Krasse Verkehrsunfälle – Zwischen Eventual-Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit

Urteil 6B_966/2025: Überholen im Nebel (tlw. gutgh. Beschwerde)

Dieses Urteil setzt sich mit der Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit bei krassen Verkehrsdelikten auseinander und bietet einen Überblick über die jüngere Rechtsprechung in gleichgelagerten Fällen.

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Der Beschwerdeführer wurde im kantonalen Verfahren wegen vorsätzlicher Tötung in zweiter Instanz zu einer Freiheitsstrafe von 6.5 Jahren verurteilt. Grund für dieses Urteil war ein tragischer Verkehrsunfall, bei welchem der Beschwerdeführer im November 2022 nachts um 23.45 Uhr trotz sehr dichtem Nebel ausserorts ein anderes Fahrzeug überholte. Bei diesem Überholmanöver kollidierte er mit einem korrekt fahrenden Motorradfahrer, der noch auf der Unfallstelle verstarb. Im kantonalen Verfahren ging man davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Überholmanöver den Tod des Motorradfahrers in Kauf genommen habe.

Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht, dass er vom Vorwurf der vorsätzlichen Tötung und qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung freigesprochen wird. Eventualiter sei er wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass bei schweren Verkehrsdelikten nur mit Zurückhaltung davon ausgegangen werden darf, dass sich jemand gegen das Rechtsgut der physischen Unversehrtheit anderer entscheidet und damit vorsätzlich handelt. Die Vorinstanz hingegen war der Meinung, dass das Überholmanöver einem Blindflug gleichkam und der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufes wissen musste, dass eine Frontalkollision in dieser Konstellation äusserst schwere Folgen haben kann. Deshalb habe er auch eventualvorsätzlich gehandelt.

Eventualvorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt bzw. sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Davon abzugrenzen ist die bewusste Fahrlässigkeit, bei welcher die betroffene Person ebenfalls um die Möglichkeit des Erfolgs weiss, aber darauf vertraut, dass dieser nicht eintritt. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein (E. 1.4.2).

Ob die betroffene Person den Erfolg in Kauf nimmt, muss das Gericht – stark zusammengefasst – anhand den Einzelfallumständen eruieren. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Bei Verkehrsunfällen allerdings kann auch bei krassen Verkehrsdelikten nicht ohne weiteres auf eine Inkaufnahme des Erfolges geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (ausführlich E. 1.4.3).

Das Bundesgericht verweist im Folgenden darauf, dass es die richtige Bewertung der tatsächlichen Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes nach ständiger Praxis mit einer gewissen Zurückhaltung überprüft. Es setzt sich auch eingehend mit den Verkehrsregeln auseinander, die für Überholmanöver gelten (E. 1.4.5).

Schliesslich verweist es auf seine bisherige Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen mit tödlichem Ausgang:

  • Urteil 6B_16/2023: Überholmanöver mit FuD nach einem Kreisel, Kollision mit einer Rollerfahrerin – Fahrlässige Tatbegehung
  • Urteil 6B_500/2023: Überholmanöver in einer Rechtskurve, Streifkollision auf der Gegenfahrbahn, Kollision mit Fussgänger – fahrlässige Tatbegehung
  • Urteil 6B_567/2017: Überholmanöver bei starkem Nebel über 200m mit mind. 133 km/h, Frontalkollision – Eventualvorsatz, da nur noch der Zufall ausschlaggebend war, ob es zur Kollision kommt oder nicht
  • Urteil 6B_411/2012: Doppeltes Überholmanöver vor langer Rechtskurve, Kollision mit Motorradfahrer – Eventualvorsatz, da Überholen quasi «blind» und Kollision rein von Glück und Zufall abhängig
  • Urteil 6B_1050/2017: Überholmanöver bei dichtem Nebel von zwei Autos, Kollision mit Motorradfahrer – Eventualvorsatz, da auch hier eine Frontalkollision nur vom Zufall abhängig war

Auch im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer das Überholmanöver quasi blind durch. Er unterstrich das mit seiner Aussage, er hätte „am liebsten“ kurz nach vorne aufgeblendet, um zu sehen, ob wirklich alles frei sei. Das Wissenselement erachtet das Bundesgericht damit als erfüllt. Entscheidend ist also das Willenselement bzw. ob der Beschwerdeführer den Taterfolg in Kauf nahm.

Der Beschwerdeführer kann nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, dass er den Tod des Motorradfahrers nicht wollte. Alleine die Billigung des Erfolgseintritts reicht aus für die Annahme eines Eventualvorsatzes. Das Bundesgericht stimmt dem Beschwerdeführer allerdings zu, dass bei einer Frontalkollision mit einem Auto oder LKW er und seine Ehefrau als Beifahrerin selber hätten Opfer werden können. Daraus folgert das Bundesgericht, dass sich der Beschwerdeführer in der Tatnacht eben nicht gegen das Rechtsgut von Leib und Leben entschieden habe. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer die Dichte des Nebels falsch einschätzte und damit seine Pflichten nicht in gleichem Masse verletzte, wie jemand, der genau weiss, wie sichtbehindernd der Nebel ist. Schliesslich überfuhr der Beschwerdeführer keine Sicherheitslinie und er überholte auch nicht in einer unüberblickbaren Kurve (zum Ganzen E. 1.8).

Der Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat sich der fahrlässigen Tötung schuldig gemacht.


Aus der Rubrik: Das wussten wir doch alle schon!

Urteil 6B_820/2025: Bist Du schon im Anwaltsregister?

Erfüllt eine Anwältin oder ein Awalt nicht die Voraussetzungen der kantonalen Anwaltsgesetze oder jene des BGFA, weil er oder sie z.B. bei einer Rechtschutzversicherung oder in einem Treuhandbüro arbeitet, ist eine Einsprache gegen einen Strafbefehl ungültig. Es liegt auch kein überspitzter Formalismus vor, wenn die Strafbehörde keine Nachfrist zur Nachbesserung ansetzt.


Urteil 6B_1205/2023: Hinweis auf die Miranda-Rechte

Art. 158 StPO enthält die elementaren Rechte der beschuldigten Person bei der ersten Einvernahme. Im vorliegenden Fall enthielt das Einvernahmeprotokoll zu Beginn folgende Passage:

“ Eröffnung StPO Art. 158 (Einleitung Vorverfahren, Gegenstand Verfahren, Recht auf Verweigerung Aussage und Mitwirkung sowie Verteidigung und Übersetzung). Er/Sie nimmt zur Kenntnis, dass die Angaben bei den Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden überprüft werden können.  

Kenntnis genommen: Unterschrift “  

Gemäss Bundesgericht gibt ein solch pauschaler Hinweis keinen genügenden Aufschluss über den Inhalt der Miranda-Rechte (E. 2.4.3). Da im vorliegenden Fall der einvernehmende Beamte im Sinne von Art. 170 Abs. 2 lit. a StPO bezeugte, dass er die Miranda-Rechte erklärt habe, ging das Bundesgericht von einem korrekten Hinweis gemäss Art. 158 StPO aus.


Urteil 1C_153/2026: Der Trick mit dem Wohnsitzwechsel…

…funktioniert nicht. Hat eine Entzugsbehörde ein Administrativmassnahmen-Verfahren eröffnet, bleibt diese zuständig, auch wenn die betroffene Person den Wohnsitz wechselt (sog. perpetuatio fori). Damit wird verhindert, dass jemand ein Verfahren verzögert, indem er ein Wohnsitz-Hopping betreibt. Das Administrativmassnahmen-Verfahren gilt grds. als eingeleitet, wenn die Entzugsbehörde der massnahmebetroffenen Person Gelegenheit gibt, die Akten einzusehen und sich mündlich oder schriftlich zu der in Aussicht genommenen Massnahme zu äussern.

Gefährliches Überholen

BGE 6B_462/2019: Gefährliches Überholmanöver

In diesem Fall hat sich die Staatsanwaltschaft erfolgreich mit Beschwerde gegen eine zu milde Bestrafung gewehrt.

Der Beschwerdegegner wollte nach dem Hellwald bei Haslen einen vorfahrenden Renault überholen. Bereits auf der Gegenfahrbahn, kam ihm ein Jeep entgegen, sodass der Beschwerdegegner stark abbremste und wieder hinter den Renault auf seine Fahrspur zurückkehrte. Der Jeep seinerseits wich nach rechts aus und fuhr durch einen Zaun auf eine Wiese. Die STA verurteilte den Beschwerdegegner wegen SVG 90 II, wogegen sich der Beschwerdegegner erfolgreich vor den kantonalen Instanzen wehrte, da die subjektive Komponente der groben Verkehrsregelverletzung nicht erfüllt gewesen sei. Das BGer hingegen heisst die Beschwerde der STA gut:

E. 1.1.1 zur groben Verkehrsregelverletzung:

SVG 90 II setzt objektiv voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit dadurch ernstlich gefährdet wird. Dazu reicht eine erhöht abstrakte Gefährdung. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mind. grobe Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen.

E. 1.1.2 zum Überholen:

Überholen auf Strassen mit Gegenverkehr gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern überhaupt. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt zurücklegt, an dem der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird.

E. 1.2ff. zur Subsumption:

Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdegegner nicht rücksichtslos handelte, weil er sein Überholmanöver abbrach, als er das entgegenkommende Fahrzeug sah. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen der objektiven, nicht aber der subjektiven Komponente der groben Verkehrsregelverletzung. Dem widerspricht das BGer ziemlich deutlich. Liegt objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung vor, ist diese grds. auch subjektiv erfüllt. Gegenindizien liegen gerade keine vor. Das Verhalten des Beschwerdegegners muss nicht erst dann berücksichtigt werden, als er das entgegenkommende Fahrzeug sah, sondern als er zum Überholen ansetzte, obwohl er wegen einer Kurve gar nicht sehen konnte, ob er das Manöver gefahrlos zu Ende führen konnte. Dies erachtet das BGer (zu Recht) als krass sorgfaltspflichtwidrig und rücksichtslos.

Die Beschwerde der STA wird gutgeheissen.

Das Risiko beim Sport

BGE 6B_261/2018: Todesfall im Radrennsport

An einem Amateurradrennen kam es bei einer Abfahrt mit ca. 70km/h zu einer Streifkollision zwischen zwei Velofahrer, wobei der Überholte zu Fall kam und infolge eines Schädelhirntraumas verstarb. Drei nachfolgende Fahrer stürzten ebenfalls und verletzten sich dabei. Der Überholende und Beschwerdegegner wurde vor erster Instanz wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung verurteilt. Das Obergericht des Kt. AG sprach den Beschwerdegegner hingegen frei. Dagegen wehren sich die Erben des Verstorbenen und weitere Zivilkläger sowie die Staatsanwaltschaft vor Bundesgericht. Dieses weist die Beschwerde ab und heisst damit den Freispruch gut.

E. 3 zum Sachverhalt: Zunächst rügen die Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhaltes. Es ist strittig, wie heftig die Berührung/Kollision zwischen dem Beschwerdegegner und dem Verstorbenen war. Die Vorinstanz kam willkürfrei zum Schluss, dass die Berührung zwischen den beiden Radfahrern nicht kraftvoll war.

E. 5 zur Sorgfaltspflichtsverletzung: Die Verurteilung wegen einem Fahrlässigkeitsdelikt setzt eine Sorgfaltspflichtsverletzung voraus. Eine solche liegt vor, wenn der wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der Sorgfalt richtet sich Normen, die der Unfallverhütung und Sicherheit dienen. Wenn solche fehlen können private Regelungen herangezogen werden oder letztlich auch der allgemeine Gefahrensatz. Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der eine Gefahr schafft, zu verhindern hat, dass Dritte dadurch verletzt werden. Allerdings müssen die Schutzmassnahmen dafür zumutbar sein. Eine weitere Schranke der Sicherungspflicht liegt in der Eigenverantwortung des einzelnen Sportlers. Jedem steht es frei, beim Sport gewisse Risiken auf sich zu nehmen. Insb. im Sport können Schutzmassnahmen keine völlige Gefahrenfreiheit garantieren. Sie sollen vielmehr die Gefahren auf ein erträgliches Mass beschränken. Jede Sportart birgt in sich ein unterschiedlich hohes sportartspezifisches Grundrisiko. Bei Realisierung des sportartspezifischen Grundrisikos ist von der strafrechtlichen Ahndung abzusehen. Beim Radsport besteht durchaus das Risiko von schweren Verletzungen oder gar dem Tod (E. 5.1).

Die Beschwerdeführer rügen, dass Art. 35 Abs. 3 SVG nicht analog angewendet wurde. Da das Radrennen gemäss Art. 52 Abs. 2 SVG polizeilich bewilligt war und auf einer abgesperrten Strassen stattfand, kommt das SVG gemäss Art. 1 Abs. 2 SVG nicht zur Anwendung. Verkehrsregeln können aber trotzdem analog herangezogen werden, wenn es um die Beurteilung eines sicherheitsrelevanten Verhaltens geht. Im Radrennsport wird die analoge Anwendung des SVG aber verneint wegen dem Wettkampfcharakter der Veranstaltungen. Die Wettkampfmanöver wie Überholen sind in besonderem Masse von Wettkampfcharakter geprägt und nicht mit üblichem Strassenverkehr vergleichbar. Insofern kann von den Rennfahrern nicht die gleiche Sorgfalt verlangt werden, wie dies im normalen Strassenverkehr der Fall wäre (E. 5.2). Dies dürfte auch für andere Rennsportarten gelten.

Sodann setzt sich das BGer mit dem Reglement des Schweizerischen Radsportverbandes auseinander. Dieses enthält keine ausdrücklichen Regelungen zum Überholen. Die Vorinstanz befragte deshalb verschiedene Personen zu den Usanzen beim Überholen im Radrennsport. Nach diesen Aussagen seien Berührungen zwischen Radrennfahren nicht aussergewöhnlich, auch nicht bei hohen Tempi. Auch würden beim Windschattenfahren sehr kleine Abstände gewahrt, die im Notfall kaum Zeit für adäquate Reaktionen zuliessen. Insofern sei mit der vorliegenden Berührung das sportartspezifische Risiko nicht überschritten worden. Das BGer stützt diese Ansicht, insb. auch mit Verweis auf die Eigenverantwortung jedes Sportlers, risikoreiche Sportarten zu betreiben.

Vorliegend hat sich also in tragischer Weise ein Grundrisiko des Radsportes verwirklicht, welches jeder Sportler in Kauf nimmt. Insofern wurde die Grenze des erlaubten Risikos nicht überschritten und der Freispruch erfolgte zu Recht.

Von Rasern und Süchten

BGE 6B_567/2017: Raserurteil (Bestätigung Rechtsprechung)

Der Beschwerdeführer überholte ausserorts bei starkem Nebel und vor einer Rechtskurve zwei Autos mit mind. 133km/h. In der Folge kam es auf der Gegenfahrbahn zu einer Frontalkollision, wobei zwei Insassen des korrekt entgegenkommenden Autos getötet wurden. Zwei weitere sowie der Beschwerdeführer wurden schwer verletzt. In den kantonalen Instanzen wurde der Beschwerdeführer wegen eventualvorsätzlicher Tötung und schwerer Körperverletzung sowie dem Rasertatbestand zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer verlangt vor BGer die Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung.

E. 2.1.1. zu (Eventual)Vorsatz, (bewusster) Fahrlässigkeit

E. 2.1.2. von der bewussten Fahrlässigkeit zum Eventualvorsatz: „Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).“

„Ein Fahrzeuglenker droht durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden. Die Annahme, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1 mit Hinweisen). Bei Unfällen im Strassenverkehr kann nicht ohne Weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen ist bei Unfällen im Strassenverkehr nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4). “

E. 2.2. zum Sachverhalt: Das Überholmanöver des Beschwerdeführers war dermassen irrsinnig, dass weder er, noch der entgegenkommende Lenker den Unfall durch rechtzeitige Reaktion hätten vermeiden können. Als Junglenker, der seit erst vier Monaten den Führerausweis hatte, durfte der Beschwerdeführer auch nicht auf sein Fahrgeschick vertrauen. Nur der Zufall hätte den Unfall verhindern können. Der tatbestandsmässige Erfolg drängte sich derart auf, dass von einer Inkaufnahme seitens des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss, umso mehr, weil er die Strecke kannte.

E. 3. Zum Rasertatbestand: Zwar wird die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung von dem Tatbestand der vorsätzlichen Tötung konsumiert. Zur Erfüllung des Rasertatbestandes reicht aber bereits eine erhöht abstrakte Gefährdung, eine konkrete ist nicht vorausgesetzt. Der Tatbestand zählt beispielhaft „waghalsiges Überholen“ als Tathandlung auf und fordert ein hohes Risiko. Gegenüber den Überholten Fahrzeugen bestand eine erhöht abstrakte Gefährdung und ein hohes Risiko, dass sie in den Unfall hätten involviert werden können. Insofern ist auch der Rasertatbestand erfüllt.

E. 4. Zur Strafzumessung: Lediglich in diesem Punkt heisst das BGer die Beschwerde gut und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. 8 Jahre Freiheitsentzug sind zuviel.

Der BGE schliesst nahtlos an BGE 6B_1050/2017 an, in welchem ebenfalls ein Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung durch Überholen im Nebel erfolgte.

 

BGE 1C_701/2017: Ne gute Repetition zum Alkoholgenuss (Bestätigung Rechtsprechung)

Der Entscheid fasst die Rechtsprechung zur Fahreignung bzgl. Alkohol gut zusammen. Der Beschwerdeführer wurde nach einer FiaZ-Fahrt zur Fahreignungsabklärung aufgeboten. Die Haaranalyse wies einen EtG-Wert von 57pg/mg auf, woraufhin die KAM vom Kt. FR einen Sicherungsentzug verfügte. Das BGer weist die Beschwerde gegen diese Verfügung ab.

E. 2. zum Sicherungsentzug:

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen fürs Autofahren gemäss Art. 14 SVG nicht mehr bestehen, muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Werden im Administrativverfahren Sicherungsmassnahmen zugunsten der Verkehrssicherheit verfügt, gilt die Unschuldsvermutung nicht (E. 2.1.). Eine Trunksucht liegt grds. vor, wenn zwischen Konsum und Autofahren nicht mehr getrennt werden kann (E. 2.2). Ein EtG-Wert bei der Haaranalyse von mehr als 30 pg/mg gilt als nicht mehr sozialverträglich und damit übermässig (E. 2.3.1.). Von der Haaranalyse wird nur abgewichen, wenn das die Glaubwürdigkeit des Gutachten ernsthaft erschüttert ist (E. 2.3.2.).

E. 3. Zum Gutachten:

Die Haaranalyse ist mit einer Messunsicherheit von 30% behaftet (E. 3.1.). Ein Gutachten darf nicht ausschliesslich auf dem EtG-Wert abstellen, sondern muss auch die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen beachten (E. 3.2.).

Da im vorliegenden Fall das Gutachten die Voraussetzungen der Rechtsprechung erfüllte, war der Sicherungsentzug berechtigt.

So einfach wird das Grobe zum Einfachen

BGE 6B_1324/2017, das Elefantenrennen (gutgh. Beschwerde)

Beschwerdeführer ist LKW-Fahrer und hat einen anderen Brummi auf der Autobahn überholt. Für sein Ausschwenken auf die Überholspur, wodurch ein PKW abbremsen musste, wurde er mit am Ende des kantonalen Instanzenzugs mit grober Verkehrsregelverletzung bestraft. Vor BGer verlangt er eine einfache Verkehrsregelverletzung und erhält Recht.

E. 1. Zur Sistierung des Administrativverfahrens: Der Beschwerdeführer verlangt die Sistierung des Administrativverfahrens, was natürlich im Strafverfahren nicht geht. Allerdings merkt das BGer an, „dass die Verwaltungsbehörde – sofern ein Strafverfahren eingeleitet worden ist – mit dem Erlass einer administrativen Massnahme grundsätzlich zuwarten muss, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Qualifikation des in Frage stehenden Verhaltens für das Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist.“

E. 2.1. zur den Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung, insb. dass die Rücksichtslosigkeit verneint werden kann, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen.

E. 2.2 zu den Pflichten des Überholenden

E. 2.4. zur Meinung der Vorinstanz: Diese war der Ansicht, dass der Beschwerdeführer auf den Spurwechsel hätte verzichten müssen, da er den nachfolgenden PKW im Seitenspiegel gesehen habe und als erfahrener Berufschauffeur um die Geschwindigkeitsdifferenzen von LKW und PKW wissen müsse. Dass er trotzdem überholte und auch den Blinker zu spät setzte, sei als rücksichtslos zu qualifizieren.

E. 2.5. Meinung des BGer: Nach dessen Ansicht handelte der Beschwerdeführer nicht rücksichtslos. Da der PKW relativ nah am LKW fuhr und fast gleichzeitig zum Überholen ausscherte, ist es durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer diesen beim kurzen Sicherheitsblick übersehen hat. Da der PKW auch schon eine gewisse Zeit hinter dem LKW fuhr, musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass der PKW just im gleichen Moment überholen würde.

Fazit: Man muss stets versuchen, die besonderen Umstände zu finden, welche auf das Fehlen von Rücksichtslosigkeit hindeuten.

Nur noch Raser auf Schweizer Strassen?

BGE 6B_1399/2016: Nicht jeder Crasher ist ein Raser (gutgeheissene Beschwerde)

Der Beschwerdeführer fuhr am 19. November 2013 gegen 7:15 Uhr auf der A8 in Richtung Interlaken. Um einen vor ihm auf der einspurigen und richtungsgetrennten Autostrasse fahrenden Personenwagen zu überholen, fuhr er auf den Rastplatz Därligen. Bei der Ausfahrt des Rastplatzes verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug und schleuderte quer über die Autostrasse. Dabei durchbrach er die Mittelleitplanke und kam auf der Gegenfahrbahn zum Stillstand, wo er mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Die obere kantonale Instanz (Obergericht BE) verurteilt den Beschwerdeführer wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung. Das BGer heisst die Beschwerde dagegen gut.

E. 1.3. zum Rasertatbestand: „Nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.“ „Die Vorinstanz erwägt, das Verhalten des Beschwerdeführers enthalte Elemente aller drei Regelbeispiele von Art. 90 Abs. 3 SVG.“

E. 1.3.1./2. zur Geschwindigkeit: Grds. sind die Limiten in Art. 90 Abs. 4 SVG zur Beurteilung heranzuziehen. Eine krasse Geschwindigkeitsüberschreitung kann allerdings auch vorliegen, „wenn eine knapp unterhalb der Grenzwerte liegende Geschwindigkeitsüberschreitung im Vergleich mit anderen Missachtungen der Höchstgeschwindigkeit als besonders gefährlich erscheint, etwa aufgrund besonders schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse (vgl. BGE 6B_148/2016). Die Höchstgeschwindigkeit vor Ort war sowohl auf der Autostrasse, als auch auf dem Rastplatz 80kmk/h, die der Beschwerdeführer leicht überschritt. Den Grenzwert von 140km/h erreicht er bei weitem nicht. Er erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal nicht.

E. 1.3.3. zum waghalsigen Überholen: „Damit ein Überholen waghalsig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG ist, muss es nicht nur gewagt, sondern unsinnig sein (BUSSY/RUSCONI/JEANNERET/KUHN/MIZEL/MÜLLER, Code suisse de la circulation routière commenté, 4. Aufl. 2015, N. 5.2 zu Art. 90 SVG). Bei Überholmanövern wird typischerweise und in erster Linie der Verkehr auf der Gegenfahrbahn gefährdet. Bei der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Fahrt über den Rastplatz fehlt es – unabhängig davon, ob er das vor ihm fahrende Auto überholen wollte – an einer derartigen Gefährdung des Gegenverkehrs. Demnach liegt auch kein waghalsiges Überholen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG vor.“

E. 1.3.4. zum Rennen: „Eine Teilnahme an einem unbewilligten Rennen setzt voraus, dass mindestens zwei Verkehrsteilnehmer ausdrücklich oder konkludent einen Geschwindigkeitswettstreit vereinbaren (GERHARD FIOLKA, Grobe oder „krasse“ Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 346 ff., S. 366; WOHLERS/COHEN, a.a.O., S. 12). Eine derartige Abrede zwischen dem Beschwerdeführer und dem Lenker des überholten Fahrzeugs liegt nicht vor. Von der Teilnahme an einem Rennen kann daher keine Rede sein.“

E. 1.3.6: „Ein blindes Befahren des Rastplatzes mit relativ hoher Geschwindigkeit wäre prinzipiell geeignet, den Tatbestand der in Art. 90 Abs. 3 SVG enthaltenen Generalklausel zu erfüllen.“ Dies war aber vorliegend nicht erstellt.

Dieses Urteil widerspiegelt die generelle Tendenz der Strafbehörden, Autofahrer härter anzupacken. Die Verschärfung des Geschwindigkeitsschematismus auf Autobahnen ist ein weiteres Beispiel. Nur das Bundesgericht steht (noch) für eine zurückhaltende Anwendung des Rasertatbestandes (vgl. auch BGE 6B_876/2016).