BGE 1C_1/2020: Überspitzter Formalismus (gutgh. Beschwerde)
Der Beschwerdeführer wollte seinen irakischen Führerschein in einen schweizerischen umtauschen. Da allerdings der Verdacht bestand, dass der Ausweis zumindest verfälscht sei, wurde ein Strafverfahren eröffnet. Der Beschwerdeführer gab im Strafverfahren an, dass er seinen Ausweis versehentlich gewaschen habe, aber dass die Behörden im Irak keinen zweiten Ausweis ausstellen wollten. Das Strafverfahren wurde daraufhin eingestellt. Das Strassenverkehrsamt verweigert dennoch den Umtausch, da es nach wie vor an der Echtheit der Urkunde zweifelt.
Die Modalitäten des Umtausches einer ausländischen Fahrerlaubnis ergeben sich aus Art. 44 VZV. Man muss dafür einen gültigen ausländischen Ausweis besitzen und eine Kontrollfahrt machen. Der Ausweis muss im Zeitpunkt des Umtausches noch gültig sein (E. 4.3).
Das Strassenverkehrsamt verweigerte den Umtausch des Ausweises, da es an dessen Echtheit zweifelte, die Vorinstanz liess diese Frage offen und verweigerte den Umtausch, weil der irakische Ausweis inzwischen abgelaufen war. Dies erachtet der Beschwerdeführer als überspitzt formalistisch.
Art. 29 Abs. 1 BV verbietet unter anderem überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Der Beschwerdeführer ersuchte um Umtausch seines irakischen Ausweises zwei Monate vor dessen Ablauf. Um einen gültigen Ausweis liefern zu können, müsste er – als Asylsuchender – bei den irakischen Behörden einen neuen Ausweis beantragen, was aber nach Ansicht des Bundesgerichts lediglich einen prozessualen Leerlauf schaffen würde. Dass Ausländer*innen einen gültigen Ausweis vorweisen müssen für den Umtausch erfolgt zugunsten der Verkehrssicherheit. Verliert ein ausländischer Fahrausweis während dem Umtauschverfahren wegen Zeitablauf seine Gültigkeit, dann bringt es der Verkehrssicherheit nichts, wenn zunächst ein neuer Ausweis besorgt werden muss, der dann umgetauscht wird. In anderen Worten, ein solches Vorgehen wäre eine zu rigorose Anwendung von Art. 44 VZV und damit überspitzt formalistisch.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Vorinstanz muss nun über die Echtheit des Ausweises entscheiden, wobei der Beschwerdeführer die Echtheit beweisen muss.