Rückzug der Einsprache bei geänderter Sach- und/oder Rechtslage

Urteil 6B_222/2022: „Die Einsprache, die ich bereute.“ (zur amtl. Publikation vorgesehen)

Im Bereich einer Baustelle innerorts überschritt der Beschwerdeführer die Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 49 km/h. Er wurde dafür wegen grober Verkehrsregelverletzung mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen bestraft. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer Einsprache, mit welcher er die Genauigkeit der Geschwindigkeitsmessung in Frage stellte. Das von der Staatsanwaltschaft dazu veranlasste Gutachten kam allerdings zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 50 km/h oder schneller gefahren ist. Trotz Rückzugs der Einsprache erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen krasser Geschwindigkeitsüberschreitung, also wegen dem Rasertatbestand. Die kantonalen Instanzen verurteilten den Beschwerdeführer wegen Rasens. Der Beschwerdeführer widersetzt sich dieser Verurteilung, da er aus seiner Sicht seine Einsprache zurückgezogen hatte und damit der ursprüngliche Strafbefehl rechtskräftig geworden sei.

Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben, hat die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 355 StPO folgende Möglichkeiten, nachdem sie die weiteren Beweise abgenommen hat:

a. am Strafbefehl festhalten.
b. das Strafverfahren einstellen.
c. einen neuen Strafbefehl erlassen.
d. Anklage erheben.
e. nicht vom Gesetz erfasst wird die Möglichkeit, den Strafbefehl zu ergänzen (zum Ganzen der Beitrag vom 21.10.2019)

Ergibt die Untersuchung bzw. die Abnahme der Beweise nach der Einsprache, dass sich die Sach- oder Rechtslage anders präsentiert und damit auch das Strafmass oder die Sanktionen ändern, ist die Staatsanwaltschaft nicht mehr an den ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Das Gebot der „reformatio in peius“ gilt dann nicht mehr. Die Staatsanwaltschaft muss danach einen neuen Strafbefehl erlassen oder Anklage erheben, je nachdem ob das Strafmass nach der neuen Sach- oder Rechtslage noch strafbefehlstauglich ist. Für so neu entdeckte Delikte muss gemäss Art. 309 StPO eine neue Untersuchung eröffnet werden. Sie werden vom ursprünglichen Strafbefehl nicht mehr umfasst, womit auch der Rückzug einer allfälligen Einsprache diese Delikte nicht tangiert (E. 1.1.2 f.).

Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft trotz Rückzugs der Einsprache Anklage erheben durfte, da diese aufgrund der neuen Beweise bzw. des Gutachtens nun davon ausgehen musste, dass der Rasertatbestand erfüllt war. Das BGer verweist auch darauf, dass die Einsprache ein Rechtsbehelf und kein Rechtsmittel ist. Nach einer Einsprache kann die betroffene Person diese grds. nicht einfach zurückziehen. Vielmehr ist, wenn Einsprache erhoben wurde, die Verfügungsmacht der beschuldigten Person bis zum Entscheid der Staatsanwaltschaft über den neuen Verfahrensausgang nach Art. 355 Abs. 3 lit. a-d StPO entzogen.

Strafprozessual lief also alles rechtens ab.

Im Sinne einer Eventualbegründung bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nicht vorsätzlich gehandelt habe. Dem subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 4 SVG haben wir uns bereits im Beitrag vom 4. November 2022 ausführlich gewidmet. Deshalb machen wirs hier kurz: Wer i.S.v. Art. 90 Abs. 4 SVG rast, erfüllt grds. auch den subjektiven Tatbestand. Nur in absoluten Ausnahmefällen, wie z.B. einem technischen Defekt am Gaspedal, einer Drohung oder Geiselnahme, kann der subjektive Tatbestand entfallen bzw. ein Rechtfertigungsgrund für das Rasen vorliegen. Das Argument des Beschwerdeführers, dass die Signalisation nicht ausreichend war, verwarf die Vorinstanz zu Recht. Auch die Angabe eines technischen Problems mit dem Turbolader erwies sich als unglaubwürdig.

Somit wird die Beschwerde abgewiesen.

Sanktionierung des „Chauffards“

Urteil 1C_256/2022: Sanktionierung des Rasers ohne charakterliche Probleme

In diesem in besonders blumigen „français juridique“ gehaltenen Urteil beschäftigt sich das Bundesgericht damit, wie man einen Raser sanktionieren kann, bei welchem aber keine charakterlichen Defizite bestehen.

Der Beschwerdeführer fuhr auf der Autobahn A12 bei Châtel-St-Denis. Die Tempolitmite war wegen Bauarbeiten auf 80km/h beschränkt. Der Beschwerdeführer aber fuhr 145km/h und wurde deshalb mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 65km/h geblitzt. Im Strafverfahren wurde er mit einer bedingten Geldstrafe bestraft wegen grober Verkehrsregelverletzung bestraft. In einem ersten Schritt entzog die zuständige Behörde des Kt. FR dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit und machte die Fahreignung von einer positiven verkehrspsychologischen Begutachtung abhängig, weil der Beschwerdeführer den Rasertatbestand erfüllt habe. Das Kantonsgericht FR allerdings ging davon aus, dass nicht genügend Gründe vorlagen, um von einer Charakterschwäche auszugehen und wies die Sache zurück, um eine Warnmassnahme auszusprechen. Daraufhin wurde ein 24-monatiger Warnentzug angeordnet, was von den kantonalen Gerichten bestätigt wurde. Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht einen Warnentzug von drei Monaten.

Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 90 Abs. 3 und 4 und Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG geltend. Er bringt vor, dass er aus Versehen so schnell fuhr und damit kein Vorsatz vorläge.

Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG wird eine Fahrlaubnis für mind. zwei Jahre entzogen, wenn jemand (u.a.) die zulässige Höchstgeschwindigkeit krass missachtet, wobei Art. 90 Abs. 4 SVG anwendbar ist. Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG verweist also auf den Rasertatbestand. Wer nach Art. 90 Abs. 4 SVG die Höchstgeschwindigkeit von 80km/h um mind. 60km/h überschreitet, erfüllt quasi automatisch den Rasertatbestand bzw. dessen objektives Tatbestandskriterium der krassen Geschwindigkeitsüberschreitung. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Wer allerdings die Geschwindigkeit nach den Grenzwerten von Art. 90 Abs. 4 SVG überschreitet, handelt vermutungsweise vorsätzlich (E. 2.1; zum subjektiven Tatbestand des Raserdelikts kann auf den Beitrag vom 4.11.22 verwiesen werden).

Die Argumentation des Beschwerdeführers beruht darauf, dass er das Geschwindigkeitsschild nicht gesehen habe. Auch wenn das so gewesen sein mag, hätte der Beschwerdeführer trotzdem realisieren müssen, dass er sich in einem Baustellenbereich befand. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Punkt setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Egal was er sagt, war die Situation nicht vergleichbar mit einem Autobahnabschnitt, auf welchem ein Tempolimit von 120km/h gilt. Aus Sicht des Bundesgerichts gelingt es dem Beschwerdeführer also nicht die Vermutung der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung umzustossen. Damit wird die zweijährige Warnmassnahme bestätigt.

Subjektiver Tatbestand beim Rasen

Urteil 6B_1188/2021: Versehentlich Rasen gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG möglich?

In diesem zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil werden einerseits strafprozessuale Fragen geklärt zur mündlichen Berufungsverhandlung (E. 2). Andererseits beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Frage, ob es möglich ist, in fahrlässiger Weise viel zu schnell zu Fahren, womit der Rasertatbestand als Vorsatzdelikt in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt wäre (E. 4).

Der Beschwerdeführer wurde im September 2020 auf dem Gebiet der Gemeinde Raron mit abzugsbereinigten 143 km/h geblitzt, überschritt die dort zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h also um 63 km/h. Er überholte andere Fahrzeuge.

Der Beschwerdeführer rügt in strafprozessualer Hinsicht, dass die Staatsanwaltschaft nicht an der mündlichen Berufungsverhandlung teilgenommen hat. Aus seiner Sicht sei das nötig gewesen, da ein Fall von notwendiger Verteidigung nach Art. 130 lit. b StPO vorlag.

Gemäss Art. 405 Abs. 3 StPO wird die Staatsanwaltschaft zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen, wenn

– sie eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme beantragt (Art. 337 Abs. 3 StPO);
– die Verfahrensleitung dies für nötig erachtet (Art. 337 Abs. 4 StPO);
– die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erklärt (Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO).

Der Wortlaut der Strafprozessordnung ist eindeutig. Es gibt deshalb in der Lehre keine auseinandergehenden Meinungen. Vereinzelt wird festgehalten, dass wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von einem Jahr beantrage, diese nur dann vorzuladen sei, wenn das Gericht eine höhere Strafe in Erwägung ziehe. Nach einer anderen Meinung bestehe für die Staatsanwaltschaft ein Anwesenheitsrecht, nicht aber eine Anwesenheitspflicht, wenn sie eine Freiheitsstrafe von einem Jahr beantragt. Auch für das Bundesgericht ist nach der grammatikalischen Auslegung der StPO klar, dass gemäss Art. 337 Abs. 3 StPO eine Anwesenheitspflicht erst besteht, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und einem Tag beantragt wird. Da vorliegend das gesetzliche Minimum von einem Jahr beantragt wurde, musste die Staatsanwaltschaft also am mündlichen Berufungsverfahren nicht teilnehmen (zum ganzen E. 2).

Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass er mit seiner Fahrweise kein hohes Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen oder in Kauf genommen habe. Im Zeitpunkt des Überholmanövers habe er gar nicht auf den Tacho geschaut und war sich gar nicht bewusst, wie schnell er war. Wer beim Überholen den Tacho nicht beachtet, nimmt aber nach Meinung der Vorinstanz eine Geschwindigkeitsüberschreitung billigend in Kauf. Zudem hätte dem Beschwerdefüherer der erhebliche Geschwindigkeitsunterschied zwischen ihm und den überholten Fahrzeugen auffallen müssen.

Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG macht sich strafbar, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um mindestens 60 km/h überschritten wird (Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG; zum hohen Risiko im objektiven Tatbestand ausführlich E. 4.3.1).

Der subjektive Tatbestand des Raserdeliktes erforert Vorsatz bzgl. der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt. Da die beschuldigte Person – wie auch vorliegend – selten geständig ist, muss das Gericht anhand der Umstände entscheiden, ob der Täter (eventual)vorsätzlich gehandelt hat. Da Autofahrer bei krassen Verkehrsregelverletzungen bzw. -unfällen meistens auch selber zu den Verletzten gehören, darf nicht leichthin angenommen werden, dass die Täter sich vorsätzlich gegen das Rechtsgut Leib und Leben entschieden haben. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich die Entscheidung gegen das geschützte Rechtsgut aus dem gesamten Geschehen ergibt. In BGE 142 IV 137 entschied das Bundesgericht bereits, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 4 SVG der subjektive Tatbestand des Rasertatbestandes grundsätzlich erfüllt ist. Allerdings müssen die Gerichte die Möglichkeit haben, in besonderen Einzelfällen den subjektiven Tatbestand bei krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen auszuschliessen. Als Beispiele solcher Situationen werden in der Lehre etwa das Vorliegen eines technischen Defekts am Fahrzeug (Fehlfunktion der Bremsen oder des Tempomats), eine äusserliche Drucksituation (Geiselnahme, Drohung) oder eine Notfallfahrt ins Spital genannt, wobei gewisse Autoren von Rechtfertigungsgründen sprechen. Ein Notstand allerdings kann eine Raserfahrt wohl nicht rechtfertigen, wie wir kürzlich gesehen haben (ausführlich zum subjektiven Tatbestand E. 4.3.2.1).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Diese prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substantiiert werden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Urteil der Vorinstanz nicht auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Insbesondere der grosse Geschwindigkeitsunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und den überholten Fahrzeugen, dürfte Ersterem kaum entgangen sein. Die Vorinstanz durfte deshalb willkürfrei von einem eventualvorsätzlichen Handeln seitens des Beschwerdeführers ausgehen. Dieser machte auch keine besonderen Umstände geltend, wieso er die Geschwindigkeit dermassen krass überschritt. Vom Grundsatz, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemäss Art. 90 Abs. 4 SVG auch den subjektiven Tatbestand erfüllt, musste vorliegend also nicht ausnahmsweise abgewichen werden.

Rasen in der Not

Urteil 6B_322/2022: Geschwindigkeit und Notstand (gutgh. Beschwerde)

Ein tolles Urteil unserer höchsten Richter, da es sehr übersichtlich deren Rechtsprechung zur gerechtfertigten Geschwindigkeitsüberschreitung zusammenfasst.

Der Beschwerdegegner wurde auf der Autobahn mit 200km/h geblitzt. Die Gerichte des Kantons Zürichs sprachen den Beschwerdegegner vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung frei. Der Beschwerdegegner machte im Strafverfahren einen Notstand geltend. Seine Frau leide an einer Herzerkrankung. Sie verspürte auf der Heimfahrt plötzlich Symptome, weshalb der Beschwerdegegner schnellstmöglich nach Hause fahren wollte, wo sich die Medikamente der Frau befanden. Gegen den Freispruch wehrt sich die Staatsanwaltschaft.

Begeht man eine Straftat, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person, also z.B. das Leben der Gattin, aus einer unmittelbaren und nicht andes abwendbaren Gefahr zu retten, handelt man rechtmässig, wenn man dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen sollte ein Notstand nur zurückhaltend angenommen werden, da durch Schnellfahren meistens eine Vielzahl von unbeteiligten Person konkret oder abstrakt gefährdet werden. Je höher dabei die gefahrene Geschwindigkeit, desto eher ist es nur dem Zufall geschuldet, dass sich die Gefahr eines schweren Unfalles nicht verwirklicht (E. 2.2.1).

Die Straftatbestände in Art. 90 SVG sind abstrakte Gefährdungsdelikte. Die grobe Verkehrsregelverletzung setzt eine erstliche Gefahr, die qualifiziert grobe das Risiko eines Unfalles mit Todesopfern oder schwerverletzten Personen voraus (E. 2.2.2). Daraus schliesst das Bundesgericht, dass das geschützte Rechtsgut der groben und qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nicht nur die Verkehrssicherheit ist, sondern unmittelbar auch Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer. Lediglich bei der einfachen Verkehrsregelverletzung steht das Rechtsgut des „reibungslosen Ablaufs der Fortbewegung auf öffentlichen Strassen“ im Vordergrund, während Individualinteressen wie Leib und Leben oder Eigentum nur mittelbar geschützt werden (E. 2.4.1). Da sich im vorliegenden Fall also gleichwertige Rechtsgüter – Leben Gattin vs. Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer – gegenüberstehen, stellt das Bundesgericht die Frage in den Raum, ob die Annahme eines Notstandes überhaupt möglich ist. Es umschifft die Frage aber gekonnt, da die Voraussetzungen des Notstandes sowieso nicht erfüllt sind (E. 2.4.4).

Zur Kasuistik:

Urteil 1C_345/2012: GÜ von 31km/h in 30er Zone gerechtfertigt bei Vater, der ins Krankhaus muss, weil sein Neugeborenes schwere Atemaussetzer habe.
Urteil 6B_7/2010: GÜ innerorts um 25km/h nicht gerechtfertigt bei Tierarzt, der zu einer Kuh mit akuter Euterentzündung brauste.
Urteil 6A.28/2003: GÜ von 58km/h auf Autobahn nicht gerechtfertigt von Lenker, der glaubte verfolgt zu werden, wobei der Verfolger ein ziviles Polizeiauto war.
BGE 106 IV 1: GÜ innerorts um 60km/h gerechtfertigt, da der Lenker seinen Nachbar mit unerträglichen Kopfschmerzen ins Spital fuhr. Heute wohl überholter Entscheid

Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft argumentierte aus Sicht des Bundesgerichts zu Recht, dass auf dem Radarfoto keine Anzeichen für ein Unwohlsein der Gattin zu sehen waren. Irritierend war auch, dass der Beschwerdegegner nach dem Blitzen sein Tempo reduzierte und sich an das Tempolimit hielt. Obwohl er nach eigener Aussage um das Leben seiner Frau fürchtete, gefährdete der Beschwerdegegner gleichzeitig deren Leben mit einer Raserfahrt (E. 2.4.4). Ein Notstand setzt sodann voraus, dass die drohende Gefahr für das Leben der Gattin nicht andes abwendbar war. Zu Recht führt die Staatsanwaltschaft aus, dass es keinen Sinn ergibt, wenn der Beschwerdegegner ca. 30km nach Hause fährt, anstatt in das nur 11km entfernt gelegene nächste Krankenhaus. Indem die Vorinstanz diesen Umstand nicht würdigte, verletzte sie den Grundsatz der absoluten Subsidiarität (E. 2.4.5). Und schliesslich verletzt das kantonale Urteil den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Zeitgewinn von höchstens einigen Minuten steht in keinem Verhältnis zur massiv übersetzten Geschwindigkeit (E. 2.4.6).

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen.

Neues Raserurteil

BGE 6B_1404/2019: Schiefgegangener Fussballjubel

Nach einem Sieg der Italienischen Nationalmannschaft an den Europameisterschaften schloss sich der Beschwerdeführer einem Autocorso an. Nachdem er einem anderen Wagen den Vortritt gelassen hat, beschleunigte der Beschwerdeführer sein Wagen vor einer Bar so stark, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Das Heck des Wagens brach aus, das Fahrzeug geriet ins Driften und hat sich mit knapp 50km/h um die eigene Achse gedreht. Dabei geriet das Fahrzeug auf das Trottoir und schlitterte knapp an drei Personen vorbei.

Das Bezirksgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung. Auf Berufung der Staatsanwalt hin wurde der Beschwerdeführer vom Obergericht wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Vor Bundesgericht verlangt er die Verurteilung wegen Art. 90 Abs. 2 SVG. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

E. 1 – Verwertbarkeit von Handyaufnahmen: Es dreht sich zunächst die Frage, ob private Handyfilme des Corsos und des Unfalles überhaupt beweisrechtlich verwendet werden dürfen. Von privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind im Strafprozess nur verwertbar, wenn sie zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sind (zum Ganzen BGE 6B_1188/2018, Dashcam-Entscheid). Handyaufnahmen dürften unter das Datenschutzgesetz fallen und stellen eine Persönlichkeitsverletzung dar, wenn gefilmte Personen nicht in die Aufnahmen einwilligen. Die Frage der Widerrechtlichkeit der Aufnahme stellt sich i.c. aber nicht, da der Rasertatbestand ein Verbrechen und damit eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO ist. Die Aufnahmen sind also verwertbar (E. 1.4).

In E. 2 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung, dass er absichtlich ein Schleuder bzw. Driftmanöber eingeleitet habe. Um es kurz zu machen, das Bundesgericht stützt die Ansicht der Vorinstanz. Es liegt keine Willkür vor.

E. 3 – Rasertatbestand: Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass er nicht vorsätzlich handelte und den Kausalverlauf so auch nicht habe vorhersehen können. Insofen läge auch keine besondere Skrupellosigkeit vor. Die Vorinstanz beurteilt die geschaffene Gefahr aber als besonders krass und es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass niemand ernsthaft verletzt wurde. Aufgrund seiner geringen Fahrpraxis habe der Beschwerdeführer den durch den Driftversuch verursachten Kontrollverlust in Kauf genommen.

Art. 90 Abs. 3 SVG verlangt ein hohes Risiko eines Unfalles mit Schwerverletzten oder Toten. Das Risiko muss ein qualifiziertes Ausmass erreichen und die „ernstliche Gefahr“ der groben Verkehrsregelverletzung übersteigen. Die Möglichkeit einer konkreten Gefahr muss besonders nahe liegen. Dies bedingt, dass eine konkrete Gefahr oder eine Verletzung aufgrund der Einzelfallumstände nur durch Zufall nicht eintreten. Subjektiv ist (Eventual)Vorsatz gefordert (E. 3.3).

Das Bundesgericht stütz hier die Ansicht der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer versuchte im Siegesrausch im Nachgang des Fussballspiels die Besucher einer Bar mit einem Drift zu beeindrucken. Dabei schleuderte er unkontrolliert und knapp an Fussgänger vorbei. Er hatte sein Auto nicht unter Beherrschung und verletzte damit Art. 31 SVG in krasser Weise. Der Beschwerdeführer wusste, dass sich beim Trottoir Personen befanden und wusste ebenfalls um seine geringe Fahrpraxis, insb. bzgl. Stuntmanöver. Er verhielt sich gegenüber den Fussgängern besonders rücksichtslos und nahm eine Gefahr für diese in Kauf.

Let the Race begin! Mit und ohne Blaulicht

BGE 6B_931/2019: Rasen ohne Blaulicht

Der Beschwerdeführer war ausserorts mit 143km/h unterwegs und überschritt das Tempolimit um 63km/h. Dafür wurde er wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Er verlangt vor BGer wegen grober Verkehrsregelverletzung dranzukommen.

Meinungen der Parteien:

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er ohne Vorsatz gehandelt habe, da es keine konkrete oder unmittelbare abstrakte Gefährdung Dritter gegeben habe. Ein Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Toten habe nicht bestanden. Eigengefährdung sowie Tiere werden von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht erfasst. Zudem habe perfekten Raserwetter geherrscht. Gute Sicht, niemand zu sehen, bolzengerade Strecke (E. 1.1).

Die Vorinstanz stellt sich, kurz gesagt, auf den Standpunkt, dass man schon alleine an der vorbeiflitzenden Umgebung erkennen kann, wie schnell man ist und insofern das damit zusammenhängende Unfallrisiko in Kauf nimmt. Zudem kannte der Beschwerdeführer die Strecke und war nach eigener Aussage in Eile, um zu einer Verwaltungsratssitzung zu kommen (E. 1.2).

Das BGer:

Das Tempolimit ist eine wichtige Verkehrsregel für die Verkehrssicherheit. Das nach Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss vergleichsweise nahe liegen; gefordert ist ein „hohes“ Risiko. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine höhere als die in Art. 90 Abs. 2 SVG geforderte „ernstliche“ Gefahr handeln muss. Diese muss analog der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB unmittelbar, nicht jedoch unausweichlich sein. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Abs. 3 die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen (E. 1.3.1). Der subj. Tatbestand erfordert (Eventual)vorsatz, wobei dieser im SVG nicht leichthin angenommen werden darf, weil der Täter meistens selbst zum Opfer zu werden droht. Vorsatz kann nur dann angenommen werden, wenn sich der Täter bewusst gegen das geschützte Rechtsgut entscheidet (E. 1.3.2). Wer eine in Art. 90 Abs. 4 SVG erfasste Geschwindigkeitsüberschreitung begeht, handelt grds. vorsätzlich. Nur in Extremsituationen darf ein Richter von keiner vorsätzlichen Tatbegehung ausgehen, z.B. technischer Defekt am Fahrzeug, Geiselnahme, Notfallfahrt ins Spital. Vorliegend ist kein solcher Grund ersichtlich (E. 1.3.3). Der nichtige Grund der Verwaltungsratssitzung zählt jedenfalls nicht. Die Vorinstanz ging zu Recht von eventualvorsätzlicher Tatbegehung aus (E. 1.4).

BGE 6B_1224/2019: Rasen mit Blaulicht

Im Jahr 2016 trieb in Genf eine möglicherweise bewaffnete Bande ihr Unwesen, Einbrüche und Autodiebstähle gehörten zu ihrem Repertoire. Einer der Verdächtigen war in Frankreich sogar wegen Mordes verurteilt. Im Februar 2017 verliess ein Fahrzeug mit vermummten Personen die Schweiz nach Frankreich, um später wieder in die Schweiz zu fahren. Dabei wollte eine Spezialeinheit der Polizei das Fahrzeug kontrollieren. Dieses entzog sich der Kontrolle, eine Verfolgungsjagd resultierte, die Spezialeinheit forderte Verstärkung an, was der Polizeibeamte und Beschwerdeführer 2 und seine Beifahrerin ebenfalls mitbekamen. Als sie zwei Fahrzeuge sahen, eines mit Blaulicht, folgten sie diesen ebenfalls mit Blaulicht, davon überzeugt, dass eines davon zur Spezialeinheit gehörte. Das war aber gar nicht der Fall. Der Beschwerdeführer 2 wurde in einer Wohnzone mit 126km/h geblitzt.

Die erste Instanz ging von einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung aus, die obere Gerichtsinstanz hiess die Berufung gut und verurteilte den Beschwerdeführer wegen grober Verkehrsregelverletzung. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Beschwerde die Verurteilung wegen Rasens, der Polizist verlangt mit Beschwerde einen Freispruch.

Zum subjektiven und objektiven Tatbestand kann auf oben verwiesen werden. Die Vorinstanz nahm beim Polizisten einen Sachverhaltsirrtum an. Zudem habe seine Kollegin ihm geholfen, die Risiken des Schnellfahrens zu minimieren, wodurch man nicht von vorsätzlicher Tatbegehung sprechen könne (E. 2.4). Auf den Sachverhaltsirrtum kommt es laut BGer nicht an, denn dieser ändert nichts am hohen Unfallrisiko. Das BGer folgt der Argumentation der Staatsanwaltschaft. Auch wenn die Beifahrerin des Polizisten ihn auf Gefahren hingewiesen hätte, wäre er von göttlicher Fahrkompetenz gesegnet, wenn er dann bei dem Tempo noch adäquat reagieren könnte. Zudem habe die Beifahrerin auch noch das Radio bedient und schaute gar nicht immer auf die Strasse. Auch ein spezielles Fahrtraining hat der Polizist nicht erhalten. Es gab insofern entgegen der Meinung der Vorinstanz keine aussergewöhnlichen Gründe, welche die gesetzliche Vermutung umstossen könnten, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei (E. 2.5).

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird insofern gutgeheissen.

Von Rasern und Süchten

BGE 6B_567/2017: Raserurteil (Bestätigung Rechtsprechung)

Der Beschwerdeführer überholte ausserorts bei starkem Nebel und vor einer Rechtskurve zwei Autos mit mind. 133km/h. In der Folge kam es auf der Gegenfahrbahn zu einer Frontalkollision, wobei zwei Insassen des korrekt entgegenkommenden Autos getötet wurden. Zwei weitere sowie der Beschwerdeführer wurden schwer verletzt. In den kantonalen Instanzen wurde der Beschwerdeführer wegen eventualvorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung sowie dem Rasertatbestand zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer verlangt vor BGer die Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung.

E. 2.1.1. zu (Eventual)Vorsatz, (bewusster) Fahrlässigkeit

E. 2.1.2. von der bewussten Fahrlässigkeit zum Eventualvorsatz: „Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).“

„Ein Fahrzeuglenker droht durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden. Die Annahme, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1 mit Hinweisen). Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4). “

E. 2.2. zum Sachverhalt: Das Überholmanöver des Beschwerdeführers war dermassen irrsinnig, dass weder er, noch der entgegenkommende Lenker den Unfall durch rechtzeitige Reaktion hätten vermeiden können. Als Junglenker, der seit erst vier Monaten den Führerausweis hatte, durfte der Beschwerdeführer auch nicht auf sein Fahrgeschick vertrauen. Nur der Zufall hätte den Unfall verhindern können. Der tatbestandsmässige Erfolg drängte sich derart auf, dass von einer Inkaufnahme seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss, umso mehr, weil er die Strecke kannte.

E. 3. Zum Rasertatbestand: Zwar wird die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung von dem Tatbestand der vorsätzlichen Tötung konsumiert. Zur Erfüllung des Rasertatbestandes reicht aber bereits eine erhöht abstrakte Gefährdung, eine konkrete ist nicht vorausgesetzt. Der Tatbestand zählt beispielhaft „waghalsiges Überholen“ als Tathandlung auf und fordert ein hohes Risiko. Gegenüber den Überholten Fahrzeugen bestand eine erhöht abstrakte Gefährdung und ein hohes Risiko, dass sie in den Unfall hätten involviert werden können. Insofern ist auch der Rasertatbestand erfüllt.

E. 4. Zur Strafzumessung: Lediglich in diesem Punkt heisst das BGer die Beschwerde gut und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. 8 Jahre Freiheitsentzug sind zuviel.

Der BGE schliesst nahtlos an BGE 6B_1050/2017 an, in welchem ebenfalls ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung durch Überholen im Nebel erfolgte.

 

BGE 1C_701/2017: Ne gute Repetition zum Alkoholgenuss (Bestätigung Rechtsprechung)

Der Entscheid fasst die Rechtsprechung zur Fahreignung bzgl. Alkohol gut zusammen. Der Beschwerdeführer wurde nach einer FiaZ-Fahrt zur Fahreignungsabklärung aufgeboten. Die Haaranalyse wies einen EtG-Wert von 57pg/mg auf, woraufhin die KAM vom Kt. FR einen Sicherungsentzug verfügte. Das BGer weist die Beschwerde gegen diese Verfügung ab.

E. 2. zum Sicherungsentzug:

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fürs Autofahren gemäss Art. 14 SVG nicht mehr bestehen, muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Werden im Administrativverfahren Sicherungsmassnahmen zugunsten der Verkehrssicherheit verfügt, gilt die Unschuldsvermutung nicht (E. 2.1.). Eine Trunksucht liegt grds. vor, wenn zwischen Konsum und Autofahren nicht mehr getrennt werden kann (E. 2.2). Ein EtG-Wert bei der Haaranalyse von mehr als 30 pg/mg gilt als nicht mehr sozialverträglich und damit übermässig (E. 2.3.1.). Von der Haaranalyse wird nur abgewichen, wenn das die Glaubwürdigkeit des Gutachten ernsthaft erschüttert ist (E. 2.3.2.).

E. 3. Zum Gutachten:

Die Haaranalyse ist mit einer Messunsicherheit von 30% behaftet (E. 3.1.). Ein Gutachten darf nicht ausschliesslich auf dem EtG-Wert abstellen, sondern muss auch die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen beachten (E. 3.2.).

Da im vorliegenden Fall das Gutachten die Voraussetzungen der Rechtsprechung erfüllte, war der Sicherungsentzug berechtigt.

Raserurteil nach alter Schule

BGE 6B_1050/2017: Neues Raserurteil, vorsätzliche Tötung durch Überholmanöver

Der Beschwerdeführer überholte bei dichtem Nebel zwei Fahrzeuge. Dabei kollidierte er mit einem korrekt entgegenkommenden Motorrad, dessen Lenker in der Folge verstarb. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung und die Freiheitsstrafe vom 5½ Jahre. Die Beschwerde wird abgewiesen.

E.1.3.2. zur Abgrenzung zw. Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: Unterschiede bestehen hier lediglich auf der Willensseite des subjektiven Tatbestandes. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat.

E. 1.4. Subsumption: Wer als Autofahrer im Nebel auf einer 80er Strecke bei ca. 50m Sichtweite zu einem Überholmanöver ansetzt, geht ein derart grosses Risiko eines Unfalles mit Todesfolge ein, dass er sich mit dem eingetretenen Erfolg, dem Tod einer Person, abfand und ihn in Kauf nahm.

Der Polizist als Raser

BGE 6B_1102/2016: Wenn Kojak den Ausweis verliert (Bestätigung der Rechtsprechung)

Der Beschwerdeführer ist Polizist und war im Januar 2014 mit einem Kollegen auf Patrouille in Genf. Als über Funk die Meldung reinkam, dass ein Autofahrer wie ein Verrücker auf dem Quai de Cologny unterwegs sei, schmiss der Beschwerdeführer die Polizeisirene an, trat das Gaspedal durch und fuhr mit bis zu 132km/h innerorts in Richtung des gemeldeten Autofahrers, um diesen abzufangnen. Dafür würde er von den kantonalen Instanzen als Raser verurteil, was vom BGer bestätigt wird.

E. 2. zum Rasertatbestand: Wird mit Raser-Geschwindigkeiten gefahren, so ist grds. von vorsätzlicher Begehung auszugehen, es sei denn es bestünden gegenteilige Indizien.

E. 3.-5. zur Sonderregelung für Polizisten: Gemäss Art. 100 Abs. 4 SVG ist ein Polizist nicht strafbar, wenn er beim Missachten von Verkehrsregeln alle Sorgfalt walten lässt, die nach den Umständen erforderlich ist. Der Beschwerdeführer bestreitet die Fahrt nicht. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Voraussetzungen von SVG 100 IV erfüllt sind. Der Sinn der Regeln besteht darin, dass die Einsatzkräfte schnellstmöglich zum Einsatzziel gelangen können, sei es um Leben zu retten, sei es um Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwenden oder etwa um Flüchtige zu verfolgen. Die Dringlichkeit beurteilt sich anhand der bedrohten Rechtsgüter und inwiefern ein späteres Eintreffen der Einsatzkräfte eine Verletzung begünstigen würde. Der Beamte muss diese Begebenheiten ad hoc beurteilen und entsprechend handeln.

E. 6. zum Ergebnis: Die Vorinstanz erwägte, dass es nicht gerechtfertigt ist, die Gefährdung eines mutmasslichen Raserdelikts durch das Schaffen einer gleich grossen Gefahr verhindern zu wollen. Bereits in der Vergangenheit hat das BGer entschieden, dass noch so wertvolle Rechtsgüter nicht einen Geschwindigkeitsexzess rechtfertigen, der zu tödlichen Unfällen führen könnte (BGE 6B_7/2010 E. 2; BGE 6A.28/2003 E. 2.2.). Die Warnsignale der Einsatzfahrzeuge alleine reichen nicht aus, um Unfälle zu verhindern. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Strassen-, Sicht und Wetterverhältnisse ausgezeichnet waren. Nach Meinung der Richter besteht allerdings bei der gemessenen Geschwindigkeit eine dermassen hohe Gefahr für einen Unfall mit Toten, dass bei der Fahrt die von SVG 100 IV geforderte Sorgfalt nicht mehr an den Tag gelegt wurde. Die Bundesrichter bestätigen die Verurteilung des Polizisten zum Raser.

Auch in Uniform sollte man seine Computerspiel-Gewohnheiten also lieber zuhause lassen.

 

Der Raser beschäftigt weiter

BGE 6B_24/2017: Rasen, Rasen, Rasen (Präzisierung Rechtsprechung)

Nachdem sich das BGer in BGE 142 IV 137 zu den subjektiven Voraussetzungen des Rasertatbestandes geäussert hat, möchte der Beschwerdeführer wissen, ob bei einer GÜ nach SVG 90 IV das objektive Element von SVG 90 III des grossen Unfallfallrisikos mit Schwerverletzten oder Todesopfern immer erfüllt, oder separat zu prüfen ist. Er hat in der 50er Zone die Tempolimite mit einem Motorrad um 58km/h überschritten.

E. 1.2: Das Bundesgericht hat bereits festgestellt, dass bei einer GÜ nach SVG 90 IV die objektiven Voraussetzungen von SVG 90 III und prinzipiell auch die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind. Die Frage, ob bei einer GÜ nach SVG 90 IV automatisch ein grosses Unfallrisiko mit Todesfolge angenommen werden könne, wurde bis jetzt vom BGer noch nicht vertieft beantwortet.

E. 1.3. zum allg. Schematismus: Das BGer verweist auf die gefestigte Rechtsprechung, nach welcher bei Tempoexzessen grds. ein Schematismus zur Anwendung gelangt, es sei denn, es lägen ausserordentliche Umstände vor. Eine abstrakte Gefährdung liegt bei Tempoexzessen grds. vor.

E. 1.4-6 zur Lehre und Rechtsprechung: Das BGer verweist einerseits auf die Kritik in der Lehre zum Schematismus, andererseits auf die Rechtsprechung, dass bei Tempoexzessen, welche SVG 90 IV nicht erfüllen, ebenfalls eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen kann (z.B. BGE 6B_148/2016) und kommt zum Schluss, dass bei GÜ nach SVG 90 IV prinzipiell die zweite obj. Voraussetzung von SVG 90 III, das Unfallrisiko, erfüllt ist. In ausserordentlichen Fällen, z.B. wenn die Geschwindigkeit nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit limitiert ist, kann ein Tempoexzess im Rahmen von SVG 90 IV den objektiven Tatbestand von SVG 90 III nicht erfüllen. Daraus folgt, dass SVG 90 IV eine umstossbare gesetzliche Vermutung enthält.

Im vorliegenden Fall lagen keine ausserordentlichen Umstände vor. Der Motorradfahrer ist ein Raser.