Fahreignung nach Kokainkonsum ohne FuD

BGE 1C_434/2016: Koksen und Autofahren

Der Beschwerdeführer hat zugegeben über einen Zeitraum von 1.5 Jahren ca. 25-mal Kokain gekauft und konsumiert zu haben, hat sich dabei aber nicht ein FuD zuschulden kommen lassen. Er wehrt sich gegen den vorsorglichen Ausweisentzug. Der Entscheid enthält für uns eigtl. nichts Neues, fasst aber die Rechtslage übersichtlich zusammen.

Das BGer zum vorsorglichen Entzug: „Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; Entscheide des Bundesgerichts 1C_356/2011 vom 17. Januar 2012 E. 2.2; 1C_420/2007 vom 18. März 2008 E. 3.2 und 6A.17/2006 vom 12. April 2006 E. 3.2; vgl. auch 1C_256/2011 vom 22. September 2011 E. 2.5). Diesfalls steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen.“

Zur Fahreignungsabklärung bei Kokainkonsum: „Ein einmaliger nachgewiesener Kokain-Konsum ohne Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeuges stellt zwar noch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer verkehrsrelevanten Drogensucht dar (Urteil 6A.72/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2). Auch ein gelegentlicher Konsum beweist noch nicht, dass eine solche besteht. Allerdings erweckt angesichts des hohen Suchtpotentials der Droge ein regelmässiger gelegentlicher Konsum nach der Rechtsprechung ernsthafte Zweifel an der Fahreignung.“

Fazit: Gib nur ein einmaliger Konsum zu.