Fahreignung und Alter

Urteil 1C_508/2022: Wenn die Zweifel da sind…

Wir leben in einer alternden Gesellschaft. Das BFS beschreibt die Form der Altersentwicklung der Schweiz als „Tanne„. Die Baby-Boom-Generation kommt in die Jahre. Das bedeutet natürlich, dass immer mehr ältere Menschen auf Schweizer Strassen unterwegs sind. Auch wenn das Thema nicht unbedingt neu ist (vgl. dazu die Beiträge „Altersbedingte Fahreignung“ vom 16. Februar 2019 und „Voraussetzungen der Kontrollfahrt“ vom 13. September 2021), ist dieses Urteil gesellschaftspolitisch dennoch sehr aktuell. Es setzt sich damit auseinander, wann bei älteren Personen Zweifel an der Fahreignung berechtigt sind und ob Sicherungsmassnahmen ältere Bevölkerungsschichten diskriminieren.

Der Beschwerdeführer (geb. 1935) wurde aufgrund seiner Fahrweise einer Polizeikontrolle unterzogen, nach welcher die Polizisten die Abklärung der Fahreignung empfahlen. Die Polizisten konnten beobachten, wie der Beschwerdeführer ca. 30 km/h anstatt der erlaubten 50 km/h und Schlangenlinien fuhr. Zudem befuhr er mehrmals fast das Trottoir. Bei einer Tankstelle hielt der Beschwerdeführer sein Fahrzeug plötzlich ohne ersichtbaren Grund. Bei einem anschliessenden Wendemanöver heulte der Motor laut auf und es roch nach verbrannter Kupplung. Während der Polizeikontrolle verhielt sich der Beschwerdeführer uneinsichtig und etwas verwirrt. Einen Grund für sein Wendemanöver konnte er nicht angeben. Aufgrund dieser Schilderungen wurde ein vorsorglicher Entzug sowie eine Fahreignungsabklärung bei einem Arzt oder einer Ärztin der Stufe 3 angeordnet.

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst diverse Punkte im Polizeirapport. Weder habe er Erinnerungslücken gehabt, noch sei es überhaupt technisch möglich bei seinem Fahrzeug, den Motor aufheulen zu lassen. Auch habe er keine Verkehrsregel verletzt. Er bestreitet den Sachverhalt und stellt sich auf den Standpunkt, dass der Polizeirapport ungeeignet sei, um an seiner Fahreignung zu zweifeln (E. 4.2. und E.4.3.1).

Das Bundesgericht erinnert zunächst daran, dass für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung nur Zweifel nötig sind. Die Anordnung einer Fahreignungsabklärung und dem damit (meistens) zusammenhängenden vorsorglichen Entzug der Fahrerlaubnis sind gerechtfertigt, wenn die ihnen zugrunde liegenden Zweifel an der Fahreignung auf konkreten Anhaltspunkten beruhen. Polizeirapporte können ohne weiteres als Grundlage für ebendiese Anhaltspunkte dienen (E. 4.3.1). Ebenfalls ist es für die Anordnung einer Fahreignungsabklärung nicht nötig, dass Verkehrsregeln verletzt wurden (vgl. Urteil 1C_146/2010 E. 2.3). Aufgrund der Anhaltspunkte im Polizeirapport bzw. der Fahrweise des Beschwerdeführers durfte ohne weiteres eine Fahreignungsabklärung angeordnet werden (E. 4.4), ebenso der vorsorgliche Führerausweis-Entzug (E. 4.5).

Schliesslich stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er wegen seines Alters diskriminiert werde (Art. 8 Abs. 2 BV) und eine Verletzung seines Privatlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK) vorläge. Bzgl. seinem Alter stellt er sich auf den Standpunkt, dass bei einer jüngeren Person bei der gleichen Fahrweise keine Sicherungsmassnahmen angeordnet worden wären. Ihm hingegen werfe man eine „schleichende Verblödung“ und Demenzerkrankung vor. Das Bundesgericht stützt allerdings die Ansicht der Vorinstanz, dass das Alter des Beschwerdeführers bei der Beurteilung des Falles berücksichtigt werden muss. Es ist allgemein bekannt, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie die Konzentrationsfähigkeit des Menschen mit zunehmendem Alter abnehmen. Da die Massnahme primär dem legitimen Zweck der Verkehrssicherheit dient, darf das Alter bei der Fallbeurteilung berücksichtigt werden, ohne dass gegen das Diskriminierungsverbot verstossen wird (E. 4.6.1). Da die Polizeikontrolle ebenfalls der Verkehrssicherheit diente und auf genügend gesetzlichen Grundlagen beruht, wurde das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Kontrolle nicht verletzt.

Das Bundesgericht gibt Vollgas

Die erste öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichtes hat wieder Vollgas gegeben. In einem kleinen 1. Mai-Rückblick, widmen wir uns drei Urteilen, die wir hier kurz und knackig zusammenfassen. Die Urteile handeln von:

Urteil 1C_10/2023: Kaskade bei falschen Einträgen im IVZ-Massnahmen

Im Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis im Rahmen einer Gesamtmassnahme für fünf Monate entzogen, weil er einerseits einen Verkehrsunfall verursachte und andererseits mit qualifizierter Atemalkoholkonzentration ein Fahrzeug lenkte. Diese Widerhandlung wurde (fälschlicherweise) als mittelschwere Widerhandlung im IVZ-Massnahmen registriert. Im August 2017 wurde die Fahrerlaubnis des Beschwerdeführers für sieben Monate wegen einer schweren Widerhandlung entzogen. Er verursachte einen Verkehrsunfall in angetrunkenem Zustand. Der Vollzug der Massnahme endete im Januar 2018. Im November 2021 beging der Beschwerdeführer eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen einer schweren Widerhandlung. Darauf ordnete das SAN Kt. VD einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit an gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG. Es ging also davon aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten 10 Jahren bereits zwei schwere Widerhandlungen beging. Dieser sieht das anders und verlangt vor Bundesgericht einen Führerausweis-Entzug von 12 Monaten. Der Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit verstosse aus Sicht des Beschwerdeführers gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und gegen das Willkürverbot. Die kantonalen Instanzen anerkannten zwar, dass bei der Qualifikation bzw. dem Eintrag der Vorbelastungen durch das SAN in das IVZ-Massnahmen ein Fehler passierte, indem die erste Widerhandlung vom Dezember 2012 als mittelschwere im Register erfasst wurde, wodurch auch die zweite schwere Widerhandlung vom August 2017 zu milde (mit sieben anstatt mind. zwölf) Monaten sanktioniert wurde. Dieser Fehler könne aber nicht dazu führen, dass der Beschwerdeführer erneut viel zu milde sanktioniert werde (E. 2.2).

Die bereits vollzogenen Sanktionen der Vorbelastungen können aus Sicht des Bundesgerichts nicht mehr widerrufen werden. Art. 14 Abs. 1 IVZV verpflichtet allerdings die zuständige Behörde, Fehler im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu berichtigen, was das SAN auch tat. In der Folge konnte das SAN ohne Rechtsverletzung den Führerausweis-Entzug auf unbestimmte Zeit anordnen (E. 2.4).

Öffentliche Organe handeln nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 BV). Da der Bürger dem staatlichen Handeln grds. vertrauen darf, ist eine Behörde unter Umständen an eine fehlerhafte Entscheidung gebunden. Es geht also um Vertrauensschutz. Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführer aber nicht darauf berufen, dass er fälschlicherweise zu milde sanktioniert wurde, denn aus dem behördlichen Fehler erlitt er keinen Nachteil. Zudem kann er nicht argumentieren, dass er im Wissen um die fehlerhaft sanktionierten Vorbelastungen vorsichtiger autogefahren wäre.

Urteil 1C_336/2022: Vorsorglicher Führerausweisentzug wegen kognitiven Einschränkungen bei einer Rentnerin

Die Beschwerdeführerin hat Jahrgang 1940. Bei der Einfahrt in einen Kreisel übersah sie einen vortrittsberechtigten, da sich bereits im Kreisel befindlichen Wagen, weshalb es zu einer Kollision kam. Das Strassenverkehrsamt des Kt. BE ordnete darauf eine Fahreignungsabklärung der Stufe 3 an. Die medizinische Fachperson kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter leichten kognitiven Einschränkungen leidet, weshalb nur eine Untersuchung der Stufe 4 sich abschliessend über die Fahreignung äussern könne. Dementsprechend wurde eine Fahreignungsabklärung der Stufe 4 und ein vorsorglicher Führerausweisentzug angeordnet. Die Beschwerdeführerin sieht sich aufgrund ihres Alters als Behördenopfer.

Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, muss gemäss Art. 15d SVG eine Fahreignungsabklärung angeordnet werden, z.B. wenn eine ärztliche Fachperson eine Meldung macht, dass jemand nicht mehr sicher Autofahren kann (lit. e). In diesen Fällen muss die ärztliche Fachperson mindestens die Anerkennung der Stufe 3 haben (vgl. Art. 28a Abs. 2 lit. b VZV). Ist das Ergebnis der Untersuchung nicht schlüssig, muss eine zusätzliche Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson mit der Stufe 4 erfolgen (Art. 5j Abs. 1 VZV). Vorliegend waren die Untersuchungsergebnisse der Stufe 3, nach welchen die Beschwerdeführerin an leichten kognitiven Einschränkungen leide natürlich Anhaltspunkt genug, um eine Fahreignungsabklärung der Stufe 4 anzuordnen (E. 2.2.2). Auch der vorsorgliche Entzug wurde zu Recht angeordnet, denn dieser wird (wie die meisten hier wissen) grundsätzlich zusammen mit einer Fahreignugsabklärung angeordnet. Im vorliegenden Fall gibt es auch ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin, denn obwohl sie nach eigenen Angaben vor der Einfahrt in den Kreisel Kontrollblicke nach links und rechts gemacht habe, sah sie den Unfallgegner trotzdem nicht und kollidierte mit diesen. Damit liegt kein Ausnahmefall vor, in welchem von einem vorsorglichen Entzug abgewichen werden könnte (E. 2.2.3).

Urteil 1C_459/2022: Führerausweis-Entzug für immer wegen Unverbesserlichkeit

Mit Strafurteil wurde der Beschwerdeführer wegen acht Verkehrsdelikten verurteilt, die aus administrativrechtlicher Sicht alle als schwer, eine davon qualifiziert schwer, qualifiziert wurden. Zudem ist der Beschwerdeführer einschlägig vorbelastet mit Warn- und Sicherungsmassnahmen, wobei auch die charakterliche Fahreignung des Beschwerdeführers mehrmals abgeklärt wurde. Das Strassenverkehrsamt des Kt. AG entzog dem Beschwerdeführer den Führerausweis für immer wegen Unverbesserlichkeit. Der Beschwerdeführer verlangt vor Bundesgericht aber eine Sperrfrist von 30 Monaten und dass die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem verkehrspsychologischen Gutachten abhängig gemacht werde.

Der Beschwerdeführer rügt, dass die kantonalen Behörden den Entzug für immer gemäss Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG zu Unrecht angewendet haben. Dieser sei bloss eine Verweisungsnorm. Dem Entzug für immer kommt allerdings eigenständige Bedeutung zu und kann in krassen Fällen als Auffangtatbestand und ultima ratio angewendet werden, z.B. wenn jemand zum Ausdruck bringt, auch in Zukunft gegen das SVG verstossen zu wollen oder wenn eine Person mit ihrem Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg ihren Willen zur Verletzung der Verkehrsregeln manifestiert hat. Ein verkehrspsychologisches Gutachten ist nicht nötig (zum Ganzen der Beitrag zu Urteil 1C_739/2021, auf welches das Bundesgericht hier verweist).

Sodann stellt sich die Frage, ob im vorliegenden Fall der Führerausweis-Entzug für immer gemäss Art. 16d Abs. 3 lit. a SVG zu Recht angeordnet wurde bzw. ob der Beschwerdeführer als „unverbesserlich“ gelten kann. Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen; in Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anzuordnen. Im vorliegenden Fall fielen in der Vergangenheit bereits zwei verkehrspsychologische Gutachten negativ aus. Trotz vieler Massnahmen änderte der Beschwerdeführer nichts an seinem Verhalten. Im Gegenteil fuhr er trotz definitiv entzogenem Führerausweis wiederholt ein Auto, floh u.a. vor der Polizei und gefährdete andere Verkehrsteilnehmer in krasser Weise. Aus Sicht der Vorinstanz sei das Rückfallrisiko entsprechend als erheblich zu betrachten, weshalb auch die Prognose über sein künftiges Verhalten negativ ausfalle. Dabei durften die kantonalen Behörden die vergangenen (rechtskräftigen) Massnahmen berücksichtigen, auch wenn in den Strafverfahren teilweise Freisprüche (in dubio) ergingen (E. 4.3.2).

Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass von seinem Verhalten alleine nicht auf ein künftiges Fehlverhalten geschlossen werden könne, womit der Entzug für immer wegen Unverbesserlichkeit nicht angeordnet werden könne. Dem widerspricht aber das Bundesgericht und stützt damit das vorinstanzliche Urteil. Das verkehrsrechtliche Palmares des Beschwerdeführers zeugt von einer Person, die offensichtlich Schwierigkeiten dabei hat, sich an die Verkehrsregeln zu halten und die sich behördlichen Anordnungen bewusst und wiederholt wiedersetzt. Die wiederholten Verstösse zeigen deutlich ein Verhalten auf, das keine Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmende nimmt. Und das, obwohl der Beschwerdeführer als Berufschauffeur eigentlich höheren Anforderungen zu genügen hat. Nichts in seinem Verhalten lässt vernünftigerweise erwarten, dass er sich in Zukunft an die Verkehrsregeln halten wird. Aus diesem Grund durfte vorliegend angenommen werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht über die charakterlichen Eigenschaften für die Teilnahme am Strassenverkehr verfügt. Es war somit auch nicht nötig, zuerst ein verkehrspsychologisches Gutachten einzuholen (E. 4.4).

Psyche und Fahreigung

Urteil 1C_405/2022: Vorsorglicher Entzug bei psychischen Erkrankungen

Die Beschwerdeführerin leidet an einer bipolaren affektiven Störung, welche von einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen zu einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode wechselte. Die IV-Stelle des Kt. AG erstattete deshalb gemäss Art. 66c IVG eine Meldung an das Strassenverkehrsamt des Kt. AG, dass man an der Fahreignung der Beschwerdeführerin zweifelt. Der Führerausweis wurde daraufhin vorsorglich entzogen und eine verkehrsmedizinische Untersuchung angeordnet. Die kantonalen Instanzen wiesen die erhobenen Rechtsmittel ab, wobei das Verwaltungsgericht es dem Bundesgericht überliess, ob der vorsorgliche Entzug noch gerechtfertigt sei. Grund dafür war ein neu eingereichter ärztlicher Bericht.

Der neu eingereichte ärztliche Bericht war allerdings ein unzulässiges echtes Novum, weil er erst nach dem angefochtenen Urteil erging. Damit ist das Beweismittel für das Verfahren nicht massgeblich (E. 2).

Die Beschwerdeführerin rügt, dass sich das Strassenverkehrsamt auf die Akten stützte und keine weiteren Abklärungen traf (z.B. Auskunft einholen bei der behandelnden medizinischen Fachperson). Der vorsorgliche Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV ist eine vorsorgliche Massnahme i.S.v. Art. 98 BGG. Vorsorgliche Massnahmen werden in dringlichen Fällen angeordnet. Sie basieren grundsätzlich auf einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Der Entscheid ergeht i.d.R. aufgrund der vorhandenen Akten ohne weitere Beweiserhebungen. Erst im Hauptverfahren wird dann anhand einer umfassenden Prüfung sämtlicher fallrelevanten Gesichtspuntke entschieden, ob ein Sicherungsentzug angeordnet werden muss, namentlich nach Abschluss der verkehrsmedizinischen Untersuchung. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Strassenverkehrsamt keine weiteren Abklärungen traf.

Eine Fahreignungsabklärung wird angeordnet, wenn gemäss Art. 15d SVG Zweifel an der Fahreignung bestehen. In den in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Fällen bestehen immer Zweifel an der Fahreignung. Macht eine IV-Stelle gemäss Art. 66c IVG eine Meldung, ist die Anordnung einer Fahreignungsabklärung obligatorisch (E. 5.1). Wird eine Fahreignungsabklärung angeordnet, muss der Führerausweis prinzipiell auch vorsorglich, zugunsten der Verkehrssicherheit, entzogen werden, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 30 VZV strenger sind, als jene von Art. 15d SVG. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Regel abgewichen werden (E. 5.2).

Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die kantonalen Instanzen die ärztlichen Berichte völlig falsch interpretiert haben und es nie konkrete Anzeichen dafür gab, dass sie eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstelle. Gemäss den medizinischen Unterlagen wirke sich allerdings die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin negativ auf ihre Fahreignung aus. So sei ihre Konzentrationsfähigkeit beeinträchtigt und es bestehe eine leichte Suizidalität. Zudem gäbe einen umstrittenen Cannabiskonsum. Das Bundesgericht stützt die Ansicht der Vorinstanz, dass insbesondere die mangelnde Konzentrationsfähigkeit sich sehr wohl negativ auf die Fahreignung auswirken kann. Auch können den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen keine Gründe entnommen werden, welche für eine Ausnahme vom vorsorglichen Entzug sprechen. Dass sich die Beschwerdeführerin in fahrunfähigem Zustand nie ans Steuer setzte und sie noch nie eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen hat, ändert an diesem Ergebnis nichts.

Mangelnde Kooperation bei der Fahreignungsabklärung

Urteil 1C_780/2021: Vorsorglicher Führerscheinentzug ist keine Massnahme des Verwaltungszwangs zur Durchsetzung einer Fahreignungsabklärung (tlw. gutgh. Beschwerde)

Das Urteil befasst sich mit der Frage, wie die zuständigen Ämter vorgehen können, wenn eine betroffene Person der Anordnung einer Fahreignungsabklärung nicht Folge leistet. Der nicht vorbelastete Beschwerdeführer wehrt sich in vorliegender Sache gegen die Anordnung einer Fahreignungsabklärung sowie eines vorsorglichen Entzuges seiner Fahrerlaubnis. Da die Anordnung der Fahreignungsabklärung bereits in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu E. 3), befasst sich das Bundesgericht hauptsächlich mit der Frage, ob die Anordnung des vorsorglichen Führerausweisentzugs rechtmässig war.

Aufgrund eines Vorfalles von mutmasslicher häuslicher Gewalt führte die Polizei in der Wohnung der ehemaligen Partnerin des Beschwerdeführers, wo auch er sich aufhielt, eine Kontrolle durch. Der Beschwerdeführer war alkoholisiert und gab gegenüber den Beamten an, dass er einmal wöchentlich deswegen in eine Therapie gehe. Die Polizei erstelle einen Bericht und leitete eine Kopie davon weiter an das Strassenverkehrsamt. Dieses ordnete zunächst eine Fahreignungsabklärung an wegen des Verdachts auf eine Trunksucht. Die eingeschriebene Verfügung holte der Beschwerdeführer nicht ab. Gut einen Monat später wurde vom Strassenverkehrsamt der vorsorgliche Führerscheinentzug angeordnet. Allerdings holte der Beschwerdeführer auch diese eingeschriebene Verfügung nicht ab. Erst wiederum etwa einen Monat später konnte dem Beschwerdeführer die Verfügung von der Polizei übergeben werden.

Der Beschwerdeführer erachtet den vorsorglichen Führerscheinentzug als rechtswidrig, weil der auslösende Vorfall – ein Ehestreit – keinerlei Bezug zum Strassenverkehr hatte. Die Polizei hätte auch keinen Atemalkoholtest anordnen dürfen (E. 4.1). Die kantonalen Instanzen stellten sich auf den Standpunkt, dass bei der Anordnung einer Fahreignungsabklärung grds. stets auch ein vorsorglicher Führerscheinentzug anzuordnen sei und dass andererseits die mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers die Zweifel an der Fahreignung verstärken würden. Zu den Mitwirkungspflichten gehöre nach Ansicht der kantonalen Behörden, dass die betroffene Person die Untersuchungskosten vorschiessen und an den Untersuchungshandlungen teilnehmen muss. Nach Ansicht der Vorinstanz sei der vorsorgliche Sicherungsentzug die einzige Massnahme, mit welcher eine Fahreignungsabklärung durchgesetzt werden könne, wenn die betroffene Person es versäumt, ihren Mitwirkungspflichten nachzukommen (E. 4.2).

Autofahrer*innen müssen fahrgeeignet sein. Fahreignung setzt voraus, dass man frei von Süchten ist, die das sichere Führer von Motorfahrzeugen beeinträchtigen (Art. 14 Abs. 1 lit. c SVG). Leidet jemand an einer Sucht im Sinne des SVG, muss die Fahrerlaubnis auf unbestimmte Zeit entzogen werden, um die übrigen Verkehrsteilnehmer zu schützen (Art. 16d Abs. 1 lit. b). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, muss eine Fahreignungsabklärung angeordnet werden, um diese Zweifel zu besätigen oder auszumerzen (Art. 15d SVG). Sind die Zweifel ernsthafter Natur und muss der Verkehr sofort geschützt werden, wird die Fahrerlaubnis der betroffenen Person umgehend vorsorglich entzogen (Art. 30 VZV). Beim vorsorglichen Führerscheinentzug handelt es sich um eine Präventionsmassnahme zur Wahrung der Sicherheit im Strassenverkehr. Strafprozessuale Garantien nach Art. 6 EMRK finden deshalb in diesem Verwaltungsverfahren keine Anwendung (E. 4.3-5).

Auch wenn die Voraussetzungen für die Fahreignungsabklärung und den vorsorglichen Entzug sehr ähnlich sind, müssen die Massnahmen nicht in jedem Fall zusammen angeordnet werden (E. 4.6). Verweigert die betroffene Person bei der Fahreignungsabklärung die Mitwirkung, können durchaus negative Schlüsse auf ihre Fahreignung gezogen werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist der vorsorgliche Führerscheinentzug aber keine Massnahme des Verwaltungszwangs, welche automatisch angeordnet werden kann, wenn jemand die Mitwirkung bei der Fahreignungsabklärung verweigert. Nur wenn durch die mangelnde Mitwirkung in Rahmen einer Gesamtbetrachtung ernsthafte Zweifel gemäss Art. 30 VZV entstehen, kann der vorsorgliche Entzug angeordnet werden (E. 4.7). Eine Trunksucht liegt nach dem verkehrsrechtlichen Suchtbegriff dann vor, wenn jemand regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, oder wenn die Gefahr nahe liegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Ernsthafte Zweifel sind etwa dann angebracht, wenn jemand wiederholt Trunkenheitsfahrten unternommen hat (E. 4.8).

Vorliegend war ein Ehestreit Auslöser des Verwaltungsverfahrens. Ein Bezug zum Strassenverkehr ist nicht erkennbar. Die vagen Angaben des Beschwerdeführers, dass er in eine Therapie gehe, vermögen keine ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung zu begründen. Zudem hat der Beschwerdeführer einen ungetrübten Leumund. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bzgl. der angeordneten Fahreignungsabklärung unkooperativ verhielt, kann dadurch nicht automatisch auf ernsthafte Zweifel geschlossen werden. In einer interessanten Klammerbemerkung vergleicht das Bundesgericht den vorliegenden Fall mit jenem von Urteil 1C_556/2012, nach welchem die Angabe, wöchentlich vier Joints zu rauchen, grds. mit der Fahreignung vereinbart werden kann.

Die Beschwerde wird bzgl. des vorsorglichen Führerscheinentzuges gutgeheissen. Das Bundesgericht macht es den zuständigen Strassenverkehrsämtern mit diesem Entscheid nicht einfach. Wenn sich der Sachverhalt nicht zu Lasten der betroffenen Person ändert bzw. sich diese vlt. sogar bessert und z.B. selbstständig auf den Konsum von Alkohol verzichtet, dann dürfte die Anordnung eines vorsorglichen Führerscheinentzugs nicht möglich sein und die Durchsetzung der Fahreignungsabklärung schwierig werden. Man könnte sich überlegen, solche seltenen Fälle mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu verbinden.

Zweifelhaftes Kiffen

BGE 1C_330/2020: Kein vorsorglicher Entzug fürs Kiffen (teilw. gutgh. Beschwerde)

Mit diesem interessanten Entscheid präzisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Kiffen und Autofahren. Wer unter Drogeneinfluss autofährt, muss sich einer Fahreignungsabklärung stellen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Nach gefestigter Rechtsprechung wird mit der Fahreignungsabklärung in der Regel auch ein vorsorglicher Entzug des Fahrausweises gemäss Art. 30 VZV angeordnet (vgl. z.B. BGE 1C_41/2019). Allerdings ist die Kombination der Massnahmen kein Automatismus, denn die Voraussetzungen der Fahreignungsabklärung und des vorsorglichen Entzugs sind nicht die gleichen. Für die Fahreignungsabklärung werden Zweifel, für den vorsorglichen Entzug ernsthafte Zweifel vorausgesetzt (vgl. dazu die Ausführungen in BGE 1C_184/2019 E. 2.1). Dieser Entscheid befasst sich mit der Frage, wann bei Kiffer ein vorsroglicher Entzug berechtigt ist.

Bei einer Verkehrskontrolle wurde beim Beschwerdeführer Cannabis im Auto gefunden, woraufhin eine Blut- und Urinentnahme angeordnet wurden. Das pharmakologisch-toxikologische Gutachten ergab einen THC-Wert von 1.8-3.6µg/L sowie einen THC-COOH-Wert von 41µg/L. Daraufhin entzog die MFK SO den zwischenzeitlich wieder ausgehändigten Fahrausweis vorsorglich und ordnete eine Fahreignungsabklärung an. Der Beschwerdeführer verlangt eventualiter die Aufhebung des vorsorglichen Entzuges.

Der Beschwerdeführer war mit mind. 1.8µg/L THC im Blut fahrunfähig im Sinne des Gesetzes, da die gesetzliche Vermutung von Art. 34 ASTRA-VO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 VRV griff (E. 2.1). Der gemessene THC-COOH-Wert von 41µg/L lasse zudem auf einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum schliessen, auch wenn in der kantonalen Rechtsprechung erst ab einem Wert von 75µg/L von Zweifeln im Sinne von Art. 15d SVG ausgegangen werden kann (vgl. z.B. Entscheid Verwaltungsgericht GL vom 29.6.2017). Zudem hat der Beschwerdeführer Cannabis im Auto mitgeführt. All dies berechtigt zu Zweifeln i.S.v. Art. 15d SVG, auch wenn der Beschwerdeführer seit der Kontrolle abstinent gewesen sein soll (E.2.2-4).

Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass Cannabis keine Droge sei, die nach Art. 15d SVG die Fahrfähigkeit „stark beeinträchtige“. Gemäss den Materialien des Gesetzgebers ist aber klar, dass das „Fahren unter Drogeneinfluss“ stets zu einer Fahreignungsabklärung führen soll. Nur das Mitführen weicher Drogen (wie Cannabis) führt von sich aus noch nicht zu Zweifeln an der Fahreignung. Da der Beschwerdeführer nachweislich unter dem Einfluss von Cannabis autofuhr, ist die Abklärung der Fahreingung nötig (E. 3).

Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer gegen den vorsorglichen Entzug der Fahrerlaubnis. Aus seiner Sicht sei es willkürlich, wenn diese zunächst wieder ausgehändigt werde, nur um danach wieder vorsroglich entzogen zu werden (E. 4.2). Ein vorsorglicher Entzug setzt ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person voraus. Solche Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte eine Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der Zweifel zu belassen. In der Regel berechtigt die Anordnung einer Fahreignungsabklärung auch einen vorsorglichen Entzug der Fahrerlaubnis. Rechtsmitteln wird zugunsten der Verkehrssicherheit die aufschiebende Wirkung entzogen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn anzunehmen ist, dass die betroffene Person kein besonderes Risiko für die Verkehrssicherheit darstellt. So bestanden keine ernsthaften Zweifel bei:

Die Vorinstanz nannte keine differenzierten Gründe für die Anordnung des vorsorglichen Entzuges. Solche sind nach dem BGer auch nicht erkennbar. Der THC-COOH-Wert von vorliegend 41µg/L sei als Grenzfall zu werten. Die von der SGRM empfohlene Grenze, das ab einem Wert von 40µg/L eine Fahreingungsabklärung anzuordnen sei, wurde in der Lehre und Rechtsprechung zum Teil als zu Tief qualifiziert. Im aktuellen Leitfaden Fahreignung wird zwar ab einem THC-COOH-Wert von 40µg/L im Blut i.d.R. die Abklärung der Fahreignung empfohlen, allerdings ohne vorsorglichen Entzug. Aus dem festgestellten THC-COOH-Wert und dem tiefen THC-Wert von mind. 1.8µg/L schliesst das BGer, dass beim Beschwerdeführer keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung bestehen, zumal in Bezug auf Cannabis kein gesicherter THC-Grenzwert für die tatsächliche Fahrfähigkeit besteht, weshalb nicht ohne weiteres vom Nachweis von THC im Körper des Betroffenen auf fehlende Fahrfähigkeit geschlossen werden kann.

Somit war die Anordnung eines vorsorglichen Führerscheinentzuges vorliegend nicht korrekt.

Vorsorglicher Entzug, Cannabisöl

BGE 1C_41/2019:

Bei der Beschwerdeführerin wurde bei einer Polizeikontrolle Marihuanageruch im Auto festgestellt, sowie äussere Anzeichen, die auf einen Cannabiskonsum hindeuteten. Die Blutprobe ergab später einen THC-Wert von mind. 7.7 µg/L. Die MFK SO ordnet einen vorsorglichen Entzug sowie eine Fahreignungsabklärung an. Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin, weil Sie eine Ausnahmebewilligung des BAG für den Konsum von Cannabisöl hat.

E. 2 zum Cannabis: Cannabis beeinträchtigt bei Sucht die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum die Fahrfähigkeit unmittelbar nach der Einnahme der Droge. Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Ob die Fahreignung gegeben ist, kann ohne Angaben der betroffenen Person über ihre Konsumgewohnheiten nicht beurteilt werden. Bestehen Zweifel an der Fahreignung, muss diese abgeklärt werden. Prinzipiell ist der Fahrausweis bis zum Ergebnis der Abklärung zu entziehen (E. 2.1).

Die Fahrunfähigkeit einer Person gilt grds. als erwiesen, wenn die Messwerte im Blut bei THC 1.5 µg/L erreichen. Eine Ausnahme besteht gemäss Art. 2 Abs. 2ter VRV wenn die betroffene Person die zur Frage stehende Substanz gemäss ärztlicher Verschreibung einnimmt. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre Ausnahmebewilligung des BAG, dass sie Cannabisöl konsumieren darf. Sie betrachtet die Anordnungen der MFK deshalb als rechtswidrig und willkürlich. Gegen die Beschwerdeführerin sprach allerdings, dass in ihrem Auto auch ein Joint gefunden wurde (gehört ihrem Sohn), dass die Polizisten Anzeichen für THC-Konsum feststellten, dass ihr THC-COOH-Wert mit 61 µg/L hoch und dass der THC-Gehalt mit 7.7 µg/L eher hoch war. Deshalb sei gemäss Vorinstanz auch nicht sicher, ob die Beschwerdeführerin mehr Cannabisöl, als verschrieben zu sich nimmt, oder nicht doch auch kifft. Unter dem Strich bestanden genug Zweifel für die Anordnung der Abklärung bzw. des vorsorglichen Entzuges, zumal in der BAG-Ausnahmebewilligung explizit darauf hingewiesen wird, dass der betroffenen Person der Nachweis der Fahrfähigkeit obliegt, z.B. mittels ärztlichem Zeugnis.

Zweifel an den Zweifel?

BGE 1C_232/2018: Die ernsthaften Zweifel (teilw. gutgh. Beschwerde)

Das StVA BE entzog dem Beschwerdeführer vorsorglich den Fahrausweis, weil ein Arzt die Fahreignung verneinte aufgrund eines unkontrollierten Alkoholkonsums und einer maniformen Störung. Interessanterweise führte das ASTRA in einer Stellungnahme vor Bundesgericht aus, dass es fraglich sei, ob aufgrund einer ärztliche Meldung genügend begründete ernsthafte Zweifel für einen vorsorglichen Entzug bestünden.

E. 2 zu den Meinungen der Verfahrensbeteiligten: Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Massnahme nicht verhältnismässig sei. Es fehle der Konnex zum Strassenverkehr (E. 2.1). Für das Strassenverkehrsamt hingegen ist eine ärztliche Meldung immer Grund genug, um ernsthaft an der Fahreignung einer Person zu zweifeln (E. 2.2).

E. 3 zur Fahreignungsabklärung: Die Grundregel lautet, dass im Falle der Anordnung einer Fahreignungsabklärung der FA vorsorglich entzogen werden muss, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (E. 3.1). Ernsthafte Zweifel liegen namentlich vor, in den Fällen von Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG, also auch, wenn ein Arzt eine Meldung gemäss lit. e macht (E. 3.2). Die Meldungen von Ärzten können i.d.R. nicht angezweifelt werden, da zwischen diesen und den Patienten ein Vertrauensverhältnis vorliegt und solche Meldungen eher zurückhaltend gemacht werden (E. 3.3).

E. 4 zum vorsorglichen Entzug: Der Beschwerdeführer konnte bis jetzt zwischen Alkoholkonsum und Strassenverkehr trennen, ein verkehrsrelevanter Vorfall hat es insofern nie gegeben. Aus diesem Grund sind keine ernsthaften Zweifel vorhanden, welche einen vorsorglichen Ausweisentzug gemäss Art. 30 VZV rechtfertigen.

Die Meldung eines Arztes gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG hat eine Fahreigungsabklärung zur Folge. Liegt allerdings kein verkehrsrelevanter Vorfall vor, ist ein vorsorglicher Entzug unverhältnismässig. Der Entscheid relativiert etwas die behördliche Übermacht bzgl. Sicherheitsmassnahmen im Strassenverkehr, womit das ganze ein klein wenig verhältnismässiger wird.

 

Fahreignung, neue Führerprüfung, Geschwindigkeit, Abstand

BGE 1C_76/2017: Fahreignungsabklärung und vorsorglicher Führerausweisentzug (Bestätigung Rechtsprechung)

Alkohol und Drogen (u.a. Kokain) sowie Suizidversuche berechtigen zu ernsthaften Zweifeln und demnach zu einem vorsorglichen Führerausweisentzug.

E. 5: „Wecken konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine psychologische Abklärung durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 28a Abs. 1 VZV). Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV im Prinzip vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 S. 401; Urteil 1C_434/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.1 mit Hinweisen).“

 

BGE 1C_13/2017: Fahreignung und Alkohol  (Bestätigung Rechtsprechung)

Der Entscheid ist interessant, weil das BGer hervorhebt, dass die Voraussetzungen von SVG 15d und VZV 30 nicht die gleichen sind, obwohl die Massnahmen meist. in einem Zug verfügt werden.

Nachdem das Auto des Beschwerdeführers mit Beschädigungen auf einem Trottoir gefunden wurde, wurde dieser von der Polizei zuhause angetrunken aufgefunden. Die Blutprobe ergab einen Wert von 2.12 bis 2.34 Gewichtspromille. Das StVA ordnete eine Fahreignungsabkärung sowie einen vorsorglichen Führerausweisentzug an. Nachdem bereits im kant. Instanzenzug festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des vorsorglichen Ausweisentzuges nicht erfüllt sind, wehrt sich der Beschwerdeführer noch gegen die Fahreignungsabklärung. Während dem Verfahren verursacht der Beschwerdeführer einen Selbstunfall mit einem E-Bike in angetrunkenem Zustand. Das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 3.1. zur Trunksucht: “ [Bei einer Sucht] kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erfolgen (Urteil 1C_101/2015 vom 8. Juli 2015 E. 3.1). Trunksucht wird nach der Praxis des Bundesgerichts bejaht, wenn der Fahrzeugführer regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er keine Gewähr bietet, den Alkoholkonsum zu kontrollieren und ihn ausreichend vom Strassenverkehr zu trennen, so dass die Gefahr nahe liegt, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1 S. 86 f.; 127 II 122 E. 3c S. 126). “

E. 3.2. zu den Voraussetzungen der Fahreignungsabklärung und des vorsorglichen Ausweisentzuges: „Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht dieselben wie für den vorsorglichen Führerausweisentzug, obschon diese beiden Massnahmen häufig zusammen ergehen: Während für Erstere hinreichende Anhaltspunkte ausreichen, welche die Fahreignung in Frage stellen, setzt der vorsorgliche Führerausweisentzug voraus, dass ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen, wie dies namentlich bei konkreten Hinweisen auf eine Alkoholabhängigkeit der Fall ist (zum Ganzen: Urteil 1C_531/ 2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung setzt nicht zwingend voraus, dass der Fahrzeugführer tatsächlich unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gefahren ist (vgl. Urteile 1C_111/2015 vom 31. Mai 2015 E. 4.6; 1C_328/2013 vom 18. September 2013 E. 3.2; 1C_445/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2).“

Die hohe, für eine Gewöhnung sprechende BAK, die Angaben von Drittpersonen über Trinkgewohnheiten, das beschädigte Auto und der E-Bike-Unfall begründen in ihrer Gesamtheit genug Zweifel, damit eine Fahreignungsabklärung gerechtfertigt ist.

 

BGE 1C_135/2017: Langer Zeitraum ohne Fahrpraxis rechtfertigt neue Führerprüfung

Im Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer der deutsche Führerausweis abgenommen wegen einer Trunkenheitsfahrt und die Wiedererteilung wegen fehlender Fahreignung abgelehnt. Im April 2014 wurde in der Schweiz ein Gesuch um Erteilung des Lernfahrausweis mangels Fahreignung abgelehnt. im Januar 2016 wurde die Fahreignung in Deutschland begutachtet und bejaht. Daraufhin bewilligte das StVA AG die Anmeldung an die Führerprüfung. im März 2016 meldete sich der Beschwerdeführer in der CH ab und in D an, wo er den deutschen Führerschein erhielt. Bereits im Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer in D wieder ab und in der CH an, woraufhin er den Umtasch des deutschen Ausweises beantragte. Das StVA aberkannte den deutschen Ausweis und machte die Erteilung des CH-Ausweises von einer Führerprüfung abhänging. Der Beschwerdeführer beantragt die Erteilung des CH-Ausweises, eventualiter nach Bestehen einer Kontrollfahrt.

E. 2.3.1 zur Umgehung der Zuständigkeitsbestimmungen: „Ausländische Führerausweise sind auf unbestimmte Zeit abzuerkennen, wenn sie in Umgehung der schweizerischen oder ausländischen Zuständigkeitsbestimmungen im Ausland erworben worden sind (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung umgeht die Zuständigkeitsbestimmungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Satz 2 VZV nicht nur, wer einen Führerausweis im Ausland erwirbt, obwohl er ihn in der Schweiz hätte erwerben müssen, und den so erworbenen ausländischen Ausweis in der Schweiz verwenden will; es genügt vielmehr bereits, wenn aufgrund objektiver Umstände mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass der betreffende Inhaber den Ausweis in der Schweiz widerrechtlich benützen könnte (BGE 129 II 175 E 2.5 S. 179 f.; vgl. auch Hans Giger, Kommentar SVG, 8. Auflage 2014, N. 4 zu Art. 22 SVG).“

E. 4.2. ff. zur Kontrollfahrt als milderes Mittel: „Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden (Art. 15d Abs. 5 SVG).“

„Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Zweifel an der Fahrkompetenz gerechtfertigt sein, wenn ein Führer längere Zeit kein Fahrzeug mehr gelenkt hat. Dabei darf nicht schematisiert werden. Zu würdigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls.“

„Die bundesgerichtliche Rechtsprechung wird in der Lehre zum Teil als zu streng kritisiert. Es wird die Auffassung vertreten, allein gestützt auf die Fahrabstinenz dürfe erst bei einer Dauer von mehr als sechs Jahren gänzlich fehlender Fahrpraxis eine neue Führerprüfung verlangt werden; andernfalls sei zuerst eine Kontrollfahrt anzuordnen. Hiervon könne nur – sowohl nach unten als auch nach oben – abgewichen werden, wenn konkrete weitere Umstände die Zweifel erhärteten oder entkräfteten (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Auflage 2015, N. 111 zu Art. 15d SVG).“

Fazit: Bei Fahrabstinenz zwischen fünf und sechs Jahren genügt eine Kontrollfahrt, ansonsten ist eine Führerprüfung notwendig.

 

BGE 1C_507/2016: Geschwindigkeitsüberschreitung (Bestätigung Rechtsprechung)

Wegen erneut schwerer Widerhandlung wird dem Beschwerdeführer der Ausweis für 12 Monate entzogen. Keine der angeführten Standardargumente (Ausserortscharakter, Doppelbestrafung, lange Verfahrensdauer) überzeugen das Bundesgericht.

E. 2. zum Ausserortscharakter

E. 3.2. zur langen Verfahrensdauer: „In der Praxis hat das Bundesgericht einen Zeitbedarf von gut 4 bzw. 5 Jahren zwischen Delikt und bundesgerichtlichem Urteil über die Administrativmassnahme als kritisch beurteilt (Urteil 1C_486/2011 vom 19. März 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).“ I.c. allerdings nur drei Jahre.

E. 3.4. zum ne bis in idem-Prinzip: „In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge, der Warnungsentzug verstosse gegen das Verbot der Doppelbestrafung gemäss Art. 4 Ziff. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) ist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte  Rivard gegen die Schweiz vom 4. Oktober 2016, Nr. 21563/12, Ziff. 23 ff., zu verweisen. Darin wurde festgestellt, dass der im Administrativverfahren ausgesprochene Warnungsentzug eine Zusatzstrafe zur strafrechtlichen Verurteilung (Busse) darstellt und insoweit nicht gegen den Grundsatz  ne bis in idem verstösst.“

 

BGE 1C_98/2017: Abstand (Bestätigung Rechtsprechung)

Bei einer Geschwindigkeit von 90km/h auf der Autobahn einen Abstand von 5-10 Metern (0.4s) zu halten, ist eine grobe Verkehrsregelverletzung bzw. eine schwere Widerhandlung.

 

Fahreignung, Wenden auf Autobahnzufahrt, prov. def. Führerausweis

BGE 1C_144/2017: Keine Fahreignungsabklärung bei LilZ (Laufen in laufunfähigem Zustand), gutgeheissene Beschwerde

Der Beschwerdeführer stürzt in Döttingen in betrunkenem Zustand und bricht sich dabei den Fuss. Der Atemalkoholtest ergibt einen Wert von 2.27g/kg. Da der Beschwerdeführer eine Vorgeschichte mit wiederholten FiaZ-Widerhandlungen hat, meldet der Polizist den Vorfall dem Strassenverkehrsamt. Dieses verfügt eine verkehrspsychologische Begutachtung, aber keinen vorsorglichen Ausweisentzug.

E. 2.1: bzgl. Verkehrsmedizinischer Suchtbegriff

E. 2.2: bzgl. Zweifel an Fahreignung

E. 2.3: bzgl. vorsorglichem Ausweisentzug

E. 3.3: „Besteht ein begründeter Verdacht, dass ein Lenker solche Fahrten unternehmen könnte, ist ihm der Ausweis vorsorglich abzunehmen und seine Fahreignung abzuklären. Die Auffassung des Strassenverkehrsamts, dieses Risiko sei kurz- und mittelfristig – bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Anordnung der verkehrspsychiatrischen Abklärung, was bei zwei Rechtsmittelinstanzen im Kanton und einer im Bund Monate oder sogar Jahre dauern kann – tragbar, ist nicht nachvollziehbar. Besteht ein ernsthafter Grund zur Annahme, dass einem Lenker wegen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs die Fahreignung abgeht, so besteht das Risiko, dass er sich (stark) betrunken ans Steuer setzt, jederzeit bzw. ab sofort. Ihm ist diesfalls der Ausweis vorsorglich zu entziehen, bis durch ein verkehrsmedizinisches Gutachten feststeht, dass die Befürchtung unbegründet ist.“

E. 3.4: „Damit erscheint es plausibel, dass es sich beim Rauschtrinken vom 19. Dezember 2015, welches keinen Bezug zu einer allfälligen Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr hatte, um ein isoliertes Ereignis handelt und damit auch nicht die Annahme rechtfertigt, dass der Beschwerdeführer erneut einen verkehrsrelevanten Alkoholüberkonsum betreiben könnte. Nachdem das Strassenverkehrsamt den Beschwerdeführer nach dem Vorfall unbehelligt weiterfahren liess und er dies offenbar seit rund 1 ½ Jahren auch tut, ohne dass er Anlass zu Beanstandungen geboten hätte, haben sich die Zweifel an seiner Fahreignung jedenfalls soweit zerstreut, dass sich die Anordnung einer verkehrspsychiatrischen Abklärung nicht (mehr) rechtfertigen lässt. Die Beschwerde ist begründet. “

 

BGE 6B_316/2017: Wenden auf Autobahnzufahrt entspricht SVG 90 II

Der Beschwerdeführer wendete sein Lieferwagen auf einer Autobahnzufahrt in Thun, nachdem er sah, dass auf der Autobahn stockender Verkehr herrschte. Staatsanwaltschaft verurteil wegen SVG 90 II, erste Instanz wegen SVG 90 I, obere Instanz wegen SVG 90 II und das BGer weist die Beschwerde ab.

E. 2.4 zur subj. Komponente von SVG 90 II: „Der Beschwerdeführer hat die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer keineswegs nicht bedacht, sondern hat diese aufgrund der ausgezeichneten Strassen- und Wetterverhältnisse an diesem Tag, der Verkehrssituation im relevanten Zeitpunkt sowie der guten Übersichtlichkeit der Örtlichkeit ausgeschlossen“ (Beschwerde S. 14). Er anerkennt damit vor Bundesgericht ein überlegtes und damit zumindest bewusst fahrlässiges Handeln, das entgegen seiner Argumentation nach der Rechtsprechung als grobe Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Denn grobe Fahrlässigkeit ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist (oben E. 1.2.2).“

 

BGE 6B_370/2016: Nachträgliche Kostentragung des Opfers im Strafverfahren

Im vorliegenden Fall wurde der Täter vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Dagegen legte das Opfer Berufung ein.

E. 2.3.4: „Wer bedürftig ist und eine unmittelbare Beeinträchtigung in seiner körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität durch eine Straftat dartut, hat Anspruch darauf, seine Vorwürfe im Rahmen eines strafprozessualen Untersuchungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens abklären zu lassen, ohne dabei das Risiko einzugehen, im Falle eines Freispruchs die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung zurückerstatten zu müssen. Art. 30 Abs. 3 OHG kommt daher auch zum Tragen, wenn die geltend gemachte Straftat im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nachgewiesen werden kann.“

E. 2.3.5: Anders verhält es sich bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren, wenn es wie vorliegend bereits erstinstanzlich zu einem Freispruch kam, der Freispruch auch im Berufungsverfahren bestätigt wurde und schliesslich in Rechtskraft erwuchs. In solchen Fällen muss es möglich sein, von der Privatklägerschaft, welche als Opfer im Sinne von Art. 116 StPO Berufung erhob, bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen die Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Berufungsverfahren zu verlangen, auch wenn das Rechtsbegehren auf Schuldigsprechung nicht aussichtslos erschien (was Voraussetzung dafür ist, dass der Privatklägerschaft überhaupt ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden kann, vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Insoweit geht die in Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO statuierte Pflicht zur Rückerstattung der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung im Rechtsmittelverfahren Art. 30 Abs. 3 OHG vor.

 

BGE 1C_95/2017: Der provisorische definitive Fahrausweis

Der Sachverhalt auf einer Zeitachse:

19.08.2011: Erteilung des Führerausweises auf Probe, Kat. B etc.
31.05.2012: Erweiterung des Führerausweises auf Probe, Kat. C etc.

22.05.2013: Verkehrsunfall, mangelnder Abstand, SVG 90 I
07.10.2013: Strafbefehl
16.12.2013: Warnentzug 1 Mt., Verlängerung Probezeit, angefochten

19.08.2014: Erteilung definitiver Ausweis

17.04.2015: Bestätigung Ausweisentzug, obere kantonale Instanz, rechtskräftig
Vollzug Massnahme: 28.01.-27.02.2016

11.03.2016: Mitteilung durch StVA, dass der wiedererteilte Ausweis wieder auf Probe mit Probezeit von einem Jahr ab Ende der Massnahme.

Gesetzliche Grundlagen: Art. 15a Abs. 3 SVG, Art. 35 VZV, Art. 16 Abs. 1 SVG

Der Beschwerdeführer möchte die Erteilung eines definitiven Ausweises mit Gültigkeit ab 19.08.2015, also rückwirkende Anrechnung der Probezeitverlängerung. Die Beschwerde wird abgewiesen, das BGer stellt aber fest, dass hier ein im Gesetz nicht vorgesehener Fall vorliegt.

E. 4.4: Grds. besteht ein Rechtsanspruch auf den def. Führerausweis, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (s. BGE 6B_1019/2016). „Le permis à l’essai est alors échu (cf. art. 95 al. 2 LCR par opposition à l’art. 95 al. 1 let. c LCR; voir également Rapport de la Commission des transports et des télécommunications du Conseil national du 22 avril 2010, in FF 2010 3584 ch. 4) et l’autorité administrative est tenue de délivrer un permis de conduire définitif, à tout le moins provisoirement, si l’intéressé à suivi la formation complémentaire prescrite et déposé le certificat en attestant“.

Tritt danach der Fall ein, dass die Probezeit hätte verlängert werden müssen, so sind gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG die Voraussetzungen für den definitiven Ausweis nicht erfüllt: „A l’issue d’une telle procédure judiciaire, en cas de confirmation de la décision de retrait du permis de conduire à l’essai et de la prolongation de la période probatoire, l’une des conditions nécessaire à l’octroi d’un permis définitif – à savoir l’écoulement complet de la période d’essai (cf. art. 15b al. 2 LCR; Message, FF 1999 4130) – n’est plus réalisée de sorte que ce permis définitif doit être retiré en application de l’art. 16 al. 1 LCR (dans le même sens, cf. CÉDRIC MIZEL, op.cit., n. 83.1.5, p. 635 s.).“

Die verlängerte Probezeit muss ab dem Ende der Massnahme beginnen (Art. 35 Abs. 2 VZV): „quant à la prolongation de la période probatoire, qui se matérialise par la délivrance d’un nouveau permis de conduire à l’essai (cf. art. 35 al. 2 OAC) d’une durée d’une année, celle-ci doit impérativement commencer à courir dès la fin de l’exécution de la mesure de retrait sanctionnant la première infraction, en application des art. 15a al. 3 2e phrase LCR et 35 al. 2 OAC.“

E. 4.5: Das Bundesgericht hat erkannt, dass hier ein Systemfehler im Gesetz vorliegt. Die kantonalen Behörden haben keine Möglichkeit, mit der Erteilung des def. Ausweises zuzuwarten, wenn noch Verfahren bzgl. Administrativmassnahmen hängig sind: „Cette solution est certes insatisfaisante et présente une certaine incohérence: elle a pour effet d’entrecouper la période probatoire, soumises à des règles particulières liées au but éducatif poursuivi (cf. ATF 136 II 447 consid. 5.1 p. 454), par un régime de permis définitif. Elle s’impose toutefois pour des motifs de sécurité du droit, l’intéressé étant, d’une part, formellement titulaire d’un permis définitif lors de la commission de la seconde infraction et, d’autre part, la décision portant sur sa première infraction n’étant, par définition, pas encore définitive et exécutoire; cette solution s’impose également d’un point de vue systématique, la loi ne permettant pas la prolongation du permis à l’essai au motif d’une procédure pendante (cf. consid. 4.4), le législateur n’ayant d’ailleurs pas voulu que la période probatoire de trois ans soit prolongée de plus d’une année (cf. Message p. 4130).“