Notstand wegen Notdurft?

BGE 1C_67/2021: Sicherungsentzug wegen Schnellfahren im Ausland

Dem Beschwerdeführer wurde der Führerschein mit einem Kaskadensicherungsentzug wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 43km/h ausserorts in Deutschland auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Wiedererteilung in frühestens zwei Jahren wurde von einer verkehrspsychologischen Begutachtung abhängig gemacht.

Wer im Ausland ein Fahrverbot erhält, muss gemäss Art. 16c SVG auch in der Schweiz mit einem Führerscheinentzug rechnen, wenn die Widerhandlung als mittelschwer oder schwer zu qualifizieren ist. Nach dem gefestigten Schematismus bzgl. Geschwindigkeitsüberschreitungen ist von einer schweren Widerhandlung auszugehen. Die Administrativbehörde ist an die Sachverhaltsfeststellungen des Strafverfahren grds. gebunden. Der deutsche Bussgeldbescheid wurde dem Beschwerdeführer auch korrekt zugestellt. Die direkte Zustellung ohne den Weg über die Rechtshilfe ist in div. internationalen Abkommen geregelt. Der Beschwerdeführer teilte sodann der deutschen Bussgeldstelle auch mit, dass er gegen den Bescheid vorgehen wird. Insgesamt ist also von einer schweren Widerhandlung auszugehen (zum Ganzen ausführlich E. 3).

Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Notstandssituation, denn er musste wegen akuten Magenbeschwerde unbedingt auf die Toilette. Wegen Bauarbeiten sei aber kein Pannenstreifen und auch keine Tankstellenausfahrten zur Verfügung gestanden. Deshalb sei er zu schnell zur nächsten Ausfahrt gefahren. Dass der Beschwerdeführer in einer Baustelle geblitzt wurde, ist anerkannt. Auf einen Notstand gemäss Art. 17 StGB kann sich berufen, wer in Rechtsgüter unbeteiligter Dritter eingreift, um so ein eigenes oder ein fremndes Rechtsgut aus einer drohenden Gefahr zu retten. Nach der Rechtsprechung ist bei einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung wie hier Notstand nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Nur wenn hochwertige Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menscchen in Frage stehen, kann ein Notstand vorliegen, so z.B. auf einer Fahrt ins Spital, um jemandem zu helfen. Die „unangenehme Situation“ des Beschwerdeführers war aber kein solcher Fall. Der Beschwerdeführer machte schwerwiegende Krankheitssymptome geltend, suchte aber erst ein paar Tage später einen Arzt auf. Zudem hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres ausserhalb des Baustellenbereichs anhalten können. Und schliesslich machte der Beschwerdeführer bei einer früheren Geschweindigkeitsüberschreitung bereits erfolglos geltend, dass seine damalige Freundin wegen Periodenbeschwerden schnellstmöglich eine Toilette aufsuchen musste.

Es ist offensichtlich, dass Magenbeschwerden kein Grund sein können, die Rechtsgüter Dritter mit einer hohen Geschwindigkeitsüberschreitung zu gefährden, zumal Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem hohen Unfallrisiko verbunden sind.

Härtefallregelung bei Sicherungsmassnahmen?

BGE 1C_362/2020: Des Bauerns Sorgen mit der Kat. G (gutgh. Beschwerde)

Dem Beschwerdegegner wurde die Fahrerlaubnis sicherheitshalber entzogen, weil er viermal in alkoholisiertem Zustand Auto gefahren und bei der vierten Widerhandlung sogar einen Verkehrsunfall verursachte. Die Wiedererteilung wurde von einer Fahreignungsabklärung abhängig gemacht. Eine Beschwerde dagegen wurde insofern gutgeheissen, als dass die Kategorie für Traktoren wiedererteilt wurde, damit der Beschwerdegegner seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufrecht erhalten konnte. Im Verlaufe des Administrativverfahrens wurde ihm die Fahrbewilligung unter der Auflage der Alkoholabstinenz wiedererteilt. In der folgenden Haaranalyse allerdings wurde Ethylclucoronid nachgewiesen, damit gegen die Auflagen verstossen und die Fahrbewilligung sicherheitshalber entzogen. Die Beschwerdeinstanz entschied danach, dass die Spezialkategorie G wiederum erteilt werden sollte. Das Verkehrsamt Kt. SZ erhebt dagegen Beschwerde beim Bundesgericht.

Die Vorinstanz war der Ansicht, dass trotz fehlender Fahreignung der Beschwerdegegner als Landwirt dringend auf die Spezialkategorie G angewiesen sei. Mit dem Trekker habe er sich auch nie etwas zu Schulde kommen lassen. Zudem gehe es auch darum, einen Sozialhilfefall zu vermeiden. Das Verkehrsamt hingegen rügt, dass es bundesrechtswidrig sei, die Spezialkategorie G zu belassen, obwohl die Fahreignung grds. verneint wurde (E. 2.1/2).

Führerausweise sind zu entziehen, wenn die in Art. 14 SVG stipulierten Voraussetzungen für die Teilnahme am Strassenverkehr nicht mehr erfüllt sind. Leidet jemand an einer Sucht, kann dies die Fahreignung ausschliessen und die Fahrbewilligung muss entzogen werden. Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit; in den entsprechenden Verfahren gilt die Unschuldsvermutung nicht (E. 2.3).

Die Haaranalyse ergab einen Wert von 9.3pg/mg und belegte damit, dass der Beschwerdegegner Alkohol konsumiert und gegen die Auflage der Alkoholabstinenz verstossen hatte. Im verkehrsmedizinischen Bericht wurde deshalb von einer Rückfallsgefahr und damit auch von einer erhöhten Möglichkeit ausgegangen, dass der Beschwerdegegner wieder alkoholisiert am Strassenverkehr teilnehmen könnte. Explizit wurde die Fahreignung auch für die Spezialkategorie G verneint, weshalb gegen den Entzug über alle Kategorien nichts einzuwenden ist (E. 2.4).

Das Bundesgericht prüft deshalb nur noch, ob es i.S. einer Härtefallklausel möglich ist, dennoch die Spezialkategorie G zu belassen.

Die Vorinstanz stütze sich bei ihrem früheren Entscheid auf Art. 33 Abs. 5 VZV der besagt, dass in Härtefällen für verschiedene Kategorien unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauern unterschiedlich lange Ausweisentzüge verfügt werden können, wenn
a. die Widerhandlung mit einem Fahrzeug erfolgte, welches die betroffene Person beruflich nicht benötigt und
b. die betroffene Person unbescholten ist bzgl. der (Spezial)Kategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll.

Für die Anwendung der Härtefallklausel besteht bei Sicherungsmassnahmen kein Raum. Der Sicherungsentzug gemäss Art. 17 Abs. 5 SVG dient der Verkehrssicherheit und wird verschuldensunabhängig angeordnet. Vorliegend steht fest, dass dem Beschwerdegegner die Fahreignung für die Spezialkategorie G fehlt. Ohne entsprechende Fahreignung fehlen die Voraussetzungen für die Erlangung der Fahrbewilligung gemäss Art. 14 SVG, womit die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Auch wenn der Entzug der Spezialkategorie G für die Berufsausübung des Beschwerdegegners einschneidend ist, so ist die Massnahme dennoch nicht unverhältnismässig. Der Beschwerdegegner hat es sich selber zuzuschreiben, dass ihm die Fahrerlaubnis entzogen wird, zumal er schon einmal die Chance hatte, sich zu bessern.

Die Beschwerde des Verkehrsamts wird gutgeheissen.

Grundrechte und der Kaskadensicherungsentzug

BGE 1C_312/2018:

Der Entscheid ist interessant, weil er sich etwas vertiefter mit der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 36 BV bei Berufsfahrern befasst, die von SVG-Massnahmen betroffen sind. Der Beschwerdeführer ist Taxifahrer. Er wehrt sich gegen den Kaskaden-Sicherungsentzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG und rügt u.a., dass die Sicherungsmassnahme seine persönliche und wirtschaftliche Freiheit verletzt.

E. 3 zum Schematismus bei Geschwindigkeitsüberschreitungen

E. 4 zum Grundrechtseingriff: Faktisch bedeutet der mind. zweijährige Ausweisentzug ein Berufsverbot für den Beschwerdeführer und Taxifahrer. Seine Widerhandlung mit bloss abstrakter Gefährdung genüge nicht, um einen derart heftigen Eingriff in seine Grundrechte zu rechtfertigen. Das BGer bestätigt, dass durch die SVG-Massnahme in die persönliche und die Wirtschaftsfreiheit eingegriffen wird. Der Eingriff beruht allerdings auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Zudem begünstigt die Fernhaltung des Beschwerdeführers vom Strassenverkehr die Verkehrssicherheit und liegt damit im öffentlichen Interesse. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit muss der Eingriff geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wird zwar in Art. 16 Abs. 3 SVG konkretisiert, wonach die Einzelfallumstände im Administrativmassnahmenverfahren berücksichtigt werden müssen. Allerdings dürfen die Mindestentzugsdauern nicht unterschritten werden. „Obwohl der Führerausweisentzug den Beschwerdeführer als Berufschauffeur schwer trifft, ist er ihm nach der vom Gesetzgeber selber in den Art. 16 ff. SVG getroffenen – und für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 190 BV) – Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch zumutbar.“

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Drogen und ihre Grenzwerte

BGE 1C_147/2018:

Der Entscheid befasst sich exemplarisch mit den verschiedenen Grenzwerten, die bzgl. Drogen und Autofahren zur Anwendung gelangen.

Die Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers enthält als Auflagen ein totale Drogen- und Alkoholabstinenz. Wegen einem mutmasslichen Unfall wurde ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten erstellt, mit welchem der Konsum von Kokain und Cannabis nachgewiesen wurde, woraufhin das Verkehrsamt SZ dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis sicherheitshalber nach Art. 17 Abs. 5 SVG entzog. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Sicherungsentzug, weil die in Art. 34 VSKV-ASTRA stipulierten Grenzwerte nicht erreicht wurden und damit ein Konsum nicht nachgewiesen sei.

E. 5 zu den Grenzwerten: Gemäss Art. 2 Abs. 2 VRV gilt eine Person unwiderlegbar als fahrunfähig, wenn eine der im Artikel genannten Substanzen im Blut nachgewiesen wird. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn die Messwerte im Blut die in Art. 34 VSKV-ASTRA festgelegten Grenzwerte erreichen. „Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um sogenannte Bestimmungsgrenzwerte, die unter Berücksichtigung der Eigenheiten des chemisch-analytischen Messverfahrens festlegen, ab welcher Konzentration eine Substanz in einer Probe zuverlässig quantitativ bestimmt werden kann. Bestimmungsgrenzwerte sind von den sogenannten Nachweisgrenzwerten zu unterscheiden. Diese bezeichnen die kleinste Konzentration eines Stoffes, die in einer Probe qualitativ noch erfasst werden kann. Zwischen der Nachweis- und der Bestimmungsgrenze liegt in der Regel die sogenannte Erfassungsgrenze, ab der eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die gesuchte Substanz tatsächlich vorhanden ist.“ Liegt ein Messwert unterhalb der Nachweisgrenze, gilt eine Abstinenz grds. als bewiesen (vgl. für Alkohol BGE 140 II 334 E. 7). Die Grenzwerte von Art. 34 VSKV-ASTRA beziehen sich auf den Nachweis der Fahrunfähigkeit und den Straftatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 SVG. Nur weil i.c. die Grenzwerte von Art. 34 VSKV-ASTRA nicht erreicht wurden, heisst das nicht, dass der Beschwerdeführer keine Betäubungsmittel konsumiert hat.

E. 6 zum Sicherungsentzug: Nach einem Sicherungsentzuges wegen einer Suchtkrankheit wird zum Nachweis der Heilung i.d.R. eine mind. einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt, was als Auflage in die Fahrerlaubnis eingetragen wird. Verstösst der Autofahrer gegen die Auflagen, wird diese nach Art. 17 Abs. 5 SVG sofort entzogen, ohne dass weitere verkehrsmedizinische Abklärungen vorzunehmen wären.

Der Beschwerdeführer hat zwar kein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt, der Nachweis des Betäubungsmittelkonsums lag aber trotzdem vor. Der Sicherungsentzug erfolgte zu Recht.

Das rechtlich geschützte Interesse (gutgh. Beschwerde)

BGE 1C_641/2017:

Beim Beschwerdeführer fiel bei einer Verkehrskontrolle der Drugwipe-Test positiv auf Cannabis aus. Nach einem vorsorglichen Führerscheinentzug und erfolgreicher Fahreignungsabklärung wurde im August 2015 der Ausweis wiedererteilt, mit der Auflage einer 12-monatigen Cannabisabstinenz, die mittels monatlichen Urinproben kontrolliert wird. Im März 2016 fiel eine Urinprobe wiederum positiv aus, woraufhin das Strassenverkehrsamt der sofortige Sicherungsentzug verfügte und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wiederum von einer Fahreignungsabklärung abhängig machte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Die Beschwerdeinstanz sistierte das Verfahren und schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab, nachdem der Beschwerdeführer trotz hängigem Rechtsmittel die erneute Fahreignungsabklärung bestand. Gegen die Abschreibung wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben, die abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung dieses Urteils. Das ASTRA hat sich vernehmen lassen und beantragt die Gutheissung der Beschwerde.

E. 2.2 zur Rechtsverweigerung: Dem Rechtsuchenden wird ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren nicht regelmässig geprüft wird. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Ob eine formelle Rechtsverweigerung vorliegt, prüft das Bundesgericht frei.

E. 2.3. zur Meinung der Vorinstanz: Die Vorinstanz ist der Auffassung, mit der Wiedererteilung des Führerausweises am 28. Februar 2017 sei das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Behandlung seiner beim Departement gegen den Sicherungsentzug vom 23. März 2016 erhobenen Beschwerde entfallen.

E. 2.4. zur Meinung des BGer: Administrativmassnahmen werden im ADMAS-Register eingetragen, so auch der Sicherungsentzug vom März 2016. Gemäss der ADMAS-Register-VO bliebe dieser Eintrag mind. 10 Jahre bestehen bis er automatische gelöscht würde. Das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch diesen Eintrag nicht beschwert würde. Das sieht das BGer nicht so: „Auf der Hand liegt jedenfalls, dass der Eintrag für den Beschwerdeführer nachteilige Folgen haben könnte, wenn sich die Frage eines neuerlichen Sicherungsentzugs namentlich wegen Cannabismissbrauchs stellte. Darauf weist zutreffend auch das ASTRA hin. Könnte sich der Eintrag des am 23. März 2016 verfügten Sicherungsentzugs – wie die Vorinstanz anzunehmen scheint – in keiner Hinsicht nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken, wäre nicht einzusehen, weshalb der Gesetz- und Verordnungsgeber den Eintrag überhaupt vorgesehen hätten. Der Eintrag des Sicherungsentzugs im ADMAS kann demnach für den Beschwerdeführer in einem allfälligen neuerlichen Administrativverfahren nachteilige Folgen haben. Schon deshalb hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung der beim Departement gegen den Sicherungsentzug eingereichten Beschwerde.“ Auch könnte ein Arbeitgeber einen ADMAS-Auszug verlangen. Zudem muss niemand fehlerhafte Registereinträge hinnehmen, was sich aus dem Recht über informationelle Selbstbestimmung ergibt. Der Beschwerdeführer hat insofern nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse auf Behandlung seiner Beschwerde. Zudem bestreitet der Beschwerdeführer auch die Richtigkeit der Urinprobe, die zum Sicherungsentzug führte. „In Anbetracht dessen ist es schlechthin unhaltbar, wenn die Vorinstanz annimmt, aufgrund der Wiederteilung des Führerausweises am 28. Februar 2017 habe der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse an seiner gegen den Sicherungsentzug vom 23. März 2016 erhobenen Beschwerde mehr“.

Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kt. AG hat es sich hier zu einfach gemacht. Auch wenn die Fahrerlaubnis zwischenzeitlich wiedererteilt wurde, hat der Beschwerdeführer eine Vielzahl von schutzwürdigen Interessen, die die Behandlung seiner Beschwerde rechtfertigen.

Rechtlich geschütztes Interesse bei bereits vollzogenem Warnentzug

BGE 1C_200/2017: Rechtlich geschütztes Interesse

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen einen fünfmonatigen Warnentzug wegen schwerer Widerhandlung gegen das SVG, obwohl der Warnentzug wegen einem Sicherungsentzug bereits vollzogen war im Zeitpunkt der Verfügung. Da die Massnahme bereits vollzogen war, stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt noch zur Beschwerde legitimiert ist. Nach seiner Ansicht ist dies zu bejahen, denn die Dauer der Massnahme von fünf Monaten, also zwei über der gesetzlichen Mindestdauer, belaste seinen verkehrsrechtlichen Leumund, habe Auswirkungen auf eine allfällige Beurteilung der Fahreignung in Bezug auf Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG sowie von haftpflicht- und versicherungsrechtliche Fragen. Das BGer sieht dies anders und weist die Beschwerde ab.

E. 2.2 zum rechtlich geschützten Interesse: „Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens  unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 141 II 14 E. 4.4 S. 29 f.; 133 II 409 E. 1.3 S. 413; je mit Hinweisen). Hingegen kann als schutzwürdiges Interesse, das einen praktischen Nutzen einbringt, nicht jedes irgendwie geartete Interesse bzw. jede entfernte Möglichkeit, dass ein anderer Verfahrensausgang dereinst noch irgendwo eine Rolle spielen könnte, gelten. Vielmehr ist erforderlich, dass die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit beeinflusst werden könnte. „

E. 3.2.2 zum Leumund: Unbestritten ist die Qualifikation der Widerhandlung als schwere. Bei der Massnahmenkaskade ist nicht die Dauer, sondern die Schwere der Widerhandlung massgebend. Bei einer erneuten Widerhandlung ist allerdings der Leumund gemäss Art. 16 ASbs. 3 SVG zu beachten. „Es erscheint daher nicht gänzlich ausgeschlossen, dass sich der Umstand, ob dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen des Vorfalls vom 6. Juli 2012 nur wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand oder zusätzlich wegen weiterer Verkehrsdelikte bzw. für drei oder für fünf Monate entzogen wurde, dereinst einmal auf die Situation des Beschwerdeführers auswirken könnte, sofern dieser in Zukunft erneut Verkehrsdelikte begehen würde. Andererseits stünde – selbst wenn der Beschwerdeführer in Zukunft erneut solche Verkehrsdelikte begehen sollte – keineswegs fest, dass die angeordnete Entzugsdauer tatsächlich einen Einfluss auf die Dauer des neuerlichen Ausweisentzugs hätte. Dies zumal der Leumund des Beschwerdeführers als Motorfahrzeugführer, welcher nur eines von mehreren Kriterien für die Festsetzung der Dauer eines allfälligen künftigen Ausweisentzugs bildet (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG), ohnehin bereits getrübt ist. Folglich wäre die Frage, ob dem Beschwerdeführer der Ausweis nach dem Vorfall vom 6. Juli 2012 für drei oder fünf Monate entzogen worden ist, insoweit höchstens von untergeordneter Bedeutung.

E. 3.3 zur Fahreignung: Auch hinsichtlich dem in Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG geregelten Sicherungsentzug schliesst das BGer nicht jegliche Auswirkung aus. Da aber eine derart strenge Massnahme sorgfältig abgeklärt werden muss und der vorliegende Warnentzug nur eines vieler Kriterien ist, betrachtet das BGer auch hier die Auswirkung als untergeordnet.

E. 3.5: „Gesamthaft betrachtet ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die vom Beschwerdeführer vor der Vorinstanz beantragte Änderung des angefochtenen Entscheids unmittelbar auf seine tatsächliche oder rechtliche Situation auswirken könnte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint, dass die Frage der Entzugsdauer auf die Situation des Beschwerdeführers theoretisch in Zukunft noch einen gewissen Einfluss haben könnte, zumal die Wahrscheinlichkeit dafür unter den gegebenen Umständen als zu gering erscheint.“

Fazit: Gegen einen bereits vollzogenen Warnentzug zu prozessieren, lohnt sich grds. nicht.

Aufschiebende Wirkung beim Sicherungsentzug

BGE 1C_557/2016: Aufschiebende Wirkung beim Sicherungsentzug (Bestätigung Rechtsprechung)

Beim Sicherungsentzug müssen die Individualinteressen grds. gegen das öffentliche nach Verkehrssicherheit zurücktreten.

„In Anbetracht der erheblichen Gefahr, die von einem ungeeigneten Fahrzeugführer für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht, ist eine vorsorgliche Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr bis zum Abschluss des Verfahrens bei dem hier drohenden Sicherungsentzug nicht verantwortbar, bevor die Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind. Rechtsmitteln gegen einen Sicherungsentzug wird deshalb nach der Rechtsprechung grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, so dass der Führerausweis vorbehältlich besonderer Umstände bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens entzogen bleibt „

Verstoss gegen Abstinenzauflage

BGE 1C_463/2016: Sicherungsentzug nach Verstoss gegen Auflage der Alkoholabstinenz

Nach Trunkenheitsfahrt, versuchter Fluch und verursachen eines Verkehrsunfalls wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis 2011 auf unbestimmte Zeit entzogen. Nach positivem psychiatrischem Gutachten und Nachweis einer Alkoholabstinenz wurde die Fahrerlaubnis 2014 wiedererteilt mit der Auflage der Alkoholabstinenz. Bei der darauffolgenden Haarprobe wurde ein EtG-Wert von 7,3 pg/mg festgestellt, also knapp über der Nachweisgrenze von 7pg/mg. Das BGer heisst den erneuten Sicherungsentzug gut.

BGer: „Dass er dann bereits die erste Verlaufskontrolle im Februar 2015 nicht bestand und ihm der Ausweis umgehend wieder entzogen wurde, hat er ebenfalls selber zu verantworten. Die Polizei hatte ihm noch besonders und unmissverständlich erläutert, dass Abstinenz gemäss ihrer Verfügung den völligen Verzicht auf den Konsum von Alkohol bedeute und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch mit einem bloss mässigen Alkoholkonsum nicht vereinbar sei.“