Kürzung von Genugtuung bei leichtem Selbstverschulden des Verunglückten

BGE 4A_290/2018:

Der Lenker eines Motorrades ist bei einem Selbstunfall tödlich verunglückt. Die hinterbliebene Familie fordert von der Haftpflichtversicherung Genugtuung. Die Vorinstanz ging von einem leichten Verschulden des Verunglückten aus und kürzte die Genugtuungsforderungen um 10%. Die Haftpflichtversicherung führt Beschwerde, weil sie von einem groben Selbstverschulden ausgeht, womit die Haftpflicht entfiele. Die Beschwerde wird abgewiesen.

E.2. Zum Verschulden: Der Verstorbene verunglückte in einer Linkskurve. Es handelte sich beim Fahrzeug um ein Mietfahrzeug, der Verunglückte war kein geübter Motorradahrer. Die Höchstgeschwindigkeit betrug 80 km/h, wobei das Passieren der Kurve laut Gutachten für einen geübten Fahrer mit 70km/h problemlos möglich gewesen wäre. Die vorliegende Geschwindigkeit betrug im Kollisionszeitpunkt ca. 63 km/h und war insofern angemessen. Die Vorinstanz ging lediglich davon aus, dass der Verstorbene als ungeübter Lenker, der die Strecke nicht kannte, seine Geschwindigkeit noch weiter hätte reduzieren müssen. Sie nahm ein leichtes Verschulden an und kürzte die Leistung aus Haftpflicht um 10% [E. 2.1.-2.3.].

Auch ein grobes und damit kausalitätsunterbrechendes und haftungsausschliessendes Selbstverschulden lag nicht vor. Ebenso kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf den sog. Anscheinsbeweis stützten, nach welchem mangels anderen Unfallursachen der Unfall einzig auf ein Fehlverhalten des Verunfallten zurückzuführen sei, womit die Ersatzpflicht entfiele [E. 2.4.].

Liegt kein grobes Selbstverschulden vor, bestimmt das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 2 SVG die Ersatzpflicht unter Würdigung sämtlicher Umstände. In Ermessensentscheide greift das Bundesgericht nur mit grösster Zurückhaltung ein. Die Kürzung der Ersatzpflicht um 10% wegen leichtem Selbstverschulden war insofern richtig.

Das Pferd als Haustier

BGE 4A_241/2016: Das Pferd als Haustier (gutgeheissene Beschwerde)

Der Beschwerdegegner ist auf der Autobahn auf einen Pferdeanhänger aufgefahren, wobei sich das Pferd verletzte. Dieses wohnt in einem Stall ca. 6km vom Tierhalter entfernt. Es stellt sich die Frage, ob das Tier noch „im häuslichen Bereich“ lebt, denn in diesem Fall können auch Heilungskosten geltend gemacht werden, die den Wert des Tieres übersteigen (i.c. CHF 74’393.90). Stirbt es, kann ein Affektionswert durchgesetzt werden. Die kantonalen Instanzen wiesen Klage und Berufung ab. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

E. 2. zur Lehre: Es gibt zwei Lehrmeinungen. Nach der einen versteht man unter Tieren im häuslichen Bereich „heimhaltungstaugliche Haustiere […], welche nach ihrer Wesensart und Beschaffenheit zu einem häuslichen oder sonst engen räumlichen Zusammenleben mit dem Menschen geeignet sind“. Nach der anderen Auffassung muss die emotionale Beziehung zum Tier beachtet werden. Der entscheidende Gesichtspunkt sei „eine gewisse Häufigkeit der Kontakte, so dass es mehr auf die zeitliche Intensität als die örtliche Nähe ankomme.“

E. 3. Auslegung: Das BGer legt den Begriff mit pragmatischem Methodenpluralismus aus und kommt zum Schluss, dass es weniger auf den geographischen Standort eines Tieres ankommt, sondern eher auf die emotionale Bindung zu diesem. Sofern also ein Pferd, welches in einiger Distanz zum Wohnort des Halters lebt, aber von diesem und dessen Familie selber gepflegt wird, sowie es mit einem „klassischen Haustier“ der Fall wäre, ist beim Pferd von einem Tief „im häuslichen Bereich“ auszugehen.

Der Entscheid ist sicher richtig. Nicht jeder „Pferdeflüsterer“ kann sich ein Stall in den Garten stellen und die Beziehung zu einem Pferd als Freizeittier ist sicher mit derjenigen zu einer Hauskatze oder einem Hund vergleichbar.

Haftpflicht, Feuersbrunst

BGE 4A_26/2017: SVG-Haftpflicht

Einfach ein gutes Lehrstück zu den Schadenpositionen bei Unfall mit Körperverletzung:

E. 3.3: „Vielmehr kann der Geschädigte gegen die Haftpflichtige den Ersatz von Schaden geltend machen, der durch eine widerrechtliche Körperverletzung adäquat kausal (schuldhaft) verursacht worden ist, namentlich die Heilungskosten und Nachteile aus Arbeitsunfähigkeit (Art. 46 OR) sowie immaterielle Unbill (Art. 47 OR). Dabei werden in Rechtsprechung (vgl. etwa BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323; 131 III 360 E. 5.1 S. 363, E. 8.1 S. 369 mit Hinweisen) und Lehre mögliche Schäden unterschiedlich zusammengefasst etwa in Kosten (Aufwendungen zur Behebung oder Einschränkung der Körperschädigung), Erwerbsausfall infolge temporärer oder künftiger Arbeitsunfähigkeit, Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens, Einschränkung in der Haushaltführung, Verlust von Rente (nach alter Praxis Teil des Erwerbsausfalls) sowie Kosten für Pflege- und Betreuungsaufwand (vgl. nur ROLAND BREHM, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 7 ff. zu Art. 46 OR, FELLMANN/KOTTMANN, a.a.O., S. 74 ff. Rz. 191 ff.; ROBERTO, a.a.O., S. 206 ff. Rz. 27.21 ff.). Für immateriellen Schaden kann der Geschädigte unter Umständen ausserdem einen Anspruch auf Genugtuung ableiten (Art. 47 OR).“

 

BGE 6B_1091/2016: Exkurs: Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (in der Sache gutgeheissen)

Eine Putzfrau benutzt frei erhältliche Putzmittel und Möbelpolituren, welche sich durch eine chemische Reaktion selbst entzünden. Gemäss dem Bundesgericht hat die Putzfrau keine Sorgfaltspflicht verletzt.

E. 3.2.1: Ausführungen zur Fahrlässigkeit: „Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Diese Frage ist ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, zu entscheiden. Ob der Erfolg vorhersehbar war, ist als Rechtsfrage einer bundesgerichtlichen Überprüfung zugänglich (BGE 116 IV 182 E. 4b; Urteil 6B_601/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 1.1; je mit Hinweisen). Weitere Voraussetzung ist die Vermeidbarkeit des Erfolges (BGE 140 II 7 E. 3.4; Urteile 6B_1163/2016 vom 21. April 2017 E. 5.2; 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 6.2 f.; je mit Hinweisen).“

E. 3.2.3: „Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Politur frei erhältlich war und dass das Putzen oder Polieren von Möbeln eine übliche Tätigkeit darstellt. Die damit einhergehende Gefährdung gehört daher zu den normalen Bedingungen des Lebens. An nicht ungefährliche, aber generell übliche Tätigkeiten dürfen nicht überspannte Anforderungen gestellt werden (Urteil 6S.728/1999 vom 6. März 2001 E. 3 mit Hinweisen). Eine Überschreitung des erlaubten Risikos ist nicht ersichtlich.“