Mahsan-Test verweigern

BGE 6B_1339/2019: Mahsan-Test zur Feststellung von Cannabiskonsum

Beim Mahsan-Test handelt es sich um einen Schnelltest, mit welchem mittels Urin innert Minuten geprüft werden kann, ob jemand Betäubungsmittel konsumiert hat. Der Beschwerdegegner weigerte sich anlässlich einer Polizeikontrolle einen Mahsan-Test durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft erliess deshalb einen Strafbefehl wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit. Die kantonalen Instanzen hingegen sprachen den Beschwerdegegner frei. Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde ans BGer und verlangt implizit, dass der Beschwerdegegner verurteilt wird.

Die STA stellt sich auf den Standpunkt, dass der Mahsan-Test ein geeignetes Mittel zur Feststellung einer Fahrunfähigkeit darstelle und deshalb der Freispruch der Vorinstanzen rechtswidrig sei. Der Beschwerdegegner führte aus, dass er vor der Fahrt CBD-Hanf geraucht habe und deshalb der Mahsan-Test sowieso positiv ausgefallen wäre. Deshalb habe er den Test verweigert (E. 2.2./2.3.).

Ergeben sich bei Fahrzeugführer Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit, die nicht auf Alkohol zurückzuführen ist, so kann die Polizei gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG Voruntersuchungen, i.e. Urin- oder Speichelproben, anordnen. Die Modalitäten dazu werden in Art. 10ff. SKV geregelt. Die Polizei kann Vortests durchführen. Für den Nachweis von anderen Substanzen als Alkohol muss eine Blutprobe angeordnet werden. Weigert sich eine Person einen Vortest durchzuführen, wird eine Blutprobe angeordnet, worauf die betroffene Person von der Polizei hinzuweisen ist.

Wegen Vereitelung gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer den Nachweis einer Fahrunfähigkeit definit vereitelt. Es handelt sich dabei um ein Erfolgsdelikt. Betäubungsmittelvortests wie der Mahsan-Test haben dabei lediglich eine Indikatorfunktion und beweisen per se noch nicht, ob jemand fahrunfähig war. Dazu ist eine Blutprobe nötig. Die Verweigerung eines Mahsan-Tests erfüllt damit der Vereitelungstatbestand nicht (E. 2.3).

Der Beschwerdeführerin gelingt es damit nicht aufzuzeigen, dass die Feststellung der Fahrunfähigkeit mit der Verweigerung des Mahsan-Tests definitiv vereitelt wurde. Mit diesem wäre es auch gar nicht möglich den in der ASTRA-VO festgelegten THC-Grenzwert zu belegen.

Das Urteil knüpft nahtlos an BGE 6B_614/2019 an, das hier auch schon gefeatured wurde.

Fahreignungsabklärung wegen THC und Kokain

BGE 1C_458/2019:

Das Urteil ist spannend, weil es die Rechtsprechung zur Fahreignungsabklärung wegen Drogen relativ übersichtlich zusammenfasst.

Nach einer Auffahrkollision wurden beim Beschwerdeführer im Urin 75 µg/L Benzoylecgonin, ein Metabolit von Kokain, sowie 7.4 µg/L THC-Carbonsäure festgestellt. Daraufhin ordnete das Strassenverkehrsamt eine Fahreignungsabklärung an, wobei es auf einen vorsorglichen Führerscheinentzug verzichtete.

Fahrausweise werden gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird gemäss Art. 15d SVG eine Fahreignungsabklärung durchgeführt. Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass die betroffene Person in fahrunfähigem Zustand gefahren ist.

Ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum reicht nicht für Zweifel an der Fahreignung. Ob ein Konsum mässig ist, lässt sich meistens ohne Angaben der betroffenen Person nicht beurteilen. Wer mehr als 40 µg/L THC-Carbonsäure im Blut hat, ist i.d.R. allerdings nicht mehr fahrgeeignet.

Kokain macht schnell abhängig. Wer lediglich einmal und ohne Bezug zum Strassenverkehr Kokain konsumiert, ist in aller Regel fahrgeeignet. Konsumiert man aber regelmässig, wenn auch nicht häufig, ist eine Fahreignungsabklärung indiziert. Mischkonsum verschiedener Substanzen zur Steigerung der Rauschwirkung wiederum lässt meistens an der Fahreignung zweifeln (zum Ganzen ausführlich und aufschlussreich E. 2.1).

Der Beschwerdeführer war vorliegend nicht fahrunfähig. Die in der ASTRA-Verordnung enthaltenen Grenzwerte wurden nicht erreicht. Für die Vorinstanz lagen aber trotzdem Zweifel an der Fahreignung vor, wegen dem Kokain-Metabolit Benzoylecgonin, der zumindest in Deutschland als FuD qualifiziert worden wäre. In der Schweiz gibt es aber keinen Grenzwert dazu. Der Metabolit kann nur zwei Tage lang nachgewiesen werden, was dafür spricht, dass der Beschwerdeführer zwei Tage vor der Fahrt Kokain konsumierte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zum Konsum machte bzw. zu seinen Konsumgewohnheiten schwieg (E. 2.2). Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen einen Mischkonsum und stellt sich auf den Standpunkt lediglich einmal und ohne Bezug zum Strassenverkehr Kokain konsumiert zu haben (E. 2.3).

Das Bundesgericht pflichtet der Vorinstanz zu, weil der Beschwerdeführer zu Beginn des Administrativverfahrens noch einen Kokainkonsum leugnete. Vor Bundesgericht allerdings gibt er den Konsum implizit zu. Diese Vertuschung allerdings wird dem Beschwerdeführer zu Last gelegt. Ebenso dass er sich nicht zu seinen Konsumgewohnheiten geäussert hat. Insofern liegen zuwenig Informationen zu den Konsumgewohnheiten des Beschwerdeführers vor, weshalb die Zweifel berechtigt sind.

Die Autofahrer befinden sich bei dieser Thematik in einer Zwickmühle. Einerseits haben sie das Recht, im Strafverfahren die Aussage zu verweigern. Andererseits wird die Ausübung dieses Rechts dann im Administrativverfahren bzgl. Sicherungsmassnahmen zu Lasten der betroffenen Person ausgelegt.