Wenn der Beifahrer zum Raser wird // Sperrfrist für die Erteilung von Lernfahrausweisen

Die wichtigeren Urteile

Urteil 7B_1326/2024: Raserei in Mitäterschaft

Dieser Fall erzählt von einem übermotivierten Autoverkäufer, welcher wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Das interessante daran ist, dass er als Mittäter verurteilt wurde, weil er Kaufinteressenten dazu animierte, mit den Verkaufswagen mal so richtig durchzustarten. Dabei handelte es sich um Teslas, also Elektrofahrzeuge, welche bekanntlich über eine besonders starke Beschleunigung verfügen.

Teilnahmeformen sind bei Raserdelikten nicht unüblich. Oftmals geht es dabei um psychische Gehilfenschaft durch Mitfahrer, die den Lenker oder die Lenkerin durch das Filmen der Raserfahrt in ihrer Tat bestärken.

Es ist (soweit ersichtlich) das erste Mal, dass die Mittäterschaft bei Raserdelikten vor Bundesgericht landet. Doch ist Rasen als Mittäter möglich?

Oha! Ich habe auch einen Tesla… Mal sehen, was ich NICHT machen darf.

Auf der beurteilten Probefahrt im März 2017 führte der Lenker des Tesla drei Beschleunigungsmanöver durch. Beim dritten überschritt er die Höchstgeschwindigkeit innerorts um satte 83 Km/h.

Zunächst bestreitet der Beschwerdeführer, dass überhaupt ein Raserdelikt vorliegt. Auch wenn die in Art. 90 Abs. 4 SVG stipulierten Grenzwerte überschritten wurden, waren die Beschleunigungsmanöver nur von kurzer dauer. Zudem ging es nicht ums „Schnellfahren“, sondern um die „Beschleunigung“ des probegefahrenen Autos.

Die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung setzt das hohe Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern voraus. Wer die Höchstgeschwindigkeit im Rahmen von Art. 90 Abs. 4 SVG überschreitet, erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung. Eine krasse Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 3 SVG liegt in anderen Worten vor, wenn der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sich diese nicht verwirklicht hat. Auch wenn die Beschleunigung aus Sicht des Beschwerdeführers nur von kurzer Dauer war, fanden die Manöver innerorts statt, wo es Fussgänger und Einfahrten hatte. Es wäre unmöglich gewesen für den Lenker zu reagieren, wenn z.B. jemand die Strasse betreten hätte. Es liegt offenkundig ein Raserdelikt vor (E. 4.1).

Der Beschwerdeführer führt sodann aus, dass Mittäterschaft bei einem Raserdelikt gar nicht möglich sei. Nur der Fahrzeuglenker könne wegen einem Raserdelikt bestraft werden.

Mittäter ist – kurz gesagt – eine Person, wenn ihr Tatbeitrag für das Delikt so gross ist, dass dieses mit eben diesem Beitrag steht oder fällt (zum Begriff der Mittäterschaft ausführlich E. 4.2.2). Das SVG schliesst Mittäterschaft nicht explizit aus, weshalb gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar sind. Auch der Zweck der Strafbestimmungen des SVG zielt darauf, ab den Verkehrsfluss zu begünstigen und das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Verkehrsteilnehmer zu schützen. Deshalb kann nicht nur der Lenker, sondern auch andere Personen in Mittäterschaft bestraft werden. So sieht es auch die Lehre (E. 4.2.4) und das Bundesgericht.

Auch wenn sich der Beschwerdeführer nur als Passagier ohne Einfluss darstellen möchte, so war doch er es, der den Lenker zur Beschleunigung animierte. Zudem gab er die Route vor und instruierte den Lenker. Schliesslich aktivierte er auch den „Ludicrous Modus“, mit welchem das volle Potential des Tesla freigeschaltet wurde. Sein Beitrag war insofern nicht nur verbal.

Begeht jemand ein Raserdelikt, ist der subjektive Tatbestand grundsätzlich ebenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass ein Ausnahmesituation vorgelegenhabe, in welcher das Gericht davon hätte abweichen können. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Note to self: In einer solchen Situation stellt sich natürlich die Frage, welche Administrativmassnahme angeordnet werden muss. Ohne weiteres sollte die charakterliche Fahreignung des Betroffenen abgeklärt werden, womit auch ein vorsorglicher Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden muss. Da der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung in Mittäterschaft beging, ist nach m.E. auch eine 24-monatige Warnungsmassnahme gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG möglich.


Urteil 1C_626/2025: Sperrfrist nach nicht bestandenen praktischen Prüfungen (tlw. gutgh Beschwerde)

Der Beschwerdeführer bestand die praktische Führerprüfung für die Kategorie B dreimal nicht. Aus diesem Grund nahm er an einem Fahreignungstest gemäss Art. 16 Abs. 3 VZV teil, welcher negativ ausfiel. Als er beim Strassenverkehrsamt Kt. LU um einen dritten Lernfahrausweis für die Kategorie A ersuchte, verweigerte ihm die Entzugsbehörde dessen Erteilung und ordnete eine Sperrfrist von zwei Jahren an für die Erteilung weiterer Lernfahrausweise. Sie stützte diese Sperrfrist auf Art. 23 Abs. 3 SVG.

Der Beschwerdeführer stört sich daran, dass bzgl. der Erteilung eines dritten Lernfahrausweises die kantonale Praxis unterschiedlich sei. Während in seinem Fall eine Sperrfrist angeordnet wurde, würden die Kantone ZH und AG einen dritten Lernfahrausweis nach einer zweijährigen Sperrfrist erteilen oder nach einer positiven verkehrspsychologischen Beurteilung. Zudem besteht aus seiner Sicht keine genügende gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Sperrfrist.

Durfte also das Strassenverkehrsamt des Kt. LU die Erteilung des dritten Lernfahrausweises für die Kategorie A verweigern und eine zweijährige Sperrfrist anordnen?

Mehr dazu hier…

Verweigerung des LFA

Einen Lernfahrausweis erhält gemäss Art. 14a Abs. 1 SVG, wer die Verkehrsregeln kennt und über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügt. Eigentliche Fahrkompetenz ist nicht vorausgesetzt, denn der Lernfahrausweis soll ja gerade ermöglichen, diese mit Lernfahrten zu erlangen. Lernfahrausweise sind befristet, damit die durch Lernfahrten geschaffene Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit möglichst gering bleibt.

Zunächst untersucht das Bundesgericht, ob eine echte Gesetzeslücke vorliegt, weil Art. 16 VZV im Gegensatz zu aArt. 15 VZV keine Regelung mehr enthält über die Erteilung eines dritten Lernfahrausweises. Diese lautete:

„Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer kann ein neuer Lernfahrausweis für die gleiche
Kategorie erteilt werden. Eine Wartefrist von zwei Jahren besteht allerdings dann,
wenn der Bewerber alle Prüfungsmöglichkeiten (Art. 23 Abs. 3) ohne Erfolg ausge-
nützt hat; diese fällt dahin, wenn ein die Eignung bejahendes Gutachten beigebracht
wird.“

Auch wenn Art. 16 VZV keine Voraussetzungen mehr enthält für die Erteilung eines dritten Lernfahrausweises, so ist dies nach wie vor möglich. Zwar sollte es möglich sein, eine praktische Fahrprüfung innert der Dauer von zwei Lernfahrausweises zu bestehen. Die Gründe dafür, dass dies nicht klappt, können gemäss dem ASTRA allerdings vielfältig sein. So können auch Prüfungsangst oder Trödelei Gründe für das Nichtbestehen oder -anmelden zur praktischen Prüfung sein. Aus diesem Grund strich der Gesetzgeber die alte Regelung, damit die Kantone im Einzelfall, bei einem dritten Lernfahrgesuch, eine adäquate Lösung finden können. So könne, laut Bundesgericht, je nach Einzelfall, die Verweigerung eines dritten Lernfahrausweises einen unverhältnismässigen Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person darstellen.

Im vorliegenden Fall bestand der Beschwerdeführer die praktische Prüfung für die Kategorie B dreimal nicht. Ein Fahreignungstest viel negativ aus. Da Fahrberechtigungen der Kategorien A und B beide zur gleichen medizinischen Gruppe gehören und die Anforderungen damit grds. die gleichen sind, bestehen Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers gemäss Art. 15d SVG. Bevor er also erneut ein Lernfahrausweisgesuch stellen kann, muss er eine verkehrspsychologische Untersuchung durchführen. In diesem Punkt ist die Beschwerde also unbegründet.

Sperrfrist

Da die Sperrfrist die Erteilung eines weiteren Lernfahrausweises verhindert, auch wenn ein positives Gutachten vorliegen würde, ist für diesen Eingriff in die persönliche Freiheit eine gesetzliche Grundlage nötig. Die Vorinstanz stützt sich dafür auf Art. 23 Abs. 3 SVG. Diese Norm bezieht sich allerdings auf Führerausweis-Entzüge, wenn diese aufgrund der Kaskade oder im Rahmen eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit entzogen wurden. Eine Sperrfrist für die Erteilung eines Lernfahrausweises ist damit nicht begründbar. Auch Art. 15e SVG kann nicht herangezogen werden, weil der Beschwerde kein Fahrzeug ohne Führerausweis führte. Eine weitere gesetzliche Grundlage erblickt das Bundesgericht nicht, weshalb es die Beschwerde in diesem Punkt gutheisst.


Parkieren in Genf ist kompliziert

Urteil 6B_829/2025: Der Besucherparkplatz (gutgh. Beschwerde)

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen eine Parkbusse von CHF 40, die er erhielt, weil er auf einem Besucherparkplatz parkierte, ohne dass er dazu berechtigt war. Er wär nämlich Mieter und nicht Besucher der betroffenen Immobilie. Dieser Entscheid setzt sich äusserst ausführlich damit auseinander, wie Parkplätze gemäss Art. 48 und 79 SSV zu signalisieren und zu markieren sind und nimmt dabei auf das Urteil 6B_422/2018 Bezug, welches sich ebenfalls mit dem Parkieren in Genf beschäftigt.

Im vorliegenden Fall war strittige Parkplatz mit einem Schild signalisiert, an welchem eine Zusatztafel „Besucher“ montiert war. Ein Markierung, ebenfalls „Besucher“, war auf dem Boden angebracht. Ein Schild „Parkieren verboten“ (2.50) gab es nicht. Die Vorinstanz bestätigte die Busse, davon ausgehend, dass die Signalisation „Besucher“ eine verbindliche Verhaltensregel sei, deren Nichtbefolgung gebüsst werden könne.

Das Bundesgericht stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass mit der Anpassung von Art. 48 und Art. 79 SSV im Januar 2021 keine neue Beschränkung bzw. Markierung von Parkplätzen für Besucher eingeführt wurde. Das Parkieren auf Besucherparkplätzen durch nichtberechtigte Personen ist deshalb keine einfache Verkehrsregelverletzung. Die Busse war unrechtmässig.


Urteil 6B_79/2026: Parkieren auf Privatgrund (tlw. gutgh. Beschwerde)

Auch hier hebt das Bundesgericht eine Parkbusse in Genf von CHF 160 gemäss Art. 10 LPG wegen Parkierens auf Privatgrund auf. Der Beschwerdeführer stellte seinen Scooter auf einer privaten Parzelle eines Collège ab. Auch wenn es sich dabei um Privatgrund handelte, stand die Strasse einem unbestimmten Nutzerkreis offen und galt damit als öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 Abs. 1 SVG. Das kantonale Strafrecht von Genf war damit nicht anwendbar und die Vorinstanz durfte die Verurteilung nicht auf dieses stützen.


Aus der Kategorie „Short but sweet“

Urteil 1C_337/2025: Zeitpunkt für die Berechnung der Bewährungsfristen für die Kaskade

Die Bewährungsfristen für die Berechnung der Kaskade beginnen gemäss der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts jeweils mit dem Ablauf des letzten Führerausweis-Entzugs. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung der Rechtsgleichheit und der Wahrung von Treu und Glauben und verlangt deshalb eine Praxisänderung. Die Bewährungsfristen sollten aus seiner Sicht ab dem Widerhandlungsdatum der Vorbelastung berechnet werden und nicht dem Ablauf der letzten Massnahme.

Das Bundesgericht erinnert daran, dass eine Änderung der Rechtsprechung nur anhand von ernsthaften, sachlichen Gründen möglich ist. Solche liegen aber nicht vor. Denn würde man die Bewährungsfristen ab dem Widerhandlungsdatum rechnen, könnte eine betroffene Person durch das Führen von längeren Verfahren – z.B. ein zweijähriger Prozess nach mittelschwerer Widerhandlung – die Kaskade aushebeln.

Das Bundesgericht gibt Vollgas

Die erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes hat wieder Vollgas gegeben. In einem kleinen 1. Mai-Rückblick, widmen wir uns drei Urteilen, die wir hier kurz und knackig zusammenfassen. Die Urteile handeln von:

Urteil 1C_10/2023: Kaskade bei falschen Einträgen im IVZ-Massnahmen

Im Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Rahmen einer Gesamtmassnahme für fünf Monate entzogen, weil er einerseits einen Verkehrsunfall verursachte und andererseits mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration ein Fahrzeug lenkte. Diese Widerhandlung wurde (fälschlicherweise) als mittelschwere Widerhandlung im IVZ-Massnahmen registriert. Im August 2017 wurde die Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers für sieben Monate wegen einer schweren Widerhandlung entzogen. Er verursachte einen Verkehrsunfall in angetrunkenem Zustand. Der Vollzug der Massnahme endete im Januar 2018. Im November 2021 beging der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen einer schweren Widerhandlung. Darauf ordnete das SAN Kt. VD einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit an gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG. Es ging also davon aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten 10 Jahren bereits zwei schwere Widerhandlungen beging. Dieser sieht das anders und verlangt vor Bundesgericht einen Führerausweis-Entzug von 12 Monaten. Der Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit verstosse aus Sicht des Beschwerdeführers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen das Willkürverbot. Die kantonalen Instanzen anerkannten zwar, dass bei der Qualifikation bzw. dem Eintrag der Vorbelastungen durch das SAN in das IVZ-Massnahmen ein Fehler passierte, indem die erste Widerhandlung vom Dezember 2012 als mittelschwere im Register erfasst wurde, wodurch auch die zweite schwere Widerhandlung vom August 2017 zu milde (mit sieben anstatt mind. zwölf) Monaten sanktioniert wurde. Dieser Fehler könne aber nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer erneut viel zu milde sanktioniert werde (E. 2.2).

Die bereits vollzogenen Sanktionen der Vorbelastungen können aus Sicht des Bundesgerichts nicht mehr widerrufen werden. Art. 14 Abs. 1 IVZV verpflichtet allerdings die zuständige Behörde, Fehler im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu berichtigen, was das SAN auch tat. In der Folge konnte das SAN ohne Rechtsverletzung den Führerausweis-Entzug auf unbestimmte Zeit anordnen (E. 2.4).

Öffentliche Organe handeln nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 BV). Da der Bürger dem staatlichen Handeln grds. vertrauen darf, ist eine Behörde unter Umständen an eine fehlerhafte Entscheidung gebunden. Es geht also um Vertrauensschutz. Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführer aber nicht darauf berufen, dass er fälschlicherweise zu milde sanktioniert wurde, denn aus dem behördlichen Fehler erlitt er keinen Nachteil. Zudem kann er nicht argumentieren, dass er im Wissen um die fehlerhaft sanktionierten Vorbelastungen vorsichtiger autogefahren wäre.

Urteil 1C_336/2022: Vorsorglicher Führerausweisentzug wegen kognitiven Einschränkungen bei einer Rentnerin

Die Beschwerdeführerin hat Jahrgang 1940. Bei der Einfahrt in einen Kreisel übersah sie einen vortrittsberechtigten, da sich bereits im Kreisel befindlichen Wagen, weshalb es zu einer Kollision kam. Das Strassenverkehrsamt des Kt. BE ordnete darauf eine Fahreignungsabklärung der Stufe 3 an. Die medizinische Fachperson kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter leichten kognitiven Einschränkungen leidet, weshalb nur eine Untersuchung der Stufe 4 sich abschliessend über die Fahreignung äussern könne. Dementsprechend wurde eine Fahreignungsabklärung der Stufe 4 und ein vorsorglicher Führerausweisentzug angeordnet. Die Beschwerdeführerin sieht sich aufgrund ihres Alters als Behördenopfer.

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, muss gemäss Art. 15d SVG eine Fahreignungsabklärung angeordnet werden, z.B. wenn eine ärztliche Fachperson eine Meldung macht, dass jemand nicht mehr sicher Autofahren kann (lit. e). In diesen Fällen muss die ärztliche Fachperson mindestens die Anerkennung der Stufe 3 haben (vgl. Art. 28a Abs. 2 lit. b VZV). Ist das Ergebnis der Untersuchung nicht schlüssig, muss eine zusätzliche Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson mit der Stufe 4 erfolgen (Art. 5j Abs. 1 VZV). Vorliegend waren die Untersuchungsergebnisse der Stufe 3, nach welchen die Beschwerdeführerin an leichten kognitiven Einschränkungen leide natürlich Anhaltspunkt genug, um eine Fahreignungsabklärung der Stufe 4 anzuordnen (E. 2.2.2). Auch der vorsorgliche Entzug wurde zu Recht angeordnet, denn dieser wird (wie die meisten hier wissen) grundsätzlich zusammen mit einer Fahreignugsabklärung angeordnet. Im vorliegenden Fall gibt es auch ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin, denn obwohl sie nach eigenen Angaben vor der Einfahrt in den Kreisel Kontrollblicke nach links und rechts gemacht habe, sah sie den Unfallgegner trotzdem nicht und kollidierte mit diesen. Damit liegt kein Ausnahmefall vor, in welchem von einem vorsorglichen Entzug abgewichen werden könnte (E. 2.2.3).

Urteil 1C_459/2022: Führerausweis-Entzug für immer wegen Unverbesserlichkeit

Mit Strafurteil wurde der Beschwerdeführer wegen acht Verkehrsdelikten verurteilt, die aus administrativrechtlicher Sicht alle als schwer, eine davon qualifiziert schwer, qualifiziert wurden. Zudem ist der Beschwerdeführer einschlägig vorbelastet mit Warn- und Sicherungsmassnahmen, wobei auch die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers mehrmals abgeklärt wurde. Das Strassenverkehrsamt des Kt. AG entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis für immer wegen Unverbesserlichkeit. Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht aber eine Sperrfrist von 30 Monaten und dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht werde.

Der Beschwerdeführer rügt, dass die kantonalen Behörden den Entzug für immer gemäss Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG zu Unrecht angewendet haben. Dieser sei bloss eine Verweisungsnorm. Dem Entzug für immer kommt allerdings eigenständige Bedeutung zu und kann in krassen Fällen als Auffangtatbestand und ultima ratio angewendet werden, z.B. wenn jemand zum Ausdruck bringt, auch in Zukunft gegen das SVG verstossen zu wollen oder wenn eine Person mit ihrem Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg ihren Willen zur Verletzung der Verkehrsregeln manifestiert hat. Ein verkehrspsychologisches Gutachten ist nicht nötig (zum Ganzen der Beitrag zu Urteil 1C_739/2021, auf welches das Bundesgericht hier verweist).

Sodann stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall der Führerausweis-Entzug für immer gemäss Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG zu Recht angeordnet wurde bzw. ob der Beschwerdeführer als „unverbesserlich“ gelten kann. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen. Im vorliegenden Fall fielen in der Vergangenheit bereits zwei verkehrspsychologische Gutachten negativ aus. Trotz vieler Massnahmen änderte der Beschwerdeführer nichts an seinem Verhalten. Im Gegenteil fuhr er trotz definitiv entzogenem Führerausweis wiederholt ein Auto, floh u.a. vor der Polizei und gefährdete andere Verkehrsteilnehmer in krasser Weise. Aus Sicht der Vorinstanz sei das Rückfallrisiko entsprechend als erheblich zu betrachten, weshalb auch die Prognose über sein künftiges Verhalten negativ ausfalle. Dabei durften die kantonalen Behörden die vergangenen (rechtskräftigen) Massnahmen berücksichtigen, auch wenn in den Strafverfahren teilweise Freisprüche (in dubio) ergingen (E. 4.3.2).

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass von seinem Verhalten alleine nicht auf ein künftiges Fehlverhalten geschlossen werden könne, womit der Entzug für immer wegen Unverbesserlichkeit nicht angeordnet werden könne. Dem widerspricht aber das Bundesgericht und stützt damit das vorinstanzliche Urteil. Das verkehrsrechtliche Palmares des Beschwerdeführers zeugt von einer Person, die offensichtlich Schwierigkeiten dabei hat, sich an die Verkehrsregeln zu halten und die sich behördlichen Anordnungen bewusst und wiederholt wiedersetzt. Die wiederholten Verstösse zeigen deutlich ein Verhalten auf, das keine Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmende nimmt. Und das, obwohl der Beschwerdeführer als Berufschauffeur eigentlich höheren Anforderungen zu genügen hat. Nichts in seinem Verhalten lässt vernünftigerweise erwarten, dass er sich in Zukunft an die Verkehrsregeln halten wird. Aus diesem Grund durfte vorliegend angenommen werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht über die charakterlichen Eigenschaften für die Teilnahme am Strassenverkehr verfügt. Es war somit auch nicht nötig, zuerst ein verkehrspsychologisches Gutachten einzuholen (E. 4.4).

Der Raser in Polen

BGE 1C_559/2017: Die Folgen von Widerhandlungen im Ausland

Der Beschwerdeführer hat in Polen die Geschwindigkeitsbegrenzung von 50km/h um 51km/h überschritten. Die polnischen Behörden haben den FA eingezogen und an das StVA Kt. BE geschickt, das den FA wiedererteilt und das Administrativverfahren sistiert hat. In Polen wurde ein Fahrverbot von drei Monaten verfügt, woraufhin das StVA eine schwere Widerhandlung angenommen und unter Berücksichtigung einer älteren mittelschweren Widerhandlung einen Warnentzug von neun Monaten verfügt hat. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass bereits in Polen eine Massnahme verfügt wurde und beantragt die Aufhebung der Verfügung des StVA.

E. 2.1. zu Art. 16cbis SVG: Vorausgesetzt werden ein Fahrverbot im Ausland und dass die Widerhandlung nach CH-Recht mittelschwer oder schwer war. Ebenso verweist das BGer darauf hin, dass nach der ständigen Rechtsprechung die Kaskade auch für im Ausland begangene Widerhandlungen gilt.

E. 2.2.2-4 zur Massnahme: Weil bei der Ermittlung des Sachverhalts nicht herauszufinden war, ob die polnischen Behörden einen Sicherheitsabzug gemäss ASTRA-VO gemacht haben, ging man am Schluss von einer Überschreitung von 46km/h aus, was gemäss Schematismus eine schwere Widerhandlung ist. Da die Geschwindigkeitsüberschreitung um einiges höher war, als die „magische Grenze“ von 25km/h innerorts, hat die Behörde ihr Ermessen gemäss SVG 16 III nicht überschritten, indem sie neun Monate Warnentzug verfügt hat.

Im Ausland rasen lohnt sich nicht…

Kaskade nach Annullierung des FAP

BGE 1C_136/2017: Das ADMAS-Register vergisst nie (Grundsatzurteil)

Dem Beschwerdeführer wurde im März 2012 die Probezeit des FAP wegen einem FuD verlängert, im April 2013 wurde der FAP annulliert wegen einem Geschwindigkeitsdelikt. Im Februar 2015 wurde ihm der FAP erneut erteilt. Wegen einem FiaZ-Delikt wurde der FAP im März 2016 für 12 Monate entzogen, wobei das frühere FuD-Delikt nach der Kaskadenordnung berücksichtigt wurde. Der Beschwerdeführer verlangt vor BGer einen dreimonatigen Warnentzug. Die Gretchenfrage lautet also: Überdauert die Kaskade die Annullierung des FAP und den Neubeginn der Ausbildung zum Autofahrer?

E. 2.: Zunächst äussert sich das BGer zu den Modälitäten des Führerausweises auf Probe (SVG 15a) und jenen zum Warnentzug (SVG 16ff.).

E. 3.1.-4. Prämisse: Umfassend ist das BGer der Frage nachgegangen, ob nun die Kaskadenregelungen in SVG 16ff. den „clean break“ einer FAP-Annullierung überdauert oder nicht. Die Vorinstanzen haben das FuD-Delikt aus dem Jahr 2012 im Rahmen der Kaskade berücksichtigt und trotz zwischenzeitlicher Annullierung die Mindestentzugsdauer von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG zur Anwendung gebracht. Der Beschwerdeführer und das ASTRA hingegen sind der Meinung, dass „Widerhandlungen, die ein Inhaber eines ersten Führerausweises auf Probe begangen hat, bei der Festlegung der Dauer eines erneuten Ausweisentzugs wegen Widerhandlungen nicht mehr zu berücksichtigen, welche die gleiche Person mit einem zweiten Führerausweis auf Probe begeht“ (E. 3.1.). Der FAP stelle ein selbständiges gesetzgeberisches Konstrukt dar. Wird er annulliert, beginnt der Autofahrer quasi „von Neuem“, was logischerweise ein Nachteil ist. Als Privilegierung hingegen seien aber die Widerhandlungen, die zur Annullierung geführt hätten, nicht mehr zu berücksichtigen (E. 3.4.).

E. 3.5. Auslegung durch das BGer: Der Wortlaut hilft nicht weiter (E. 3.5.1.). Der Zweck des relativ strengen Mechanismus des FAP ist letztlich ein sichernde Massnahme (E. 3.5.2.). Keinen Sinn mache es, die erste Widerhandlung während der Probezeit in der Kaskade zu berücksichtigen, nicht aber jene, die zur Annullierung geführt hat. Das BGer kritisiert diese Begründung des StVA für nicht nachvollziehbar (E. 3.5.5.). Den Regeln zum FAP in Art. 15a SVG kommt eine gewisse selbstständige Bedeutung zu (E. 3.5.6.). In Bezug auf die Entzugsdauer ist sie aber nicht abschliessend. „Sie geht in diesem Sinne zwar der Kaskadenfolge von Art. 16c Abs. 2 lit. b-e SVG vor, nicht aber den übrigen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG. Das heisst, dass mit Ausnahme von Art. 16c Abs. 2 lit. a und a bis SVG einzig die verschiedenen Mindestentzugsdauern für den Ausweis auf Probe nicht vorbehaltlos gelten. Analoges mag für Art. 16a Abs. 2 sowie Art. 16b Abs. 2 SVG zutreffen, ohne dass hier darüber abschliessend zu befinden ist. Im Übrigen sind die Art. 16 ff. SVG jedoch auch auf die Ausweise auf Probe anwendbar. Das bedeutet insbesondere, dass die Kriterien für die Festsetzung der Entzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG mit Ausnahme der insofern nicht massgeblichen Mindestentzugsdauer uneingeschränkt Anwendung finden. Dazu zählen ohne Ausnahme auch die Widerhandlungen aus einer früheren Probezeit“ (E. 3.5.7.).

E. 4. Fazit: Zwar verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, wenn sie die Entzugsdauer mit der Kaskade von Art. 16c Abs. 2 lit. b-e SVG begründet. Da allerdings auch ganz allgemein ergänzend auf Art. 16 Abs. 3 SVG verwiesen wurde, hat das BGer letztlich die Entzugsdauer dennoch gutgeheissen.

Beinahe hätte das ASTRA hier das BGer in Verlegenheit gebracht, indem es sich der Meinung des Beschwerdeführers anschloss. Da allerdings auch die „Grundregel“ von Art. 16 Abs. 3 SVG zur Begründung herangezogen wurde, konnte das BGer diesen jurstischen Spagat elegant meistern.

Gesetzliches Minimum bei Administrativmassnahmen

BGE 1C_102/2016: Gesetzliches Minimum kann auch in ganz leichten Fällen nicht unterschritten werden

Einem Automobilist wurde wegen Fahrens trotz entzogener Erlaubnis für 12 Monate die Fahrerlaubnis entzogen. Dabei handelte es sich um das gesetzliche Minimum wegen dem Leumund bzw. der Kaskade. Der Lenker hatte seinen Ausweis zwar schon erhalten, der Warnentzug war aber noch für 24h in Kraft. Die obere kantonale Instanz liess aufgrund der alten Rechtsprechung des BGer die analoge Anwendung von Art. 100 SVG und reduzierte den erneuten Warnentzug auf 2 Monate. Dagegen erhob das StVA BE Beschwerde beim Bundesgericht, welche gutgeheissen wurde. Das Bundesgericht beschäftigt sich eingehend mit Art. 16 Abs. 3 SVG und kommt zum Schluss, dass mit der via sicura Gesetzesänderung der Gesetzgeber bewusst das Unterschreiten der Mindestentzugsdauer unterband im Rahmen der Verkehrssicherheit. Somit ist auch in Bagatellfällen bzw. auch wenn dem Lenker nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann das Unterschreiten der Mindestentzugsdauer nicht möglich.

„La mesure prononcée peut certes apparaître sévère. Cette sévérité a toutefois été expressément voulue par le législateur fédéral afin de renforcer la sécurité et, partant, d’épargner des vies humaines et des blessés (FF 1999 IV p. 4130 ad art. 16 LCR; cf. également FF 1999 IV 4136 ad art. 16c al. 3 LCR). Dans ces conditions, le principe de la proportionnalité invoqué par l’instance précédente et l’OFROU ne permet pas de déroger à la durée minimale légale du retrait de permis prévue par le droit fédéral, en tout cas pas dans les présentes circonstances.“