Jagd auf Verkehrssünder mit Drohne und mehr

Urteil 1C_683/2023: Verfolgungsjagd mit Drohne

Drohnen sind schon lange in der Gesellschaft angekommen. Sie werden für „Dronies“, also Selfies mit Drohne, eingesetzt, stören Badegäste am Traumstrand oder schwirren den Touristen auf der Ski-Piste nach. Neuerdings werden sie auch von der Polizei zur Verfolgung von SVG-Delikten eingesetzt. Und genau daran stört sich der Beschwerdeführer. Ihm wurde wegen einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung von 57.6 bzw. 95.6 km/h ausserorts der Führerausweis vorsorglicherweise entzogen. Seine Fahrt wurde von der Polizei mit einer Drohne aufgenommen. Die Geschwindigkeit wurde anhand des Videos mit einer Weg-Zeit-Berechnung eruiert. Die Strecke mass die Polizei ganz altmodisch mit einem Messrad. Die Dauer der Fahrt errechnete die Polizei anhand der Videoaufnahmen (zur Berechnung E. 3.2). Aus Sicht des Beschwerdeführers wurde der Sachverhalt willkürlich festgestellt. Er bringt vor, dass die Quarzuhr der Drohne für die Zeitberechnung, sowie die Satelliten, mit welchen die Quarzuhr eingestellt wird, nicht vom METAS geprüft und geeicht sind. So verlangt es grundsätzlich Art. 5 der Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung. Auch die Messung einer Wegstrecke mittels Messrad sei nirgends gesetzlich geregelt. Da allerdings bei vorsorglichen Massnahmen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 98 BGG), wird auf die Rügen zur Verletzung von Bundesrecht nicht eingegangen.

Zulässig ist allerdings die Rüge der Willkür. Mit seinen Vorbringen alleine gelingt es dem Beschwerdeführer aber nicht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darzulegen, denn allfälligen Messungenauigkeiten wurden mit Sicherheitsmargen Rechnung getragen. Auch dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist, hindert die zuständige Behörde nicht daran, Sicherungsmassnahmen anzuordnen, denn bei diesen greift die Unschuldsvermutung bekanntlich nicht (E. 3.4).

Fazit: Ein Drohnenvideo der Polizei kann also anlass dazu geben, dass ernsthafte Zweifel an der charakterlichen Fahreignung einer Person bestehen.

Urteil 6B_178/2024: Die mündliche Berufungsverhandlung (gutgh. Beschwerde)

In diesem Urteil geht es um eine strafprozessuale Thematik, die die Berufungsinstanzen immer wieder vor Probleme stellt (siehe auch den Beitrag vom 3. Januar 2021). Da dieses Thema hier auch schon gefeatured wurde, machen wirs kurz. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich und kann gemäss Art. 406 StPO nur in eng begrenzten Fällen schriftlich durchgeführt werden, nämlich grundsätzlich dann, wenn der Sachverhalt nicht umstritten ist. Ist dieser umstritten, müssen für die schriftliche Durchführung eines Berufungsverfahrens folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (Art. 406 Abs. 2 StPO):

1. Schriftliches Einverständnis der Parteien.
2. Anwesenheit der beschuldigten Person nicht nötig.
3. Urteil eines Einzelgerichts ist Gegenstand der Berufung.
4. Keine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

Im vorliegenden Fall teilte die Berufungsinstanz mit, dass das Verfahren mündlich durchgeführt und der Beschwerdeführer vorgeladen werde. Entgegen dieser Ankündigung wechselte die Berufungsinstanz später aber ohne Orientierung der Parteien in das schriftliche Verfahren und fällte ihr Urteil. Damit verletzte es den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers sowie den Grundsatz von Treu und Glauben und das Gebot der Verfahrensfairness. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Falsche Geschwindigkeitsmessung!

Urteil 7B_246/2022: Bitte etwas mehr Reflexion! (gutgh. Beschwerde)

Schnellfahren gehört zur Massendelinquenz im Strassenverkehr. Die pragmatische Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Geschwindigkeitsüberschreitung sowie der Schematismus zum Schnellfahren sorgen dafür, dass Beschwerden bei Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmässig abgelehnt werden. Umso erstaunlicher ist es, dass es i.c. dem Beschwerdeführer gelungen ist, vor Bundesgericht zu reüssieren. Aus seiner Sicht wurde die Messung falsch durchgeführt, denn auf den Fotos des mobilen Blitzkastens sei eine Reflexion zu sehen, die die Messung fehlerhaft macht.

Im kantonalen Verfahren verlangte der Beschwerdeführer also ein Gutachten darüber, ob die Messung korrekt war und damit auch als Beweis verwertbar. Indem aber die kantonalen Behörden dieses Gutachten nicht einholten, wurde aus Sicht des Beschwerdeführers aber das rechtliche Gehör sowie das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt.

Kontrollen im Strassenverkehr richten sich nach der Strassenverkehrs-Kontrollverordnung (Art. 1 SKV). Bei diesen Kontrollen können technische Hilfmittel, wie eben Blitzkästen bei Geschwindigkeitsmessungen, eingesetzt werden, wobei das ASTRA die Einzelheiten zu diesen Messungen regelt (Art. 9 SKV). Für Geschwindigkeitsmessungen hat das ASTRA die „Weisung über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr“ vom 22. Mai 2008 erlassen. In Ziffer 6.1 heisst es zum Einsatzort unter anderem:

„Radargeräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass Reflexionsfehlmessungen, verursacht durch metallische Flächen oder Gitter, vermieden werden. Dieser Möglichkeit ist bei der Aufstellung und Wahl der Empfindlichkeit des Gerätes durch die Kontrollperson besondere Beachtung zu schenken.“

Im vorliegenden Fall war erstellt, wo der Blitzkasten stand (E. 3.4.1), das Gerät war geeicht und funktionierte korrekt. Ebenso war die Messung ohne Zweifel dem Auto des Beschwerdeführers zuzuordnen (E. 3.4.3).

Nun kommt aber die Krux zur Reflexion: Der Beschwerdeführer machte zu Recht geltend, dass einer der Polizisten angab, dass die Radarbilder eine geringfügige Reflexion zeigten, die mutmasslich wegen einer Kilometrierungstafel entstanden. Da Reflexionen gemäss den obigen Weisungen zu einer Fehlmessung führen können, verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör, indem sie auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einging. Die Beschwerde wird gutgeheissen, damit ein Gutachten Aufschluss darüber geben kann, ob die Messung der Geschwindigkeit fehlerhaft war.

Beispielbild

Beispielbild von hier

Grundsatz der Formstrenge im Strafverfahren und weitere Urteile

Urteil 7B_211/2022: Einstellen oder nicht, das ist hier die Frage (gutgh. Beschwerde).

Dieses strafprozessual ziemlich komplexe Urteil beantwortet die Frage, was passiert, wenn ein Sachverhalt sowohl Übertretungs- als auch Vergehenstatbestände erfüllt, die Übertretungen aber bereits verjährt sind. Darf man dann für das Vergehen noch bestraft werden, wenn der Sachverhalt der Übertretungen in engem Zusammenhang stehen mit jenem des Vergehens? Konkret geht es um das Verursachen eines Bagatellunfalls (Art. 90 Abs. 1 SVG), dem darauffolgenden pflichtwidrigen Verhalten (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a SVG).

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Der Beschwerdeführer touchierte mangels Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren auf einem Parkplatz ein anderes Fahrzeug, wobei Sachschaden entstand. Danach entfernte er sich von der Unfallstelle und trank zuhause Bier und wohl auch ein bisschen Schnaps. Mit Strafbefehl wurde er mit einer bedingten Geldstrafe bestraft. Im gerichtlichen Verfahren wurde die Verjährung der Übertretungs-Tatbestände, also dem Verursachen der Bagatellkollision (Art. 90 Abs. 1 SVG) sowie dem pflichtwidrigen Verhalten (Art. 92 Abs. 1 SVG), festgestellt. An der Verurteilung wegen der Vereitelung wurde aber festgehalten.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass das Strafverfahren mit der Verjährung der Übertretungs-Tatbestände hätte eingestellt werden müssen. Indem die Vorinstanz dies nicht tat, verletzte sie Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO sowie den in Art. 2 Abs. 2 StPO geregelten Grundsatz der Formstrenge. Die Vorinstanz hingegen war der Meinung, dass die Sachverhalte des Unfalles, des pflichtwidrigen Verhaltens und der Vereitelung so eng miteinander verknüpft sind, dass eine Einstellung nicht möglich war. Dies hätte den Grundsatz von „ne bis in idem“ verletzt. Denn wäre bzgl. dem Unfall und dem pflichtwidrigen Verhalten eine (Teil)Einstellung erfolgt, wäre eine Verurteilung wegen der Vereitelung nicht mehr möglich gewesen.

Kann kein Urteil ergehen, muss das Gericht das Verfahren einstellen. Dies ist der Fall, wenn ein Prozesshindernis besteht (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO). Der Eintritt der Verfolgungsverjährung stellt ein solches Prozesshindernis dar und muss von Amtes wegen geprüft werden. Gemäss Art. 329 Abs. 5 StPO kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen, wenn ein beim Gericht hängiges Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden soll (E. 2.3.1).

Eine Teileinstellung ist aber nur dann möglich, wenn das Gericht mehrere Lebensvorgänge beurteilt, die für sich einer separaten Erledigung zugänglich sind. Wenn es nur um die Beurteilung wegen einem Lebenssachverhalt geht, ist eine teilweise Einstellung nicht möglich. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Das würde den Grundsatz von „ne bis in idem“ verletzen (E. 2.3.2 und E. 2.3.3). Im Strafverfahren gilt zudem der Grundsatz der Formstrenge, d.h. Strafverfahren können nur nach den von der StPO vorgesehen Regeln erledigt werden (dazu ausführlich E. 2.3.4).

Das Bundesgericht stellt sich auf den Standpunkt, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz die verschiedenen Tatvorwürfe zwar Teil eines übergeordneten Gesamtgeschehens bilden. Trotzdem lassen sich die einzelnen Vorwürfe klar gegeneinander abgrenzen. Zuerst der Unfall, dann das pflichtwidrige Verhalten und schliesslich die Vereitelung durch Konsum alkoholischer Getränke zuhause. Damit wäre wohl eine Teil-Einstellung möglich gewesen. Dies hätte das erstinstanzliche Gericht aus Sicht des Bundesgericht machen müssen. Indem dieses es unterliess, das Strafverfahren bzgl. der verjährten Übertretungen einzustellen, verletzte es den Grundsatz der Formstrenge (E. 2.4.4). Zudem wurde vorliegend auch die Unschuldsvermutung verletzt. Denn bei der Begründung der Vereitelung führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer den Bagatellunfall schuldhaft verursachte, obwohl er dafür nie rechtskräftig verurteilt wurde.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zurückgewiesen. Bei den Übertretungen muss die Vorinstanz das Strafverfahren einstellen. Bzgl. Vereitelung muss sie prüfen, ob eine Verurteilung unter Beachtung des Anklagegrundsatzes und der Unschuldsvermutung noch möglich ist.

Honorable Mentions

Unter dieser Rubrik werden einfach die Urteile aufgelistet, die keine augenöffenden Inhalte bieten. Sie dient bestenfalls dazu, dass man die eigene Urteilssammlung auf den neuesten Stand bringen kann. Es besteht dabei auch kein Anspruch auf Vollständigkeit…

Urteil 1C_482/2023: Abstand

Wer mit auf der Autobahn dem vorfahrenden Fahrzeug bei 90 km/h mit einem Abstand von 20 Metern folgt (entspricht 0.8 s), begeht eine mittelschwere Widerhandlung. Diese wird mit mind. einem Monat Führerscheinentzug sanktioniert. Der Entscheid enhält in E. 2.2 eine gute Auflistung der Rechtsprechung zu verschienen Fällen von Abstandsunterschreitungen.

Urteil 6B_55/2024: Geschwindigkeit

Wer innerorts die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 28 km/h überschreitet, begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. In E. 2.3. äussert sich das Bundesgericht exemplarisch zum allseits bekannten und in der Rechtsprechung fest verankerten Schematismus bei Geschwindigkeitsdelikten. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfordert eine Rücksichtslosigkeit der beschuldigten Person. Diese liegt auch vor, wenn der Täter die gefahrene Strecke noch als Ausserortsstrecke mit einem Tempolimit von 80 km/h kannte und mangels genügender Aufmerksamkeit übersah, dass sich die Signalisation bzgl. Geschwindigkeit auf der gefahrenen Strecke zwischenzeitlich änderte.

Urteil 7B_221/2022: Das Handy am Steuer

Wer während dem Autofahren für ca. 3 Sekunden auf das Handy schaut und die Navigations-App mit dem Daumen bedient, begeht eine einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Vornahme einer Verrichtung, die die Bedienung des Fahrzeuges erschwert (Art. 3 Abs. 1 VRV). Dieser Entscheid hilft weiter dabei abzugrenzen, wann das Verwenden von Handys beim Autofahren als einfache Verkehrsregelverletzung zu bestrafen ist und wann lediglich eine Ordnungsbusse vorliegt. Eine Ordnungsbusse gibt es z.B. wenn man bei günstigen Verkehrsverhältnissen für zwei Sekunden auf das Handy schaut (vgl. dazu den Beitrag vom 31. Mai 2023 zu Urteil 6B_27/2023).

Drei neue Urteile des Bundesgerichts zum Schnellfahren in gedrängter Form

Urteil 6B_410/2023: Quasi-Halterschaft bei Einzelfirmen

Bei diesem Urteil geht es um etwas, das täglich tausendmal auf Schweizer Strassen geschieht, nämlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Haltereigenschaft ist grds. ein Indiz für die Lenkerschaft. Gilt das aber auch für Inhaber von Einzelfirmen, auf welche ein Fahrzeug eingelöst ist?

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Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen auf der Autobahn im 80er-Bereich 32km/h zu schnell gefahren zu sein. Obwohl auf dem Lenkerermittlungs-Formular der Polizei eine andere Person angegeben wurde, wurde ihm die Busse auferlegt. Diesbzgl. rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, denn aus seiner Sicht hätte die Strafbehörde Ermittlungen zur angegebenen in Italien lebenden Person treffen müssen. Da der Beschwerdeführer aber keine weiteren Angaben zu dieser Person machte und aufgrund des Radarfotos ziemlich klar war, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug lenkte, mussten in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Ermittlungen mehr aufgenommen werden (E. 3).

Der Beschwerdeführer ist sodann der Meinung, dass die Vorinstanz die Beweise falsch würdigt, wenn sie von einer frappanten Ähnlichkeit zwischen ihm und dem Radarfoto ausgeht. Dazu legt der Beschwerdeführer auch zwei Privatgutachten aus Deutschland vor. Da aber der Beweiswert von Privatgutachten relativ klein und mit einer Parteibehauptung zu vergleichen ist und die Vorinstanz an der Berufungsverhandlung sich persönlich einen Eindruck vom Beschwerdeführer machen konnte, durfte sich davon ausgehen, dass er auf dem Radarfoto ist (E. 4.2).

Sodann rügt der Beschwerdeführer es als fehlerhaft, dass man ihn als Quasi-Halter des Fahrzeuges bezeichnet. Das Auto ist auf seine Firma eingelöst. Im Handelsregister ist er die einzige eingetragene Person. Die Rechtsprechung, nach welcher die Haltereigenschaft ein Indiz für die Lenkerschaft bei einer Widerhandlung ist, bezieht sich grds. auf natürliche Personen. Die Firma des Beschwerdeführers beschäftigt nach seiner Aussage zwei bis fünf Personen, wobei er für die Geschäftsfahrzeuge verantwortlich sei und nicht jeder Mitarbeiter einfach einen Fahrzeugschlüssel nehmen könnte. Daraus folgert die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer seine Firma alleine beherrscht. Damit rechtfertigt sich eine analoge Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei natürlichen Personen die Haltereigenschaft ein Indiz für die Täterschaft sein kann. Die „Quasi-Haltereigenschaft“ des Beschwerdeführers darf also als Indiz für seine Lenkerschaft berücksichtigt werden (E. 4.3).

Schliesslich wurde i.c. auch der Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare“ nicht verletzt. Der Beschwerdeführer schwieg sich im Strafverfahren mehrheitlich aus, auch wenn er zum Lenker allenfalls noch mehr Angaben hätte machen können. Aufgrund der Beweiswürdigung zum Foto und der Quasi-Haltereigenschaft durfte die Vorinstanz von der Täterschaft des Beschwerdeführers ausgehen (E. 4.4).



Urteil 7B_131/2022: Wenn das Messgerät falsch eingesetzt wird… (gutgh. Beschwerde)

Auch in diesem Urteil geht es um eine Geschwindigkeitsmessung. Es setzt sich mit den rechtlichen Folgen auseinander, wenn die Polizei Zubehör von einem Geschwindigkeitsmessgerät nicht richtig einsetzt.

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Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, ausserorts die Tempolimite von 80km/h um 53km/h überschritten zu haben. Er rügt aber, dass der Sachverhalt falsch festgestellt wurde (ausführlich zu den Voraussetzungen zur Willkür-Rüge in E. 2.1) bzw. das Resultat der Geschwindigkeitsmessung zu Unrecht von der Vorinstanz als Beweis verwertet wurde. Bei der Geschwindigkeitsmessung wurde ein Robot Traffistar SR 590 eingesetzt. Dieses Gerät war auch vom METAS geeicht. Die Polizisten setzten bei der Messung auch eine mobile Messkabine ein. Gemäss einer Stellungnahme vom METAS wurde diese Kabine nicht so eingesetzt, wie es das Zulassungszertifikat vorschreibt. Die Messkabine wurde modifiziert, wobei gemäss einer Stellungnahme der Polizei keine eichungsrelevanten Teile betroffen waren. Trotzdem war das METAS der Ansicht, dass die Modifikation bedenklich war, weil Geschwindigkeitsmesssysteme grundsätzlich so eingesetzt werden müssen, wie sie zugelassen wurden. Das METAS führte aber auch aus, dass durch eine gutachterliche Auswertung des Bildmaterials die gefahrene Geschwindigkeit ausgewertet werden könnte. Darauf ging die Vorinstanz allerdings gar nicht ein. Aus diesem Grund erachtet es das Bundesgericht als unhaltbar, wenn die Vorinstanz die Geschwindigkeitsmessung mit dem modifizierten Gerät als zweifelsfrei bezeichnet. Es gibt aber keinen Freispruch, sondern die Sache wird an die Vorinstanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens zurückgewiesen.


Urteil 6B_68/2023: Social Media als Fundgrube für Raserdelikte (gutgh. Beschwerde)

Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob Videos von sozialen Netzwerken als Beweise für den Nachweis von Raserdelikten herhalten können, auch wenn der gefilmte Lenker wohl nicht mit der Veröffentlichung des Videos im Internet einverstanden war. Es geht um eine massive Beschleunigungsfahrt.

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Dem Urteil liegt eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung zu Grunde, wobei der Lenker und Beschwerdegegner 2 ausserorts bis zu 198km/h beschleunigte, während sein Beifahrer und Beschwerdegegner 1 ihn dabei filmte. Letzterer veröffentlichte ein Video der Tat auf einem sozialen Netzwerk. Die Vorinstanz war der Meinung, dass das Video nicht verwertet werden könne und sprach die Beschuldigten frei. Dagegen führt die Staatsanwaltschaft erfolgreich Beschwerde.

Rechtswidrig erlangte Beweise dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Zunächst geht das Bundesgericht ausführlich auf seine Rechtsprechung ein, wann von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise trotzdem verwertet werden dürfen. Um es kurz zu machen, es braucht (E. 2.1)

1. Strafbehörden hätten die Beweise auch rechtmässig erlangen können.
2. Interessensabwägung zwischen Strafverfolgungs- und privaten Interessen spricht für Verwertung
3. Es liegt eine schwere Straftat vor (Grds. Verbrechen, aber Einzelfall massgeblich)

Die Vorinstanz ging davon aus, dass das Video rechtswidrig aufgenommen wurde, weil der Lenker zwar bemerkt haben muss, dass er gefilmt wird, aber nicht damit rechnen musste, dass das Video im Internet landet. Nach Ansicht der Vorinstanz hätte die Polizei das Video bzw. ein vergleichbares Beweismittel auch nicht rechtmässig erlangen können, da die Geschwindigkeitsüberschreitung nur 13 Sekunden gedauert habe, zu kurz, um ein Video aufzunehmen. Und die Raserfahrt war – trotz hohem Tempo – keine schwere Straftat, da die Beschleunigungsfahrt auf gerader und übersichtlicher Strecke stattfand, kein Verkehr und gute Strassenbedingungen herrschten.

Das lässt das Bundesgericht nicht gelten. Zunächst sind Raserdelikte als Verbrechen schwere Straftaten gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO. Sodann bezeichnet das Bundesgericht das öffentliche Interesse an der Aufklärung des Raserdelikts als viel grösser, als das private Interesse des Lenkers, dass das wohl mit seiner Zustimmung aufgenommene Video nicht auf sozialen Medien geteilt wird. Diese allfällige datenschutzrechtliche Persönlichkeitsverletzung bezeichnet das Bundesgericht gar als marginal. Und zudem traut das Bundesgericht einer allfälligen Polizeipatrouille auch zu, trotz kurzer Deliktsdauer, ein Video davon zu machen.

Das Video ist verwertbar, die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen.

Kleiner Ferienrückblick

Da liegt man gemütlich am Stand auf einer subtropischen Insel und kann nur an eines denken: Was gibt es bloss für Neuigkeiten in der Schweiz zum Strassenverkehr. Wir schauen zurück auf die letzten paar Wochen und fassen Aktuelles kurz zusammen. Da die Leserschaft hier aus eingefleischten SVG-Nerds besteht, dürften die meisten Neuerungen sowieso schon bekannt sein.

Änderung des SVG per 1. Oktober 2023

Viele der Änderungen haben wir entweder schon im Blog behandelt, oder sie wurden in der Presse bereits ausführlich diskutiert. Deshalb hier nur noch die summarische Auflistung:

  • Mehr richterliches Ermessen bei der Sanktionierung von Raserdelikten
    In Einzelfällen kann die Mindeststrafe von einem Jahr unterschritten werden, was auch zu einem kürzeren Führerausweisentzug führt.
  • Widerhandlungen mit FAP
    Die „Lex Freysinger“ hat ihren Spiessrutenlauf hinter sich. Eine leichte Widerhandlung führt nicht mehr zur Verlängerung der Probezeit oder dessen Annullation.
  • Erleichterungen für Blaulichtorganisationen
    Damit Ordnungskräfte ihre (Hilfs-)Einsätze wahrnehmen können, wird das Gesetz angepasst.
  • Halterhaftung für juristische Personen bei Ordnungsbussen
    Im Urteil 6B_252/2017 entschied das BGer, dass für Ordnungsbussen für juristische Personen die gesetzliche Grundlage fehlt. Diese wird nun nachgereicht (Art. 7 Abs. 1 OBG)
  • Regulierung von Fahrzeugen mit Automatisierungssystem in Art. 25a

Weitere Infos:
Medienmitteilung ASTRA vom 16.8.2023

Einige erwähnenswerte neue Urteile

  • Urteil 1C_104/2023: Rechtsüberholen und seine Folgen
    Ein als einfache Verkehrsregelverletzung bestraftes Rechtsüberholen (zwei Fahrzeuge gleichzeitig auf dreispuriger Autobahn) ist eine mittelschwere Widerhandlung. Mit den entsprechenden Vorbelastungen führt das zu einem Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Das Überholmanöver konnte nach der neueren Rechtsprechung auch nicht unter den Ordnungsbussentatbestand subsumiert werden, da der Beschwerdeführer auf einer dreispurigen Autobahn ohne zu blinken von der linken auf die rechte Spur wechselte und bei mittlerer Verkehrsauslastung gleich vier Fahrzeuge überholte.
  • Urteil 6B_1137/2022: Das ultimative Drängeln
    Wer auf der Autobahn ein vorfahrendes Fahrzeug mit der Frontstossstange „antütscht“, um dessen Fahrer zu einem Spurwechsel zu „überzeugen“ und sodass dieser verunfallt, begeht eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung.
  • Urteil 6B_254/2023: Denkt an den Wald!
    Auch wenn die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h ausserorts u.a. im Rahmen der Debatte zum „Waldsterben“ eingeführt wurde und es dem Wald heute wieder gut geht, heisst das natürlich nicht, dass die Tempolimite heute keine Relevanz mehr hat. Denn die Regeln zur Höchstgeschwindigkeit dienen natürlich vorwiegend der Verkehrssicherheit. Insofern ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 34km/h ausserorts eine grobe Verkehrsregelverletzung. Zum Thema: Artikel Tagesanzeiger vom 6.1.2015: „Wie das Waldsterben die Schweizer Strassen sicherer machte“
  • Urteil 1C_630/2022: Signale bitte beachten
    Wer auf der Autobahn übersieht, dass die linke Spur gesperrt ist, zum Überholen ansetzt und danach verunfallt, sodass sogar Strassenarbeiter in Sicherheit hechten müssen, begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine schwere Widerhandlung.
  • Urteil 6B_1059/2022: Ordnungsbusse oder nicht?
    Der Beschwerdegegner überschritt auf der Autobahn bei einer Baustelle die Höchstgeschwindigkeit von 60km/h um 21km/h. Dafür wurde er von der Berufungsinstanz mit einer Ordnungsbusse von CHF 260 bestraft. Die Staatsanwaltschaft erhebt Beschwerde gegen dieses Urteil. Grds. ist die Staatsanwaltschaft der Meinung, dass das Gefährdungspotential unter diesen Umständen nicht mit den Ordnungsbusstentatbeständen verglichen werden kann und deshalb von einer einfachen Verkehrsregelverletzung ausgegangen werden muss. Sie beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, nach welcher Abschnitte der Autobahn, die von einer Geschwindigkeitsbegrenzung unterhalb von 120 km/h betroffen sind, hinsichtlich des Gefahrenpotentials mit einer Ausserortsstrecke vergleichbar sind und deshalb bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitungen im Regelfall die von der Rechtsprechung für Ausserortsstrecken entwickelten Grundsätze anzuwenden sind (Urteile 6B_444/2016 E. 1.3.1 und 6B_973/2020 E. 2.1).
    Das Ordnungsbussenverfahren muss angewendet werden, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind. Überschreitungen der Tempolimite auf Autobahnen um 21-25km/h werden grds. mit einer Ordnungsbusse von CHF 260 bestraft (Ziff. 303.3e Anhang 1 der OBV). Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft verletzte das Anklageprinzip, weil in ihrer Anklage (bzw. dem Strafbefehl) keinerlei Hinweise auf eine erhöht abstrakte oder gar konkrete Gefährdung von Personen entnommen werden konnte. Die Beschwerde wird insofern abgewiesen.

Kleiner Wochenrückblick

Diese Woche sind einige Urteile gefallen, wobei aber keine Blockbuster darunter sind. Deshalb fassen wir diese Urteile summarisch zusammen:

Urteil 6B_1430/2021: Rechtliches Gehör im Berufungsverfahren (gutgh. Beschwerde)

Dem Beschwerdeführer wird eine einfache Verkehrsregelverletzung vorgeworfen, weil er im November 2017 mit einem Sattelschlepper einen Selbstunfall verursachte. Nachdem er bereits im Urteil 6B_1177/2019 wegen willkürlicher Beweiswürdigung vor Bundesgericht reüssierte, gelangt er in dieser Sache ein weiteres Mal vor Bundesgericht. Er rügt dabei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die kantonale Berufungsinstanz zunächst eine mündliche Berufungsverhandlung ansetzte und dann doch plötzlich das schriftliche Verfahren anordnete.

Die Berufungsverhandlung ist grds. mündlich durchzuführen. Das schriftliche Verfahren kann nur in den Fällen von Art. 406 StPO angeordnet werden, z.B. wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und keine reformation in peius droht (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Die schriftliche Durchführung des Verfahrens muss mit Art. 6 EMRK zu vereinbaren sein, d.h. sich auf Fragen beschränken, die eine Anhörung der beschuldigten Person unnötig erscheinen lassen. Das Gericht muss dies von Amtes wegen prüfen (zum Ganzen E. 1.2.1). Das schriftliche Verfahren richtet sich nach Art. 406 Abs. 3 StPO, d.h. die appellierende Person muss die Gelegenheit haben, ihre Berufung schriftlich zu begründen. Es ist offensichtlich, dass die Gerichte im Rahmen des rechtlichen Gehörs die beschuldigte Person anhören müssen. Ist ein kantonales Urteil mangelhaft begründet, weist das Bundesgericht diesen zurück (Art. 112 Abs. 3 BGG).

Im vorliegenden Fall ordnete die Vorinstanz zunächst eine mündliche Verhandlung an, verlangte vom Beschwerdeführer eine schriftliche Berufungsbegründung, wobei sie darauf hinwies, dass dieser an der Verhandlung noch Ergänzungen anbringen könne. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine „summarische“ Berufungsbegründung ein. Darauf wechselte die Vorinstanz in schriftliche Verfahren, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich zu äussern oder seine Berufungsbegründung zu ergänzen. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Urteil 6B_26/2022: Kein milderes Recht für Personenwagen mit Anhänger

Seit Januar 2021 dürfen Personenwagen mit Anhänger auf der Autobahn 100 km/h schnell fahren (Art. 5 Abs. 2 lit. c VRV). Der Beschwerdeführer überschritt im März 2019 auf der Autobahn mit einem Anhänger die damals für diese Fahrzeugkombination geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h, wofür er zunächst wegen grober, dann im Rechtsmittelverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Busse von CHF 600.00 bestraft wurde. Da mittlerweile die Bestimmungen für Personenwagen mit Anhänger änderten, verlangt der Beschwerdeführer die Bestrafung mit einer Ordnungsbusse von CHF 180.00. Da man mit Anhängern bis 3.5 t heute 100 km/h fahren darf, überschritt er die Geschwindigkeit nach heutigem und milderem Recht nur noch um 16km/h, womit aus seiner Sicht eine Ordnungsbusse fällig würde (Ziffer 303.3.d).

Die Anwendung des milderen Rechts nach Art. 2 Abs. 2 StGB gilt nicht uneingeschränkt. Damit die lex mitior angewendet wird, muss die Gesetzesänderung aufgrund einer ethischen Neubewertung des verbotenen Verhaltens erfolgt sein (zum Ganzen E. 1.2.2; s. auch der Beitrag vom August 2022). Auch wenn das Bundesgericht der Begründung der Vorinstanz nicht folgt (E. 1.3), weist es die Beschwerde dennoch ab, denn aus seiner Sicht erfolgte die Änderung der Höchstgeschwindigkeit für Anhänger nicht wegen einer „ethischen Neubewertung“. Es verweist auch auf einen älteren Entscheid, nach welchem die Änderung der Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn nicht bedeutet, dass Widerhandlungen vor der Änderung nicht trotzdem bestraft werden müssen (BGE 123 IV 84 E. 3b).

Urteil 6B_1201/2021: Die Havarie des modernen Autos

Der Beschwerdeführer überschritt innerorts die Geschwindigkeit um 27 km/h, wofür er wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch, subsidiär die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, weil sein Fahrzeug einer „Havarie“ unterlegen sei. Das Bundesgericht verweist natürlich zunächst auf den bei Geschwindigkeitsüberschreitungen geltenden Schematismus, wonach die vorliegende Schnellfahrt grds. den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Liegen allerdings aussergewöhnliche Umstände vor, ist es möglich, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer behauptete, dass die „automatische Geschwindigkeitserkennung“ seines Autos, auf welche er sich bis jetzt immer verlassen konnte, nicht funktionierte und er, weil er so total von der „Havarie“ seines Autos überrascht war, erst einige Sekunden später reagieren konnte. Sein Verhalten war insofern nicht rücksichtslos, womit der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt sei. Einen Beweis für die „Havarie“ brachte der Beschwerdeführer allerdings nicht bei. Ebensowenig wandte er sich nachher an einen Garagisten. Auch wenn sein Fahrzeug eine Fehlfunktion erlitt, hätte der Beschwerdeführer viel schneller reagieren müssen, denn man muss trotz Assistenzsysteme stets aufmerksam sein und Signale beachten.