BGE 6B_1429/2020: Besoffen und Müde
Der Beschwerdeführer wurde für Fahren in fahrunfähigem Zustand wegen Alkohol (Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG) und weiteren Gründen, i.c. Müdigkeit (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG), mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen bestraft. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Annahme der Vorinstanz, es läge eine echte Konkurrenz vor und dass er nach beiden litterae zu bestrafen sei, falsch ist. Nach seiner systematischen Auslegung, stelle Art. 91 Abs. 2 SVG ein Straftatbestand dar, womit die Anwendung von Art. 49 StGB und das Fällen einer Gesamtstrafe i.c. falsch sei. Insofern sei auch seine Strafe (nach unten) anzupassen.
Das Bundesgericht musste diese Frage noch nicht beantworten. Es befasst sich in der Folge mit der Lehre, welche die Frage nach der Konkurrenz kontrovers diskutiert. Nach den einen Autoren stelle das Fahren in fahrunfähigem Zustand ein „einheitliches Konzept“ dar, wobei es keine Rolle spiele, ob nur einer oder mehrere Gründe für die Fahrunfähigkeit vorlägen. Andere Autoren sprechen sich dafür aus, dass eine echte Konkurrenz vorläge, u.a. weil sonst der Gesetzgeber die beiden Tatbestände nicht explizit geregelt hätte und die Annahme einer unechten Konkurrenz in gewissen Beispielen auch zu inkonsequenten Lösungen führt (zum Ganzen E. 1.6).
Das BGer befasst sich sodann mit der unechten Konkurrenz, u.a. mit der Spezialität und der Konsumtion. Bei Spezialität findet nur die spezielle Regel Anwendung, z.B. Mord vor vorsätzlicher Tötung. Bei der Konsumtion wird ein Tatbestand vom anderen konsumiert, z.B. die Körperverletzung von der vorsätzlichen Tötung. Nach der grammatischen Auslegung liegt aber bei der Fahrunfähigkeit wegen Alkohol und jener aus anderen Gründen keine unechte Konkurrenz vor. Im Gegenteil, schliessen sich die beiden Tatbestände gegenseitig aus. Auch in historischer Hinsicht wurden die Tatbestände immer separat behandelt. Denn wer unter Alkoholeinfluss autofährt und dann z.B. noch ein Betäubungsmittel oder ein Medikament konsumiert, handelt quasi mit doppelter Delinquenz, auch wenn das Resultat das gleiche ist, nämlich die Fahrunfähigkeit. Aus diesem Grund widerspricht es auch nicht dem Bundesrecht, wenn das Vorliegen mehrerer Gründe für Fahrunfähigkeit strenger bestraft wird, als wenn nur ein Grund vorliegt (E. 1.7).
Daraus folgt, dass zwischen Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG echte Konkurrenz besteht und damit eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die Beschwerde wird abgewiesen.