BGE 6B_1177/2019: Begründungspflicht, Unmittelbarkeitsprinzip (guthgh. Beschw.)
Diese Entscheid fusioniert ansehnlich Strassenverkehrs- und Strafprozessrecht. Er setzt sich damit auseinander, wie die Strafbehörden vorzugehen haben, wenn eine mutmassliche SVG-Widerhandlung nur von einem Belastungszeugen gesehen wurde.
Der Beschwerdeführer kam mit seinem Sattelschlepper in einer leichten Linkskurve rechts von der Strasse ab, woraufhin der Zugkombination kippte. Er stellte sich nachher auf den Standpunkt, dass er einem entgegenkommenden Auto ausweichen musste. Etwa 500m weiter hinten war ein anderer Autofahrer am rechtsabbiegen. Dieser habe den Unfall gesehen, aber kein entgegenkommendes Fahrzeug.
Bilden Übertretungen Bestand des Berufungsverfahrens, ist die Kognition der Berufungsinstanz gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. Überprüft werden Rechtsverletzungen und eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die Berufungsinstanz schützte die Meinungung des ersten Gerichts, wonach der Unfall wegen mangelnder Aufmerksamkeit verursacht wurde. Die erste Instanz wertete die Aussage des Zeugen als glaubhaft, weil dieser als Betreibssanitäter quasi eine Art geschultes Auge für solche Dinge habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wertete sie als Schutzbehauptung. Die Verteidigung bestritt im Berufungsverfahren dezidiert die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage.
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst die Begründungspflicht, nach welchem sich ein Gericht mit den Vorbringen einer Partei auseinandersetzen muss. Zwar muss die Behörde sich nicht mit allen Parteivorbingen auseinandersetzen, aber dennoch müssen die Überlegungen für die Entscheidfindung ersichtlich sein. Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit den Ausführungen der Verteidigung zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage nicht rechtsgenüglich auseinandergesetzt, weshalb das Abstützen auf die Zeugeaussage eine willkürliche Sachverhaltsermittlung zu begründen vermag (E. 2.2-4).
Hinzukommt, dass der Zeuge nur im Vorverfahren und nie gerichtlich befragt wurde. Art. 343 Abs. 3 StPO enthält ein beschränktes Unmittelbarkeitsprinzip. Sofern es für die Entscheidfindung nötig erscheint, müssen im Vorverfahren erhobene Beweise vor Gericht nochmals erhoben werden. Die Wiederholung einer Zeugenaussage drängt sich insb. dann auf, wenn die Aussage der einzige direkte Belastungsbeweis ist (E. 3.1). Die Vorinstanz hat verkannt, dass die erste Instanz ihr Ermessen unterschritten hat, als sie den Belastungszeugen nicht selber befragt hat. Dadurch wurde Art. 343 Abs. 3 StPO verletzt.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.