Der Beschwerdegegner übersah ein Rotlicht und kollidierte auf einer Kreuzung mit einem Motorradfahrer, der wegen dem Unfall verstarb. Vor der ersten Instanz erhielt der Vater des Verstorbenen eine Genugtuung von CHF 30k, vor der Berufungsinstanz noch 15k. Der Vater erhebt Beschwerde und verlangt eine Genugtuung von 50k.
E. 3 zur Genugtuung: Beim Tod eines Menschen kann das Gericht gemäss OR 47 unter Würdigung aller Umstände den Angehörigen eine Genugtuung zusprechen. Die Höhe der Genugtuung ist abhängig von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Betroffenen, dem Grad des Verschuldens, einem allfälligen Selbstverschulden sowie der Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrages. Die Berechnung von Genugtuungsansprüchen erfolgt nicht schematisch, sondern anhand der Einzelfallumstände. Das Sachgericht hat dabei ein grosses Ermessen, in welches das BGer bekanntlich nur zurückhaltend eingreift (E. 3.1).
Der Beschwerdeführer argumentiert unter Bezugnahme auf die Integritätsentschädigung, dass auch die Genugtuung gewissen Regeln folgen muss. Das BGer sieht dies anders, auch wenn natürlich eine Entwicklung in der Judikatur nicht ausgeschlossen ist (E. 3.2). Die Vorinstanz berücksichtigte das Alter des Motorradfahrers (26 Jahre), das Verschulden des Beschwerdegegners (mittelschwer bis schwer) und die enge familiäre Beziehung. Als Herabsetzungsgrund führte die Vorinstanz an, dass der Verstorbene zwar noch zu Hause lebte, aber auch in einem Alter gewesen sei, in welchem die Bindung zwischen Eltern und Kind lockerer und die Selbständigkeit grösser werde, zumal sich der Verstorbene auch nicht mehr in Ausbildung befunden habe (E. 3.3).
Die Höhe der Genugtuung mit 15k ist nicht zu beanstanden.