Entzug für immer bei Unverbesserlichkeit

Urteil 1C_739/2021: Charakterliche Probleme

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen einen Führerausweis-Entzug für immer gemäss Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG, wobei ihm die zuständige Behörde Unverbesserlichkeit vorwirft. Der Beschwerdeführer kann dabei auf eine bewegte SVG-Geschichte zurückblicken. Bereits im September 2010 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer ein Entzug für immer angeordnet gemäss Art. 16b Abs. 2 lif. f SVG. Diese Massnahme wurde im Oktober 2016 aufgrund eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens aufgehoben, wobei sich dieses dahingehend äusserte, dass bei einer neuen schweren Widerhandlung von einem Rückfall auszugehen und damit die charakterliche Fahreignung wieder negativ zu bewerten sei.

Neben einer leichten Widerhandlung überschritt der Beschwerdeführer im September 2020 – also rund vier Jahre nach der Wiederzulassung zum Strassenverkehr – die Geschwindigkeit innerorts um 33 km/h und beging damit eine schwere Widerhandlung. Bezugnehmend auf das Gutachten schloss die zuständige Behörde auf eine Unverbesserlichkeit des Beschwerdeführers und entzog ihm die Fahrerlaubnis (nach einem vorsorglichen Entzug) für immer gemäss Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG.

Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er nicht einfach so als unverbesserlich taxiert werden darf. Dazu sei mindestens ein aktuelles verkehrspsychologisches Gutachten nötig. Die zuständige Behörde habe ihr Ermessen unterschritten, indem sie ein solches nicht einholte. Die Vorinstanz begründete den Entzug nach Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG damit, dass dieser als ultima ratio angeordnet werden muss, wenn eine Person bereits die letzte Stufe des Kaskadensystems erreicht hat. Für die Anordnung sei auch kein zusätzliches Gutachten notwendig. Nur wenn zwischen dem letzten Entzug für immer und der neuen Widerhandlung mehr als fünf Jahre vergangen wären, hätte ein neues Gutachten angeordnet werden müssen (E. 4.1. f.)

Gemäss Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG wird unverbesserlichen Personen der Führerausweis für immer entzogen. Das bedeutet allerdings keinen Entzug auf Lebenszeit, sondern dass die Fahrerlaubnis wiedererteilt werden kann, wenn nach fünf Jahren der Wegfall des Fahreignungsmangels bewiesen wird (Art. 23 Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 SVG). Der Sicherungsentzug für immer ist eine der einschneidensten Massnahmen im SVG, greift tief in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person ein und dient offensichtlich dazu, übrige Verkehrsteilnehmer von unverbesserlichen Personen zu schützen. Es handelt sich um eine qualifizierte Version des Sicherungsentzuges nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG und darf nur in ganz offensichtlichen Fällen ohne Gutachten angeordnet werden, z.B. wenn eine Person sagt, dass sie auch in Zukunft gegen das SVG verstossen will oder aufgrund ihres Verhaltens über einen längeren Zeitraum hinweg ihren Willen zur Verletzung der Verkehrsregeln manifestiert hat. Die Massnahme knüpft an die fehlende charakterliche Fahreignung und nicht an etwaige Vortaten. Ihr kommt insofern im systematischen Gefüge der Sicherungsmassnahmen als Auffangstatbestand eigenständige Bedeutung zu und sie ist demnach auch nicht von Art. 16b Abs. 2 lit. f oder Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG abhängig (E. 4.3).

Da der Beschwerdeführer dreieinhalb Jahre nach der Wiederzulassung zum Strassenverkehr zunächst eine Verwarnung erhielt, sich aber durch diese nicht beeindrucken liess und wenige Monate später sogleich wieder eine schwere Widerhandlung beging, durfte ohne weiteres von einer Unverbesserlichkeit ausgegangen werden, denn auch nach dem Kaskadensystem hätte der Beschwerdeführer mit seiner schweren Widerhandlung die letzte Stufe gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG erreicht. Letztlich ist die Anordnung dieser Massnahme auch nicht unverhältnismässig. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle verlieren könnte, der Kontakt zu seiner Tochter und seinem Bruder eingeschränkt wird, ist die Massnahme doch erforderlich, d.h. geeignet und zumutbar, um übrige Verkehrsteilnehmer zu schützen.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Charakterliche Fahreigung

BGE 1C_405/2020: „Mensch, beherrsche Dich!“

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Anordnung einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung. Ein vorsorglicher Entzug wurde aber nicht angeordnet. Grund für die Anordnung sind verschiedene verkehrsrechtliche Vorkommnisse, bei welchen der Beschwerdeführer ein fragwürdiges Verhalten an den Tag gelegt hat.

Im September 2018 lieferte sich der Beschwerdeführer mit einem Rollerfahrer ein Wortgefecht auf offener Strasse, nachdem dieser ihn überholt hat. Dabei sei er auch absichtlich in den abgestellten Roller gefahren und habe die Unfallstelle ohne Angaben seiner Personalien verlassen.

Schon am nächsten Tag überholte der Beschwerdeführer auf dem Mont Vully eine Joggerin und verursachte mutmasslich einen Verkehrsunfall. Im Anschluss verhielt er sich gegenüber der Joggerin und den anderen Beteiligten aggressiv und mit feindlichem Grundton.

Im Februar 2019 missachtete er den Vortritt eines Fussgängers, indem er zunächst vor dem Streifen anhielt, dann aber rückartig wiederholt auf den Streifen zufuhr. Der Fussgänger fühlte sich dadurch genötigt bzw. musste sich in Sicherheit bringen.

Gemäss Art. 14 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und -kompetenz verfügen. Fahrgeeignet ist u.a. wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr biete, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird gemäss Art. 15d SVG eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet. Zweifel bestehen gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG namentlich, wenn sich eine Person rücksichtslos verhält. In den Beispielfällen von Art. 15d Abs. 1 SVG ist ohne Weiteres eine Fahreignungserklärung anzuordnen. Diese Tatbestände begründen einen Anfangsverdacht, wobei konkrete Beweise nicht vorliegen müssen. Ansonsten müsste wohl gleich ein Sicherungsentzug angeordnet werden. Bei Sicherungsmassnahmen spielt sodann die Unschuldsvermutung keine Rolle und ein Administrativmassnahmenverfahren muss auch nicht bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werden (E. 2.2).

Das Verhalten des Beschwerdeführers vermag zwar noch keine ernstlichen Zweifel i.S.v. Art 30 VZV und somit einen vorsoglichen Ausweisentzug begründen. Das mutmassliche Verhalten des Beschwerdeführers deute aber auf eine geringe Frustrationstoleranz. Es ist insofern zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer über die für die Teilnahme am Strassenverkehr nötige Selbstbeherrschung verfügt. Ebenso fehle es dem Beschwerdeführer anlässlicher seiner Fehler an Selbstreflexion und Einsichtsfähigkeit. Generell stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer genug verantwortungsbewusst ist für die Teilnahme am Strassenverkehr (E. 2.5).

Die Einwände des Beschwerdeführers zu den nicht abgeschlossenen Strafverfahren bzw. der Unschuldsvermutung stehen der Anordnung von Sicherungsmassnahmen nicht entgegen. Die Beschwerde wird zu Recht abgewiesen.