Weiterbildungskurs für Neulenker im Simulator?

Urteil 2C_103/2023: Simulieren oder nicht simulieren, das ist hier die Frage

Dieses französische Urteil vom September beschäftigt sich mit der Frage, ob die Weiterbildungskurse für Neulenker gemäss Art. 15a Abs. 2bis SVG gänzlich im Simulator durchgeführt werden können. Die Beschwerdeführerin wollte dies anbieten und fragte diverse Ämter an, ob ein solches Unterfangen realisierbar sei. Das ASTRA äusserte sich dahingehend, dass die Weiterbildung im Simulator weder vorgeschrieben, noch verboten wäre, aber auch, dass man für die Bewilligung eines solchen Unterfangens nicht zuständig sei. Die ASA war der Meinung, dass eine Weiterbildung nur im Simulator nicht Sinn der Sache sei. In der Folge beantragte die Beschwerdeführerin einen formellen Entscheid von der ASA und dem kantonalen Strassenverkehrsamt darüber, ob die Weiterbildung im Simulator möglich sei oder nicht. Die ASA lehnte die Möglichkeit der Weiterbildung nur im Simulator ab. Im Folgenden drehte sich der Streit darum, wer überhaupt zuständig sei, um diesen Entscheid zu fällen. Aus Sicht der kantonalen Instanzen durfte nicht die ASA darüber entscheiden, sondern das Strassenverkehrsamt hätte diesen Entscheid fällen müssen. Die Sache wurde aber aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht zurückgewiesen, sondern es wurde entschieden, dass das Training verschiedener Fahrmanöver (Bremsen, Kurvenfahren, Sicherheitsabstand) nur praktisch auf einem Übungsgelände möglich sei bzw. ein Simulator alleine nicht ausreicht.

Vor Bundesgericht verlangt die beschwerdeführende GmbH einen neuen Entscheid und subsidiär die Rückweisung an das Strassenverkehrsamt für einen neuen Entscheid.

Zunächst äussert sich das Bundesgericht in E. 4 darüber, ob nun der angefochtene Entscheid nichtig ist. Ein Entscheid einer unzuständigen Behörde ist grds. mit einem schweren Mangel behaftet. Für die Nichtigkeit muss der Mangel erstens besonders schwer wiegen, zweitens offenkundig sein und drittens die Rechtssicherheit ernsthaft gefährden (E. 4.1). Die Modalitäten der Weiterbildung für Neulenker sind in Art. 27a ff. VZV geregelt. Für die Durchführung der Kurse ist eine Bewilligung nötig (Art. 27e VZV).  Zuständig dafür sind die Kantone, wobei sie diese Aufgabe auch delegieren können (Art. 27g VZV). Daraus folgert das Bundesgericht, dass die ASA für den Entscheid nicht zuständig war, womit ein besonders schwerer Mangel vorliegt. Der Mangel war aber nicht offenkundig. Das Bundesgericht schliesst das u.a. daraus, dass das kantonale Strassenverkehrsamt seine Zuständigkeit zu Beginn selber ablehnte. Zudem reichte das Strassenverkehrsamt im kantonalen Verfahren selber eine Entscheidung über Weiterbildung im Fahr-Simulator nach und wieso dies nicht möglich sei. Die beschwerdeführende GmbH konnte im kantonalen Verfahren damit auch inhaltlich zur Sache Stellung beziehen, weshalb auch die Rechtssicherheit nicht gefährdet war. Damit macht es auch aus prozessökonomischen Gründen keinen Sinn die Sache zurückzuweisen (ausführlich E. 4.3).

In der Sache selbst stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass entgegen der Ansicht der kantonalen Instanzen die Weiterbildung ausschliesslich im Fahr-Simulator möglich sei. Das Bundesgericht kontert dieser Ansicht aber, das die Weiterbildung grds. praktischer Natur ist, was sich u.a. den Zielen des Kurses entnehmen lässt. So sollen z.B. die Kenntnisse der Kursteilnehmenden über die wesentlichen Einflussfaktoren von Unfällen gefördert werden durch das Erleben von Fahrsituationen unter realitätsnahen Bedingungen (Art. 27b Abs. 2 VZV). Den Materialien ist zu entnehmen, dass die Fahrmanöver auf geeigneten Instruktionsplätzen vorgenommen werden sollten. Beim ökonomischen Fahren könne hingegen auch ein Simulator eingesetzt werden. Prinzipiell müssen die Teilnehmer auch mit ihrem eigenen Auto aufkreuzen. Auch das ASTRA geht in seinen Weisungen zur Zwei-Phasen-Ausbildung von einer Weiterbildung auf Übungsplätzen aus. Das alles spricht dafür, dass die Ausbildung zwar teilweise, nicht aber gänzlich im Simulator durchgeführt werden kann (E. 5.4).

Sperrfrist nach Annullierung des FAP

Urteil 1C_650/2021: Zusätzliche Sperrfrist nach Annullierung möglich? (gutgh. Beschwerde)

Spezialfälle sind die Knacknüsse der Juristen und bieten stets die Möglichkeit für kreative Lösungen, mit welchen die Grenzen des Rechtssystems ausgelotet werden. Dieses Urteil befasst sich mit der Frage, ob bei notorischen Verkehrsregelbrechern, deren Führerausweis auf Probe annulliert wird, eine zusätzliche Sperrfrist zu der ein- bzw. zweijährigen Sperrfrist gemäss Art. 15a Abs. 5 SVG angeordnet werden kann. Die Idee beruht einerseits auf dem Umstand, dass Inhaber des definitiven Führerausweises aufgrund der Kaskade im Wiederholungsfalle mit stets strengeren Massnahmen rechnen müssen. Andererseits kann die Kaskade nach der Annullierung eines Führerausweises auf Probe bei erneuter Delinquenz nicht angewendet werden. Bei einer neuen Warnmassnahme in einer zweiten Probezeit darf aber der Leumund gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG trotz dem „clean break“ einer Annullierung berücksichtigt werden (vgl. dazu Urteil 1C_136/2017 E. 3.5, das hier auch schon gefeatured wurde).

Aber der Reihe nach:

Der Beschwerdeführer ist kein unbeschriebenes Blatt. Er verfügt über ein reichhaltiges Palmares an Widerhandlungen bzw. Sanktionen:

  • Mittelschwere Widerhandlung mit Spezialtraktur – Führerausweisentzug für einen Monat
  • Schwere Widerhandlung mit Motorrad – Führerausweisentzug für drei Monate
  • Schwere Widerhandlung mit Motorrad – Führerausweisentzug für zwölf Monate
  • Schwere Widerhandlung mit Motorrad (Fahren trotz Entzug) – Kaskadensicherungsentzug, Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit, Sperrfrist 24 Monate. Hier war der Beschwerdeführer bereits Inhaber des FAP für die Kat. B.
  • Nach positivem verkehrspsychologischen Gutachten wurde die Fahrerlaubnis wiedererteilt und die Probezeit verlängert.
  • Im Mai 2020 mittelschwere Widerhandlung mit Personenwagen – Annullierung des FAP.
  • Im Juni 2020 Führen eines Motorrades während der Sperrfrist.

Nun wird es aber interessant: Nach Einsprache ordnete die zuständige Behörde eine auf Art. 15a Abs. 5 SVG gestützte „Wartefrist“ von 24 Monaten an. Dazu wurde in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG eine zusätzliche Sperrfrist von 48 Monaten verfügt. Der Beschwerdeführer wehrt sich vor Bundesgericht gegen diese zusätzliche, „leumundbedingte“ Sperrfrist. Im Wesentlichen bringt er vor, dass die Spezialregeln des Führerausweises auf Probe in sich geschlossen sind und es keine gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung seines Leumundes im Sinne von Art. 16 Abs. 3 SVG gibt.

Die Vorinstanz leitet Ihre Begründung aus Urteil 1C_136/2017 E. 3.5 (bzw. BGE 143 II 699 E. 3.5.7) ab. Dort entschied das Bundesgericht, dass Art. 15a SVG nur eine teilweise spezifische Regelung zum Führerausweis auf Probe enthält. Zwar beginnt die Kaskade nach der Annullierung eines FAP von neuem. Die Widerhandlungen vor der Annullierung aber dürfen gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG als getrübter Leumund berücksichtigt werden bei erneuten Verkehrsregelverstössen. Die Vorinstanz stellt sich somit auf den Standpunkt, dass die gesetzliche Sperrfrist von Art. 15a SVG bei unbelehrbaren Neulenkern zu vorteilhaft und kurz ist und dass in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG zugunsten der Verkehrssicherheit Zusatzfristen angeordnet werden müssen. Aus Sicht des Bundesgerichts ist die Berufung der Vorinstanz auf BGE 143 II 699 E. 3.5.7 (und auch BGE 146 II 300) unbehelflich, weil sich diese mit andersgelagerten Fällen befassten. Trotzdem prüft es danach umfassend, ob das Gesetz zusätzliche Sperrfristen zu denen in Art. 15a Abs. 5 SVG erlaubt. Es legt dazu den Artikel und die Verordnungsbestimmungen grammatikalisch aus:

Es ist offensichtlich, dass weder Art. 15a Abs. 5 SVG, noch Art. 35a und Art. 35b VZV dem Wortlaut nach zusätzliche Sperrfristen zur einjährigen bzw. zweijährigen nach Fahren trotz Sperrfrist ermöglichen. Gleiches gilt für die durch die Motion Freysinger geänderte Fassung der Bestimmungen (E. 5.2.1). Auch die weiteren Auslegungselemente weisen nicht darauf hin, dass zusätzliche Sperrfristen angeordnet werden können. Das Bundesgericht bezeichnet die bestehenden Regeln zum Führerausweis auf Probe als strenge Ahndung und Prävention von SVG-Widerhandlungen durch Neulenkerinnen und Neulenker, die damit der Erhöhung der Verkehrssicherheit dienen. Die Regelungen sind aus Sicht des Bundesgericht recht streng und ein in sich weitgehend geschlossenes System. Deshalb betrachtet es das Bundesgericht als nicht nötig, dass Neulenker neben den bereits strengen Folgen einer Annullierung mit einer zusätzlichen Sperrfrist in analoger Anwendung von Art. 16 Abs. 3 SVG sanktioniert werden müssen (E. 5.2.2).

Eine zusätzliche Sperrfrist anzuordnen, geht also nicht. Nun kommt das grosse ABER:

Die Sperrfrist von Art. 15a Abs. 5 SVG ist eine Mindestsperrfrist. Das Gesetz nennt keine Gründe, nach welchen die Sperrfrist länger angeordnet werden kann. Eine Verlängerung ist in Ausnahmefällen jedenfalls dann geboten, wenn die einjährige Mindestsperrfrist bei ganzheitlicher Betrachtungsweise mit Blick auf die Entzugsdauer, die unter den gegebenen Umständen nach den Regeln für den Entzug des definitiven Führerausweises zu verfügen wäre, auch in Berücksichtigung der mit dem Entzug mit Verfallwirkung einhergehenden weitreichenden Folgen unangemessen und unbillig wäre.

Die Beschwerde wird also gutgeheissen, weil zur Sperrfrist von Art. 15a Abs. 5 SVG keine zusätzliche Sperrfrist verfügt werden kann. Dem Beschwerdeführer wird das aber wenig nützen, denn es ist davon auszugehen, dass die kantonale Behörde eine Sperrfrist nach Art. 15a Abs. 5 SVG anordnen wird, die über die Mindestentzugsdauer von vorliegend zwei Jahre hinausgehen wird.

Der unachtsame LKW-Fahrer

BGE 1C_326/2021: Annullierung FAP und Zustellfiktion

Der Beschwerdeführer war Inhaber des Führerausweises auf Probe und verfügte neben der Fahrberechtigung für die Kat. B auch jene für die Kategorien C/CE. Er ist vorbelastet wegen einer mittelschweren Widerhandlung, nach welcher die Probezeit bis im September 2020 verlängert wurde. Im August 2020 entzog das Strassenverkehrsamt dem Beschwerdeführer die Kategorien der zweiten Gruppe, weil er die für LKW-Fahrer periodischen medizinischen Kontrolluntersuchungen nicht erbracht hat. Die Verfügung holte der Beschwerdeführer nicht ab. Danach lenkte der Beschwerdeführer eine Fahrzeugkombination der zweiten Gruppe, wobei er kontrolliert wurde und vom Entzug der entsprechenden Kategorien erfuhr. Einen Tag später holte er die medizinische Untersuchung nach, wonach ihm die Fahrerlaubnis für die zweite Gruppe wiedererteilt wurde. Strafrechtlich wurde der Beschwerdeführer wegen fahrlässigem Fahren ohne Berechtigung, woraufhin das Strassenverkehrsamt den Führerschein auf Probe annullierte. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer.

Gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG wird der FAP nach der zweiten Widerhandlung annulliert, die zu einem Entzug führt. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor, wenn man ein Fahrzeug führt, ohne die entsprechende Berechtigung zu besitzen.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er objektiv zwar ohne Berechtigung gefahren sei, den Tatbestand aber subjektiv nicht erfüllte, weil er von der nicht abgeholten Verfügung keine Kenntnis hatte. Zwischen ihm und der Strassenverkehrsamt habe kein Prozessrechtsverhältnis bestanden, nach welchem er hätte mit Verfügungen rechnen müssen.

Zwar ist das Strassenverkehrsamt an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt i.d.R. gebunden, in der rechtlichen Würdigung ist es aber frei. Deshalb untersucht das Bundesgericht im folgenden, ob der subjektive Tatbestand von Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG erfüllt war. Es geht letztlich um die Frage, ob die Verfügung korrekt zugestellt wurde, denn aus einer mangelhaften Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen. Normalerweise setzt die Zustellfiktion ein Prozessrechtsverhältnis voraus, also dass die betroffene Person mit einem behördlichen Schreiben rechnen muss. Die „Aufmerksamkeitsperiode“ beträgt dabei ein Jahr. Das Strassenverkehrsamt sendete dem Beschwerdeführer zwei Briefe mit normaler Post und ein Brief mit A-Post-Plus. In letzterem wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Fahrberechtigung für die zweite Gruppe entzogen werde, wenn er die verkehrsmedizinische Untersuchung nicht durchführt. Bei A-Post-Plus-Sendungen ist grds. davon auszugehen, dass die Briefe zugestellt werden, es sei denn die betroffene Person legt plausibel dar, dass es einen Zustellungsfehler gegeben hat. Einen solchen Zustellungsfehler hat der Beschwerdeführer aber nicht dargelegt. Insofern gingen die kantonalen Instanzen zu Recht davon aus, dass ein Prozessrechtsverhältnis mit dem A-Post-Plus-Schreiben des Strassenverkehrsamtes begründet wurde. Der Beschwerdeführer hätte insofern mit der Zustellung der Entzugsverfügung der Fahrberechtigungen der zweiten Gruppe bei gebotener Sorgfalt rechnen müssen. Der subjektive Tatbestand von Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG war damit erfüllt (zum Ganzen sehr ausführlich E. 3).

Im folgenden führt der Beschwerdeführer aus, dass die Annullierung des FAP unverhältnismässig hart sei, weil nie eine Gefahr für die Verkehrssicherheit bestand. Aus seiner Sicht wäre ein dreimonatiger Ausweisentzug die richtige Massnahme. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung von Art. 15a Abs. 4 SVG die gesetzliche Vermutung aufgestellt, dass Personen nicht fahrgeeignet sind, wenn Ihnen in der Probezeit zweimal die Fahrerlaubnis entzogen wird. Auch wenn der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens die verkehrsmedizinische Kontrolle nachgeholt hat, ändert dies nichts daran, dass er ein mangelhaftes Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich der periodischen verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung für diese Ausweiskategorien gezeigt hat. Diese Pflichtwidrigkeit betrifft charakterliche Aspekte der Fahreignung gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG. Nach dieser Bestimmung verfügt über Fahreignung, wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Die (rechtzeitige) Erfüllung der Kontrolluntersuchungen gemäss Art. 27 VZV ist eine Voraussetzung für die Verkehrsteilnahme mit den betroffenen Fahrzeugkategorien. Sofern der Beschwerdeführer sich auf die Verhältnismässigkeit beruft, weist das Bundesgericht darauf hin, dass es keine mildere Massnahme gibt, als die Annullierung des Führerausweises auf Probe. Das Bundesgericht stellt abschliessend fest, dass der Beschwerdeführer auch das verkehrspsychologiBeitrag ansehensche Gutachten machen muss (zum Ganzen ausführlich E. 4).

Der Drei-Sekunden-Blick

BGE 1C_470/2020: Handy am Steuer, das wird teuer

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Annullation seines Führerausweises auf Probe. Grund für die Annullation ist der Vorwurf einer leichten Widerhandlung, die allerdings wegen einer vorbelastenden mittelschwerden Widerhandlung zur zweiten Widerhandlung wird, die einen Führerscheinentzug zur Folge hat. Logische Konsequenz ist die Annullation des FAP gemäss Art. 15a SVG. Konkret wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er innerorts während drei Sekunden auf sein Mobiltelefon geschaut hat um ein Lied zu wechseln. Der Entscheid liest sich recht gut, weil er die Rechtsprechung zur Aufmerksamkeit und zum Vornehmen einer Verrichtung gut zusammenfasst. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ein besonders leichter Fall vorliegt.

Die Vorinstanz war der Meinung, dass ein Blick für ca. drei Sekunden innerorts kein besonders leichter Fall mehr ist. Bei 50km/h legt man dabei ca. 40 Meter zurück. Eine Distanz, in welcher Fussgänger auf die Strasse laufen oder von Querstrassen andere Motorfahrzeuge einfahren könnten. Auch ein Bedienen der Auto-Stereoanlage für drei Sekunden wäre unter diesen Umständen verboten gewesen (E. 3.1). Der Beschwerdeführer bezieht sich auf den Strafbefehl, in welchem festgehalten wurde, dass keine Dritten gefährdet wurden, woraus er schliesst, dass lediglich eine abstrakte Gefahr vorlag, welche dem Autofahren immanent ist. Dem entgegnet das Bundesgericht, dass die Strafbehörde mit dem Fehlen einer Gefahr, eine konkrete meinte. Hätte es gar keine Gefährdung gegeben, hätte auch keine Bestrafung nach Art. 90 SVG erfolgen dürfen (E. 3.3).

Zur pflichtgemässen Beherrschung eines Motorfahrzeuges gehört, dass man seine Aufmerksamkeit der Strasse widmet. Das Mass der Aufmerksamkeit richtet sich stets nach den Einzelfallumständen, also der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht sowie den voraussehbaren Gefahrenquellen. Die lenkende Person darf während dem Autofahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert (vgl. Art. 3 VRV). Eine Hand muss stets am Steuer sein, wobei mit der anderen Hand geschaltet, geblinkt, gehupt usw. werden kann. Dauert eine solche Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden (E. 4.1).

Das Bundesgericht befasst sich sodann übersichtlich mit seiner bisherigen Rechtsprechung (E. 4.2). Erlaubt ist:

  • Kurzer Blick auf Armaturen, wenn es der Verkehr zulässt
  • Lesen einer Zeitung im Stau in den Phasen des Stillstandes
  • Halten eines Mobiltelefons mit einer Hand auf der Autobahn für 15s

Nicht erlaubt dagegen:

  • Schreiben einer SMS beim Fahren
  • Ein Papier auf dem Lenkrad beschreiben
  • Während 7s auf ein Papier auf dem Steuer schauen
  • Einige Sekunden auf ein Navi beim Steuer schauen
  • Ein Lasermessgerät während drei Sekunden bedienen
  • Mit der rechten Hand ein Handy bedienen und die linke Hand nicht am Steuer

Daraus schliesst das Bundesgericht, dass der Beschwerdeführer den Bogen überspannt hat und eine Verrichtung vorgenommen hat, die das Autofahren erschwerte (E. 4.3). Ein besonders leichter Fall liegt nicht vor. Zwar ist die Dauer von drei Sekunden relativ kurz. Trotzdem legte er dabei einen Weg von 40m zurück und widmete seine Aufmerksamkeit nicht uneingeschränkt dem Verkehr, auch wenn er die Strasse im Gesichtsfeld hatte.

Die Annullation des FAP erfolgte zu Recht. Das Handy gehört grds. ins Handschuhfach. Der Vollständigkeit halber wird hier noch darauf hingewiesen, dass in absehbarer Zukunft leichte Widerhandlungen, die kaskadenbedingt zu einem Führerscheinentzug führen, keine Annullation des FAP mehr zur Folge haben sollen. Die entsprechende Motion 15.3574 wurde im Parlament angenommen.

Keine Gnade für Neulenker

BGE 1C_621/2019: Keine Gesamtmassnahmen beim FAP (für amtl. Publ. Vorgesehen)

Dieser zur amtlichen Publikation vorgesehene Entscheid ist wichtig, weil er die Rechtsprechung zum Führerausweis auf Probe präzisiert und auch verschärft.

Der Beschwerdeführer ist Inhaber des Führerausweis auf Probe. Im Juni 2018 kollidierte er beim Rückwärtsfahren mit einer Velofahrerin, wofür er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Busse bestraft wurde. Das Administrativverfahren wurde sistiert. Im September 2018 verursachte der Beschwerdeführer einen Selbstunfall im Militär. Daraufhin annullierte das verkehrssicherheitszentrum OW/NW den Führerausweis auf Probe. Es stellt sich die Frage, ob der FAP annulliert werden kann, obwohl die erste Widerhandlung noch nicht mit einer Massnahme sanktioniert wurde.

Der FAP wird nach den Modalitäten von Art. 15a SVG erteilt und annulliert. Die Annullierung erfolgt nach der zweiten Widerhandlung, die einen Führerscheinentzug zur Folge hätte (E. 3.1). Diese strenge Regelung für Neulenker dient der Verkehrssicherheit (E. 3.2).

Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer zwei Widerhandlungen begangen hat, die einzeln betrachtet einen Führerscheinentzug rechtfertigen würden. Das BGer hat bereits entschieden, dass eine zweite Widerhandlung eine Annullierung des FAP bewirkt, auch wenn die Sanktion bei der ersten Widerhandlung noch nicht rechtskräftig oder vollzogen war (vgl. BGE 136 II 447 E. 5). Vorliegend gibt es aber bzgl. der ersten Widerhandlung noch gar keinen eröffneten Entscheid (E. 4.2).

Ein Teil der Lehre folgt der Vorinstanz und bejaht, dass es noch keine Massnahme bzgl. der ersten Widerhandlung für die Annullierung des FAP nach der zweiten Widerhandlung benötigt. Ein anderer Teil der Lehre schlägt analog zur Rechtsprechung zum definitiven FA vor, dass auch beim FAP in analoger Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtmassnahme verfügt wird. Dies würde allerdings diejenigen Junglenker privilegieren, die innerhalb von kurzer Zeit mehrere Widerhandlungen begehen. Dies widerspreche aber dem Sinn der gesetzlichen Konzeption des Führerausweises auf Probe, denn es würden eben jene Junglenker privilegiert, von welchen wohl eine grössere Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. Das Bundesgericht weist die Beschwerde insofern ab (E. 4.3).

Zu Gunsten der Verkehrssicherheit verneint das BGer bei Inhabern des FAP die analoge Anwendung von Art. 49 StGB, womit Gesamtmassnahmen für Neulenker ausser Betracht fallen.

Kaskade nach Annullierung des FAP

BGE 1C_136/2017: Das ADMAS-Register vergisst nie (Grundsatzurteil)

Dem Beschwerdeführer wurde im März 2012 die Probezeit des FAP wegen einem FuD verlängert, im April 2013 wurde der FAP annulliert wegen einem Geschwindigkeitsdelikt. Im Februar 2015 wurde ihm der FAP erneut erteilt. Wegen einem FiaZ-Delikt wurde der FAP im März 2016 für 12 Monate entzogen, wobei das frühere FuD-Delikt nach der Kaskadenordnung berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer verlangt vor BGer einen dreimonatigen Warnentzug. Die Gretchenfrage lautet also: Überdauert die Kaskade die Annullierung des FAP und den Neubeginn der Ausbildung zum Autofahrer?

E. 2.: Zunächst äussert sich das BGer zu den Modälitäten des Führerausweises auf Probe (SVG 15a) und jenen zum Warnentzug (SVG 16ff.).

E. 3.1.-4. Prämisse: Umfassend ist das BGer der Frage nachgegangen, ob nun die Kaskadenregelungen in SVG 16ff. den „clean break“ einer FAP-Annullierung überdauert oder nicht. Die Vorinstanzen haben das FuD-Delikt aus dem Jahr 2012 im Rahmen der Kaskade berücksichtigt und trotz zwischenzeitlicher Annullierung die Mindestentzugsdauer von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zur Anwendung gebracht. Der Beschwerdeführer und das ASTRA hingegen sind der Meinung, dass „Widerhandlungen, die ein Inhaber eines ersten Führerausweises auf Probe begangen hat, bei der Festlegung der Dauer eines erneuten Ausweisentzugs wegen Widerhandlungen nicht mehr zu berücksichtigen, welche die gleiche Person mit einem zweiten Führerausweis auf Probe begeht“ (E. 3.1.). Der FAP stelle ein selbständiges gesetzgeberisches Konstrukt dar. Wird er annulliert, beginnt der Autofahrer quasi „von Neuem“, was logischerweise ein Nachteil ist. Als Privilegierung hingegen seien aber die Widerhandlungen, die zur Annullierung geführt hätten, nicht mehr zu berücksichtigen (E. 3.4.).

E. 3.5. Auslegung durch das BGer: Der Wortlaut hilft nicht weiter (E. 3.5.1.). Der Zweck des relativ strengen Mechanismus des FAP ist letztlich ein sichernde Massnahme (E. 3.5.2.). Keinen Sinn mache es, die erste Widerhandlung während der Probezeit in der Kaskade zu berücksichtigen, nicht aber jene, die zur Annullierung geführt hat. Das BGer kritisiert diese Begründung des StVA für nicht nachvollziehbar (E. 3.5.5.). Den Regeln zum FAP in Art. 15a SVG kommt eine gewisse selbstständige Bedeutung zu (E. 3.5.6.). In Bezug auf die Entzugsdauer ist sie aber nicht abschliessend. „Sie geht in diesem Sinne zwar der Kaskadenfolge von Art. 16c Abs. 2 lit. b-e SVG vor, nicht aber den übrigen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG. Das heisst, dass mit Ausnahme von Art. 16c Abs. 2 lit. a und a bis SVG einzig die verschiedenen Mindestentzugsdauern für den Ausweis auf Probe nicht vorbehaltlos gelten. Analoges mag für Art. 16a Abs. 2 sowie Art. 16b Abs. 2 SVG zutreffen, ohne dass hier darüber abschliessend zu befinden ist. Im Übrigen sind die Art. 16 ff. SVG jedoch auch auf die Ausweise auf Probe anwendbar. Das bedeutet insbesondere, dass die Kriterien für die Festsetzung der Entzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG mit Ausnahme der insofern nicht massgeblichen Mindestentzugsdauer uneingeschränkt Anwendung finden. Dazu zählen ohne Ausnahme auch die Widerhandlungen aus einer früheren Probezeit“ (E. 3.5.7.).

E. 4. Fazit: Zwar verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie die Entzugsdauer mit der Kaskade von Art. 16c Abs. 2 lit. b-e SVG begründet. Da allerdings auch ganz allgemein ergänzend auf Art. 16 Abs. 3 SVG verwiesen wurde, hat das BGer letztlich die Entzugsdauer dennoch gutgeheissen.

Beinahe hätte das ASTRA hier das BGer in Verlegenheit gebracht, indem es sich der Meinung des Beschwerdeführers anschloss. Da allerdings auch die „Grundregel“ von Art. 16 Abs. 3 SVG zur Begründung herangezogen wurde, konnte das BGer diesen jurstischen Spagat elegant meistern.