Ihr macht da nicht mit!

Urteil 7B_167/2022: Ausstand einer ganzen Behörde

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verurteilung wegen eines Raserdelikts. Das Obergericht des Kt. ZH ordnete im Verfahren ein Gutachten betreffend die Geschwindigkeitsmessung an. Für die Erstattung des Gutachtens wurden Testfahrten mit dem Originalradargerät auf dem Flughafen Dübendorf organisiert, wofür der Gutachter Mitarbeiter der Kantonspolizei Zürich als Hilfspersonen beizog.

Das passt dem Beschwerdeführer gar nicht. Er ist der Meinung, dass die Polizei ein Interesse daran hat, dass das Gutachten gegen ihn ausfalle und will deshalb, dass die Mitarbeiter der Kantonspolizei Zürich und insb. deren Verkehrsabteilungen in Ausstand treten müssen. Nur so könne eine faire Begutachtung erfolgen. Er beruft sich dabei auf Art. 56 StPO. Die Polizisten hätten aus seiner Sicht ein Eigeninteresse (lit. a) am Ausgang des Strafverfahrens, seien in der gleichen Sache tätig gewesen (lit. b) und es gäbe auch noch andere Gründe für den Ausstand der gesamten Polizei (lit. f). Aus Sicht der Vorinstanz ging es aber nur um die Nachstellung der automatischen Erfassung der gefahrenen Geschwindigkeit durch das Messgerät, worauf Polizisten keinen Einfluss haben. Zudem sei die Mitwirkung der Polizei bei den Testfahrten nachvollziehbar.

Der Beschwerdeführer übersieht in seiner Rüge, dass sich Ausstandsbegehren nur gegen Einzelpersonen, aber nicht gegen ganze Behörden richten können. Wenn man ein Ausstandsbegehren gegen eine Behörde richtet, muss trotzdem ersichtlich sein, welches Mitglied der Behörde konkret befangen sein soll. Bei der Erstellung des Gutachtens waren zudem andere Polizisten behilflich, als jene, die die fragliche Geschwindigkeitsmessung durchführten. Eine Vorbefassung gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. b StPO liegt damit nicht vor (E. 3).

Auch ein Eigeninteresse müsste bei einer Einzelpersonen vorliegen, damit ein Ausstandsgesuch erfolgreich sein kann. Die generelle Behauptung, dass die Polizei daran interessiert sei, mutmasslich schlechte Geschwindigkeitsmessgeräte im Einsatz zu halten, reicht natürlich nicht, um ein Eigeninteresse gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StPO zu begründen (E. 4).

Und schliesslich bestand entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch kein anderer Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. f StPO. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass die Polizei für die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft Aufträge ausführe und deshalb der Anschein einer Abhängigkeit und/oder Parteilichkeit bestehe. Da aber die Kantonspolizisten vom Gutachter als Hilfspersonen herbeigezogen wurden, liegt eine solche Parteilichkeit eben nicht vor. Zudem können Mitglieder von Polizeikorps gemäss Art. 183 Abs. 2 StPO als Sachverständige eingesetzt werden.

Bonus: Parkbusse von CHF 40 aufgehoben

Urteil 7B_205/2022: Nicht genau hingeschaut

In diesem kuriosen Fall wird eine Parkbusse von CHF 40 aufgehoben, weil der Sachverhalt willkürlich festgestellt wurde. Die Zivilperson, welche im oberen Fricktal die Busse ausstellte, sagte vor Gericht aus, dass sie sich die parkierten Fahrzeuge sowie deren Radstellungen ohne Notizen merken könne und deshalb genau wusste, dass der Beschwerdeführer zu lange parkierte. In einem vergleichbaren Verfahren sagte die gleiche Person allerdings diametral das Gegenteil, nämlich dass sie sich nie merke welche Autos wo und wie parkieren würden. Die Akten dieses anderen Verfahrens wurde aber trotz Antrags des Beschwerdeführers nicht beigezogen, damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen der die Bussen austellenden Person hätte überprüft werden können. Damit wurde der Untersuchungsgrundsatz verletzt und der Sachverhalt willkürlich festgestellt. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Parkinson und Autofahren

BGE 1C_441/2020: Begutachtung der Fahreigung

Aufgrund einer ärztlichen Meldung ordnete das Strassenverkehrsamt Kt. ZH an, dass ein medizinischer Verlaufsbericht vom Beschwerdeführer zu seiner Erkraunkung einzureichen sei. Der Beschwerdeführer reichte darauf ein Attest ein, laut welchem die Krankheit gut eingestellt sei und keine weiteren Abklärungen nötig seien. Das Strassenverkehrsamt legte das Attest danach dem IRM ZH vor, welches das Attest als unvollständig und eine Fahreignungsabklärung als nötig erachtete. Die Abklärung fiel negativ aus. Die Fahrerlaubnis wurde sicherheitshalber entzogen.

Der Beschwerdeführer erachtet die Begutachtung als willkürlich. Einerseits äusserte sich das eingereichte Attest grds. positiv zu seiner Fahreignung, andererseits sei die Fahreignungsabklärung aus Sicht des Beschwerdeführers nicht vollständig gewesen. Er bemängelt insb., dass keine Kontrollfahrt angeordnet wurde, bei welcher er seine kognitiven Fähigkeiten hätte beweisen können (E. 2.1).

Gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sog. Sicherungsentzug). Dieser wird angeordnet, um die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern, nicht um den Betroffenen wegen einer begangenen Verkehrsregelverletzung zu bestrafen. Er setzt keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (E. 2.3).

Bei der Fahreingungsabklärung wurden erhebliche kognitive Beeinträchtigungen festgestellt. Diese betrafen Aufmerksamtkeit, Konzentration sowie das schnelle Erfassen und Verarbeiten von Sinneseindrücken. Der Beschwerdeführer schien von den entsprechenden Tests überfordert. Sicherheitshalber wurde daraufhin von der sachverständigen Person auf eine Kontrollfahrt verzichtet. Aus Sicht des Bundesgerichts ist es dabei nicht zu beanstanden, dass keine Kontrollfahrt mehr durchgeführt wurde. Für diese bzw. die Teilnahme am Strassenverkehr ist nämlich bereits eine uneingeschränkte kognitive Leistungsfähigkeit nötig (E. 2.4.1).

Das Urteil macht nach m.E. Sinn, denn man hat nicht in jedem Fall den Anspruch auf eine Kontrollfahrt. Diese wird gemäss Art. 5j VZV bei „nicht schlüssigen“ Untersuchungsergebnissen angeordnet. Vorliegend schien die Sache allerdings klar gewesen zu sein.

Die wunderbare Welt der Alkohol-Gutachten

BGE 6B_918/2017: FiaZ und die Gutachten dazu (zur amtl. Publikation vorgesehen)

Der Beschwerdeführer fuhr mit einem Kollegen zu Beginn der Fasnacht in Huttwil mit einem Lieferwagen umher, wobei sie mehrfach ein Knallgasgemisch in dafür präparierten Rohren entzündeten. Später griff die Polizei den Beschwerdeführer bei seinem Kollegen auf, brachte ihn ins Spital, wo eine Blutalkoholkonzentration von 1.88% gemessen wurde. Er beschwert sich beim Bundesgericht gegen die Verurteilung wegen qualifiziertem FiaZ.

E. 1. zur Anordnung der Blutprobe: Zunächst rügt der Beschwerdeführer, dass die Blutprobe nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Polizei angeordnet wurde, womit Art. 241 Abs. 1 StPO verletzt sei. Das BGer entgegnet: „Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteil 6B_673/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 1.2.2). Es verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 4; je mit Hinweisen).“

E. 2. zum rechtlichen Gehör bzgl. Gutachten: Um die Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers zu überprüfen, hat das IRM Bern bei der Universitätsklinik Freiburg i. Br. eine sog. Begleitstoffanalyse in Auftrag gegeben, weil das IRM Bern dafür die Infrastruktur nicht hat. Die Begleitstoffanalyse ist ein Standardverfahren, bei welchem die Probe mit Headspace-Gaschromatographie-Flammenionisationsdetektion analysiert wird. Der Beschwerdeführer rügt, dass er sich dazu nicht äussern konnte.

Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO ist das rechtl. Gehör der Parteien zu Gutachten ausdrücklich geregelt, wird aber im gleichen Absatz auch wieder relativiert. So kann davon abgesehen werden, wenn es um Bestimmung der BAK oder andere Standard-Laboruntersuchungen geht. Der Grund für die Ausnahmeregelung liegt darin, dass es bei den in Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO genannten Gutachten um standardisierte Expertisen geht, welche aufgrund allgemein anerkannter Methoden in weitgehend technisch vorgegebener Weise erstellt werden. Die Gewährung des rechtl. Gehörs macht v.a. bei psychiatrischen Gutachten Sinn. Da es sich bei der Begleitstoffanalyse um ein Standardverfahren ohne grosse Interpretationsmöglichkeit handelt, musste das rechtl. Gehör nicht bereits vorher gewährt werden.

E. 3. zur Externalisierung des Gutachtens: Der Beschwerdeführer rügt, dass der Auftrag an das Uniklinikum Freiburg i. Br. von der Staatsanwalt hätte erfolgen müssen und nicht durch das IRM Bern. Der Gutachter kann gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO weitere Personen einsetzen. Solange nur Teilaspekte des Gutachtens weitergegeben werden, ist dafür keine Zustimmung der Staatsanwaltschaft nötig. Die Begleitstoffanalyse ist lediglich ein Teilaspekt, der dann auch vom IRM Bern interpretiert wurde, weshalb der Auftrag nicht von der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hatte.

Die Begleitstoffanalyse widerlegte die Nachtrunkbehauptungen des Beschwerdeführers. Es handelt sich dabei um ein Standardverfahren, welches kein vorheriges rechtliches Gehör bedarf. Ebenso ist es empfehlenswert, sämtliche formaljuristische Voraussetzungen von Beginn weg zu prüfen, insb. die Anordnung der Blutprobe.

Relevanz des Gutachtens bzgl. Fahreignung

BGE 1C_242/2017: Fahreignung (gutgeheissene Beschwerde des StVA BE)

Nach einem Verkehrsunfall mit Todesfolge wurde beim Beschwerdegegner Alkohol und Cannabis im Blut festgestellt. Gemäss Blutprobe betrug der Alkoholwert 0.38% und das Ergebnis bzgl. THC war negativ, wobei das Gutachten einen früheren Konsum bejahte. Das Strassenverkehrsamt ordnete den vorsorglichen Entzug des Ausweises und eine verkehrspsychologische Begutachtung an. Letztere verneinte die Fahreignung des Beschwerdegegners, wonach das StVA einen Sicherungsentzug verfügte. Gegen diese Verfügung rekurrierte der Beschwerdegegner erfolgreich, er wurde gemäss dem Entscheid der Rekurskommission mit „sofortiger Wirkung“ wieder zum Strassenverkehr zugelassen. Gegen diesen Entscheid führt das StVA wiederum Beschwerde an das BGer, welches den Sicherungsentzug bestätigt.

E. 3.1: Erfüllt ein Fahrzeugführer die Voraussetzungen von Art. 14 SVG nicht, so muss die Fahrerlaubnis gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG grds. entzogen werden.

E. 3.2: Bei umfassenden Massnahmen wie dem Sicherungsentzug muss die Behörde die Umstände genau abklären. Lässt sie eine Expertise erarbeiten, ist die Behörde grds. an die Meinung des Experten gebunden.

E. 3.4: Das BGer setzt sich im folgenden mit dem Gutachten auseinander und stellt fest, dass dieses schlüssig ist. Die Vorinstanz durfte demnach nicht ohne weiteres von der Empfehlung des Experten abweichen. Sie hätte zumindest Ergänzungsfragen oder ein weiteres Gutachten einholen müssen.

Fazit: Besteht ein Gutachten, sollte der Vertreter zumindest Ergänzungsfragen an den Experten beantragen. Ein Gegengutachten zu beantragen ist wohl letztlich eine Kostenfrage bei der generell strengen Rechtsprechung bzgl. Administrativmassnahmen nach SVG.