Abschleppdienste

OG ZH UH160307: Der Abschleppdienst in der Bredouille

Erlösung für alle Abgeschleppten: Ein Abschleppdienst schleppt ein auf einem Privatareal abgeschlepptes Motorrad ab. In der Folge wird es nicht herausgegeben, was mit einem „Retentionsrecht“ begründet wird. Die Herausgabe sollte erst nach Bezahlung der Abschleppkosten von CHF 675.00 erfolgen. Die Staatsanwaltschaft führt beim Abschleppdienst eine Hausdurchsuchung durch, beschlagnahmt das Motorrad und gibt dieses dem rechtmässigen Eigentümer zurück. Gegen die Herausgabeverfügung erhebt der Abschleppdienst Beschwerde an das Obergericht. Dieses weist die Beschwerde ab.

E. 3 zur Nötigung: Das Verhalten des Abschleppdienstes stellt eine tatbestandsmässige Nötigung dar.

E. 4 zur Rechtswidrigkeit der Nötigung: Eine Nötigung ist nur strafbar, wenn sie rechtswidrig ist. Die positive Rechtswidrigkeit wird in der Folge ebenfalls bejaht. Es folgen Ausführungen zur Selbsthilfe und dem an das Abschleppunternehmen zedierten Schadenersatzanspruch des Grundeigentümers bzw. Parkplatzberechtigen. Dazu folgende interessanten Ausführungen:

Der sich selbst wehrende Besitzer hat sich jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten (Art. 926 Abs. 3 ZGB). Die Störungsabwehr muss verhältnismässig sein. Insbesondere darf zwischen dem Interesse des Besitzers und dem durch Ausübung des Selbsthilferechts dem Störer erwachsenden Schaden kein Missverhältnis bestehen, was sich auch aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB) ergibt. Demnach muss der Besitzer diejenige Abwehrmöglichkeit wählen, welche die Rechtsgüter des Angreifers am wenigsten verletzt. Er ist nicht dazu berechtigt, unnötige Eingriffe vorzunehmen (vgl. Landmann, Notwehr, Notstand, Selbsthilfe im Privatrecht, Dissertation, Zürich 1975, S. 90). In Fällen, in denen keinerlei Gefahr droht, ist anstatt der Ausübung des Faustrechts staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, sofern diese Möglichkeit existiert (BK-Stark/Lindenmann, Der Besitz, Art. 919-941 ZGB, Bern 2016, Art. 926 N 18 ff., m.w.H.).

Es ist grundsätzlich zulässig, einen Abschleppunternehmer pauschal damit zu beauftragen, falsch parkierte Fahrzeuge abzuschleppen (vgl. Rusch/Klaus, a.a.O. S. 14 f.). Die tatsächliche Ausübung des Selbsthilferechts im konkreten Fall muss aber dennoch verhältnismässig sein. Der Abschleppunternehmer erhält mit einem Pauschalauftrag keinen Freipass, zur Befriedigung finanzieller Eigeninteressen übermässige Selbsthilfe zu üben. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind demnach die konkreten Umstände, unter denen ein Fahrzeug abgeschleppt wird, nicht völlig unerheblich.

Im Weiteren hat ein Besitzer im Zusammenhang mit der Ausübung des Selbsthilferechts zwar einen Anspruch auf Ersatz der dadurch verursachten Aufwendungen gegen den Störer (Art. 928 Abs. 2 ZGB und Art. 41 OR). Es besteht aber lediglich Anspruch auf Schadenersatz und den von der Störung Betroffenen trifft eine Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 44 Abs. 1 OR). Übersetzte Tarife etwa für das Abschleppen des Fahrzeugs können somit nicht geltend gemacht bzw. auf den Falschparker überwälzt werden (vgl. auch Rusch/Klaus, a.a.O., S. 8, m.w.H.). Demnach verfügt der Beschwerdeführer insbesondere über kein Recht, gestützt auf die Globalzession der Schadenersatzansprüche durch die E. AG____ gegenüber Falschparkern jede x-beliebige Summe für das Abschleppen einzufordern.

Im Folgenden verweist das Gericht auf den Stadtratsbeschluss bzgl. Abschleppgebühren der Stadtpolizei als Orientierungshilfe der im Rahmen der Schadenminderungspflicht möglichen Abschleppkosten.

Fazit: Den Abschleppunternehmen dürfte dieses Urteil ein Dorn im Auge sein.