Widerruf der bedingten Raserstrafe

BGE 6B_808/2018:

Im Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft wegen „Rasen“. Der FA wurde auf unbestimmte Zeit sicherheitshalber entzogen. Im März 2016 fuhr der Beschwerdeführer mit dem Auto der Freundin zur Arbeit, trotz fehlender Fahrberechtigung. Erstinstanzlich wurde er wegen Fahren ohne Führerausweis bestraft, wobei die bedingte Freiheitsstrafe nicht widerrufen wurde. Der Beschwerdeführer wurde verwarnt und die Probezeit verlängert. Auf Berufung bzw. Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht AG mit 300 Tagessätzen bestraft. Zudem wiederrief es die bedingt gewährte Freiheitsstrafe, wogegen sich der Beschwerdeführer natürlich wehrt:

E. 1 zur Höhe der Geldstrafe

E. 2 zum Widerruf der Freiheitsstrafe: Nach der Meinung der Vorinstanz muss beim Beschwerdeführer von einer Schlechtprognose ausgegangen werden. Nicht nur sei er uneinsichtig, auch mehrfach einschlägige Vorstrafen hinderten den Beschwerdeführer nicht an erneuter Delinquenz (E. 2.2). Art. 46 Abs. 1 StGB regelt den Widerruf bedingter Strafen. Nicht jede Probezeittat führt zum Widerruf des bedingten Strafaufschubes. Nur wenn eine Schlechtprognose besteht, sind die Voraussetzungen des Widerrufs erfüllt. Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen. Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügt das Sachgericht über einen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur eingreift, wenn das Ermessen in nicht vertretbarer Weise ausgeübt wurde (E. 2.3; BGE 134 IV 140 E. 4). Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich einerseits 14 Monate wohlverhalten habe, andererseits Vater geworden sei. Er beruft sich auch auf ein verkehrspsychologisches Gutachten. Da aber die Tochter während der Fahrten ohne FA schon auf der Welt war und das Gutachten ebenfalls vor den Fahrten erstellt wurde, erblickt das BGer keine Willkür bei der Strafzumessung. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Probezeittat

BGE 6B_932/2018: Gesamtstrafenbildung nach neuem Recht, Asperationsprinzip (teilw. gutgh. Beschwerde, Änderung Rechtsprechung)

Der Entscheid befasst sich mit der Bildung einer Gesamtstrafe, wenn der Täter innerhalb der Probezeit erneut delinquiert. Der Beschwerdeführer wehrt sich einerseits (erfolglos) gegen die Verurteilung wegen BtMG-Verstössen und andererseits erfolgreich gegen das Strafmass.

E. 2 zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 StGB:

Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB besagt: „Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es [das Gericht] in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe.“ Entgegen der früheren Fassung ist die Bestimmung keine Kann-Vorschrift mehr. Das Bundesgericht legt die neue Bestimmung nach dem allseits bekannten Methodenpluralismus aus; grammatikalisch (E. 2.3.1), historisch (E. 2.3.2), systematisch (2.3.3) und teleologisch (2.3.4).

Nach den Materialien hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich und entgegen der alten Rechtsprechung für die ursprünglich vorgesehene Konzeption der Gesamtstrafenbildung bei Widerruf ausgesprochen, wobei er sie nunmehr an das Erfordernis der Gleichartigkeit der Strafen knüpfte. Bei der Auslegung nach Sinn und Zweck äussert sich das Bundesgericht kritisch gegenüber dem gesetzgeberischen Schaffen. Die Bildung einer Gesamtstrafe bei einem Widerruf erweist sich aus Sicht des Bundesgerichts als wenig sachgerecht. Denn der Fall, dass ein Täter nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe während der Probezeit weitere Delikte verübt, unterscheidet sich wesentlich vom Fall eines Täters, der sämtliche Taten begangen hatte, bevor er wegen dieser Taten (Art. 49 Abs. 1 StGB) beziehungsweise zumindest wegen eines Teils dieser Taten (Art. 49 Abs. 2 StGB) verurteilt worden ist. Schliesslich aber stellt das Bundesgericht fast schon konsterniert fest, dass der Gesetzgeber die Ansicht des Bundesgerichts nicht teilt und es deshalb seine Rechtsprechung ändern muss (E. 2.3.5).

Sodann befasst sich das Bundesgericht mit der Bildung der Gesamtstrafe (E. 2.4). Der Probezeittäter wird durch Anwendung des Asperationsprinzips eine gewisse Privilegierung gewährt. Bei der Gesamtstrafenbildung hat das Gericht demnach methodisch von derjenigen Strafe als „Einsatzstrafe“ auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe (zum Ganzen E. 2.4.2).

Da die Vorinstanz die Gesamtstrafe falsch berechnet hat, wird die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen.