BGE 1C_338/2020: Wenn der Bürger nicht antwortet (gutgh. Beschwerde)
Diese gutgeheissene Laienbeschwerde beschäftigt sich mit der Frage, ab wann eine Behörde von einem impliziten Verzicht auf das rechtliche Gehör durch die beschwerte Person ausgehen darf.
Der Beschwerdeführer ist mitten in einem Administrativverfahren, in welchem u.a. seine charakterliche Fahreignung abgeklärt wird. Er rügt, dass eine Stellungnahme seinerseits von der Vorinstanz nicht gewürdigt wurde. Die Vorinstanz bringt hervor, dass zwischen der Zustellung einer Zwischenverfügung inkl. Stellungnahme einer Fachpsychologin an den Beschwerdeführer und dem abschiessenden Entscheid der Vorinstanz ca. zwei Wochen lagen. Weil der Beschwerdeführer innert dieser Zeit zu den verkehrspsychologischen Ausführungen nicht Stellung nahm, sondern erst etwa eine Woche später, habe die Vorinstanz vom impliziten Verzicht auf eine Stellungnahme ausgehen dürfen.
Das Replikrecht gehört zum verfassungsmässigen Anspruch auf das rechtliche Gehör. Jede Partei hat das Recht von Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und darauf auch zu antworten. Es obliegt dem Gericht, für eine allfällige Replik eine Frist anzusetzen. Insb. bei anwaltlich vertretenen Parteien ist eine Fristansetzung aber nicht nötig. Das Gericht muss einfach eine „angemessene“ Zeitspanne mit dem Entscheid zuwarten. Nicht angemessen ist eine Zeitspanne von nur wenigen Tagen bzw. weniger als zehn Tage. Nach zwanzig Tagen hingegen kann von einem Verzicht auf das rechtiche Gehör ausgegangen werden (ausführlich zum ganzen E. 2.3).
Der Beschwerdeführer ist anwaltlich nicht vertreten und auch nicht rechtskundig. Aus den Akten ging nicht hervor, wann die Zwischenverfügung beim Beschwerdeführer einging. Die Vorinstanz fällte Ihren Entscheid aber nach nur sieben Tagen, nachdem die Zwischenverfügung nach kantonaler Regelung als zugestellt gelten durfte. Die Vorinstanz durfte also noch nicht von einem impliziten Verzicht auf das Replikrecht ausgehen.
Für Behörden und Gerichte empfiehlt es sich generell, aber insb. bei nicht anwaltlich vertretenen Personen stets eine Frist zur Replik anzusetzen, damit sich solche Leerläufe vermeiden lassen.