Zwei neue Urteile zur StPO mit SVG-Touch

Urteil 6B_791/2023: Kostenauflage bei Anwendung von Opportunitätsgründen

Verkehrsunfälle können schlimme Folgen haben, auch für die fehlbare Person. Verletzt sich jemand bei einem Verkehrsunfall, kann von einer Strafe Umgang genommen werden, wenn die betroffene Person durch die Verletzungen schon bestraft genug ist (Art. 54 StGB). Dieses Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob der betroffenen Person danach die Verfahrenskosten auferlegt werden können oder nicht.

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Die Beschwerdeführerin verunfallte mit einem Motorrad und verletzte sich dabei. Nachdem Sie von der Straatsanwaltschaft noch mit CHF 250 Busse bestraft wurde, sah das Bezirksgericht auf Einsprache hin von einer Bestrafung ab gemäss Art. 54 StGB, auferlegte ihr aber die Verfahrenskosten. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden, denn aus ihrer Sicht verursachte die Staatsanwaltschaft das ganze gerichtliche Verfahren, da diese nicht von Beginn weg von einer Strafe Umgang nahm.

Das Bundesgericht stellt klar, dass Art. 8 StPO keine Grundlage für eine Einstellung ist, in den Fällen in welchen gemäss Art. 52ff. StGB von einer Bestrafung abgesehen wird. Ist ein Straftatbestand erfüllt, muss man auch schuldig gesprochen werden. Das gilt sowohl für das gerichtliche, als auch für das Strafbefehlsverfahren (E. 1.2).

Im folgenden prüft das Bundesgericht, ob die Kosten der Beschwerdeführerin zu Recht auferlegt wurden. Die Verfahrenskosten müssen grds. von der beschuldigten Person getragen werden, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Zwar hat der Staat die Kosten für unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen zu tragen (Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Als Urteilsvorschlag fällt ein „fehlerhafter“ Strafbefehl aber nicht darunter. Da die Einsprache ein Rechtsbehelf ist, gelangen auch nicht die Regeln von Rechtsmittelverfahren zur Anwendung. Die Kosten sind vielmehr so zu verlegen, wie wenn ohne vorgängigen Strafbefehl sogleich Anklage erhoben worden wäre. Das bedeutet, dass man die Verfahrenskosten zu tragen hat, auch wenn im Rahmen von Opportunitätsgründen von einer Strafe abgesehen wurde. Abschliessend verweist das Bundesgericht noch darauf, dass bei einer Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft die Kosten der Beschwerdeführerin dennoch gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO hätten auferlegt müssen (E. 1.3).

Urteil 6B_990/2022: Wenn die notwendige Verteidigung vergessen geht (gutgh. Beschwerde)

Dieses Urteil befasst sich kurz und knackig damit, was passiert, wenn die Vorinstanz vergisst, eine notwendige Verteidigung zu stellen.

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Der Beschwerdegegner fuhr beim Ausparkieren gegen einen Pfosten und danach beim Rückwärtsfahren noch in ein parkiertes Auto. Nachdem er den Schaden begutachtete, entfernte er sich von der Unfallstelle. Dafür wurde er von der Staatsanwaltschaft wegen einfacher Verkehrsregelverletzung sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bestraft. Vom zweiten Vorwurf aber wurde er in erster Instanz freigesprochen. Gegen den Freispruch erhob die Staatsanwaltschaft Berufung, die aber auch abgewiesen wurde. Vor Bundesgericht verlangt die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des Schuldspruchs wegen Vereitelung. Im Rahmen der Vernehmlassungen informierte die Vorinstanz darüber, dass vergessen wurde, dem Beschwerdegegner eine notwendige Verteidigung zu stellen.

Das Bundesgericht stellt fest, dass vorliegend ein Fall von notwendiger Verteidigung vorlag (Art. 130 lit. d i.V.m. Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO). Da die Beschuldigte Person aber keine Verteidigung hatte, wurde der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt. Der Grundsatz soll sicher stellen, dass die beschuldigte Person in einem Strafverfahren keinem Nachteil ausgesetzt ist. Erhebt die Staatsanwaltschaft Berufung, muss sie persönlich zur Verhandlung erscheinen. Es liegt dann automatisch ein Fall von notwendiger Verteidigung vor, auch wenn dies im erstinstanzlichen Verfahren vieleicht noch nicht der Fall war. Da im vorliegenden Fall die Vorinstanz irrtümlich nicht dafür sorgte, dass die beschuldigte Person angemessen verteidigt war, wurde der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt. Damit erfüllt das Urteil die Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht, da der Sachverhalt unter der Verletzung der Verteidigungsrechte ermittelt wurde. Deshalb darf es den Vorentscheid auch nicht in rechtlicher Hinsicht prüfen.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, aber wohl nicht so, wie es sich die Staatsanwaltschaft vorgestellt hat.

Wer trägt die Kosten?

BGE 6B_73/2021: Anwaltskosten im Bereich der einfachen Verkehrsregelverletzung (teilw. gutgh. Beschwerde)

Der Entscheid dreht sich um die alte Frage, wann der Beizug einer Rechtsvertretung im SVG-Bereich gerechtfertigt ist und der Staat damit deren Kosten tragen muss.

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, zwei Reiterinnen mit einem Traktor mit zuwenig Abstand überholt zu haben, weshalb er mit einer Busse nach Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft wurde. Auf seine Einsprache hin wurde das Strafverfahren eingestellt. Der Staat (Kt. SH) übernahm die Verfahrenskosten, nicht aber die Kosten der Verteidigung, wogegen sich der Beschwerdeführer wehrt.

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so hat die beschuldigte Person gemäss Art. 429 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, worunter in erster Linie die Kosten einer Strafverteidigung fallen. Der Beizug einer Verteidigung ist grds. gerechtfertigt, wenn das Strafverfahren eine gewisse rechtliche und tatsächlich Komplexität aufweist. Das ist der Fall, wenn dem Deliktsvorwurf eine gewisse Schwere zukommt, was bei Verbrechen und Vergehen grds. zu bejahen ist. Zu beachten ist auch, dass Straf- und Strafprozessrecht generell komplex sind und die meisten Bürger:innen es sich nicht gewohnt sind, zu prozessieren. Wer sich selbst verteidigt, dürte also prinzipiell schlechter gestellt sein. Auch bei Übertretungen darf deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person die Verteidigerkosten aus einer Art Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Bei der Komplexität sind auch die beruflichen Folgen des Strafverfahrens zu berücksichtigen (zum Ganzen ausführlich E. 3.3.1).

Die Vorinstanz stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass es lediglich um eine Übertretung gegangen sei, keine Administrativmassnahme ausgesprochen werde und deshalb die Sache keine grosse Komplexität aufweise. Der Beschwerdeführer hingegen führt aus, dass der Sachverhalt durchaus komplex war, da die staatsanwaltlichen Einvernahmen einen ganzen Tag dauerten. Zudem habe der Beschwerdeführer nach Erhalt des Strafbefehls einen Herzinfarkt erlitten (vgl. E. 3.3.3).

Das Bundesgericht stimmt dem Beschwerdeführer zu. Dieser hat erst nach Erhalt des Strafbefehls einen Rechtsverteidiger hinzugezogen. Zudem drohte ihm durchaus eine administrative Massnahme bzgl. seiner Fahrerlaubnis, was seinen Berufsalltag als Bauer erschwert hätte. Warum die Vorinstanz das anders sieht, ist für das Bundesgericht nicht nachvollziehbar. Zu berücksichtigen ist zudem, dass allfällige Administrativmassnahmen gerade für ältere Fahrzeugführer wie den Beschwerdeführer die Gefahr einer Infragestellung ihrer Fahreignung als solcher bergen. Auch in strafprozessualer Hinsicht musste der Beschwerdeführer mit einer Anklage rechnen. Aus all diesen Gründen war der Beizug einer Verteidigung gerechtfertigt.

Das Bundesgericht bestätigt damit seine Rechtsprechung zu den Übertretungen im SVG-Bereicht (vgl. z.B. BGE 6B_322/2017) und heisst die Beschwerde in diesem Punkt gut.

Kostenauflage bei Einstellung oder: Der Rosenkrieg

Strassenverkehrsrecht heisst immer auch Straf(prozess)recht, weshalb wir hier auch erlesene StPO-Entscheide bringen. In BGE 6B_732/2019 heisst das BGer eine Beschwerde gut, weil die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Verfahrenskosten auferlegt hat, obwohl das Strafverfahren eingestellt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde eine Nötigung vorgeworfen, weil er vor das neue Zuhause seiner getrennt lebenden Frau Gerümpel und Esswaren deponiert hat, welches diese zumindest teilweise beim Auszug zurückgelassen hat. Das Strafverfahren wurde eingestellt, die Verfahrenskosten ihm aber auferlegt.

Wird die beschuldigte Person verurteil, trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO), andernfalls trägt der Staat die Verfahrenskosten (Art. 423 StPO). Die Kosten und auch die Entschädigung können aber trotz Einstellung/Freispruch der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie die Durchführung des Verfahrens schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 bzw. 430 Abs. 1 StPO).

Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (E. 1.1.2).

Die Vorinstanz war der Meinung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers widerrechtlich war, weil grds. jeder seinen eigenen Müll entsorgen muss und die Sachen seiner Ehefrau hätten gestohlen werden können (E. 1.2).

Das BGer widerspricht dieser Ansicht, denn da die Sachen bzw. der Müll auch der Ehefrau gehörten, wäre sie ebenfalls zur Entsorgung verpflichtet, weshalb ihr daraus kein Schaden entsteht. Insofern kann auch nicht von einem qualifizierten Verstoss gesprochen werden. Da die Ehefrau beim Auszug ihre Sachen grds. zurückliess und sich monatelang nicht um ihre Dinge kümmerte, blieb dem Beschwerdeführer kaum eine andere Lösung übrig. Hätte er die Dinge einfach weggeworfen, hätte er sich vorwerfen lassen müssen, gemeinschaftliches Eigentum vernichtet zu haben. Zudem soll die Kostenauflage bei Einstellung/Freispruch eine Ausnahme bleiben (E. 1.3.2).

Das BGer heisst die Beschwerde gut.

Zu den Kosten

BGE 6B_1382/2016: Kostenauflage bei Freispruch (Bestätigung Rechtsprechung)

Im Rahmen eines Gazprom-Deals tätigte der Beschwerdeführer mehrere Zahlungen nach Russland, wofür er wegen Bestechung fremder Amtsträger angeklagt wurde. Das Bundesstrafgericht sprach ihn zwar frei, auferlegte ihm aber die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 63’000.00. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer und verlangt u.a. eine Entschädigung von CHF 347’922.30. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 1.2. zu StPO 426: Wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuldhaft ein Strafverfahren einleitet oder verzögert, können ihr trotz Freispruch die Kosten auferlegt werden. Dabei darf aber die Kostenauflage nicht gegen die Unschuldsvermutung verstossen, d.h. die beschuldigte Person muss in zivilrechtlich vorwerfbarer Weises – analog gemäss OR 41 – das Verfahren verzögert haben. Das Bundesgericht prüft dies frei und greift nur bei Willkür ein.

Die Vorinstanz erachtete die Bezahlung von Geldern an Gazprom-Mitarbeiter durch eine vom Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaft als Vertragswidrigkeit, da in sog. Consultancy Agreements die Verpflichtung eingegangen wurde, eben keine Zahlungen direkt an Mitarbeiter von Gazprom zu leisten. Darin liege sodann das zivilrechtliche Verschulden. Dieser Ansicht folgt das BGer und weist die Beschwerde ab

 

BGE 6B_1389/2016: Angemessene Parteientschädigung bei Freispruch (teilw. gutgeheissene Beschwerde)

Der Beschwerdeführer wurde von der Bundesanwaltschaft wegen Bestechung fremder Amtsträger und Geldwäscherei angeklagt. Das Verfahren wegen Geldwäscherei wurde eingestellt, bzgl. Bestechung erfolgte ein Freispruch. Dem Beschwerdeführer wurde eine Entschädigung von CHF 123k und Genugtuung von 2k zugesprochen. Dagegen wehrt er sich und verlangt eine Entschädigung von CHF 459’640.95 und Genugtuung von CHF 30k. Es geht um die Frage, was ein „angemessener Aufwand“ des Verteidigers im Strafverfahren ist.

E. 2.2.1 zu StPO 429: Grds. hat man bei bei Einstellung oder Freispruch Entschädigungsanspruch für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. „Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; 138 IV 197 E. 2.3.4 mit Hinweis). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 143 IV 214).“

E. 2.4.2./3. zu den Verteidigerkosten: Weil sich der Wahlverteidiger nicht in der Verfahrenssprache deutsch ausrücken konnte, bestellte das Bundesstrafgericht einen amtlichen Verteidiger. Die Verteidigung durch mehrere Anwälte ist unproblematisch, man muss einen Hauptverteidiger bestimmen. Da das Verfahren nach Ansicht der Vorinstanz nicht komplex war, d.h. Anwälte von versch. Spezialgebieten nicht erforderlich waren, hätte der Wahlverteidiger eher zurücktreten müssen.

E. 2.7.3./4. zu den Kosten: Begründet ist die Beschwerde nur darin, dass die Vorinstanz nicht auswies, welche Auslagen und welchen Zeitaufwand der erbetenen Verteidigung sie nun genau anerkannte. Diesbzgl. wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Kostenentscheid im Berufungsverfahren, Parteientschädigung der Privatklägerschaft

BGE 6B_1118/2016: Der teure Vergleich

Im Rahmen einer Nachbarstreitigkeit wurde ein Nachbar wegen div. Antragsdelikten erstinstanzlich verurteilt. Dagegen erhob er Berufung. Im Rahmen eines Vergleiches zog der andere Nachbar seine Strafanträge zurück. Die Berufungsinstanz schrieb das Verfahren ab und auferlegte dem antragstellenden Nachbar sämtliche Verfahrenskosten. Dagegen wehrt sich dieser mit Beschwerde, welche das BGer abweist.

E. 1.2.1: „Die Verlegung der Kosten folgt dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können bei Antragsdelikten die Verfahrenskosten deshalb grundsätzlich dem Privatkläger auferlegt werden, sofern er nicht nur Strafantrag gestellt, sondern aktiv Einfluss auf den Gang des Verfahrens genommen hat, und soweit nicht der Beschuldigte nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 2 StPO). Eine andere gesetzliche Einschränkung der Kostenauflage an den Privatkläger gibt es nicht. Der Antragsteller, der als Privatkläger am Verfahren teilnimmt, soll grundsätzlich auch das volle Kostenrisiko tragen.

E. 1.2.2: Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (428 Abs. 1 erster Satz StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Stellt eine Partei, die kein Rechtsmittel eingelegt hat, keine Anträge, so kann sie weder obsiegen noch unterliegen und dadurch auch nicht kostenpflichtig werden. Zur Frage, wie die Kosten bei Gegenstandslosigkeit zu verteilen sind, äussert sich Art. 428 Abs. 1 StPO nicht. Tritt diese während der Hängigkeit des Rechtsmittels ein, ist für die Beurteilung der Kostenfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen. Lässt sich dieser nicht feststellen, so ist nach den allgemeinen prozessrechtlichen Kriterien jene Partei kostenpflichtig, die das Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Angesichts der verschiedenen, möglichen Konstellationen erscheint die analoge Anwendung des in Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO vorgesehenen Ermessensenscheids auch für den Strafprozess gerechtfertigt (BGE 138 IV 248 E. 5.3; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f., N. 14 zu Art. 428 StPO; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 428 StPO).

E. 1.2.3: „Die Gegenstandslosigkeit ist mithin nicht einfach aufgrund äusserer, von niemandem zu vertretender Umstände eingetreten. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer, dem Verursacherprinzip folgend (vgl. oben E. 1.2.1), auch diese Kosten auferlegt. Daran ändert nichts, dass er ohne den Rückzug des Strafantrags bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage vor Berufungsgericht wohl obsiegt hätte. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Kostenfolgen eines solchen Rückzugs bewusst sein mussten.

Fazit: Man sollte in einem Vergleich immer auch die Frage der Tragung der Verfahrenskosten regeln!

 

BGE 6B_226/2017: Parteientschädigung der Strafklägerschaft

Vier Strafkläger erreichen die Verurteilung einer Drittperson mit Strafbefehl wegen Tätlichkeit, Beschimpfung und Drohung. Letztere wird nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung verpflichtet, wogegen sich drei der vier Strafkläger wehren. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 4.1 zur Parteientschädigung: „Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatklägerschaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig gesprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108; Urteil 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).“

E. 4.3.1 zu den Voraussetzungen:  „Was unter einer angemessenen Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO zu verstehen ist bzw. wann notwendige Aufwendungen anzunehmen sind, wird von der Rechtsprechung nicht abschliessend umschrieben (vgl. BGE 139 IV 102 E. 4.3 S. 108). In der Lehre wird die Meinung vertreten, notwendige Aufwendungen lägen insbesondere in den folgenden Konstellationen vor: Wenn die Privatklägerschaft wesentlich zur Abklärung einer Strafsache und Verurteilung des Täters beigetragen hat; bei komplexen, nicht leicht überschaubaren Straffällen, an deren gründlicher Untersuchung und gerichtlicher Beurteilung der Kläger ein erhebliches Interesse hatte oder wenn der Beizug eines Anwalts im Hinblick auf die sich stellenden, nicht einfachen rechtlichen Fragen gerechtfertigt erschien (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 433 StPO; STEPHANIE EYMANN, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im Strafprozess, forumpoenale 5/2013, S. 316). Die Lehre verweist zur näheren Umschreibung der notwendigen Aufwendungen auf das zu Art. 429 StPO Gesagte (WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 18 zu Art. 433 StPO; EYMANN, a.a.O., S. 316; FRANZ RIKLIN, StPO Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung […], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 433 StPO). Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll die beschuldigte Person nur dann Anspruch auf eine Entschädigung für anwaltliche Kosten haben, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder der rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt waren (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Das Bundesgericht stellte zu Art. 429 StPO fest, dass diese beiden in der Botschaft genannten kumulativen Voraussetzungen im Einklang mit der herrschenden Lehre und der Praxis zum früheren Recht stehen und daran festzuhalten ist (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 S. 203; WEHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 13 zu Art. 429 StPO). Dies hat nicht nur in Bezug auf den Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person Geltung, sondern aufgrund der Verweise in der Lehre auch auf denjenigen der Privatklägerschaft.

In der Folge stützt das BGer die Ausführungen der kantonalen Instanz, dass kein rechtlich komplexer Fall vorlag und dass der Rechtsvertreter erst in einem Stadium beigzogen wurde, in welchem die (Konfrontations)Einvernahmen bereits durchgeführt warten. Es weist die Beschwerde ab.