Wiedererwägung oder Widerruf durch Behörde

Urteil 1C_341/2022: Es sind zwölf anstatt drei Monate…

Dem Beschwerdeführer wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 44km/h auf der Autobahn die Fahrerlaubnis durch das Strassenverkehrsamt Kt. ZH mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 für drei Monate entzogen. Mit E-Mail vom 13. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Aufschub der sich bereits im Vollzug befindlichen Massnahme. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 wurde die Fahrerlaubnis dem Beschwerdeführer wiedererteilt. Zugleich wurde ihm innerhalb der Rechtsmittelfrist mitgeteilt, dass eine zuvor übersehene Vorbelastung (schwere Widerhandlung) dazu führe, dass die Verfügung vom 1. Dezember 2020 in Wiedererwägung gezogen werden muss. Neu wurde ihm ein Führerausweis-Entzug von 12 Monaten in Aussicht gestellt.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer dem Strassenverkehrsamt das Begehren, dass die Verfügung nicht in Wiedererwägung zu ziehen sei. Mit Verfügung vom 3. März 2021 ordnete das Strassenverkehsamt trotzdem wiedererwägungsweise einen zwölfmonatigen Führerausweisentzug an. Es begründete dies damit, dass das Interesse an der richtigen Durchsetzung des Rechts höher zu gewichten sei, als das Vertrauen, welches der Beschwerdeführer in die ursprüngliche Verfügung haben durfte. Dagegen wehrt sich der Beschwerdeführer natürlich vor Bundesgericht und verlangt einen dreimonatigen Führerausweis-Entzug.

Bei der Wiedererwägung bzw. dem Widerruf von Verfügung durch die Behörden muss unterschieden werden, ob die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist oder eben nicht. Solange die Rechtsmittelfrist nicht abgelaufen ist, darf daher die Behörde in der Regel auf eine Verfügung zurückkommen, ohne dass besondere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ist die Rechtsmittelfrist abgelaufen, darf eine Verfügung grds. nicht widerrufen werden, wenn das Interesse am Vertrauensschutz gegenüber dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts überwiegt. Das gilt insbesondere dann, wenn die betroffene Person von einem durch die Verfügung eingeräumten Recht bereits Gebrauch gemacht hat (E. 2.1).

Die kantonalen Instanzen stellten sich u.a. auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer noch innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich mitgeteilt wurde, dass die Verfügung vom 1. Dezember 2020 fehlerhaft war. Aus diesem Grund durfte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass diese Verfügung seine Widerhandlung abschliessend beurteilen würde. Dieser Ansicht ist auch das Bundesgericht. Aufgrund der schriftlichen Information über die Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 1. Dezember 2020 an den Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist, durfte das Strassenverkehrsamt auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist auf diese Verfügung zurückkommen, ohne dass die Voraussetzungen für den Widerruf von formell rechtskräftigen Verfügungen erfüllt sein mussten (E. 2.5).

Aus diesem Grund war der Widerruf der Verfügung vom 1. Dezember 2020 rechtens.

Strafzumessung

BGE 6B_778/2020: Zweimal in der Probezeit

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt, wobei eine frühere bedingte Geldstrafe widerrufen und eine Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen verhängt wurde. Die Berufungsinstanz reduzierte die Geldstrafe auf 80 Tagessätze. Der Beschwerdeführer verlangt aber 40 Tagessätze. Er rügt, dass die Vorinstanz eine willkürliche Strafzumessung vorgenommen habe. Diese wiederum ist der Ansicht, dass ein schweres Verschulden vorliege, zumal der Beschwerdeführer erst seit sieben Monate im Besitz des FAP und somit kein geübter Automobilist war. Die erneute Delinquenz innerhalb der Probezeit zeige zudem, dass der Beschwerdeführer durch die erste Bestrafung nicht eines besseren belehrt wurde (E. 2.1/2).

Die Strafzumessung liegt im Ermessen des Sachgerichts, wobei das BGer nur eingreift, wenn ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Muss ein Gericht ein Urteil begründen, so muss es gemäss Art. 50 StGB auch seine Überlegungen zur Strafzumessung nachvollziehbar darlegen (E. 2.3).

Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen das BGer nicht zu überzeugen. Weder die Eizelfallumstände, gute Sicht, trockene Fahrbahn, wenig Verkehrsteilnehmer, Ausserortsstrasse, noch der Umstand, dass seine Mutter zuhause zusammengebrochen sei, vermögen einen Ermessensmissbrauch der Vorinstanz zu begründen. Auch der Hinweis auf die Strafzumessungsempfehlungen der SSK durch den Beschwerdeführer ist unbehelflich, denn wie er selber erkennt, handelt es sich dabei um unverbindliche Empfehlungen.

Das BGer weist die Beschwerde ab.