. 31 SVG verstossen.

E. 1.3. zur Sorgfaltspflichtsverletzung des Fahrlässigkeitsdeliktes im SVG: „Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat.“ “ Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war.“ Im Strassenverkehr ergeben sich die Sorgfaltspflichten aus dem SVG. Das Beherrschen des Fahrzeuges setzt voraus, dass der Lenker seine Aufmerksamkeit der Strasse zuwendet (SVG 31 i.V.m. VRV 3). Ebenso muss er seine Geschwindigkeit stets den Umständen anpassen (SVG 32).“ Dies gilt auch beim Befahren von Hauptstrassen, weil auch der Vortrittsberechtigte der allgemeinen Sorgfaltspflicht untersteht und sich nicht blindlings auf sein Vortrittsrecht verlassen darf (BGE 89 IV 140 E. 3c S. 145 mit Hinweisen).“

In gewissen Situationen wird die Sicht des Vortrittsbelastenden in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche dermassen behindert, „dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Wagens in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche gelangt, bevor er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält. In solchen Situationen ist daher gemäss der Praxis des Bundesgerichts ein sehr vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.2; 127 IV 34 E. 3c/bb S. 43 f.; 122 IV 133 E. 2a S. 136; BGE 105 IV 339 E. 3; je mit Hinweisen). Dabei darf grundsätzlich darauf vertraut werden, dass vortrittsberechtigte Fahrzeuge abbremsen oder sogar anhalten, wenn das einbiegende Fahrzeug aus genügend grosser Entfernung gesehen werden kann (BGE 89 IV 140 E. 3c; Urteil 6B_1185/2014 vom 24. Februar 2015 E. 2.5).

E. 1.4. zur Meinung des BGer: Entgegen den Vorinstanzen erkennt das BGer im Verhalten des Beschwerdeführers keine Sorgfaltspflichtsverletzung und insofern kein schuldhaftes Verhalten. „Vom Fahrzeuglenker wird grundsätzlich eine richtige, situationsadäquate Reaktion verlangt. Doch darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Fahrzeuglenker im Strassenverkehr überraschend in eine kritische Situation kommen kann, in der Fehlentscheide möglich und verständlich sind. Unvermutet auftretende Gefahren stellen oft hohe und höchste Ansprüche an die Reaktionsfähigkeit der Betroffenen, weshalb dem Fahrzeugführer nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn sich seine Reaktion im Nachhinein, nach ruhigem Überlegen und Abwägen, allenfalls nach Durchführung einer technischen Expertise, als nicht die beste aller denkbaren Reaktionsweisen erweist, jedenfalls so lange nicht, als die getroffene Reaktion verständlich und nicht als abwegig oder gar kopflos erscheint (Urteil 1C_361/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1 mit Hinweisen).“ „Das Bundesgericht verlangt, dass die ergriffene Massnahme und diejenige, welche ex post als die zweckmässigere erscheint, annähernd gleichwertig sein müssen und dass der Fahrzeugführer deren unterschiedliche Wirksamkeit nur deshalb nicht erkannte, weil die plötzlich eingetretene Situation eine augenblickliche Entscheidung erforderte. Wo eine Vorkehr im Vergleich zu andern sich aber derart aufdrängt, dass sie auch im Falle der Notwendigkeit sehr rascher Reaktion als die näherliegende und angemessenere erkannt werden kann, ist es als Fehler anzurechnen, wenn trotzdem eine weniger geeignete getroffen wird.“

Das Ausweichmanöver war nach der Ansicht des BGer im Vergleich zu einer Vollbremsung eine mehr oder weniger gleichwertige Reaktion, weshalb die Kollision nicht schuldhaft verursacht wurde.

Rückwärtsfahren auf Autobahneinfahrt, Einstellung Strafverfahren

BGE 1C_165/2017: Rückwärtsfahren auf Autobahneinfahrt (Bestätigung Rechtsprechung)

Um einer Verkehrskontrolle wegen fehlender Autobahnvignette zu entgehen, fuhr der Beschwerdeführer etwa eine Wagenlänge rückwärts auf der Autobahneinfahrt, wofür er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Das BGer weist die Beschwerde gegen die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung ab. Der Entscheid fasst exemplarisch die Rechtsprechung zur  Widerhandlung im Massnahmenrecht zusammen.

E. 2.1 und 2.2 zur Widerhandlungsschwere und den strafrechtlichen Pendandts SVG 90 I und II.

E. 2.3 zur Bindung der Administrativbehörde an das Strafurteil.

E. 3: „Wer unter diesen Gegebenheiten verbotenerweise rückwärts fährt, schafft ohne Zweifel eine erhöhte abstrakte Gefährdung für die Verkehrssicherheit, weil andere Verkehrsteilnehmer – etwa nachfolgende Fahrzeuge, insbesondere aber auch Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen – nicht mit einem derart verkehrswidrigen Verhalten rechnen müssen. Das reicht für die Annahme einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung aus, gleichgültig darum, ob der Beschwerdeführer durch sein Manöver ein nachfolgendes Fahrzeug konkret gefährdet hat oder nicht. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer dieses Manöver vorsätzlich ausführte, um dem Stau (und/oder der Verkehrskontrolle) auszuweichen, weshalb auch sein Verschulden nicht bagatellisiert werden kann.“

 

BGE 6B_1055/2016: Voraussetzungen für die Einstellung im Strafverfahren (gutgeheissene Beschwerde)

Im Kanton Luzern zog sich ein Badegast eines Strandbades eine komplette Tetraplegie zu nach einem Kopfsprung von einem Steg in ca. 1,2 m tiefes Wasser. Am Steg war keine Kopfsprung-Verbotstafel angebracht. Nachdem die kantonalen Instanzen die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Strandbadbetreiber (fahrlässige schwere KV) bestätigten, heisst das BGer die dagegen erhobene Beschwerde gut.

E. 2.1 zur Einstellung: „Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, u.a. wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). In diesem Zusammenhang gilt der aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 1 StGB) fliessende Grundsatz „in dubio pro duriore“. Danach darf eine Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die oberen kantonalen Instanzen über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Halten sich die Wahrscheinlichkeiten diesbezüglich in etwa die Waage, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190 mit Hinweisen; Urteil 1B_248/2012 vom 2. Oktober 2012, in: RtiD 2013 I S. 160).“

E. 2.3 f. zur Fahrlässigkeit: Das Kantonsgericht war der Ansicht, dass die strafbewehrte Pflicht des Betreibers einer öffentlichen Badeanstalt, seine Gäste vor Gefahren zu schützen, nur soweit gehe, als sie für diesen nicht vorhersehbar oder nicht ohne Weiteres erkennbar seien. Der Betreiber dürfe vom Badegast erwarten, dass er sich auf die einem Badebetrieb typischen Gefahren einstelle und sich des verbleibenden Restrisikos und der daraus folgenden Selbstverantwortung bewusst sei. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ und dass das Merkmal der Vorhersehbarkeit falsch beurteilt wurde.

E. 2.5: In Bezug auf Strandbäder gibt es keine ausdrückl. Vorschriften über die Beschilderung von Stegen. Um allfällige Sorgfaltspflichten des Strandbadbetreibers zu finden, setzen sich die Richter deshalb mit bfu-Empfehlungen auseinander. Die bfu führt in einer Fachdokumentation auch aus, dass die meisten Unfälle in Natürbädern wegen Sprüngen in zu seichtes Wasser passieren. Der Zweck eines Steges ist, dass man nicht vom Ufer aus in den See schwimmen muss, das Springen vom Steg wird als zweckwidrig bezeichnet. Trotzdem räumt der Beschwerdegegner ein, dass der Steg immer wieder für einen Kopfsprung benutzt wurde. Insofern kann das Tatbestandsmerkmal der Vorhersehbarkeit nicht ohne Weiteres verneint werden. Ebenso sind gemäss BGer die Ausführungen der kantonalen Instanz zum erlaubten Risiko nicht gänzlich nachvollziehbar.

Das Strafverfahren wurde also zu Unrecht eingestellt.

Zwar liegt hier noch kein Endentscheid vor, allerdings wurde dieser in gewisser Weise durch das Bundesgericht bereits präjudiziert. Den Schweizer Gartenbädern ist zu empfehlen, dass sie an sämtlichen Stegen, wo die Wassertiefe nicht unbedingt ausreichend ist, Spungverbotstafeln anbringen.

Es scheint, als nähere man sich langsam US-amerkanischen Verhältnissen, wo sich der für jede erdenkbare Gefahrenquelle Verantwortliche durch Verbote, Sicherheitshinweise etc. schützen muss. So tragisch, dass der Unfall ist, die Selbstverantwortung scheint zurückgedrängt. Dass man ohne den Seegrund zu sehen oder vorgängig die Wassertiefe zu überprüfen einen Kopfsprung in ein natürliches Gewässer wagt, widerspricht elementaren Vorsichtspflichten, die einem zumindest im Schwimmunterricht und bei den Pfadi eingetrichtert wurden.