BGE 6B_428/2017: Wenn man mit Muttis Auto fährt (gutgh. Beschwerde)
Ein kleiner aber feiner BGE: Die Strafantragstellerin hatte das Auto ihrer Mutter ausgeliehen für eine Spritzfahrt. Aus unbekannten Gründen geriet sie auf der Strasse mit dem Beschwerdeführer aneinander. Als sie sich nicht auf ein Streitgespräch mit diesem einlassen wollte, schlug der Beschwerdeführer mit der Faust auf die Motorhaube, wodurch eine Delle entstand. Die Tochter und Lenkerin stellt Strafantrag wegen Sachbeschädigung, wogegen sich der Beschwerdeführer erfolgreich wehrt.
E. 1.2. zur Strafantragsberechtigung: „Die Antragsberechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB richtet sich nach dem Träger des angegriffenen Rechtsgutes. Handelt es sich nicht um höchstpersönliche Rechtsgüter, kann auch derjenige im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt. Hinsichtlich der Sachbeschädigung hat das Bundesgericht die Antragsberechtigung in diesem Sinne auch auf den Mieter bzw. jeden Berechtigten, der die Sache nicht mehr gebrauchen kann, ausgedehnt. Ebenso hat es angenommen, das Strafantragsrecht stehe bei einem Aneignungsdelikt, sofern dieses nur auf Antrag verfolgt wird, auch anderen Berechtigten zu, deren Interessen am Gebrauch der Sache durch die Wegnahme derselben unmittelbar beeinträchtigt wurden (BGE 118 IV 209 E. 3b; BGE 121 IV 258 E. 2b; je mit Hinweisen; zum Strafantragsrecht des Mieters eines Autos TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 30 StGB, mit Hinweis auf SJZ 57/1961 S. 176).“
E. 1.3. zur Antragsberechtigung des Entlehners: Die Antragstellerin konnte trotz Delle weiterfahren. Für den Zufall haftet sie als Entlehnerin nur bei nicht bestimmungsgemässen Gebrauch (Art. 306 Abs. 3 OR), weshalb ihr auch keine besondere Verantwortung für die Erhaltung der Sache zukommt. Sie ist demnach nicht berechtigt, Strafantrag zu stellen.
Im Zweifelsfalle sollte immer der Eigentümer selber Strafantrag stellen.