Kleiner Wochenrückblick

Diese Woche sind einige Urteile gefallen, wobei aber keine Blockbuster darunter sind. Deshalb fassen wir diese Urteile summarisch zusammen:

Urteil 6B_1430/2021: Rechtliches Gehör im Berufungsverfahren (gutgh. Beschwerde)

Dem Beschwerdeführer wird eine einfache Verkehrsregelverletzung vorgeworfen, weil er im November 2017 mit einem Sattelschlepper einen Selbstunfall verursachte. Nachdem er bereits im Urteil 6B_1177/2019 wegen willkürlicher Beweiswürdigung vor Bundesgericht reüssierte, gelangt er in dieser Sache ein weiteres Mal vor Bundesgericht. Er rügt dabei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die kantonale Berufungsinstanz zunächst eine mündliche Berufungsverhandlung ansetzte und dann doch plötzlich das schriftliche Verfahren anordnete.

Die Berufungsverhandlung ist grds. mündlich durchzuführen. Das schriftliche Verfahren kann nur in den Fällen von Art. 406 StPO angeordnet werden, z.B. wenn Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und keine reformation in peius droht (Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO). Die schriftliche Durchführung des Verfahrens muss mit Art. 6 EMRK zu vereinbaren sein, d.h. sich auf Fragen beschränken, die eine Anhörung der beschuldigten Person unnötig erscheinen lassen. Das Gericht muss dies von Amtes wegen prüfen (zum Ganzen E. 1.2.1). Das schriftliche Verfahren richtet sich nach Art. 406 Abs. 3 StPO, d.h. die appellierende Person muss die Gelegenheit haben, ihre Berufung schriftlich zu begründen. Es ist offensichtlich, dass die Gerichte im Rahmen des rechtlichen Gehörs die beschuldigte Person anhören müssen. Ist ein kantonales Urteil mangelhaft begründet, weist das Bundesgericht diesen zurück (Art. 112 Abs. 3 BGG).

Im vorliegenden Fall ordnete die Vorinstanz zunächst eine mündliche Verhandlung an, verlangte vom Beschwerdeführer eine schriftliche Berufungsbegründung, wobei sie darauf hinwies, dass dieser an der Verhandlung noch Ergänzungen anbringen könne. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine „summarische“ Berufungsbegründung ein. Darauf wechselte die Vorinstanz in schriftliche Verfahren, ohne dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, sich zu äussern oder seine Berufungsbegründung zu ergänzen. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Urteil 6B_26/2022: Kein milderes Recht für Personenwagen mit Anhänger

Seit Januar 2021 dürfen Personenwagen mit Anhänger auf der Autobahn 100 km/h schnell fahren (Art. 5 Abs. 2 lit. c VRV). Der Beschwerdeführer überschritt im März 2019 auf der Autobahn mit einem Anhänger die damals für diese Fahrzeugkombination geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h, wofür er zunächst wegen grober, dann im Rechtsmittelverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit Busse von CHF 600.00 bestraft wurde. Da mittlerweile die Bestimmungen für Personenwagen mit Anhänger änderten, verlangt der Beschwerdeführer die Bestrafung mit einer Ordnungsbusse von CHF 180.00. Da man mit Anhängern bis 3.5 t heute 100 km/h fahren darf, überschritt er die Geschwindigkeit nach heutigem und milderem Recht nur noch um 16km/h, womit aus seiner Sicht eine Ordnungsbusse fällig würde (Ziffer 303.3.d).

Die Anwendung des milderen Rechts nach Art. 2 Abs. 2 StGB gilt nicht uneingeschränkt. Damit die lex mitior angewendet wird, muss die Gesetzesänderung aufgrund einer ethischen Neubewertung des verbotenen Verhaltens erfolgt sein (zum Ganzen E. 1.2.2; s. auch der Beitrag vom August 2022). Auch wenn das Bundesgericht der Begründung der Vorinstanz nicht folgt (E. 1.3), weist es die Beschwerde dennoch ab, denn aus seiner Sicht erfolgte die Änderung der Höchstgeschwindigkeit für Anhänger nicht wegen einer „ethischen Neubewertung“. Es verweist auch auf einen älteren Entscheid, nach welchem die Änderung der Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn nicht bedeutet, dass Widerhandlungen vor der Änderung nicht trotzdem bestraft werden müssen (BGE 123 IV 84 E. 3b).

Urteil 6B_1201/2021: Die Havarie des modernen Autos

Der Beschwerdeführer überschritt innerorts die Geschwindigkeit um 27 km/h, wofür er wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer verlangt einen Freispruch, subsidiär die Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, weil sein Fahrzeug einer „Havarie“ unterlegen sei. Das Bundesgericht verweist natürlich zunächst auf den bei Geschwindigkeitsüberschreitungen geltenden Schematismus, wonach die vorliegende Schnellfahrt grds. den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Liegen allerdings aussergewöhnliche Umstände vor, ist es möglich, dass der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer behauptete, dass die „automatische Geschwindigkeitserkennung“ seines Autos, auf welche er sich bis jetzt immer verlassen konnte, nicht funktionierte und er, weil er so total von der „Havarie“ seines Autos überrascht war, erst einige Sekunden später reagieren konnte. Sein Verhalten war insofern nicht rücksichtslos, womit der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt sei. Einen Beweis für die „Havarie“ brachte der Beschwerdeführer allerdings nicht bei. Ebensowenig wandte er sich nachher an einen Garagisten. Auch wenn sein Fahrzeug eine Fehlfunktion erlitt, hätte der Beschwerdeführer viel schneller reagieren müssen, denn man muss trotz Assistenzsysteme stets aufmerksam sein und Signale beachten.

Begründungspflicht der oberen kantonalen Instanz

Urteil 6B_1462/2021: Schlecht begründet… (gutgh. Beschwerde)

Dieses Urteil dreht sich um einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, nämlich der Begründungspflicht der Gerichte und insb. wie sich die obere Instanz mit dem Urteil der unteren sowie den Vorbringen der beschuldigten Person auseinanderzusetzen hat.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er mit 1.09 Promille in einer Rechtskurve einen Lastwagen überholte. Ein entgegenkommendes Fahrzeug musste stark abbremsen und nach rechts ausweichen, um eine Frontalkollision zu vermeiden. Zudem konnte der Beschwerdeführer das Überholmanöver nur abschliessen, weil der LKW-Fahrer geistesgegenwärtig abbremste. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen einer groben Verkehrsregelverletzung, vom Vorwurf des Rasertatbestandes hingegen wurde er freigesprochen. Das Obergericht Kt. AG bestätigte dieses Urteil. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt eine Busse wegen einfacher Verkehrsregelverletzung bzw. die Rückweisung der Sache. Er rügt, dass sich die kantonalen Gerichte nicht mit seinen Rügen zum Sachverhalt auseinandergesetzt hätten. Ebenso würdige das Obergericht die Beweise nur selektiv. Daraus resultiere für ihn ein Urteil, dass er gar nicht sachgerecht anfechten könne.

Die Begründungspflicht der Gerichte entspringt dem grundlegenden Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Vorbringen der betroffenen Person müssen in der Entscheidfindung berücksichtigt werden, sodass der Entscheid nachvollziehbar ist und allenfalls weitergezogen werden kann. Gerichte können sich allerdings auf die wesentlichen Punkten beschränken. Im Berufungsverfahren kann die obere kantonale Instanz durchaus auf den erstinstanzlichen Entscheid verweisen, auch wenn es den angefochtenen Entscheid umfassend prüfen muss. Aufgrund der umfassenden Sach- und Rechtskognition des Berufungsgerichts kommt ein Verweis aber in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen in Betracht oder wenn die Rechtsmittelinstanz sich die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu eigen macht. Andernfalls ist ein Verweis unzulässig (zum Ganzen einleuchtend E. 1.2.1). Genügt ein Entscheid den Begründungsanforderungen nicht, weist das Bundesgericht diesen an die Vorinstanz zurück.

In der Folge setzt sich das Bundesgericht mit den kantonalen Entscheiden auseinander und stellt dabei fest, dass nicht klar ist, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausgeht. Ebenso geht die Vorinstanz mit keinem Wort auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Die Vorinstanz weicht zudem vom erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab, legt aber nicht dar, von welchen Beweisen sie ausgeht. Schliesslich würdigt die Vorinstanz ein vom Beschwerdeführer eingereichtes Privatgutachten nur mangelhaft, wodurch sowohl der Untersuchungsgrundsatz, als auch das rechtliche Gehör verletzt wird (ausführlich zur Gegenüberstellung des erst- und zweitinstanzlich festgestellten Sachverhalts E. 1.3ff.).

Die Sache wird zur Verbesserung zurückgewiesen.

Verzicht auf das rechtliche Gehör

BGE 1C_338/2020: Wenn der Bürger nicht antwortet (gutgh. Beschwerde)

Diese gutgeheissene Laienbeschwerde beschäftigt sich mit der Frage, ab wann eine Behörde von einem impliziten Verzicht auf das rechtliche Gehör durch die beschwerte Person ausgehen darf.

Der Beschwerdeführer ist mitten in einem Administrativverfahren, in welchem u.a. seine charakterliche Fahreignung abgeklärt wird. Er rügt, dass eine Stellungnahme seinerseits von der Vorinstanz nicht gewürdigt wurde. Die Vorinstanz bringt hervor, dass zwischen der Zustellung einer Zwischenverfügung inkl. Stellungnahme einer Fachpsychologin an den Beschwerdeführer und dem abschiessenden Entscheid der Vorinstanz ca. zwei Wochen lagen. Weil der Beschwerdeführer innert dieser Zeit zu den verkehrspsychologischen Ausführungen nicht Stellung nahm, sondern erst etwa eine Woche später, habe die Vorinstanz vom impliziten Verzicht auf eine Stellungnahme ausgehen dürfen.

Das Replikrecht gehört zum verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör. Jede Partei hat das Recht von Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und darauf auch zu antworten. Es obliegt dem Gericht, für eine allfällige Replik eine Frist anzusetzen. Insb. bei anwaltlich vertretenen Parteien ist eine Fristansetzung aber nicht nötig. Das Gericht muss einfach eine „angemessene“ Zeitspanne mit dem Entscheid zuwarten. Nicht angemessen ist eine Zeitspanne von nur wenigen Tagen bzw. weniger als zehn Tage. Nach zwanzig Tagen hingegen kann von einem Verzicht auf das rechtiche Gehör ausgegangen werden (ausführlich zum ganzen E. 2.3).

Der Beschwerdeführer ist anwaltlich nicht vertreten und auch nicht rechtskundig. Aus den Akten ging nicht hervor, wann die Zwischenverfügung beim Beschwerdeführer einging. Die Vorinstanz fällte Ihren Entscheid aber nach nur sieben Tagen, nachdem die Zwischenverfügung nach kantonaler Regelung als zugestellt gelten durfte. Die Vorinstanz durfte also noch nicht von einem impliziten Verzicht auf das Replikrecht ausgehen.

Für Behörden und Gerichte empfiehlt es sich generell, aber insb. bei nicht anwaltlich vertretenen Personen stets eine Frist zur Replik anzusetzen, damit sich solche Leerläufe vermeiden lassen.

Der Belastungszeuge

BGE 6B_1177/2019: Begründungspflicht, Unmittelbarkeitsprinzip (guthgh. Beschw.)

Diese Entscheid fusioniert ansehnlich Strassenverkehrs- und Strafprozessrecht. Er setzt sich damit auseinander, wie die Strafbehörden vorzugehen haben, wenn eine mutmassliche SVG-Widerhandlung nur von einem Belastungszeugen gesehen wurde.

Der Beschwerdeführer kam mit seinem Sattelschlepper in einer leichten Linkskurve rechts von der Strasse ab, woraufhin der Zugkombination kippte. Er stellte sich nachher auf den Standpunkt, dass er einem entgegenkommenden Auto ausweichen musste. Etwa 500m weiter hinten war ein anderer Autofahrer am rechtsabbiegen. Dieser habe den Unfall gesehen, aber kein entgegenkommendes Fahrzeug.

Bilden Übertretungen Bestand des Berufungsverfahrens, ist die Kognition der Berufungsinstanz gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. Überprüft werden Rechtsverletzungen und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Berufungsinstanz schützte die Meinungung des ersten Gerichts, wonach der Unfall wegen mangelnder Aufmerksamkeit verursacht wurde. Die erste Instanz wertete die Aussage des Zeugen als glaubhaft, weil dieser als Betreibssanitäter quasi eine Art geschultes Auge für solche Dinge habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wertete sie als Schutzbehauptung. Die Verteidigung bestritt im Berufungsverfahren dezidiert die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage.

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Begründungspflicht, nach welchem sich ein Gericht mit den Vorbringen einer Partei auseinandersetzen muss. Zwar muss die Behörde sich nicht mit allen Parteivorbingen auseinandersetzen, aber dennoch müssen die Überlegungen für die Entscheidfindung ersichtlich sein. Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit den Ausführungen der Verteidigung zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt, weshalb das Abstützen auf die Zeugeaussage eine willkürliche Sachverhaltsermittlung zu begründen vermag (E. 2.2-4).

Hinzukommt, dass der Zeuge nur im Vorverfahren und nie gerichtlich befragt wurde. Art. 343 Abs. 3 StPO enthält ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip. Sofern es für die Entscheidfindung nötig erscheint, müssen im Vorverfahren erhobene Beweise vor Gericht nochmals erhoben werden. Die Wiederholung einer Zeugenaussage drängt sich insb. dann auf, wenn die Aussage der einzige direkte Belastungsbeweis ist (E. 3.1). Die Vorinstanz hat verkannt, dass die erste Instanz ihr Ermessen unterschritten hat, als sie den Belastungszeugen nicht selber befragt hat. Dadurch wurde Art. 343 Abs. 3 StPO verletzt.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Kontrollfahrt im Licht der Verfassung

BGE 1C_384/2019: Modalitäten der Kontrollfahrt

Das ist so eine Art Nischenentscheid, der sich mit einer Detailfrage beschäftigt, nämlich damit, wie genau ein Experte bei einer Kontrollfahrt arbeiten muss.

Der Beschwerdeführer wurde von der Polizei wegen zwei Vorfällen beim Strassenverkehrsamt Thurgau gemeldet. Einmal überquerte er die Mittellinie und kollidierte beinahe mit einem Polizeiauto, ein anderes Mal kam es zu einer gefährlichen Situation mit einem E-Bike. Das StVA TG ordnete daraufhin eine Kontrollfahrt nach Art. 29 VZV an. Die Kontrollfahrt bestand der Beschwerdeführer nicht, woraufhin ihm die Fahrerlaubnis sicherheitshalber entzogen wurde. Der Beschwerdeführer verlangt die Wiederaushändigung.

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass das StVA die Ausstandsregeln missachtet habe, da ihm die Namen des Experten und einer weiteren Begleitperson nicht genannt wurden (E. 3.1). Art. 29 Abs. 1 BV gewährt jeder Person gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Verwaltungsinstanzen. Ein Teilgehalt davon ist das Recht auf unbefangene Behördenmitglieder. Dies gilt auch für Experten, die in einem Verfahren mitwirken. Fraglich ist, wann deren Namen der betroffenen Person mitgeteilt werden müssen. Zumindest im Sozialversicherungsrecht müssen ExpertInnen vorab bekannt gegeben werden. Vorliegend lässt das Bundesgericht die Frage offen, weil die Rüge in den kantonalen Instanzen nicht vorgebracht wurde. Es scheint aber darauf hinauszulaufen, als müsste die expertisierende Person schon vor der Kontrollfahrt bekannt sein, zumal ein Nichtbestehen der Kontrollfahrt zum sofortigen FA-Entzug führt (E. 3.3).

Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass das Festhalten des Prüfungsergebnisses per Kontrollfahrt-Formular nicht den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen genüge (E. 4). Das Ergebnis der Kontrollfahrt wird auf einem Formular durch Ankreuzen einzelner Positionen und weiteren handschriftlichen Notizen festgehalten. Die Rekurskommission musste einen Bericht des Experten einholen, woraus der Beschwerdeführer schliesst, dass die Begründungsdichte des Formulars ungenügend sei (E. 4.2). Art. 29 Abs. 2 BV enthält den Anspruch auf das rechtliche Gehör. Fahrprüfungsergebnisse sind so zu begründen, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich ist. Während der Prüfung hat der Experte offensichtlich nicht genug Zeit, um einen genauen Bericht zu schreiben. Einen umfassenden Prüfungsbericht nachzuliefern, ist deshalb ohne weiteres zulässig. Der Experte muss lediglich in der Lage sein, aufgrund des Formulars und seinen Notizen den Bericht auch auszufertigen. Ohne Notizen wäre dies evtl. nicht möglich. Vorliegend hat aber der Experte festgehalten, dass z.B. ein Lenkradeingriff nötig war. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.

Die wunderbare Welt der Alkohol-Gutachten

BGE 6B_918/2017: FiaZ und die Gutachten dazu (zur amtl. Publikation vorgesehen)

Der Beschwerdeführer fuhr mit einem Kollegen zu Beginn der Fasnacht in Huttwil mit einem Lieferwagen umher, wobei sie mehrfach ein Knallgasgemisch in dafür präparierten Rohren entzündeten. Später griff die Polizei den Beschwerdeführer bei seinem Kollegen auf, brachte ihn ins Spital, wo eine Blutalkoholkonzentration von 1.88% gemessen wurde. Er beschwert sich beim Bundesgericht gegen die Verurteilung wegen qualifiziertem FiaZ.

E. 1. zur Anordnung der Blutprobe: Zunächst rügt der Beschwerdeführer, dass die Blutprobe nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Polizei angeordnet wurde, womit Art. 241 Abs. 1 StPO verletzt sei. Das BGer entgegnet: „Der Instanzenzug muss nicht nur prozessual durchlaufen, sondern auch materiell erschöpft sein. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden (BGE 135 I 91 E. 2.1 S. 93; Urteil 6B_673/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 1.2.2). Es verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f.; Urteil 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 4; je mit Hinweisen).“

E. 2. zum rechtlichen Gehör bzgl. Gutachten: Um die Nachtrunkbehauptung des Beschwerdeführers zu überprüfen, hat das IRM Bern bei der Universitätsklinik Freiburg i. Br. eine sog. Begleitstoffanalyse in Auftrag gegeben, weil das IRM Bern dafür die Infrastruktur nicht hat. Die Begleitstoffanalyse ist ein Standardverfahren, bei welchem die Probe mit Headspace-Gaschromatographie-Flammenionisationsdetektion analysiert wird. Der Beschwerdeführer rügt, dass er sich dazu nicht äussern konnte.

Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO ist das rechtl. Gehör der Parteien zu Gutachten ausdrücklich geregelt, wird aber im gleichen Absatz auch wieder relativiert. So kann davon abgesehen werden, wenn es um Bestimmung der BAK oder andere Standard-Laboruntersuchungen geht. Der Grund für die Ausnahmeregelung liegt darin, dass es bei den in Art. 184 Abs. 3 Satz 2 StPO genannten Gutachten um standardisierte Expertisen geht, welche aufgrund allgemein anerkannter Methoden in weitgehend technisch vorgegebener Weise erstellt werden. Die Gewährung des rechtl. Gehörs macht v.a. bei psychiatrischen Gutachten Sinn. Da es sich bei der Begleitstoffanalyse um ein Standardverfahren ohne grosse Interpretationsmöglichkeit handelt, musste das rechtl. Gehör nicht bereits vorher gewährt werden.

E. 3. zur Externalisierung des Gutachtens: Der Beschwerdeführer rügt, dass der Auftrag an das Uniklinikum Freiburg i. Br. von der Staatsanwalt hätte erfolgen müssen und nicht durch das IRM Bern. Der Gutachter kann gemäss Art. 184 Abs. 2 lit. b StPO weitere Personen einsetzen. Solange nur Teilaspekte des Gutachtens weitergegeben werden, ist dafür keine Zustimmung der Staatsanwaltschaft nötig. Die Begleitstoffanalyse ist lediglich ein Teilaspekt, der dann auch vom IRM Bern interpretiert wurde, weshalb der Auftrag nicht von der Staatsanwaltschaft zu erfolgen hatte.

Die Begleitstoffanalyse widerlegte die Nachtrunkbehauptungen des Beschwerdeführers. Es handelt sich dabei um ein Standardverfahren, welches kein vorheriges rechtliches Gehör bedarf. Ebenso ist es empfehlenswert, sämtliche formaljuristische Voraussetzungen von Beginn weg zu prüfen, insb. die Anordnung der Blutprobe.