Anspruch auf Wiedererwägung

Urteil 1C_424/2022: „Ich will jetzt meinen Fahrausweis!“

Der Beschwerdeführer absolvierte im September 2020 erfolgslos eine Kontrollfahrt für den Umtausch seines indischen Führerausweises in einen schweizerischen. Mit Verfügung vom 22. September 2020 wurde der Umtausch deshalb verweigert. Der Beschwerdeführer ging gegen diesen Entscheid gerichtlich vor, scheiterte aber vor Bundesgericht. Zugleich bemühte er sich aber auch darum, auf „normalem Weg“ eine Fahrerlaubnis zu erhalten, bestand die theoretische Prüfung. Eine praktische Prüfung legte der Beschwerdeführer aber nicht ab.

Im März 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. September 2020. Das Strassenverkehrsamt Kt. LU teilte dem Beschwerdeführer schriftlich mit, dass die Sache ohne Entscheid erledigt wird, da der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vorlegte. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung, die er vor Bundesgericht rügt.

Das Strassenverkehrsamt Kt. LU erledigte die Sache ohne Entscheid, da das Begehren des Beschwerdeführers inhaltlich mit seinen früheren Begehren übereinstimmte. Das ist gemäss §116 VRG Kt. LU möglich, wenn von der betroffenen Person einen fakultative Wiedererwägung ausserhalb eines Revisionsverfahrens angestrebt wird. Eine „obligatorische“ Wiedererwägung bzw. eine Revision ist nur unter den Voraussetzungen von §174ff. VRG Kt. LU möglich. Der Beschwerdeführer sieht in dem Umstand, dass sein Wiedererwägungsgesuch ohne Entscheid erledigt wurde, eine Rechtsverweigerung. Das Bundesgericht prüft deshalb, ob das prozessuale Verhalten der kantonalen Behörden korrekt war.

Es prüft zunächst, ob die kantonale Behörde das Verfahrensrecht willkürlich im Sinne von Art. 9 BV angewendet hat. Eine willkürliche Rechtsanwendung liegt vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, begründet für sich keine willkürliche Rechtsanwendung. Der Beschwerdeführer liefert zwar eine umfangreichende Begründung, setzt sich dabei aber nicht konkret mit dem kantonalen Verfahrensrecht auseinander. Es gelingt im nicht, eine willkürliche Rechtsanwendung darzulegen (E. 3.4.1).

Auch Art. 29 Abs. 1 BV verleiht einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung und Revision. Danach kann insbesondere um Wiedererwägung oder Revision ersucht werden, wenn sich die Umstände wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten. Die zuständige Behörde muss dann in einem neuen Sachentscheid prüfen, ob der ursprüngliche Entscheid geändert werden muss. Liegen diese Gründe allerdings nicht vor, wird auf das Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch nicht eingetreten.

Art. 29 Abs. 1 BV enthält sodann das Verbot der Verfahrensverzögerung sowie das Verbot von Rechtsverweigerung. Verfahren müssen innert angemessener Frist erledigt werden. Das Verbot der Rechtsverzögerung ist verletzt, wenn ein Verfahren unangemessen lange dauert, was nach dessen Art und den konkreten Umständen einer Angelegenheit zu beurteilen ist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine rechtsanwendende Behörde auf eine Eingabe nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (E. 3.4.2).

Das Strassenverkehrsamt reagiert stets innert üblicher Frist auf die Eingaben des Beschwerdeführers. Eine Rechtsverzögerung ist deshalb nicht erkennbar. Ebenfalls liegt keine Rechtsverweigerung vor, denn die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe sind nicht geeignet, im einen Anspruch auf Wiedererwägung oder Revision zu verschaffen. Er machte z.B. geltend, dass er seit der Verfügung vom 22. September 2020 zusätzliche Fahrklassen belegt und viele Übungskilometer zurückgelegt habe. Die Voraussetzungen für die Erlangung des schweizerischen Führerausweises nach nicht bestandener Kontrollfahrt sind indes klar geregelt. Die betroffene Person kann in diesen Fällen ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen (Art. 29 Abs. 2 lit. a VZV). Auch dass der Beschwerdeführer die „Nase voll“ hat vom Prozedere zur Erlangung der Fahrerlaubnis, ist offensichtlich kein Grund für eine Wiedererwägung oder Revision (E. 3.4.4).

Das Bundesgericht stellt schliesslich fest, dass das Strassenverkehrsamt wohl mit einer anfechtbaren Verfügung das Nicht-Vorliegen von Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgründen hätte feststellen müssen. Da sich der Beschwerdeführer aber innerhalb dieses Verfahrens gegen die Nichtannahme von Wiedererwägungs- oder Revisionsgründen wenden konnte, erwuchs ihm daraus kein Nachteil. Damit kann abschliessend gesagt werden, dass er mit der formlosen Erledigung durch das Strassenverkehrsamt Kt. LU noch an Verfahrenskosten sparte…

Umtausch des ausl. Führerscheins

BGE 1C_1/2020: Überspitzter Formalismus (gutgh. Beschwerde)

Der Beschwerdeführer wollte seinen irakischen Führerschein in einen schweizerischen umtauschen. Da allerdings der Verdacht bestand, dass der Ausweis zumindest verfälscht sei, wurde ein Strafverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer gab im Strafverfahren an, dass er seinen Ausweis versehentlich gewaschen habe, aber dass die Behörden im Irak keinen zweiten Ausweis ausstellen wollten. Das Strafverfahren wurde daraufhin eingestellt. Das Strassenverkehrsamt verweigert dennoch den Umtausch, da es nach wie vor an der Echtheit der Urkunde zweifelt.

Die Modalitäten des Umtausches einer ausländischen Fahrerlaubnis ergeben sich aus Art. 44 VZV. Man muss dafür einen gültigen ausländischen Ausweis besitzen und eine Kontrollfahrt machen. Der Ausweis muss im Zeitpunkt des Umtausches noch gültig sein (E. 4.3).

Das Strassenverkehrsamt verweigerte den Umtausch des Ausweises, da es an dessen Echtheit zweifelte, die Vorinstanz liess diese Frage offen und verweigerte den Umtausch, weil der irakische Ausweis inzwischen abgelaufen war. Dies erachtet der Beschwerdeführer als überspitzt formalistisch.

Art. 29 Abs. 1 BV verbietet unter anderem überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Der Beschwerdeführer ersuchte um Umtausch seines irakischen Ausweises zwei Monate vor dessen Ablauf. Um einen gültigen Ausweis liefern zu können, müsste er – als Asylsuchender – bei den irakischen Behörden einen neuen Ausweis beantragen, was aber nach Ansicht des Bundesgerichts lediglich einen prozessualen Leerlauf schaffen würde. Dass Ausländer*innen einen gültigen Ausweis vorweisen müssen für den Umtausch erfolgt zugunsten der Verkehrssicherheit. Verliert ein ausländischer Fahrausweis während dem Umtauschverfahren wegen Zeitablauf seine Gültigkeit, dann bringt es der Verkehrssicherheit nichts, wenn zunächst ein neuer Ausweis besorgt werden muss, der dann umgetauscht wird. In anderen Worten, ein solches Vorgehen wäre eine zu rigorose Anwendung von Art. 44 VZV und damit überspitzt formalistisch.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Vorinstanz muss nun über die Echtheit des Ausweises entscheiden, wobei der Beschwerdeführer die Echtheit beweisen muss.