BGE 1C_391/2016: Die landwirtschaftliche Fahrt, Fahren ohne Berechtigung (gutgeheissene Beschwerde)
Es handelt sich hier um eine Detailproblematik, da die Beschwerde aber gutgeheissen wurde, wird das Urteil aufgeführt.
Der Beschwerdeführer besitzt den Ausweis Kat. M/G/G40. Er fuhr mit seinem Trekker samt Anhänger Müll für eine Gemeinde zur Entsorgungsstelle. Diese Fahrt kann nicht unter die gemäss Art. 86 VRV erlaubten landwirtschaftlichen Fahrten subsumiert werden. Der Beschwerdeführer wurde von der Jugendstaatsanwaltschaft wegen Fahren ohne den erforderlichen Ausweis (Art. 95 SVG) gebüsst. Das Strassenverkehrsamt bzw. die Staatsanwaltschaft SH entzog daraufhin den Führerausweis für einen Monat (Art. 16b SVG). Das BGer hebt die Verfügung auf.
E. 2.2: Zwar war der Beschwerdeführer auf einer nicht landwirtschaftlichen Fahrt, für welche er eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 90 VRV benötigt hätte, allerdings erhielt er vom StVA die Falschauskunft, dass es keine solchen Bewilligungen für Abfallfahrten gäbe.
E. 2.3: Der Tatbestand „Fahren ohne Berechtigung“ bezweckt den Schutz übriger Verkehrsteilnehmer, die nicht auf ihrem Fahrzeug ausgebildet sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auf einer landwirtschaftlichen Fahrt hätte der Beschwerdeführer ohne weiteres fahren dürfen.
E. 2.4: “ Diese Ausführungen zur strafrechtlichen Seite der Angelegenheit sind schlüssig. Daraus ergibt sich für die verwaltungsrechtliche Beurteilung die Konsequenz, dass der Beschwerdeführer kein Motorfahrzeug geführt hat, ohne den Führerausweis für die entsprechende Kategorie zu besitzen (Art. 16b Abs. 1 lit. c SVG), was mit einem Führerausweisentzug von mindestens einem Monat zu ahnden wäre (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).“ “ Es liegt damit nicht einmal eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG e contrario), seine Verfehlung entspricht qualitativ einer Widerhandlung, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden könnte. Auf jeden Fall kann ein besonders leichter Fall angenommen und auf jegliche Massnahmen verzichtet werden (Art. 16a Abs. 4 SVG).“