Mahsan-Test verweigern

BGE 6B_1339/2019: Mahsan-Test zur Feststellung von Cannabiskonsum

Beim Mahsan-Test handelt es sich um einen Schnelltest, mit welchem mittels Urin innert Minuten geprüft werden kann, ob jemand Betäubungsmittel konsumiert hat. Der Beschwerdegegner weigerte sich anlässlich einer Polizeikontrolle einen Mahsan-Test durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft erliess deshalb einen Strafbefehl wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrfähigkeit. Die kantonalen Instanzen hingegen sprachen den Beschwerdegegner frei. Die Staatsanwaltschaft führt Beschwerde ans BGer und verlangt implizit, dass der Beschwerdegegner verurteilt wird.

Die STA stellt sich auf den Standpunkt, dass der Mahsan-Test ein geeignetes Mittel zur Feststellung einer Fahrunfähigkeit darstelle und deshalb der Freispruch der Vorinstanzen rechtswidrig sei. Der Beschwerdegegner führte aus, dass er vor der Fahrt CBD-Hanf geraucht habe und deshalb der Mahsan-Test sowieso positiv ausgefallen wäre. Deshalb habe er den Test verweigert (E. 2.2./2.3.).

Ergeben sich bei Fahrzeugführer Anzeichen auf eine Fahrunfähigkeit, die nicht auf Alkohol zurückzuführen ist, so kann die Polizei gemäss Art. 55 Abs. 2 SVG Voruntersuchungen, i.e. Urin- oder Speichelproben, anordnen. Die Modalitäten dazu werden in Art. 10ff. SKV geregelt. Die Polizei kann Vortests durchführen. Für den Nachweis von anderen Substanzen als Alkohol muss eine Blutprobe angeordnet werden. Weigert sich eine Person einen Vortest durchzuführen, wird eine Blutprobe angeordnet, worauf die betroffene Person von der Polizei hinzuweisen ist.

Wegen Vereitelung gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich strafbar, wer den Nachweis einer Fahrunfähigkeit definit vereitelt. Es handelt sich dabei um ein Erfolgsdelikt. Betäubungsmittelvortests wie der Mahsan-Test haben dabei lediglich eine Indikatorfunktion und beweisen per se noch nicht, ob jemand fahrunfähig war. Dazu ist eine Blutprobe nötig. Die Verweigerung eines Mahsan-Tests erfüllt damit der Vereitelungstatbestand nicht (E. 2.3).

Der Beschwerdeführerin gelingt es damit nicht aufzuzeigen, dass die Feststellung der Fahrunfähigkeit mit der Verweigerung des Mahsan-Tests definitiv vereitelt wurde. Mit diesem wäre es auch gar nicht möglich den in der ASTRA-VO festgelegten THC-Grenzwert zu belegen.

Das Urteil knüpft nahtlos an BGE 6B_614/2019 an, das hier auch schon gefeatured wurde.

Verweigerung von Drogenvortests nicht strafbar

BGE 6B_614/2019: Vereitelung (teilw. Gutgh. Beschwerde, zur amtl. Publikation vorgesehen)

Der Beschwerdeführer geriet im Kt. AG in Oftringen in eine Polizeikontrolle. Vor Ort verweigerte er sowohl einen Drugwipe-Schnelltest, als auch eine Blutprobe auf dem Polizeiposten, wofür er von den kantonalen Instanzen wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung von Fahrunfähigkeit verurteilt wurde.

E. 1 zu den Parteimeinungen: Der Beschwerdeführer bringt hervor, dass keinerlei Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit bestanden und insofern auch kein Anfangsverdacht für die Anordnung der Drogentests. Die kantonalen Instanzen sind der Meinung, dass durchaus Anzeichen für eine Fahrunfähigkeit bestanden, i.e. auffällig langsames Fahren, Nervosität und zunehmendes Aufbrausen, wässrige Augen und zittrige Augenlieder sowie energisches Antworten.

E. 1.4ff. zur Vereitelung: Wer eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vereitelt, wird nach Art. 91a SVG bestraft. Es ist ein Vorsatzdelikt, wobei Eventualvorsatz genügt. Atemalkoholproben sind gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG ohne Verdacht zu jeder Zeit möglich. Nach Abs. 2 des vorgenannten Artikels sind weitere Vortests möglich, wenn die betroffene Person noch andere Anzeichen von Fahrunfähigkeit aufweist. Dazu kann die Polizei gemäss Art. 10 Abs. 2 SKV Vortests durchführen. Zur Durchführung von Vortests reichen bereits geringe Anzeichen von Fahrunfähigkeit, wie wässrige Augen oder blasser Teint. Das Ergebnis des Vortests kann dann zu einem hinreichenden Tatverdacht führen gemäss Art. 197 StPO. Die Einwände des Beschwerdeführers gehen also fehl, wenn er sagt, dass für den Vortest kein hinreichender Tatverdacht vorlag, denn dieser ist dafür gar nicht vorausgesetzt (E. 1.5.1).

Die Vereitelung kann durch Ausweichen (Flucht), durch Vereiteln (Nachtrunk) oder Widerstand erfolgen. Es ist ein Erfolgsdelikt. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Nachweis der Fahrunfähigkeit durch das Verhalten des Täters verunmöglicht wird. Kann die Fahrunfähigkeit später trotzdem bewiesen werden, liegt ein vollendeter Versuch vor. Ob das Verweigern eines Vortests bereits den Tatbestand erfüllen kann, ist in der Lehre umstritten. Gewissen Autoren stellen sich auf den Standpunkt, dass durch das Verhalten des Täters der Nachweis komplett verunmöglicht werden muss (E. 1.6.1). Obwohl nach negativem Vortest nach Art. 10 Abs. 4 SKV auf weitere Massnahmen verzichtet werden kann, sind die Vortests keine Voraussetzung für die Anordnung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen. Auch bei negativem Vortest wäre die Anordnung einer Blutprobe möglich. Die Vortests sind in anderen Worten nicht beweiskräftig. Verweigert man einen Vortest, erfüllt man den Tatbestand von Art. 91a SVG nicht, da der Vortest Indikator, nicht aber ein Nachweis für die Fahrunfähigkeit ist (E. 1.6.2).

Die Feststellung von Anzeichen von Fahrunfähigkeit sind abhängig vom Einzelfall. Anzeichen können sein: Verursachen eines Unfalls, berauschter, müder, euphorischer, apathischer oder sonst auffälliger Zustand. Kenntnis von früherem Drogenkonsum reicht aber nicht für einen Vortest.

Der Beschwerdeführer verweigerte sowohl den Vortest, als auch die Blutprobe, wodurch der Nachweis der Fahrunfähigkeit endgültig verunmöglicht wurde. Der Tatbestand ist erfüllt.

E. 2 zur Strafzumessung: Gutgeheissen wird die Beschwerde in Bezug auf die Strafzumessung, weil die Vorinstanz fälschlicherweise von unechter Konkurrenz ausgeht. Die Verweigerung des Drugwipe-Tests erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 91a SVG eben nicht.

Vereitelung und Beschleunigungsgebot

Ein guter Entscheid zur Vereitelung, der die bisherige Rechtsprechung exzellent zusammenfasst. Gutgeheissen wird die Beschwerde teilweise, weil das Strafverfahren zu lange dauerte. Der Beschwerdeführer streifte auf einem Parkplatz ein anderes Auto, unterliess die Meldung an die Geschädigte oder die Polizei und wehrte sich dann gegen die polizeiliche Atemalkoholprobe. Es musste ein Blutprobe gemacht werden.

BGE 6B_441/2019: Vereitelung einer Massnahme, Verfahrensbeschleunigung (Rep; teilw. ggh. Beschwerde)

E. 2 zum Vereiteln: Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Tatbestand des Vereitelns nicht erfüllt sei. Wer sich nach einem Unfall pflichtwidrig verhält, erfüllt den Tatbestand der Vereitelung, wenn

  1. die betroffene Person zur Meldung gemäss Art. 51 SVG verpflichtet ist,
  2. die Meldepflicht der Abklärung des Unfalles und auch der Ermittlung des Zustands der betroffenen Person dient,
  3. die Benachrichtigung der Polizei überhaupt möglich war,
  4. und wenn den Umständen nach mit einer Blut- bzw. Atemalkoholprobe zu rechnen war.

Seit der Einführung der Beweissicheren Atemalkoholprobe muss grds. nach jedem Unfall mit einer Alkoholkontrolle gerechnet werden. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Art. 55 SVG ermächtigt die Polizei zur Durchführung von Alkoholkontrollen ohne Verdacht oder bei Verkehrsunfällen. In der Praxis ist die Atemalkoholprobe bei Unfällen Standard (E.2.1).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Kollision verursacht hat. Er behauptet auch nicht, dass er versucht hat, die Polizei zu avisieren. Auch bringt er nicht vor, er habe die Kollision nicht bemerkt. Es entlastet ihn auch nicht, dass er sein Auto nach der Kollision stehen liess und zurück ins Restaurant ging, wo sich auch die Geschädigte aufhielt. Er hätte diese ja einfach ausfindig machen und seinen Pflichten nachkommen können. Nach dem Feierabend und seinen Genussfreuden muss halt einfach mit einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, weshalb der Beschwerdeführer im Restaurant nicht hätte weitersauffen dürfen.

E. 3 zum Beschleunigungsgebot: Nach dem in Art. 5 StPO stipulierten Beschleunigungsgebot müssen die Strafbehörden zügig arbeiten. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz. Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen. Als Sanktionen fallen in Betracht die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung unter gleichzeitigem Strafverzicht oder in extremen Fällen – als ultima ratio – die Einstellung des Verfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung ist das Gericht verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Dispositiv seines Urteils ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem Ausmass es diesen Umstand berücksichtigt hat (E. 3.1).

Vorliegend ruhte das Einspracheverfahren grundlos während eineinhalb Jahren. Auch das kantonale Verfahren ist mit vier Jahren zu lange gegangen. Die Vorinstanz verletzt ihr Ermessen, wenn sie dafür eine Strafreduktion von nur 10 Tagessätzen gewährt. Die Beschwerde wird in diesem Punkt gutgeheissen.

Vereitelung, Geschwindigkeitsschematismus, der Drifter als Raser?

BGE 6B_1323/2016: Vereitelung – Nach Unfall darf man nicht trinken (Bestätigung Rechtsprechung)

Der Titel sagt es bereits, nach einem Unfall mit Sachschaden darf man einfach nichts mehr Trinken, ansonsten man wegen Vereitelung drankommt.

E. 1.2: „Die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei erfüllt den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Blutprobe, wenn (1) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet ist, (2) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3) die Benachrichtigung der Polizei möglich war und wenn (4) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; 126 IV 53 E. 2a; 125 IV 283 E. 3). Während die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe nach der bisherigen Rechtsprechung von den konkreten Umständen des Falles (Art, Schwere und Hergang des Unfalls, Zustand sowie Verhalten des Fahrzeuglenkers vor und nach dem Unfall) abhängig gemacht wurde (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; 126 IV 53 E. 2a), muss nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.).“

 

BGE 6B_444/2016: Schematismus bei GÜ (Verschärfung)

Der Beschwerdeführer fuhr auf der Autobahn N1 in einem mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80km/h signalisierten Baustellenbereich mit 119km/h, nach Toleranzabzug 33km/h zuviel. Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung gemäss SVG 90 II der kantonalen Instanzen.

E. 1.1: Zunächst folgen Ausführungen zum bereits etablierten Schematismus:

„Dans le domaine des excès de vitesse, la jurisprudence a été amenée à fixer des règles précises afin d’assurer l’égalité de traitement. Ainsi, le cas est objectivement grave au sens de l’art. 90 al. 2 LCR, sans égard aux circonstances concrètes, en cas de dépassement de la vitesse autorisée de 25 km/h ou plus à l’intérieur des localités, de 30 km/h ou plus hors des localités et sur les semi-autoroutes dont les chaussées, dans les deux directions, ne sont pas séparées et de 35 km/h ou plus sur les autoroutes.“

E. 1.3: Danach stellt es aber fest, dass die GÜ in einem Baustellenbereich begangen wurde, wo nicht die normale Höchstgeschwindigkeit von 120km/h, sondern 80km/h galt. Die „magische Grenze“ von 35km/h zuviel für die grobe Verkehrsregelverletzung gelte aber nur für den Normalbereich von 120km/h. Wenn auf der Autobahn 80km/h als Höchstgeschwindigkeit gelte, so sei dies eher mit einer Ausserortsstrecke vergleichbar, insb. wenn die Limite wegen einer Baustelle gilt. Insofern gelte dann die „magische Grenze“ für Ausserortsstrecken von 30km/h auch für die Autobahn für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung.

„Dans certaines situations, un tronçon autoroutier régi par une limite de vitesse inférieure à 120 km/h, plus particulièrement en cas de limitation à 80 km/h, est comparable, eu égard au danger potentiel, à une route située en dehors d’une localité et non à une autoroute. Cela signifie qu’en matière d’excès de vitesse, ce sont les principes développés par la jurisprudence pour les routes situées en dehors des localités qui doivent, en règle générale, être appliqués (cf. ATF 128 II 131 consid. 2b). En l’espèce, le tronçon autoroutier était limité à une vitesse maximale de 80 km/h en raison de travaux. Des ouvriers travaillaient derrière un grillage apposé sur une bande herbeuse. La bande d’arrêt d’urgence était fermée afin de permettre aux ouvriers de travailler et de décharger leur matériel. Les usagers disposaient de deux voies dans le sens de la marche (arrêt attaqué, p. 3 let. f). La présence d’un chantier et d’ouvriers impliquait un danger particulier. Dans une telle configuration, il convient de considérer que le tronçon, quand bien même les usagers disposaient de deux voies dans le même sens de marche, s’apparente à une route hors localité. Le dépassement de vitesse litigieux de 33 km/h est supérieur à 30 km/h qui constitue le seuil pour le cas grave hors localité et peut par conséquent être objectivement qualifié de grave.“

 

BGE 6B_876/2016: Wer driftet, ist kein Raser

Der Beschwerdegegner beschleunigte seinen 580 PS starken Audi RS6 in Zürich an einer Ampelanlage in massiver Weise, um nach rechts in die anschliessende Strasse zu driften. Dabei verlor er die Herrschaft über seinen Boliden und wurde dabei schwer verletzt, sein Beifahrer leicht. Die obere kantonale Instanz (ZH) verurteilte den Lenker gemäss SVG 90 II. Die Oberstaatsanwaltschaft führt Beschwerde mit dem Begehren, den Beschwerdegegner als Raser gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG – Vorsatz erforderlich – zu verurteilen. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 3 – Abgrenzung (Eventual)Vorsatz von bewusster Fahrlässigkeit

E. 4 – Subsumption: „[Die Beschwerdeführerin] verkennt, dass gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere bei Unfällen im Strassenverkehr nicht ohne Weiteres aus der (hohen) Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden kann. Ein Fahrzeuglenker droht – wie vorliegend auch – durch sein gewagtes Fahrverhalten meistens selbst zum Opfer zu werden. Erfahrungsgemäss neigen Fahrzeuglenker dazu, einerseits Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre eigenen Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen häufig das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus aber gibt es nicht (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.4 S. 20; Urteil 6B_411/2012 vom 8. April 2013 E. 1.3; je Hinweisen).

Dass der Beschwerdegegner sich im physikalischen Grenzbereich befand, wie die Beschwerdeführerin mehrfach betont, ist dem „Driften“ immanent und spricht nicht gegen die vorinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführer habe in Selbstüberschätzung und Verkennung der aus seinem Fahrmanöver resultierenden Gefahren im Sinne bewusster (und grober) Fahrlässigkeit darauf vertraut, sein Fahrzeug kontrolliert durch die Kurve zu manövrieren.“