Urteil 6B_791/2023: Kostenauflage bei Anwendung von Opportunitätsgründen
Verkehrsunfälle können schlimme Folgen haben, auch für die fehlbare Person. Verletzt sich jemand bei einem Verkehrsunfall, kann von einer Strafe Umgang genommen werden, wenn die betroffene Person durch die Verletzungen schon bestraft genug ist (Art. 54 StGB). Dieses Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob der betroffenen Person danach die Verfahrenskosten auferlegt werden können oder nicht.
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Die Beschwerdeführerin verunfallte mit einem Motorrad und verletzte sich dabei. Nachdem Sie von der Straatsanwaltschaft noch mit CHF 250 Busse bestraft wurde, sah das Bezirksgericht auf Einsprache hin von einer Bestrafung ab gemäss Art. 54 StGB, auferlegte ihr aber die Verfahrenskosten. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden, denn aus ihrer Sicht verursachte die Staatsanwaltschaft das ganze gerichtliche Verfahren, da diese nicht von Beginn weg von einer Strafe Umgang nahm.
Das Bundesgericht stellt klar, dass Art. 8 StPO keine Grundlage für eine Einstellung ist, in den Fällen in welchen gemäss Art. 52ff. StGB von einer Bestrafung abgesehen wird. Ist ein Straftatbestand erfüllt, muss man auch schuldig gesprochen werden. Das gilt sowohl für das gerichtliche, als auch für das Strafbefehlsverfahren (E. 1.2).
Im folgenden prüft das Bundesgericht, ob die Kosten der Beschwerdeführerin zu Recht auferlegt wurden. Die Verfahrenskosten müssen grds. von der beschuldigten Person getragen werden, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zwar hat der Staat die Kosten für unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen zu tragen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Als Urteilsvorschlag fällt ein „fehlerhafter“ Strafbefehl aber nicht darunter. Da die Einsprache ein Rechtsbehelf ist, gelangen auch nicht die Regeln von Rechtsmittelverfahren zur Anwendung. Die Kosten sind vielmehr so zu verlegen, wie wenn ohne vorgängigen Strafbefehl sogleich Anklage erhoben worden wäre. Das bedeutet, dass man die Verfahrenskosten zu tragen hat, auch wenn im Rahmen von Opportunitätsgründen von einer Strafe abgesehen wurde. Abschliessend verweist das Bundesgericht noch darauf, dass bei einer Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft die Kosten der Beschwerdeführerin dennoch gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO hätten auferlegt müssen (E. 1.3).
Urteil 6B_990/2022: Wenn die notwendige Verteidigung vergessen geht (gutgh. Beschwerde)
Dieses Urteil befasst sich kurz und knackig damit, was passiert, wenn die Vorinstanz vergisst, eine notwendige Verteidigung zu stellen.
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Der Beschwerdegegner fuhr beim Ausparkieren gegen einen Pfosten und danach beim Rückwärtsfahren noch in ein parkiertes Auto. Nachdem er den Schaden begutachtete, entfernte er sich von der Unfallstelle. Dafür wurde er von der Staatsanwaltschaft wegen einfacher Verkehrsregelverletzung sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bestraft. Vom zweiten Vorwurf aber wurde er in erster Instanz freigesprochen. Gegen den Freispruch erhob die Staatsanwaltschaft Berufung, die aber auch abgewiesen wurde. Vor Bundesgericht verlangt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des Schuldspruchs wegen Vereitelung. Im Rahmen der Vernehmlassungen informierte die Vorinstanz darüber, dass vergessen wurde, dem Beschwerdegegner eine notwendige Verteidigung zu stellen.
Das Bundesgericht stellt fest, dass vorliegend ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag (Art. 130 lit. d i.V.m. Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO). Da die Beschuldigte Person aber keine Verteidigung hatte, wurde der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt. Der Grundsatz soll sicher stellen, dass die beschuldigte Person in einem Strafverfahren keinem Nachteil ausgesetzt ist. Erhebt die Staatsanwaltschaft Berufung, muss sie persönlich zur Verhandlung erscheinen. Es liegt dann automatisch ein Fall von notwendiger Verteidigung vor, auch wenn dies im erstinstanzlichen Verfahren vieleicht noch nicht der Fall war. Da im vorliegenden Fall die Vorinstanz irrtümlich nicht dafür sorgte, dass die beschuldigte Person angemessen verteidigt war, wurde der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt. Damit erfüllt das Urteil die Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, da der Sachverhalt unter der Verletzung der Verteidigungsrechte ermittelt wurde. Deshalb darf es den Vorentscheid auch nicht in rechtlicher Hinsicht prüfen.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, aber wohl nicht so, wie es sich die Staatsanwaltschaft vorgestellt hat.