Von ausländischen Agenten… und weiteren spannenden Urteilen

Der letzte Post liegt schon eine Weile zurück. Zeit, um sich einigen spannenden, verkehrsbezogenen Urteilen zu widmen. Dabei gibt sogar mal einen Ausreisser, wobei wir uns damit befassen, ob tatsächlich ausländische Agenten ihr Unwesen in der Schweiz trieben. Zum Glück ging es dabei „nur“ um die Durchsetzung von ausländischen Verkehrsbussen. Trotzdem ist die Frage interessant, ob das Inkasso ausländischer Verkehrsbussen als Handlung für einen fremnden Staat i.S.v. Art. 271 StGB gilt.

Urteil 7B_686/2023: Von italienischen Touristenfallen und Verkehrsbussen (gutgh. Beschwerde)

Italien, Ferienziel von tausenden von Schweizerinnen und Schweizern jedes Jahr. Die Sehnsucht nach mediterranem Gaumenschmaus, nach geschichtsträchtigen Innenstädtchen mit engen Gassen und das kristallklare Wasser des Mittelmeers locken jährlich viele Landsleute in unseren südlichen Nachbarn. Die Nähe macht es umso verlockender, die dortigen Ferien auf vier Rädern zu verbringen. Ein Roadtrip entlang der ligurischen Küste, durch die pittoresken Hügel der Toskana, oder gleich richtig in den Süden an die verlassenen Strände Kalabriens – für romantische Ferien muss man gar nicht weit fliegen. Und auch nicht weit sind die klassischen Touristenfallen: Wem fällt schon auf, dass man auf der Suche nach dem Hotel in eine „verkehrsberuhigte Zone“ fährt. Die Bussen fallen dann auch schnell saftig aus. Mit bis zu EUR 200 muss man rechnen. Bezahlte man die italienische Busse nicht, erhielt man plötzlich Schreiben oder Zahlungserinnerungen von inländischen Inkassobüros. Aber halt! Dürfen die das überhaupt? Muss dafür nicht der Weg der Rechtshilfe beschritten werden? Auf jedenfall betrachtete das BJ diese Praxis als illegal (vgl. Artikel auf 20min.ch vom April 2009). Die Bundesanwaltschaft sah dies ebenfalls so und erliess gegen zwei Personen einer in Chur ansässigen Inkassofirma einen Strafbefehl mit Schuldspruch wegen mehrfacher verbotener Handlung für einen fremden Staat gemäss Art. 271 Ziff. 1 StGB. Doch ist dieser Straftatbestand erfüllt?

Weiterlesen


Bereits in Urteil 7B_72/73/2023 hatte das Bundesgericht einen ähnlich gelagerten Fall zu behandeln. Dort ging es um eine Inkassofirma im Waadtland, die ebenfalls im Auftrag von italienischen Behörden italienische Verkehrsbussen in der Schweiz eintrieb. In diesem Verfahren wurde die Beschwerde der Betroffenen gutgeheissen, weil ein Schuldspruch gegen den Grundsatz von „nulla poena sine lege“ verstiess.

In die gleiche Richtung geht auch dieses Urteil. Der Straftatbestand von Art. 271 StGB sanktioniert die Ausübung fremder Staatsgewalt auf dem Territorium der Schweiz. Das geschützte Rechtsgut ist die staatliche Souveränität der Schweiz. Entscheidend für die Erfüllung des Tatbestandes ist, ob die Tathandlung amtlichen Charakter hat und geeignet ist, die staatliche Herrschaftssphäre der Schweiz zu gefährden. Wurden solche Handlungen – z.B. durch einen Staatsvertrag – bewilligt, ist der Tatbestand nicht erfüllt (E. 2.1). Im Strafverfahren wird das Legalitätsprinzip streng angewendet. Ohne Gesetz gibt es auch keine Strafe (E. 2.2).

Mit Bezug auf das Urteil 7B_72/73/2023 schliesst das Bundesgericht: „Handlungen, die auf schweizerischem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem internationalen Rechtshilferecht – sei es in Zivil- Straf- oder Verwaltungsrechtssachen – ausgeführt würden, gälten ipso facto als „bewilligt “ im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB. Ob die Zustellung von Schreiben, mit welchen die Adressaten zur Bezahlung italienischer Bussengelder aufgefordert werden, nach internationalem Rechtshilferecht zulässig sei, scheine nicht restlos klar. Dies hänge davon ab, ob die Schreiben als direkte Zustellung eines italienischen Urteils über eine Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [IRSG; SR 351.1] i.V.m. Art. 30 Abs. 2 der Rechtshilfeverordnung vom 24. Februar 1982 [IRSV; SR 351.11], siehe auch Art. XII Ziff. 1 des Vertrags zwischen der Schweiz und Italien vom 10. September 1998 zur Ergänzung des EUeR und zur Erleichterung seiner Anwendung [SR 0.351.945.41]) oder als – in der Schweiz verbotene – direkte Vollstreckung eines solchen Urteils (Exequatur, vgl. Art. 94 ff. IRSG) zu betrachten seien. In Ermangelung einer hinreichend klaren Antwort im internationalen Rechtshilferecht sei es für die Rechtsunterworfenen nicht möglich, die Folgen ihres Verhaltens mit hinreichender Sicherheit vorauszusehen“.

Aufgrund dieser undurchsichtigen Rechtslage schliesst das Bundesgericht, dass der Schuldspruch das Legalitätsprinzip verletzte. Der Rest des Urteils befasst sich mit den Kostenfolgen.

Es wäre natürlich schön gewesen, wenn das Bundesgericht als höchste Instanz nicht nur festgestellt hätte, dass hier eine unklare Rechtslage herrscht, sondern wenn es diese auch gleich entflechtet und Klarheit geschaffen hätte. Für Betroffene ist dieser Entscheid unbefriedigend. Jedes Erinnerungsschreiben von Inkassobüros wird oft auch mit „Umtriebskosten“ verbunden und natürlich mit der latenten Drohung einer Betreibung. Aus diesem Grund wäre es nach der hier vertretenen Meinung und auch aus Bürgersicht unabdingbar gewesen, dass das Bundesgericht dieser Praxis der Eintreibung ausländischer Bussen durch private Inkassofirmen einen klaren Riegel geschoben hätte. Es gibt ja schliesslich den Weg der Rechtshilfe, sofern keine Staatsverträge etwas anderes regeln.


Urteil 7B_654/2024: Kampf um CHF 298.00 (gutgh. Beschwerde)

Da SVG-Strafverfahren auch immer auf der „Ladefläche“ des Strafprozessrechts „mitfahren“, widmen wir uns ab und zu auch strafprozessualen Themen. In diesem Urteil geht es um die Frage, ob nur der die Strafverteidigung gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO legitimiert ist, eine Beschwerde gegen einen Entschädigungsentscheid zu erheben, oder eben auch die betroffene Person.

Weiterlesen


Im vorliegenden Fall wurde ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen eine COVID-Verordnung eingestellt. Eine Entschädigung wurde nicht zugesprochen, obwohl der Strafverteidiger eine Kostennote von CHF 289.00 einreichte. Das Obergericht ZH trat auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer sei zur Beschwerde nicht legitimiert. Die Wahlverteidigung hätte die Beschwerde in eigenem Namen führen müssen.

Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person nach einer Verfahrenseinstellung Anspruch auf angemessene Entschädigung der Kosten der Wahlverteidigung. Art. 429 Abs. 3 StPO lautet: „Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.“ Daraus könnte man schliessen, dass nur die Rechtsvertretung in eigenem Namen gegen einen Kostenentscheid Beschwerde führen kann. Ziel des Gesetzgebers war es aber, dass gewährleistet wird, dass Entschädigungen für die Rechtsvertretung direkt dieser zustehen und von der beschuldigten Person nicht anders verwendet wird. Die damit einhergehende Beschwerdelegitimation der Wahlverteidigung verhindert, dass der Entschädigungsentscheid gegen deren Willen unangefochten bleibt, so insbesondere nach Beendigung des Mandatsverhältnisses (E. 2.2). Unter Berücksichtigung dieser gesetzgeberischen Gedanken muss Art. 429 Abs. 3 StPO so ausgelegt werden, dass die Bestimmung eine zusätzliche Befugnis der Wahlverteidigung statuiert, den Entscheid über ihre Entschädigung gemäss Abs. 1 lit. a anzufechten.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, weil die Rechtsansicht der Vorinstanz überspitzt formalistisch war.


Urteil 6B_272/2023: Rechtsüberholen ist soooo 2023 (gutgh. Beschwerde)

In diesem Fall geht es um die Frage, ob ein dreifaches Rechtsüberhol-Manöver eines Aston Martin Fahrers auf der A13 zwischen Chur und Thusis eine grobe oder einfache Verkehrsregelverletzung darstellt. Die Staatsanwaltschaft führt erfolgreich Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts, wonach eine einfache Verkehrsregelverletzung vorläge.

Weiterlesen


Die Vorinstanz beruft sich bei ihrer Begründung auf die allseits bekannten neuen Regelungen zum Rechtsüberholen. Der Gesetzgeber habe eine mildere Handhabung vom Rechtsüberholen gewollt, weshalb gewisse SVG-Widerhandlungen – so auch die vorliegende – auch als einfache Verkehrsregelverletzungen bestraft werden können. Im vorliegenden Fall waren die Strassen- und Sichtverhältnisse einwandfrei und die Verkehrslage ruhig (E. 1.2).

Eine grobe Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, wer eine ernstliche Gefahr für andere schafft und sich rücksichtlos verhält (ausführlich dazu E. 1.3.1). Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG muss man links überholen, wobei das Rechtsüberholverbot auf Autobahnen in Art. 36 Abs. 5 VRV explizit erwähnt wird (E. 1.3.2). Das Bundesgericht verweist auch auf seine gefestigte Rechtsprechung, wonach Rechtsüberholmanöver regelmässig als grobe Verkehrsregelverletzungen zu qualifizieren sind (E. 1.3.3).

Dass Bundesgericht erblickt im Umstand, dass der Beschwerdegegner seine Überholmanövier im Bereich einer 800m langen Ausspurstrecke durchführte eine ernstliche abstrakte Gefährdung. In solchen Konstellationen muss nämlich vermehrt mit Spurwechseln gerechnet werden. Wenn jemand in einer solchen Verkehrssituation rechts überholt, kann es zu gefährlichen Bremsmanövern und Kollisionen kommen, auch wenn der Beschwerdegegner die Höchstgeschwindigkeit nicht überschritt. Die Anwendung des Ordnungsbussentatbestandes kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht (E. 1.4.1).

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen.


Urteil 7B_797/2023: Der Bancomat als Zeuge

Kann das Video einer Überwachungskamera bei einem Bancomaten als Beweismittel bei einem SVG-Delikt verwendet werden? Dieses Urteil liefert die Antwort.

Weiterlesen


Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen einen Schuldspruch wegen pflichtwidrigem Verhalten nach einem Unfall sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit. Beim Verlassen eines Tankstellen-Shops überfuhr der Betroffene eine Verkehrsinsel und rasierte einen Inselpfosten. Seine Täterschaft konnte einzig wegen der Überwachungskamera eines Bancomates bei der Tankstelle und einem Tunnelvideo eruiert werden. Er bringt natürlich vor, dass diese Beweismittel aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht gegen ihn verwendet werden dürfen. Diese Thematik hat uns immer wieder beschäftigt (Beitrag vom 15.07.2024; Beitrag vom 04.11.2023; Beitrag vom 17.10.2019), weshalb das ganze summarisch abgehandelt werden kann.

Das Erstellen von Video-Aufnahmen im öffentlichen Raum wird von aArt. 3 lit. a und lit. e DSG erfasst, wenn darauf Autoschilder und Personen erkennbar sind. Werden Personendaten von Privaten illegal erhoben, liegt gemäss aArt. 12 DSG eine Persönlichkeitsverletzung vor. Die Erhebung von Personendaten kann allerdings gemäss aArt. 13 DSG gerechtfertigt sein, wenn ein überwiegendes privates Interesse an der Erhebung der Daten besteht. Als überwiegende Bearbeitungsinteressen kommen in erster Linie die Interessen der bearbeitenden Person, aber auch solche von Dritten in Frage. Als schützenswerte Interessen gilt z.B. die Bearbeitung von Personendaten zur Verhinderung von Straftaten oder zum Schutz von Personen oder Sachen. Da im vorliegenden Fall die Videoüberwachung beim Bancomaten offensichtlich zum Schutz von Dritten beim Abheben von Geld dient, erblickt das Bundesgericht darin eine gerechtfertigte Datenerfassung i.S.v. aArt. 13 DSG. Damit ist dieses private Beweismittel uneingeschränkt gegen den Beschwerdeführer verwendbar.

Kleiner Ferienrückblick

Da liegt man gemütlich am Stand auf einer subtropischen Insel und kann nur an eines denken: Was gibt es bloss für Neuigkeiten in der Schweiz zum Strassenverkehr. Wir schauen zurück auf die letzten paar Wochen und fassen Aktuelles kurz zusammen. Da die Leserschaft hier aus eingefleischten SVG-Nerds besteht, dürften die meisten Neuerungen sowieso schon bekannt sein.

Änderung des SVG per 1. Oktober 2023

Viele der Änderungen haben wir entweder schon im Blog behandelt, oder sie wurden in der Presse bereits ausführlich diskutiert. Deshalb hier nur noch die summarische Auflistung:

  • Mehr richterliches Ermessen bei der Sanktionierung von Raserdelikten
    In Einzelfällen kann die Mindeststrafe von einem Jahr unterschritten werden, was auch zu einem kürzeren Führerausweisentzug führt.
  • Widerhandlungen mit FAP
    Die „Lex Freysinger“ hat ihren Spiessrutenlauf hinter sich. Eine leichte Widerhandlung führt nicht mehr zur Verlängerung der Probezeit oder dessen Annullation.
  • Erleichterungen für Blaulichtorganisationen
    Damit Ordnungskräfte ihre (Hilfs-)Einsätze wahrnehmen können, wird das Gesetz angepasst.
  • Halterhaftung für juristische Personen bei Ordnungsbussen
    Im Urteil 6B_252/2017 entschied das BGer, dass für Ordnungsbussen für juristische Personen die gesetzliche Grundlage fehlt. Diese wird nun nachgereicht (Art. 7 Abs. 1 OBG)
  • Regulierung von Fahrzeugen mit Automatisierungssystem in Art. 25a

Weitere Infos:
Medienmitteilung ASTRA vom 16.8.2023

Einige erwähnenswerte neue Urteile

  • Urteil 1C_104/2023: Rechtsüberholen und seine Folgen
    Ein als einfache Verkehrsregelverletzung bestraftes Rechtsüberholen (zwei Fahrzeuge gleichzeitig auf dreispuriger Autobahn) ist eine mittelschwere Widerhandlung. Mit den entsprechenden Vorbelastungen führt das zu einem Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit. Das Überholmanöver konnte nach der neueren Rechtsprechung auch nicht unter den Ordnungsbussentatbestand subsumiert werden, da der Beschwerdeführer auf einer dreispurigen Autobahn ohne zu blinken von der linken auf die rechte Spur wechselte und bei mittlerer Verkehrsauslastung gleich vier Fahrzeuge überholte.
  • Urteil 6B_1137/2022: Das ultimative Drängeln
    Wer auf der Autobahn ein vorfahrendes Fahrzeug mit der Frontstossstange „antütscht“, um dessen Fahrer zu einem Spurwechsel zu „überzeugen“ und sodass dieser verunfallt, begeht eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung.
  • Urteil 6B_254/2023: Denkt an den Wald!
    Auch wenn die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h ausserorts u.a. im Rahmen der Debatte zum „Waldsterben“ eingeführt wurde und es dem Wald heute wieder gut geht, heisst das natürlich nicht, dass die Tempolimite heute keine Relevanz mehr hat. Denn die Regeln zur Höchstgeschwindigkeit dienen natürlich vorwiegend der Verkehrssicherheit. Insofern ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 34km/h ausserorts eine grobe Verkehrsregelverletzung. Zum Thema: Artikel Tagesanzeiger vom 6.1.2015: „Wie das Waldsterben die Schweizer Strassen sicherer machte“
  • Urteil 1C_630/2022: Signale bitte beachten
    Wer auf der Autobahn übersieht, dass die linke Spur gesperrt ist, zum Überholen ansetzt und danach verunfallt, sodass sogar Strassenarbeiter in Sicherheit hechten müssen, begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine schwere Widerhandlung.
  • Urteil 6B_1059/2022: Ordnungsbusse oder nicht?
    Der Beschwerdegegner überschritt auf der Autobahn bei einer Baustelle die Höchstgeschwindigkeit von 60km/h um 21km/h. Dafür wurde er von der Berufungsinstanz mit einer Ordnungsbusse von CHF 260 bestraft. Die Staatsanwaltschaft erhebt Beschwerde gegen dieses Urteil. Grds. ist die Staatsanwaltschaft der Meinung, dass das Gefährdungspotential unter diesen Umständen nicht mit den Ordnungsbusstentatbeständen verglichen werden kann und deshalb von einer einfachen Verkehrsregelverletzung ausgegangen werden muss. Sie beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, nach welcher Abschnitte der Autobahn, die von einer Geschwindigkeitsbegrenzung unterhalb von 120 km/h betroffen sind, hinsichtlich des Gefahrenpotentials mit einer Ausserortsstrecke vergleichbar sind und deshalb bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitungen im Regelfall die von der Rechtsprechung für Ausserortsstrecken entwickelten Grundsätze anzuwenden sind (Urteile 6B_444/2016 E. 1.3.1 und 6B_973/2020 E. 2.1).
    Das Ordnungsbussenverfahren muss angewendet werden, wenn seine Voraussetzungen erfüllt sind. Überschreitungen der Tempolimite auf Autobahnen um 21-25km/h werden grds. mit einer Ordnungsbusse von CHF 260 bestraft (Ziff. 303.3e Anhang 1 der OBV). Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft verletzte das Anklageprinzip, weil in ihrer Anklage (bzw. dem Strafbefehl) keinerlei Hinweise auf eine erhöht abstrakte oder gar konkrete Gefährdung von Personen entnommen werden konnte. Die Beschwerde wird insofern abgewiesen.

Rechtsüberholen: Voll im Trend

Urteil 1C_105/2022: Keine Massnahme ohne qualifizierende Merkmale beim Rechtsüberholen (gutgh. Laienbeschwerde)

Rechtsüberholen ist voll im Trend, zumindest in der Jurisprudenz. Nach dem strafrechtlichen Urteil 6B_231/2022, wo der neue Ordnungsbussentatbestand zum Rechtsübeholen nicht angewendet wurde (zum Ganzen der Beitrag vom 22. Juni 2022) und dem Leitentscheid 1C_626/2021, wo im Administrativmassnahmen-Verfahren die lex mitior der Ordnungsbusse analog angewendet und trotz Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung auf eine Massnahme verzichtet wurde (ausführlich dazu der Beitrag vom 10. Dezember 2022) folgt nun ein weiteres Urteil, wo sich ein Motorradfahrer gegen einen kaskadenbedingt 12-monatigen Führerscheinentzug wehrt, weil seine grobe Verkehrsregelverletzung mittlerweile aus seiner Sicht ein Ordnungsbussentatbestand wurde, der ohne administrativrechtliche Sanktion bleiben muss. Das Urteil schliesst nahtlos an den Leitentscheid 1C_626/2021 an, weshalb der vorliegende Beitrag kurz ausfallen kann.

Der Beschwerdeführer überholte auf der Autobahn mit seinem Motorrad ein anderes Fahrzeug, indem er von der Überhol- auf die Normalspur wechselte, am anderen Fahrzeug vorbeifuhr und seine Fahrt dann auf der Normalspur fortsetzte. Es herrschte schwaches Verkehrsaufkommen, schönes Wetter, gute Sicht, die Strasse war trocken und es gab auch keine Anzeichen dafür, dass die rechts überholte Person irgendwie erschrocken sei.

Rechtsüberholen auf Autobahnen ist grds. verboten. Im Kolonnenverkehr darf man allerdings rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren (vgl. Art. 36 Abs. 5 VRV). Führt man ein Rechtsüberholmanöver durch, muss gemäss der neuen Rechtsprechung unterschieden werden, ob ein „einfacher“ Fall von Rechtsüberholen vorliegt, der mit Ordnungsbusse bestraft wird, oder ob dem Rechtsüberholmanöver „qualifizierende“ Umstände zugerechnet werden müssen, womit es nach wie vor eine grobe Verkehrsregelverletzung wäre (E. 4). Der Grundsatz der lex mitior wird auch im Administrativmassnahmenverfahren angewendet. Wenn also eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. schwere Widerhandlung unter dem neuen Recht „nur“ einen Ordnungsbussentatbestand erfüllt, dann wird keine Massnahme ausgesprochen (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG e contrario). Die Vorinstanz begründete ihre Massnahme insofern auch damit, dass das Rechtsüberholmanöver des Beschwerdeführers auch unter dem neuen Recht eine grobe Verkehrsregelverletzung gewesen wäre und keine Ordnungsbusse gegeben hätte, weil von dem Überholen eine erhöht abstrakte Gefährdung ausging (E. 5). Das Bundesgericht verweist zunächst ein bisschen „krampfhaft“ auf seine gefestigte Rechtsprechung, dass Rechtsüberholmanöver grds. als grobe Verkehrsregelverletzungen bzw. schwere Widerhandlungen zu ahnden sind. Im folgenden geht es aber auf seinen Leitentscheid 1C_626/2021 ein, in welchem es definierte, wann der Ordnungsbussentatbestand Ziff. 314.3 angewendet wird. Erforderlich ist, dass im Einzelfall in Berücksichtigung der gesamten konkreten Verhältnisse ein einfaches Rechtsüberholen ohne erschwerende Umstände, welche die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung rechtfertigen, bejaht werden kann. Dabei ist ein strenger Massstab anzuwenden und die Schwelle für das Vorliegen solcher Umstände tief anzusetzen (E. 6).

Kurz gesagt, gab es beim vorliegend beurteilten Überholmanöver keine erschwerenden Umstände und damit auch keine erhöht abstrakte Gefahr. Das Wetter war sogar besser als im Leitentscheid 1C_626/2021 beurteilten Sachverhalt (sonnig vs. bewölkt) und der Motorradfahrer bog nach dem Überholen auch nicht mehr auf die Überholspur zurück.

Der 12-monatige Führerausweisentzug wird aufgehoben.

Rechtsüberholen: The Saga Continues

Urteil 1C_626/2021: Der Ordnungsbussentatbestand (gutgh. Beschwerde und zur amtlichen Publikation vorgesehen)

Dieses Urteil schliesst unmittelbar an den Entscheid 6B_231/2022 an, welchen wir hier auch schon behandelt haben. Es ist ein wegweisender Entscheid, denn das Bundesgericht präzisiert in dem Urteil, wann ein Rechtsüberholmanöver auf der Autobahn vom neuen Ordnungsbussentatbestand Ziff. 314.3 erfasst wird und aus administrativrechtlicher Sicht eine SVG-Widerhandlung vorliegt, welche nicht massnahmewürdig ist. Mit diesem ausführlichen und äusserst gut begründeten Urteil schafft das Bundesgericht Klarheit, wie mit Rechtsüberholmanövern künftig umzugehen sein wird.

Die Ausganglage ist ziemlich identisch mit jener vom Urteil 6B_213/2022. Der Beschwerdeführer führte im Juli 2020 – also noch im „alten“ Recht – auf der A8 bei Matten ein klassisches Rechtsüberholmanöver durch. Er wurde dafür rechtskräftig wegen einer groben Verkehrsregelverletzung bestraft. Das Strassenverkehrsamt Kt. BE entzog dem Beschwerdefüherer daraufhin die Fahrerlaubnis wegen einer schweren Widerhandlung für zwölf Monate, weil der Beschwerdeführer bereits mit einer schweren Widerhandlung vorbelastet war. Dieser stellt sich nun auf den Standpunkt, dass der in Art. 2 Abs. 2 StGB stipulierte Grundsatz der lex mitior auch im Administrativverfahren anwendbar ist. Da er aus seiner Sicht nach neuem Recht „nur“ einen Ordnungsbussentatbestand erfüllte, sei die Anordnung eines Führerscheinentzuges bundesrechtswidrig, denn bei Widerhandlungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz sanktioniert werden, werden keine Massnahmen angeordnet (Art. 16 Abs. 2 SVG e contrario). Das Strassenverkehrsamt Kt. BE stellte sich auf den Standpunkt, dass Rechtsüberholen nach wie vor sehr gefährlich sei und deshalb als schwere Widerhandlungen sanktioniert werden müssen. Zudem sei für die Beurteilung einer Widerhandlung das Recht massgeblich, welches im Zeitpunkt der Widerhandlung herrschte, was die Anwendung des Grundsatzes der „lex mitior“ per se ausschliesse.

Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG finden die allgemeinen Regeln des StGB bei Widerhandlungen im Strassenverkehr Anwendung, soweit das SVG keine eigenen Regeln enthält. Mangels anderer Regelung im SVG, wird der Grundsatz der „lex mitior“ auch im Administrativverfahren angewendet. Der Grundsatz gilt allerdings nicht ungeingeschränkt. Wurde das Gesetz aus Gründen der Zweckmässigkeit geändert, wird der Grundsatz der „lex mitior“ nicht angewendet. Wenn das strafbare Verhalten aber aus ethischen Gesichtspunkten neu evaluiert wurde und deshalb das Gesetz angepasst, dann kann sich die betroffene Person auf das mildere Recht berufen (zum Ganzen ausführlich und lesenswert E. 4).

Im Folgenden setzt sich das Bundesgericht mit seiner bisherigen Rechtsprechung zum Rechtsüberholen auseinander, den Lehrmeinungen dazu sowie den Beweggründen des Gesetzgebers, welche zur Gesetzesänderung vom 1. Januar 2021 führten. Hervorzuheben ist, dass die Beurteilung, ob das neue Recht milder ist, nicht abstrakt, sondern stets anhand des Einzelfalles zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer führte ein „klassisches“ Rechtsüberholmanöver durch – Spurwechsel auf den Normalstreifen, Vorbeifahren, Wiedereinbiegen auf die linke Fahrbahn. Nach der langjährigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts stellten solche Fahrmanöver stets grobe Verkehrsregelverletzungen gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG dar (E. 5.3.1). Diese Rechtsprechung wurde von der Lehre als zu streng kritisiert, da sie nicht mehr der Realität entspräche. Rechtsüberholen gehört zum Alltag und dass eine rechtsüberholte Person erschrickt und zu Fehlreaktionen verleitet wird, ist eher unrealistisch, zumal die rechtsüberholte Person bei einem allfälligen Spurwechsel den Spurenvortritt beachten muss (E. 5.3.2).

Jetzt wirds interessant: Das Bundesgericht setzt sich nun mit dem neuen Ordnungsbussentatbestand Ziff. 314.3 auseinander und liefert die langersehnte Antwort, wann ein Rechtsüberholen von der OBV erfasst wird. Das Bundesgericht widmet sich zunächst den Materialen zur Gesetzesänderung. Es stellt dabei fest, dass nach dem Willen des Gesetzgebers – entgegen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts – nicht alle Fälle von Rechtsüberholen als grobe Verkehrsregelverletzung bzw. schwere Widerhandlung sanktioniert werden sollen. Ansonsten würde die Einführung des Ordnungsbussentatbestandes auch keinen Sinn ergeben. Der Gesetzgeber spezifizierte aber nicht, welche Fälle des Rechtsüberholens denn genau mit Ordnungsbusse bestraft werden sollen. Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass „klassische Rechtsüberholmanöver“, welche eine nur geringe (oder keine) Gefährdung beinhalten, vom Ordnungsbussentatbestand erfasst werden. Sobald aber dem Rechtsüberholmanöver erschwerende Umstände hinzukommen und damit auch eine erhöht abstrakte Gefährdung, kommt der neue Ordnungsbussentatbestand nicht zur Anwendung (E. 5.4.3). Im übrigen hat der Bundesrat seine Kompetenzen aus Art. 15 OBG nicht überschritten. Damit muss das Bundesgericht den neuen Ordnungsbussentatbestand zwingend beachten und seine Rechtsprechung anpassen. Es spricht sich aber für eine enge Auslegung und zurückhaltende Anwendung der OBV aus. Erforderlich ist, dass im Einzelfall in Berücksichtigung der gesamten konkreten Verhältnisse ein einfaches Rechtsüberholen ohne erschwerende Umstände, welche die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefährdung rechtfertigen, bejaht werden kann. Dabei ist ein strenger Massstab anzuwenden und die Schwelle für das Vorliegen solcher Umstände tief anzusetzen (E. 5.5).

Im Anschluss an seine Ausführungen widmet sich das Bundesgericht nun der Widerhandlung des Beschwerdeführers und eruiert, ob diese unter den Ordnungsbussentatbestand subsumiert werden kann. Der Beschwerdeführer führte ein „klassisches“ Rechtsüberholmanöver durch. Die Strassenverhältnisse waren gut, die überholte Person musste ihre Fahrweise nicht anpassen. Die Sicht war gut und die Verkehrsmenge schwach. Erschwerende Umstände waren keine ersichtlich. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich somit auch von jenem aus dem Urteil 6B_231/2022, wo das Überholmanöver bei einer Autobahnausfahrt durchgeführt wurde, wo vermehrt Spurwechsel vorkommen. Zudem wurden in diesem Fall gleich vier Fahrzeuge überholt. Damit fällt die vorliegend beurteilte Widerhandlung mangels erschwerender Umstände unter den Ordnungsbussentatbestand. Deshalb muss vorliegend das mildere Recht angewendet werden. Aufgrund von Art. 16 Abs. 2 SVG darf keine administrativrechtliche Massnahme angeordnet werden. Der Führerscheinentzug von zwölf Monaten wird aufgehoben.

Das mildere Recht(süberholen)

Urteil 6B_231/2022: Ist das nicht eine Ordnungsbusse?

Per 1. Januar 2021 wurden die Regeln zum Rechtsüberholen geändert. Rechtsvorbeifahren wurde entkriminalisiert. Rechtsüberholen ist hingegen weiterhin verboten und wird mit einer Ordnungsbusse geahndet. So steht es auf der Internetseite des ASTRA. Mit dieser Gesetzesänderung sollte nach dem infamosen BGE 142 IV 93 Rechtsklarheit geschaffen werden (vgl. dazu die Erläuterungen des ASTRA vom 10.12.2019). Der Entscheid befasst sich mit der Frage, ob das neue mildere Recht auf altrechtliche Sachverhalte angewendet werden muss.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Juli 2019 auf der Autobahn vier Fahrzeuge rechts überholt zu haben, durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen. Die kantonalen Instanzen verurteilten ihn wegen grober Verkehrsregelverletzung. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass seine Widerhandlung nach dem neuen Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV hätte beurteilt werden müssen.

Art. 2 Abs. 2 StGB beinhaltet den Grundsatz der lex mitior. Hat ein Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen, so wird er nach neuen Recht beurteilt, wenn es für ihn milder ist. Ob das neue Recht milder ist, muss anhand des Einzelfalles geprüft werden (sog. Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode). Das Gericht muss die Widerhandlung nach altem und neuem Recht beurteilen und danach vergleichen, nach welchem der Rechte der Täter besser gestellt ist. Die Bestimmung der Rechtslage erfolgt nach objektiven Gesichtspunkten. Steht fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, muss in einem zweiten Schritt der Strafrahmen verglichen werden (E. 2.1). Die Vorinstanz erwägt, dass das klassische Rechtsüberholmanöver nach wie vor verboten ist. Zudem gilt der Grundsatz der „lex mitior“ nicht ausnahmslos. Er greift nur, wenn in der neuen Regelung eine andere ethische Wertung zum Ausdruck kommt, nicht jedoch bei Änderungen aus Gründen der Zweckmässigkeit. Zwar kann das klassische Rechtsüberholen unter dem neuen Recht nunmehr mit einer Ordnungsbusse von CHF 250 bestraft werden. Allerdings konnte auch unter dem alten Recht das Rechtsüberholen als einfache Verkehrsregelverletzung geahndet werden. Eine Qualifizierung als grobe Verkehrsregelverletzung ist auch unter dem neuen Recht möglich, denn eine Ordnungsbusse kann gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG nicht ausgesprochen werden, wenn durch die Widerhandlung jemand erhöht abstrakt gefährdet wurde (E. 2.2).

Daraus folgert das Bundesgericht, dass zwar eine mildere Bestrafung von Rechtsüberholen möglich ist, dass aber der Grundsatz der lex mitior keine Anwendung findet, weil das Rechtsüberholen nach wie vor als (grobe) Verkehrsregelverletzung geähndet werden kann (E. 2.3).

Danach setzt sich das Bundesgericht mit der Qualifikation des Rechtsüberholens als grobe Verkehrsregelverletzung auseinander. Ausführlich geht es dabei auf seine gefestigte Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung und des Rechtsüberholens ein. Es bestätigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sowohl eine ernstliche Gefahr geschaffen hat und rücksichtslos handelte. Erwähnenswert ist, dass das Bundesgericht eine Publikation des Rechtsvertreters erwähnt, in welcher dieser das Bundesgericht einer „evidenzignoranten Rechtsprechung“ bezichtigt. Nach Ansicht des Rechtsvertreters habe der Bundesrat der „blinden Justitia“ durch Änderungen der Verordnung die „längst erhärtete Differenzierungsnotwendigkeit“ zwischen Überholen/Vorbeifahren auf Autobahnen gegenüber anderen Strassenarten verordnet. Diese Kritik nimmt das Bundesgericht zwar zur Kenntnis. Es hält aber an seiner Praxis fest, wonach ein Rechtsüberholmanöver eine erhebliche Unfallgefahr nach sich ziehe. Wird eine Person rechts überholt, reiche deren Reaktion von Erschrecken bis zu ungeplanten Manövern. Rechtsüberholen führt damit grds. zu einer erhöht abstrakten Gefährdung.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Vorsicht Meinung: Die Änderung der Rechtslage sollte eigentlich nach dem Willen des Gesetzgebers zu einfacheren, klaren Verkehrsregeln führen, damit sich Verkehrsteilnehmer danach richten können. Mit diesem Urteil wird die Thematik um das Rechtsüberholen aber wieder „schwammiger“. So stellt sich z.B. die Frage, ob der Ordnungsbussentatbestand „Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Autobahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen“ (vgl. Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV) überhaupt je angewendet werden kann, wenn dem Rechtsüberholen nach Ansicht des Bundesgerichts stets eine erhöht abstrakte Gefahr inhärent ist. Zudem widerspricht dieses Urteil der oben verlinkten Medienmitteilung des ASTRA bis zu einem gewissen Grad, wonach das klassische Rechtsüberholen mit einer Ordnungsbusse bestraft wird. Immerhin wird es uns nicht langweilig…

Rechtsüberholen als mittelschwere Widerhandlung

BGE 1C_421/2019: Rechtsüberholen als mittelschwere Widerhandlung, Einheit der Rechtsordnung

Der Beschwerdeführer wurde für ein klassisches Rechtsüberholmanöver wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. In Annahme einer mittelschweren Widerhandlung verfügte die MFK SO einen Kaskadenentzug von vier Monaten. Der Beschwerdeführer verlangt die Annahme einer leichten Widerhandlung und insofern einen einmonatigen Ausweisentzug.

E. 2 zur Qualifikation der Widerhandlung: Die einfache Verkehrsregelverletzung umfasst sowohl die leichte, als auch die mittelschwere Widerhandlung. Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn nicht die privilegierenden Voraussetzungen der leichten bzw. die qualifizierenden Voraussetzungen der schweren Widerhandlung erfüllt sind. Eine Gefahr im Sinne des Massnahmerechts ist zu bejahen, wenn diese konkret oder erhöht abstrakt ist. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt, was anhand des Einzelfalles zu beurteilen ist (E. 2.1).

Das Verbot des Rechtsüberholens gilt nach wie vor als wichtige Vorschrift. Der Verkehrsvorgang birgt in sich per se eine erhöht abstrakte Gefährdung. Ausschwenken und wiedereinbiegen ist für den Überholvorgang nicht vorausgesetzt. Nicht verboten ist Rechtsüberholen im Kolonnenverkehr, sog. Rechtsvorfahren. Nach der Rechtsprechung setzt paralleler Kolonnenverkehr dichten Verkehr auf beiden Fahrspuren, somit ein längeres Nebeneinanderfahren von mehreren sich in gleicher Richtung bewegenden Fahrzeugreihen voraus. Kolonnenverkehr ist anhand der konkreten Verkehrssituation zu bestimmen und zu bejahen, wenn es auf der (linken und/oder mittleren) Überholspur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass die auf der Überhol- und der Normalspur gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (E. 2.2).

E. 3 zum Verhältnis zw. Straf- und Verwaltungsrecht: Das Strassenverkehrsamt wird durch ein Strafurteil nicht gefunden. Nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung darf es aber keine widersprüchlichen Entscheide fällen. In der rechtlichen Würdigung ist die Behörde frei – auch bzgl. Verschulden (E. 3.1). Um es kurz zu machen: Die Vorinstanz ist zu Recht von einer mittelschweren Widerhandlung ausgegangen, weil Rechtsüberholen nach wie vor als relativ gefährlich beurteilt wird.

Da die MFK in der rechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes grds. frei ist, hätte diese gut auch von einer schweren Widerhandlung ausgehen können und wäre wohl von den Gerichten geschützt worden. Unter diesen Umständen hätte sich der Beschwerdeführer die Kosten wohl sparen können.

Was ist genau eine Einspurstrecke?

BGE 6B_216/2018:

Die Strafbehörden werfen dem Beschwerdeführer vor, auf der Autobahn rechts überholt zu haben. Dieser entgegnet, dass er sich auf einer Einspurstrecke befunden habe, auf welcher man rechts überholen darf.

E. 1 zur Einspurstrecke: Eine Einspurstrecke ist ein Fahrstreifen, der zum Einspuren bestimmt ist und mit Einspurtafeln, die ein Fahrziel angeben, gekennzeichnet ist (E. 1.3). Nach Art. 35 Abs. 1 SVG muss links überholt werden, woraus das Rechtsüberholverbot abgeleitet wird. “ Überholen liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet“. Gemäss Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV darf man aber auf Einspurstrecken rechts an anderen Fahrzeugen vorbeifahren, sofern für die einzelnen Fahrstreifen unterschiedliche Fahrziele signalisiert sind (E. 1.4). Der Beschwerdeführer ist dabei der Ansicht, dass pro Fahrstreifen auch mehrere Ziele signalisiert werden können. Dem widerspricht das Bundesgericht. Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV muss im Lichte des Rechtsüberholverbots eng ausgelegt werden, da Rechtsüberholen nach wie vor eine ernstliche Gefahr für den Verkehr darstellt (E. 1.6). Deshalb kann die Ausnahme von Art. 36 Abs. 5 lit. b VRV nur gelten, wenn ausschliesslich ein Fahrziel auf der Einspurstrecke signalisiert ist, weil nur dann davon ausgegangen werden kann, dass der linksfahrende nicht doch einen Spurwechsel auf seine Normalspur vornehmen wird.

E. 2 zum Verbotsirrtum: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er einem Rechtsirrtum unterlegen ist. Der Irrtum darf dabei nicht vermeidbar sein. „Von Inhabern eines Führerausweises wird grundsätzlich erwartet, dass sie die Verkehrsregeln kennen. Liegen Zweifel an der Rechtmässigkeit eines Manövers vor, ist dieses nicht vorzunehmen.“ Mit dieser Argumentation dürfte wohl jeder Irrtum über die Strassenverkehrsregeln vermeidbar sein.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Rasen wie im Game

BGE 6B_698/2017: Neues Raserurteil

Der Beschwerdeführer vollzog ganz in GTA-Manier mehrere haarsträubende Überholmanöver auf der Autobahn, bei welchen er u.a. einem vorfahrenden Fahrzeug über eine Strecke von zwei Kilometern bis auf eine Handbreite, Stossstange an Stossstange folgte. Als ihm die Geduld ausging, fuhr er leicht auf das Auto auf, um die Lenkern zum Wechseln auf den Normalstreifen zu bewegen. Ebenfalls überholt er ein anderes Auto in Rennfahrermanier rechts. Der Beschwerdeführer wehrt sich im Wesentlichen gegen die Schuldsprüche wegen Gefährdung des Lebens und qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 4.2. zu den Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 129 StGB: „In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt.“ Subjektiv verlangt der Tatbestand direkter Vorsatz.

E. 4.3. Subsumtion: „Der Tatbestand von Art. 129 StGB ist bereits beim eingeräumten ungenügendem Abstand „während lediglich weniger Sekunden“ erfüllt“. Durch das Touchieren des vorfahrenden Fahrzeuges, musste er mit einem folgenschweren Unfall rechnen, vertraute aber darauf, dass dieser nicht eintritt.

E. 5.2. zu den Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 SVG: „Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung zu verlangen. Die Gefahr muss mithin unmittelbar sein.“

E. 5.3. zum Rechtsüberholen: Rechtsüberholen ist im Normalfall eine grobe Verkehrsregelverletzung. „Das zu beurteilende Rechtsüberholen war hochgradig riskant und gefährlich und ist damit als waghalsig einzustufen und nicht vergleichbar mit einem „einfachen“ Rechtsvorbeifahren (erstinstanzliches Urteil S. 29). Der Schuldspruch im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist nicht zu beanstanden.“

E. 5.4./5. Zum Abstand: Der Beschwerdeführer verhielt sich wie im Actionfilm, weshalb auch das Abstandsvergehen unter Art. 90 Abs. 3 SVG zu subsumieren ist.

E. 6ff. Zur Konkurrenz zwischen Art. 129 StGB und Art. 90 Abs. 3 SVG: StGB 129 schützt das Rechtsgut „Leben“, SVG 90 III jenes der „Verkehrssicherheit“, mittelbar allerdings auch das Leben. SVG 90 III ist zwar lex specialis zu StGB 129 und ginge diesem vor, ebenso lässt sich argumentieren, dass das höchstrangige Rechtsgut Leben der Verkehrssicherheit vorgehe. Als abstraktes Gefährdungsdelikt setzt der mittelbare Lebensschutz von SVG 90 III früher ein, als jener des konkreten Gefährdungsdeliktes von StGB 129. Allerdings erfasst StGB 129 wiederum verschuldensmässig weniger schwere und schwerere Straftaten als SVG 90 III in Bezug auf das Strafmass. Ob nun der eine den anderen Tatbestand konsumiere, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Da weder Spezialität noch Konsumtion in Frage kommt, liegt ein Fall von „Alternativität“ vor (gemäss Stratenwerth). Das BGer urteilt aber nicht abschliessend, da es nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstossen will.

Wer also seinen Geschwindigkeitsrausch ausleben will, sollte dies zu Hause mit dem Spielemedium seiner Wahl machen und nicht auf öffentlichen Strassen.

Klassisches Rechtsüberholen bleibt SVG 90 II

BGE 6B_558/2017: Klassisches Rechtsüberholen ist SVG 90 II (Bestätigung Rechtsprechung)

Der Beschwerdeführer überholt auf der Autobahn einen Autofahrer rechts, indem er ausschwenkt, rechts vorbeifährt und wiedereinbiegt auf die Überholspur. Das BGer bestätigt die Verurteilung wegen SVG 90 II.

E. 1.2. zu den obj. und sub. Voraussetzungen von SVG 90 II u.a.: „Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 3.2 mit Hinweis).“

E. 1.3. zum Rechtsüberholverbot

E. 1.5. zur Subsumption: „Wie dargelegt, ist grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die das Verhalten des Beschwerdeführers subjektiv weniger schwer erscheinen liessen.“

 

Rechtsüberholen, Fristlose Kündigung

BGE 6B_127/2017: Das klassische Rechtsüberholen ist und bleibt eine grobe Verkehrsregelverletzung (Bestätigung Rechtsprechung)

Der Beschwerdeführer führt ein klassisches Rechtsüberholmanöver durch. Auf einer dreispurigen Autobahn überholt er zunächst auf der mittleren Spur, wechselt dann auf die Normalspur, überholt weitere Fahrzeuge rechts und wechselt anschliessend wieder auf die mittlere Spur. Er wehrt sich gegen die kantonale Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung, insb. im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung bzgl. Rechtsvorbeifahren (BGE 142 IV 93). Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 2.2: “ Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Eine Ausnahme von dem daraus abgeleiteten Verbot des Rechtsüberholens sieht Art. 8 Abs. 3 Satz 1 VRV allgemein und Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV für Autobahnen „beim Fahren in parallelen Kolonnen“ vor. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 SVG). Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist hingegen gemäss Art. 8 Abs. 3 Satz 2 VRV ausdrücklich untersagt. Beim Fahren in parallelen Kolonnen auf Autobahnen darf deshalb in keinem Falle durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen rechts überholt werden. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein Fahrzeuglenker die Lücken in den parallelen Kolonnen ausnützt, um auf der rechten Fahrbahn zu überholen (BGE 142 IV 93 E. 3.3 S. 97 mit Hinweisen).“

E. 3: Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen von SVG 90 II.

Bzgl. klassischem Rechtsüberholen bleibt die Rechtsprechung also hart.

 

BGE 4A_625/2016: Grobe Verkehrsregelverletzung rechtfertigt fristlose Kündigung des LKW-Fahrers (Exkurs Arbeitsrecht)

The more you know: Nicht nur erwarten fehlbare Berufsfahrer Strafen und Massnahmen, nun müssen LKW-Fahrer grds. mit einer fristlosen Entlassung rechnen, da ein Unfall mit Personenschaden zu einem „Imageschaden“ des Arbeitgebers führt und damit das Vertrauensverhältnis erschüttern kann.