Das widerrechtliche Vorschriftssignal

BGE 6B_1467/2019: Das widerrechtliche Vorschriftssignal

Der Beschwerdeführer ist innerorts 30km/h zu schnell gefahren. Er wendet sich gegen die Geldstrafe u.a. mit dem Argument, dass die Tempotafel nicht nach den Vorgaben der SSV aufgestellt wurde. Obwohl das BGer ihm zustimmt, weist es die Beschwerde ab.

Art. 27 SVG schreibt vor, dass Signale beachtet werden müssen. Nach der Rechtsprechung gilt diese Pflicht zur Befolgung von Signalen und Markierungen grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung. Signale und Markierungen richten sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beachten. Die Verbindlichkeit vertrauensbegründender Verkehrszeichen findet ihre Grenze bei nichtigen Anordnungen. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Signale vermögen Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker zu Grunde zu legen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet. Fahrzeuglenker sind nicht gehalten, nach unzulässigerweise fernab von der Fahrbahn aufgestellten Signalen Ausschau zu halten. Signale haben gemäss Art. 103 SSV grds. am rechten Strassenrand zu stehen (E. 2.2.3).

Das BGer stimmt dem Beschwerdeführer darin zu, dass die Tafel entgegen den Regeln von Art. 103 SSV ohne ersichtlichen Grund auf der linken Strassenseite steht. Der Schild ist aber deshalb nicht unbeachtlich. Es ist auch von weitem erkennbar. Der Beschwerdeführer musste sich an das Tempolimit halten, auch wenn das Schild auf der falschen Strassenseite steht.

Let the Race begin! Mit und ohne Blaulicht

BGE 6B_931/2019: Rasen ohne Blaulicht

Der Beschwerdeführer war ausserorts mit 143km/h unterwegs und überschritt das Tempolimit um 63km/h. Dafür wurde er wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Er verlangt vor BGer wegen grober Verkehrsregelverletzung dranzukommen.

Meinungen der Parteien:

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er ohne Vorsatz gehandelt habe, da es keine konkrete oder unmittelbare abstrakte Gefährdung Dritter gegeben habe. Ein Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Toten habe nicht bestanden. Eigengefährdung sowie Tiere werden von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht erfasst. Zudem habe perfekten Raserwetter geherrscht. Gute Sicht, niemand zu sehen, bolzengerade Strecke (E. 1.1).

Die Vorinstanz stellt sich, kurz gesagt, auf den Standpunkt, dass man schon alleine an der vorbeiflitzenden Umgebung erkennen kann, wie schnell man ist und insofern das damit zusammenhängende Unfallrisiko in Kauf nimmt. Zudem kannte der Beschwerdeführer die Strecke und war nach eigener Aussage in Eile, um zu einer Verwaltungsratssitzung zu kommen (E. 1.2).

Das BGer:

Das Tempolimit ist eine wichtige Verkehrsregel für die Verkehrssicherheit. Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein „hohes“ Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte „ernstliche“ Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen (E. 1.3.1). Der subj. Tatbestand erfordert (Eventual)vorsatz, wobei dieser im SVG nicht leichthin angenommen werden darf, weil der Täter meistens selbst zum Opfer zu werden droht. Vorsatz kann nur dann angenommen werden, wenn sich der Täter bewusst gegen das geschützte Rechtsgut entscheidet (E. 1.3.2). Wer eine in Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, handelt grds. vorsätzlich. Nur in Extremsituationen darf ein Richter von keiner vorsätzlichen Tatbegehung ausgehen, z.B. technischer Defekt am Fahrzeug, Geiselnahme, Notfallfahrt ins Spital. Vorliegend ist kein solcher Grund ersichtlich (E. 1.3.3). Der nichtige Grund der Verwaltungsratssitzung zählt jedenfalls nicht. Die Vorinstanz ging zu Recht von eventualvorsätzlicher Tatbegehung aus (E. 1.4).

BGE 6B_1224/2019: Rasen mit Blaulicht

Im Jahr 2016 trieb in Genf eine möglicherweise bewaffnete Bande ihr Unwesen, Einbrüche und Autodiebstähle gehörten zu ihrem Repertoire. Einer der Verdächtigen war in Frankreich sogar wegen Mordes verurteilt. Im Februar 2017 verliess ein Fahrzeug mit vermummten Personen die Schweiz nach Frankreich, um später wieder in die Schweiz zu fahren. Dabei wollte eine Spezialeinheit der Polizei das Fahrzeug kontrollieren. Dieses entzog sich der Kontrolle, eine Verfolgungsjagd resultierte, die Spezialeinheit forderte Verstärkung an, was der Polizeibeamte und Beschwerdeführer 2 und seine Beifahrerin ebenfalls mitbekamen. Als sie zwei Fahrzeuge sahen, eines mit Blaulicht, folgten sie diesen ebenfalls mit Blaulicht, davon überzeugt, dass eines davon zur Spezialeinheit gehörte. Das war aber gar nicht der Fall. Der Beschwerdeführer 2 wurde in einer Wohnzone mit 126km/h geblitzt.

Die erste Instanz ging von einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung aus, die obere Gerichtsinstanz hiess die Berufung gut und verurteilte den Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Beschwerde die Verurteilung wegen Rasens, der Polizist verlangt mit Beschwerde einen Freispruch.

Zum subjektiven und objektiven Tatbestand kann auf oben verwiesen werden. Die Vorinstanz nahm beim Polizisten einen Sachverhaltsirrtum an. Zudem habe seine Kollegin ihm geholfen, die Risiken des Schnellfahrens zu minimieren, wodurch man nicht von vorsätzlicher Tatbegehung sprechen könne (E. 2.4). Auf den Sachverhaltsirrtum kommt es laut BGer nicht an, denn dieser ändert nichts am hohen Unfallrisiko. Das BGer folgt der Argumentation der Staatsanwaltschaft. Auch wenn die Beifahrerin des Polizisten ihn auf Gefahren hingewiesen hätte, wäre er von göttlicher Fahrkompetenz gesegnet, wenn er dann bei dem Tempo noch adäquat reagieren könnte. Zudem habe die Beifahrerin auch noch das Radio bedient und schaute gar nicht immer auf die Strasse. Auch ein spezielles Fahrtraining hat der Polizist nicht erhalten. Es gab insofern entgegen der Meinung der Vorinstanz keine aussergewöhnlichen Gründe, welche die gesetzliche Vermutung umstossen könnten, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (E. 2.5).

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird insofern gutgeheissen.

Charakterliche Fahreignung

BGE 1C_199/2019: Verkehrspsychologische Abklärung nach massiver GÜ

Der Beschwerdeführer überschritt die Höchstgeschwindigkeit ausserorts um ca. 60km/h, hat also möglicherweise den Rasertatbestand erfüllt. Das StVA AG macht deshalb die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom einem positiven verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden, insb. weil er die Geschwindigkeitsüberschreitung und das „Rasen“ bestreitet.

Verkehrsteilnehmer müssen fahrgeeignet sein, wozu auch die charakterliche Eignung gehört (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, werden die Fahrberechtigungen nach den Art. 16ff. SVG entzogen. Führerscheine werden gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn das Verhalten eines Lenkers auf charakterliche Mängel schliessen lässt, sprich wenn ihm eine allfällige Schädigung Dritter egal ist. Auch eine erstmalige massive Geschwindigkeitsüberschreitung kann durchaus Zweifel an der Fahreignung einer Person schüren, wonach eine Fahreignungsabklärung und ein vorsorglicher Führerscheinentzug zu verfügen sind (E. 2.1.). Da es sich dabei um eine Sicherungsmassnahme handelt, findet die Unschuldsvermutung keine Anwendung (E. 2.2).

Der Beschwerdeführer hält es für willkürlich, wenn die kantonalen Behörden von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von „plus-minus 60km/h“ ausserorts ausgehen, weil die Geschwindigkeit mit einer Weg-Zeit-Berechnung ermittelt wurde. Zudem ist das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen (E. 3.1). Die Vorinstanz hingegen erachtet die Geschwindigkeitsermittlung als plausibel. Ob nun der Rasertatbestand erfüllt ist oder nicht, spielt keine Rolle, denn die hohe Geschwindigkeit alleine birgt schon das Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Toten (E. 3.2).

Das BGer schliesst sich der Meinung der Vorinstanz an. Die Widerhandlung fand in einer unübersichtlichen Kurve in einem Tunnel statt, wobei Gegenverkehr herrschte. In solchen Situationen können krasse Unfälle passiere, z.B. mit Tunnelbränden. Wer in dieser Situation ca. 60km/h zu schnell fährt, hat schon einen Knacks bzw. keine charakterliche Eignung.

Das BGer weist die Beschwerde zu Recht ab. Der Beschwerdeführer übersieht, dass man Raser sein kann, auch wenn man die Tempi von Art. 90 Abs. 4 SVG nicht erreicht (vgl. BGE 6B_148/2016, 59km/h ausserorts bei einer Baustelle).

Strafzumessung bei Geschwindigkeitsüberschreitung

BGE 6B_510/2019: (teilw. Gutgh. Beschwerde)

Der Entscheid ist interessant, weil er sich auch zu den Strafmassempfehlungen der SSK äussert, die wohl durchs Band von allen Juristen verwendet werden.

Der Beschwerdeführer überschritt die Geschwindigkeit auf einer Autostrasse um 40km/h. Die Staatsanwaltschaft bestrafte ihn mit 60 TS, was auch den Empfehlungen der SSK entspricht. Das erstinstanzliche Gericht reduzierte die Geldstrafe auf 20 TS. Die Staatsanwaltschaft verlangte daraufhin mit Berufung die Bestrafung mit 60 TS, das Obergericht Kt. AG bestrafte sogar mit 100 TS.

Zur groben Verkehrsregelverletzung: Der Beschwerdeführer wehrt sich zu Recht nicht gegen die Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Nach der gefestigten Rechtsprechung zum Schematismus liegt i.c. eine grobe Verkehrsregelverletzung vor (E. 3.2). Die Unterscheidung zwischen grobfahrlässiger und eventualvorsätzlicher Tatbegehung kann durchaus eine Auswirkung auf das Strafmass haben (E. 3.3). Die Vorinstanz durfte i.c. willkürfrei von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung ausgehen (E. 3.4-6).

Zum Strafmass: Der Beschwereführer ist der Ansicht, dass die Vorinstanz ihr Ermessen überschritt, indem Sie eine Geldstrafe von 100 TS ansetzt. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (E. 4.2). Die SSK empfiehlt bei der vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung ein Strafmass von 60 TS. Die Empfehlungen haben Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungshilfe, ohne es dabei zu binden (E. 4.3). Die Vorinstanz bestraft ohne weitere Begründung mit 100 TS und einer Einsatzstrafe von 120 Tagen. Die Strafe ist doppelt so hoch, wie die Empfehlung gemäss SSK und der Antrag der Staatsanwaltschaft. Dadurch verletzt das Obergericht Bundesrecht bzw. Art. 47 StGB, insb. weil bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ein grosses Interesse an einer rechtsgleichen Behandlung besteht (E. 4.4).

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Umstände des Einzelfalles im Administrativverfahren

BGE 1C_320/2018:

Der Entscheid befasst sich in exemplarischer Weise mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 16 Abs. 3 SVG.

Wegen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h innerorts wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Die kantonale Behörde stufte die Widerhandlung zunächst als schwer ein, das Kantonsgericht BL hiess eine dagegen erhobene Beschwerde aber gut, woraufhin ein Ausweisentzug von zwei Monaten unter Annahme einer mittelschweren Widerhandlung angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer verlangt die Anordnung einer einmonatigen Massnahme.

E. 3. zur Festsetzung der Entzugsdauer: Zunächst sind die in Art. 16 Abs. 3 SVG genannten Umstände zu berücksichtigen, namentlich das Mass der Gefährdung, das Verschulden, der verkehrsrechtliche Leumund sowie die berufliche Massnahmeempfindlichkeit. Nicht im Gesetz aufgeführt ist eine allfällige Verletzung des Anspruches auf Beurteilung innert angemessener Frist, die es ebenfalls zu berücksichtigen gilt. Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichten (E. 3.1.).

Der bereits mehrfach vorbelastete Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass bei der Annahme einer mittelschweren Widerhandlung der Leumund nur für die letzten zwei Jahre zu berücksichtigen sei. Er begründet dies mit der zweijährigen Beobachtungsperiode, in welcher sowohl bei der leichten, als auch mittelschweren Widerhandlung die Kaskade zum Zug kommt. Da sich in den Materialien aber keine Hinweise für eine solche Auslegung findet, erweist sich die Rüge als unbegründet (E. 3.2.).

Das BGer weist sogar ausdrücklich darauf hin, dass bei ausreichender Begründung auch die Annahme einer schweren Widerhandlung vertretbar gewesen wäre (E. 3.5.).

Insb. wegen dem getrübten Leumund, aber auch wegen dem mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers war ein zweimonatiger Ausweisentzug korrekt bzw. die kantonale Behörde übte ihr Ermessen pflichtgemäss aus.

Der Raser in Polen

BGE 1C_559/2017: Die Folgen von Widerhandlungen im Ausland

Der Beschwerdeführer hat in Polen die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50km/h um 51km/h überschritten. Die polnischen Behörden haben den FA eingezogen und an das StVA Kt. BE geschickt, das den FA wiedererteilt und das Administrativverfahren sistiert hat. In Polen wurde ein Fahrverbot von drei Monaten verfügt, woraufhin das StVA eine schwere Widerhandlung angenommen und unter Berücksichtigung einer älteren mittelschweren Widerhandlung einen Warnentzug von neun Monaten verfügt hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass bereits in Polen eine Massnahme verfügt wurde und beantragt die Aufhebung der Verfügung des StVA.

E. 2.1. zu Art. 16cbis SVG: Vorausgesetzt werden ein Fahrverbot im Ausland und dass die Widerhandlung nach CH-Recht mittelschwer oder schwer war. Ebenso verweist das BGer darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung die Kaskade auch für im Ausland begangene Widerhandlungen gilt.

E. 2.2.2-4 zur Massnahme: Weil bei der Ermittlung des Sachverhalts nicht herauszufinden war, ob die polnischen Behörden einen Sicherheitsabzug gemäss ASTRA-VO gemacht haben, ging man am Schluss von einer Überschreitung von 46km/h aus, was gemäss Schematismus eine schwere Widerhandlung ist. Da die Geschwindigkeitsüberschreitung um einiges höher war, als die „magische Grenze“ von 25km/h innerorts, hat die Behörde ihr Ermessen gemäss SVG 16 III nicht überschritten, indem sie neun Monate Warnentzug verfügt hat.

Im Ausland rasen lohnt sich nicht…

Rasen im Ausland bleibt nicht ungesühnt

BGE 1C_432/2017: Geschwindigkeitsexzess in FR (Bestätigung Rechtsprechung)

Der Beschwerdeführer überschritt die Tempolimite in FR um 69km/h, weshalb in FR ein Fahrverbot von vier Monaten angeordnet wurde. Das Strassenverkehrsamt Kt. SZ verfügt einen Ausweisentzug gemäss SVG 16cbis von sechs Monaten. Das BGer weist die Beschwerde gegen diese Verfügung ab.

E. 2.1-3. Zum Allgemeinen: Gemäss SVG 16cbis II kann die Dauer der inländischen Massnahme jene der ausländischen überschreiten, wenn man bereits im ADMAS-Register eingetragen ist. Geschwindigkeitsüberschreitungen um 35km/h und mehr auf der Autobahn sind schwere Widerhandlungen. Die Verwaltungsbehörde ist an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt grds. gebunden.

E. 2.4. zum internationalen Recht: „Die Zustellung eines Strafbefehls in einen anderen Staat stellt einen formellen Akt der Gerichtsbarkeit dar und hat auf dem Rechtshilfeweg zu erfolgen, wenn keine Rechtsgrundlage für eine andere Zustellungsform besteht (vgl. zum Ganzen BGE 1C_236/2016 E. 3.2; 2C_827/2015 E. 3.2, in: RDAF, 2017 II 427; je mit Hinweisen). Schriftstücke in Strafsachen wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften dürfen Empfängern in der Schweiz gemäss Art. 30 Abs. 2 der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) unmittelbar mit der Post zugestellt werden. Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem mehrere staatsvertragliche Bestimmungen, welche der IRSV als lex specialis vorgehen und die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. X Ziff. 1 des Vertrags zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.934.92]; Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62; nicht in der SR veröffentlicht]). Nach der Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ erfasst die Liste der Verfahrensurkunden, die direkt durch die Post in einen anderen Staat übersandt werden dürfen, auch Schriftstücke in Strafsachen wegen Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften.“

Es bestehen insofern genügend gesetzliche Grundlagen für die Zustellung franz. Strafurteile, womit das Territorialitätsprinzip nicht verletzt ist.

E. 3ff.: Der Beschwerdeführer hat den Strafbefehl aus FR erhalten. Dieser beinhaltete auch eine Rechtsmittelbelehrung. Er hat sich aber nicht im Strafverfahren gegen den Vorwurf gewehrt, womit das StVA an den Sachverhalt gebunden ist. Weil der Beschwerdeführer im ADMAS-Register bereits eingetragen ist, durfte das StVA die Dauer der ausl. Massnahme zudem überschreiten.

Der Entscheid beschäftigt sich exemplarisch mit den Verflechtungen zwischen FR und CH bzgl. Geschwindigkeitsexzess und internationalem Recht.

Ohne Beweise kein Raser / Nachvollziehbarkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung

BGE 6B_774/2017: Schematismus bei GÜ (Bestätigung Rechtsprechung)

Wegen GÜ innerorts um 31km/h erhielt der Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletung. Vor erster Instanz wurde er aber wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt, weil er an einen krebskranken Freund gedacht habe und insofern den subjektiven Tatbestand von SVG 90 II nicht erfüllt habe. Das Obergericht verurteilt wiederum wegen grober, was vom BGer geschützt wird.

E. 5.1. zum Schematismus: „Nach der Rechtsprechung ist ungeachtet der konkreten Umstände der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird.“

E. 5.2. zu den subj. Voraussetzungen: “ Die Annahme von Rücksichtslosigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiv groben auf eine subjektiv grobe Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer.“ „Das Bundesgericht verneinte ein rücksichtsloses Verhalten in einem Fall, in dem ein Fahrzeugführer die bloss während einer Woche geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion auf 80 km/h auf einer Autobahn übersehen hatte (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3.2). Es verneinte Rücksichtslosigkeit auch im Fall der Missachtung einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die Teil von Massnahmen eines Verkehrsberuhigungskonzepts bildete (Urteil 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5).“

E. 6.: Das BGer bestätigt die Verurteilung gemäss SVG 90 II, denn auch wenn der Beschwerdeführer an seinen krebskranken Freund gedacht hat, so durfte ihm als erfahrenem Autofahrer nicht entgehen, dass er auf einer Strassen mit Innerortscharakter unterwegs war.

 

BGE 6B_101/2017: Kein Raser mangels Beweisen (gutgeheissene Beschwerde)

Der Beschwerdeführer wurde wegen massiver Geschwindigkeitsüberschreitung von 130km/h von den kantonalen Instanzen für eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung verurteilt worden. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, weil der Sachverhalt willkürlich festgestellt wurde.

E. 1. Zur Beweiswürdigung: Es geht rein um die Würdigung der Beweiskraft eines Videos. Nach den Vorinstanzen war auf dem Video eines Geschwindigkeitsmessgeräts ein Polizeiauto erkennbar und insofern den Aussagen eines Polizisten Glauben zu schenken. Nach der Meinung des Bundesgerichts hingegen sei auf dem Video kein Blaulicht zu erkennen. Der Sachverhalt wurde willkürlich festgestellt

Der Entscheid bringt nichts Neues, ist einfach der Vollständigkeit halber dabei.

Rechtfertigen Verdauungsprobleme einen Bleifuss?

BGE 1C_341/2017: Durchfall rechtfertigt GÜ nicht (Bestätigung Rechtsprechung)

Der Beschwerdeführer überschritt ausserorts die Höchstgeschwindigkeit von 80km/h um 44km/h, wofür er wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Er wehrt sich nun gegen den vom Strassenverkehrsamt verfügten (Kaskaden)Sicherungsentzug bzw. der Annahme einer schweren Widerhandlung. Er habe nur beschleunigt, weil er unter schwerem Durchfall und Übelkeit litt und sich im Schatten eines Transformatorenhäuschens erleichtern wollte. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 2.2. zur gefestigten Rechtsprechung: „Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausserortsbereich um 30 km/h oder mehr stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar, und zwar auch bei ansonsten günstigen objektiven und subjektiven Umständen des konkreten Einzelfalles (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; Urteile 1C_581/2016 vom 9. März 2017 E. 3; 1C_280/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 3.2; 1C_384/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.4.2).“

E. 2.3: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm in einer Notsituation die Wahl einer schlechteren Reaktionsweise nicht angelastet werden darf (BGE 115 IV 248 E. 5.). Das BGer entgegnet, dass nicht jedes unzweckmässige Handeln entschuldbar ist. „Das Bundesgericht verlangt, dass die ergriffene Massnahme und diejenige, welche ex post als die zweckmässigere erscheint, annähernd gleichwertig sein müssen und dass der Fahrzeugführer deren unterschiedliche Wirksamkeit nur deshalb nicht erkannte, weil die plötzlich eingetretene Situation eine augenblickliche Entscheidung erforderte. Wo eine Vorkehr im Vergleich zu andern sich aber derart aufdrängt, dass sie auch im Falle der Notwendigkeit sehr rascher Reaktion als die näherliegende und angemessenere erkannt werden kann, ist es als Fehler anzurechnen, wenn trotzdem eine weniger geeignete getroffen wird (BGE 83 IV 84 f.; Urteile 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.3; 1C_361/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; je mit Hinweisen).“

Im Ergebnis hätte der Beschwerdeführer sofort sein Fahrzeug anhalten müssen. Nicht nur schuf er durch die überhöhte Geschwindigkeit und das Überholmanöver eine grosse Gefahr für die Verkehrssicherheit. Da er vorbrachte schwere Magenkrämpfe, starke Übelkeit, Brechreiz und Durchfall gehabt zu haben, war zumindest fraglich, ob er in diesem Moment überhaupt fahrfähig war.

Starker Harndrang entschuldigt GÜ nicht

BGE 6B_15/2017: Starker Harndrang entschuldigt GÜ nicht

Für das gelegentliche Schmunzeln: Der Beschwerdeführer hat ausserorts die Geschwindigkeit um 30 km/h überschritten. Er musste dringend „Wasser lassen“ und macht deshalb einen Notstand geltend. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 1.4: „Insbesondere führt das kantonale Gericht aus, für die Annahme eines rechtfertigenden Notstands fehle es bereits an der erforderlichen (absoluten) Subsidiarität, hätte der Beschwerdeführer doch am Strassenrand anhalten und dort urinieren können. Daran ändere nichts, dass dies für ihn aus Gründen der guten Erziehung nicht in Frage gekommen sei. Es lägen auch keine ernsthaften Gründe vor, welche an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zweifeln liessen. Dieser habe sich gezielt und bewusst gegen das Urinieren am Strassenrand und für das Aufsuchen der entfernten Toilette mit übersetzter Geschwindigkeit entschieden.“