Zwei neue Urteile im Massnahmenrecht

Urteil 1C_434/2023: Ist die Fahreignungsabklärung eine vorsorgliche Massnahme? (wird amtl. publ.)

In diesem Urteil beantwortet das Bundesgericht die Frage, ob eine Fahreignungsabklärung ohne vorsorglicher Entzug unter Art. 98 BGG subsumiert wird oder nicht.

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Der Beschwerdeführer verursachte in der Berner Altstadt einen Selbstunfall, bei welchem sein Fahrzeug erheblich beschädigt wurde (z.B. Achsenbruch). Danach fuhr er noch mehr als einen Kilometer weiter, missachtete ein „Einfahrt Verboten“ Signal und stellte sein Fahrzeug im Parkverbot ab. Er habe einen wichtigen Termin gehabt. Das Strassenverkehrsamt ordnete deswegen eine Fahreignungsabklärung der Stufe 3 an.

Zunächst klärt das Bundesgericht eine Grundsatzfrage, nämlich ob eine Fahreignungsabklärung auch unter die vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 98 BGG fällt. Die Frage hat sich bis heute nicht gestellt, weil die Fahreignungsabklärung in der Regel mit einem vorsorglichen Entzug kombiniert wird. Nach einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung (E. 2.3) sowie den Materialien zum BGG (E. 2.4) kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Abklärungen nach Art. 15d SVG ebenfalls Art. 98 BGG zu unterstellen sind. Gerügt werden können also nur verfassungsmässige Rechte.

Trotzdem, damit der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird, aber wohl auch letztmalig prüft das Bundesgericht, ob die Anordnung der Fahreignungsabklärung gegen Bundesrecht verstiess.

Fahreignungsabklärungen, die aufgrund von Art. 15d SVG angeordnet werden, müssen von einer verkehrsmedizinischen Fachperson der Stufe 3 oder 4 durchgeführt werden (Art. 28a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a und b VZV). Für die Anordnung müssen Zweifel an der Fahreignung bestehen. Diese lagen in diesem Fall vor. Der über 80-jährige Beschwerdeführer schien nach dem Unfall sein Ziel, nämlich ein Zahnarzttermin mit einem „geistigen Röhrenblick“ zu verfolgen. Gemäss dem Leitfaden zur Fahreignung kann ein deutlich auffälliges Verhalten im Verkehr Indiz einer hirnorganischen Krankheit sein. Dass sich der Beschwerdeführer nach dem Unfall nicht um den Schaden kümmerte, sondern unbeirrt zu seinem Zahnarzttermin fuhr, liess sich auch nicht durch Alkohol oder Betäubungsmittel erklären. Deshalb durfte aufgrund des Unfalles an der Fahreignung gezweifelt werden, auch wenn die letzte Kontrolluntersuchung erst fünf Monate her war.


Urteil 1C_431/432/2024: Interbehördliche Zusammenarbeit und Verletzung des rechtlichen Gehörs (gutgh. Beschwerde)

In diesem Urteil befasst sich das Bundesgericht mit den Konsequenzen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die ihren Ursprung in einem parallel laufenden Strafverfahren hat.

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Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Anordnung einer Fahreignungsabklärung. Grund für die Massnahme war ein mutmasslicher Kokainkonsum in Zürich. Die Anordnung wurde mit dem Hinweis verbunden, dass ein vorsorglicher Entzug der Fahrerlaubnis erfolgen würde, wenn die Abklärung nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführt wird. Die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels wurde in der Verfügung entzogen. Das Verwaltungsgericht Kt. GR wies sowohl ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Zudem verwies es mit weiterer Verfügung die Beschwerdeführerin an die Strafbehörden des Kantons Zürich, wenn sie umfassende Akteneinsicht wünscht. Die Beschwerde richtet sich gegen diese Verfügungen. Zwischenzeitlich wurde der Führerausweis im Juli 2024 vorsorglich entzogen. Auch dagegen erhob die Betroffene Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Gegen Zwischenentscheide im kantonale Verfahren kann beim Bundesgericht nur Beschwerde geführt werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Wenn eine Rüge nur die Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, dann ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Da aber im vorliegenden Fall die Fahrerlaubnis bereits entzogen wurde, liegt gemäss dem Bundesgericht ausnahmsweise ein solcher Nachteil vor, weshalb auf die Beschwerde eingetreten wird.

Wer gelegentlich Kokain konsumiert, kann zu einer Fahreignungsabklärung verpflichtet werden. Keine Zweifel bestehen dann, wenn nur ein einmaliger Konsum ohne Konnexität zum Strassenverkehr vorliegt (ausführlich dazu E. 2). Im vorliegenden Fall wurde die Fahreignungsabklärung angeordnet, weil die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Strafanzeige angab, zwischen 2018 und 2023 regelmässig Kokain konsumiert zu haben. Dies habe sie allerdings in späteren Aussagen relativiert. Da aber sowohl die Strafbehörden des Kantons Zürichs wie auch die Vorinstanz die weiteren Akten des Strafverfahrens nicht herausgaben, die das belegt hätten, liegt aus ihrer Sicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Das Bundesgericht bejaht dies ebenfalls, denn die Akteneinsicht wird vom Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst (E. 3.2). Die Vorinstanz hätte die Akten des Zürcher Strafverfahrens beiziehen müssen zur Beurteilung der Zweifel an der Fahreignung, da mit dem vorsorglichen Entzug der Fahrerlaubnis ein nicht wieder gut zu machender Nachteil drohte (E. 3.3).

Eine weitere Gehörsverletzung erblickt das Bundesgericht in dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin keine umfassende Akteneinsicht gewährt wurde. Die Unterlagen, die sie erhielt, äusserten sich gar nicht zum Betäubungsmittelkonsum, weshalb die Anordnung der Fahreignungsabklärung auch nicht wirklich nachvollzogen werden konnte. Der Rechtsvertreter erhielt im Strafverfahren übrigens keine Akteneinsicht, weil noch keine Einvernahmen stattfanden (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO).

Das BGer heisst die Beschwerde(n) gut.

Dieses Urteil zeigt auf, welche negativen Konsequenzen die Abhängigkeit zwischen Straf- und Administrativverfahren für betroffene Personen haben kann. Die Beschwerdeführerin benötigte Unterlagen aus dem Strafverfahren, die sie aber nicht erhielt. Eine strenge Handhabung des Akteneinsichtsrechts im Strafverfahren kann also zu einem Nachteil im Verwaltungsverfahren führen.

Zwischen- oder Endentscheid?

BGE 1C_42/2020: Vorsorglicher Entzug nach Cannabis-FuD, Änderung der Rechtsprechung (zur amtl. Publ. vorgesehen)

Mit etwas Verspätung wird dieses Urteil gefeatured. Nicht nur enthält es wichtige Einzelheiten für die Behörden für die Beschwerdeführung vor Bundesgericht. Auch die Gedanken der Vorinstanz zum Kiffen und der Fahreignung sind spannend.

Bei einer Verkehrskontrolle fiel der beim Beschwerdeführer durchgeführte Drogenschnelltest positiv auf Cannabis aus. Der Fahrausweis wurde zwar durch die Polizei vorläufig abgenommen, von der MFK SO aber wieder ausgehändigt. Nachdem die Auswertung der Blutprobe einen THC-Wert von mind. 1.54 Mikrogramm pro Liter Blut ergab, wurde der Fahrausweis von der Behörde vorsorglich entzogen und eine Fahreignungsabklärung angeordnet. Das Verwaltungsgericht hob die entsprechende Verfügung aber auf, woraufhin die MFK den Fahrauweis wiedererteilte. Die Behörde gelangen mit Beschwerde an das Bundesgericht und verlangen den vorsorglichen Entzug der Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers. Das BGer weist die Beschwerde ab.

Normalerweise wenden sich Bürgerinnen und Bürger gegen eine Sicherungsmassnahme bzw. gegen die Fahreignungsabklärung und den vorsorglichen Entzug. I.c. ist es aber das Amt, dass sich gegen den vorinstanzlichen Entscheid wenden möchte, wozu es auch gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG legitimiert ist.

Mit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und dem Verzicht auf die Fahreignungsabklärung wurde nach Ansicht des Bundesgerichts das Administrativmassnahmeverfahren endgültig abgeschlossen. Entgegen der früheren Rechtsprechung liegt insofern ein End– und nicht ein Zwischenentscheid vor.

Das Verfahren betrifft vorsorgliche Massnahmen des Strassenverkehrsrecht. Diesbzgl. kann vor Bundesgericht gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geprüft werden. Die Behörden rügen allerdings eine Verletzung von Art. 15d SVG und damit nicht die verletzung verfassungsmässiger Rechte. Aus diesem Grund wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Interessant ist aber auch der diesem Urteil zugrundeliegende Entscheid des Verwaltungsgerichtes Solothurn vom 20. Dezember 2019 (VWBES.2019.408). Ganz kurz zusammengefasst, stützte das Verwaltungsgerichts die Ansicht des Beschwerdeführers, dass keine Gründe für Zweifel an dessen Fahreignung vorliegen. Zwar überschritt er den Grenzwert der ASTRA-VO bzgl. THC, was eine Fahrunfähigkeit belegt. Allerdings war der THC-COOH-Wert im Blut der Beschwerdeführers mit 14 Mikrogramm pro Liter Blut deutlich unter dem Wert von 49 Mikrogramm pro Liter Blut, ab welchem nach Ansicht des Bundesgerichts (BGE 1C_618/2015) noch kein chronischer Cannabiskonsum vorliegt, der eine Fahreignungsabklärung rechtfertige. Das Verwaltungsgericht erachtete lediglich eine Warnmassnahme wegen FuD als gerechtfertigt.

Vorsorglicher Entzug der Fahrlehrerbewilligung

Ein neuer Entscheid aus der Kategorie „Detailproblematik“.

BGE 2C_1130/2018: Entzug der Fahrlehrerbewilligung, URP im Verwaltungsverfahren (gutgh. Beschwerde)

Das Strassenverkehrsamt des Kt. SG entzog dem Beschwerdeführer die Fahrlehrerbewilligung gestützt auf Art. 30 VZV und ordnete eine verkehrspsychologische Abklärung an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Zugleich ersuchte er um URP im Verwaltungsverfahren. Das Gesuch um URP wurde mit Zwischenverfügung abgelehnt. Gegen diese Zwischenverfügung gelangt der Beschwerdeführer an das BGer.

E. 2.1. zur URP im Verwaltungsverfahren: Art. 29 Abs. 3 BV garantiert die unentgeltliche Prozessführung, sofern ein Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Begehren gilt als nicht aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind.

E. 2.2. zu den Meinungen der Parteien: Der Fahrlehrerberuf ist in der Fahrlehrerverordnung reguliert. Die Fahrlehrerbewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen von Art. 27 FV erfüllt sind. Die Vorinstanz erachtete die litterae a und b des vorgenannten Artikels wegen charakterlichen Mängeln als erfüllt an und entzog die Fahrlehrerbewilligung vorsorglich gestützt auf Art. 30 VZV (E. 2.2.1.). Der Beschwerdeführer ist allerdings der Meinung, dass es für den vorsorglichen Entzug der Fahrlehrerbewilligung keine gesetzliche Grundlage gäbe (E. 2.2.2.).

E. 2.3. zur summarischen Prüfung der Prozessaussichten: Der Entzug eines Berufsausübungsbewilligung ist ein schwerwiegender Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit. Vorsorgliche Massnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Das BGer stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass Art. 30 VZV nur den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises regelt, nicht aber ein Entzug der Fahrlehrerbewilligung. Art. 27 FV regelt den Entzug der Fahrlehrerbewilligung. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Behörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime abzuklären, wobei Art. 8 ZGB im Verwaltungsrecht analog angewendet wird. Die Vorinstanz äussert sich nicht über die Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit einer vorsorglichen Massnahme. Nur weil Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers als Fahrlehrer bestehen, ist noch kein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit gerechtfertigt.

Das Begehren ist insofern nicht aussichtslos. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die kantonalen Behörden versuchten Kosten zu sparen und haben nun Mehraufwand.