Anspruch auf Übersetzung

BGE 6B_1140/2020: „Das versteh ich nich…“ (gutgh. Beschwerde)

Wegen div. Widerhandlungen gegen das SVG erhielt der Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau einen Strafbefehl. Mangels Verständnis fragte der in Genf wohnende und aufgewachsene Beschwerdeführer nach einer Übersetzung. Rund 19 später erhob er Einsprache. Die kantonalen Behörden betrachteten die Einsprache als verspätet. Vor Bundesgericht stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass der Strafbefehl zumindest teilweise hätte übersetzt werden müssen.

Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO hat die beschuldigte Person, auch wenn sie verteidigt wird, Anspruch darauf, dass der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Bei Strafbefehlen sind nach der Rechtsprechung zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung zu übersetzen. Dabei wird aber je Einzelfall auf die tatsächlichen Sprachkenntnisse der beschuldigten Person abgestützt. Man hat also nicht per se einen Anspruch auf Übersetzung (zum Ganzen E. 1.1).

Der Beschwerdeführer ist französischer Muttersprache und wohnt in Genf. Die kantonalen Behörden haben sich nie ein Bild von seinen Sprachkenntnissen gemacht. Die Vorinstanz ging davon aus, dass jeder genug Deutsch könne wegen der obligatorischen Schulausbildung. Dies war aber nur Spekulationen, zumal der Beschwerdeführer mehrmals auf seine fehlenden Deutschkenntnisse hinwies. Er wurde auch nicht im Kanton Bern, sondern rechtshilfeweise in Genf einvernommen. Aus der fehlenden Übersetzung und der deshalb verspäteten Einsprache darf damit dem Beschwerdeführer kein Rechtsnachteil erwachsen.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.