Keine Änderung beim Abstand

BGE 6B_164/2020: Keine denkbaren Gegenindizien (gutgh. Beschw.)

Zwar kein bahnbrechendes Urteil, aber es ist dennoch interessant, dass auf kantonaler Ebene die faktischen Probleme beim Abstand mehr und mehr beachtet werden.

Der Beschwerdegegner wurde mit Strafbefehl wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt, weil er auf der Autobahn über eine Strecke von 500m zeitweise nur einen Abstand von 0.48s hatte. Die obere kantonale Instanz hiess die dagegen erhobene Berufung gut und verurteilte den Beschwerdegegner wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, weil der subj. Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft führt dagegen erfolgreich Beschwerde.

Die Vorinstanz führte aus dass der obj. Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung erfüllt sei. Zum subj. Tatbestand hingegen legte sie diverse Einzelfallumstände zugunsten des Beschwerdegegners aus. So habe sich dieser durch das nachfolgende Polizeiauto bedrängt gefühlt. Ebenso herrschte hohes Verkehrsaufkommen, wobei es unter solchen Umständen naturgemäss als faktisch deutlich erschwert erscheine die Abstandsvorschriften einzuhalten. Die Abstandsunterschreitung dauerte nur wenige Sekunden. Ein rücksichtsloses Verhalten liege nicht vor (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin entgegner dazu, dass das hohe Verkehrsaufkommen eben nicht zugunsten des Beschwerdegegners ausgelegt werden könne, denn gerade bei hohem Verkehrsaufkommen drohen auch schwere Unfälle. Der Beschwerdegegner habe sich auch selber in seine Situation gebracht, indem er auf das vorfahrende Fahrzeug aufgefahren ist. Zudem sei es widersprüchlich sich bedrängt zu fühlen und zugleich dann dem nächsten wieder aufzufahren. Das Verhalten sei rücksichtslos (E. 2.2).

Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VRV muss man beim Hinternanderfahren genügend Abstand halten. Rücksichtslos verhält sich, wer die Rechtsgüter Dritter bedenkenlos gefährdet bzw. deren Gefährdung gar nicht erst bedenkt, wozu auch grobe Fahrlässigkeit reicht. Besondere Gegenindizien können die Rücksichtslosigkeit ausschliessen (zum Ganzen E. 2.4.3.).

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut, allerdings hauptsächlich weil die Vorinstanz ihren Entscheid ungenügend begründete. So war nicht erkennbar, auf welche notwendigen Sachverhaltsfeststellungen die Vorinstanz die Verneinung der Rücksichtslosigkeit stützte. Trotzdem nimmt es auch Stellung zu den vorgebrachten Rügen und stimmt der Staatsanwaltschaft zu. Zur Verkehrslage sagt es, dass zwar dichter Verkehr geherrscht habe, dass dieser aber keine verkürzten Abstände notwendig gemacht hätte. Auch wenn bei hohem Verkehrsaufkommen auf Autobahnen die Abstände oft nicht eingehalten werden, verliert die Abstandsregel nicht automatisch an Gültigkeit. Die Regel ist insb. bei viel Verkehr elementar, um Unfälle zu vermeiden.

Rechtlich gesehen scheint sich die gefestigte Rechtsprechung zum Abstand auf Autobahnen in naher Zukunft nicht zu ändern, es sei denn diese Sache geht in Runde zwei.

Präventive erkennungsdienstliche Erfassung

BGE 1B_171/2021: Wann darf man erfasst werden? (Gutgh. Beschwerde)

Gegen den Beschwerdeführer wird ein Strafverfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie Beschimpfung geführt. Er schlug den Arm eines Polizisten bei einer Kontrolle weg. Die Staatsanwaltschaft ordnete darauf die erkennungsdienstliche Erfassung an. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Erfassung seiner Körpermerkmale unverhältnismässig und eine Vorratsdatenspeicherung sei. Die Staatsanwaltschaft ist der Meinung, dass die Massnahme zur Klärung der beanzeigten Delikte nicht nötig, aber aufgrund der Vorstrafen des Beschwerdeführers und einer möglichen künftigen Delinquenz trotzdem gerechtfertigt sei.

Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden Körpermerkmale einer Person festgestellt, z.B. Fingerabdrücke. Zweck der Zwangsmassnahme ist die Feststellung der Identität einer Person. Die Massnahme ist auch bei Übertretungen möglich (E. 2). Grds. kann die Massnahme auch zulässig sein, wenn sie für die Aufklärung der Straftaten im hängigen Strafverfahren nicht nötig ist. In diesem Fall müssen aber erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist auch zu prüfen, ob eine Person vorbestraft ist, wobei eine Vorbestrafung nicht zwingend vorausgesetzt ist (E. 4.1).

Vorliegend ist der Beschwerdeführer vorbestraft wegen:
– Gehilfenschaft zur Hinderung einer Amtshandlung;
– Hausfriedensbruch;
– Sachbeschädigung.
Hinzukommen die Straftaten des laufenden Strafverfahrens:
– Gewalt und Drohung gegen Beamte;
– Beschimpfung.

Die Frage ist also, ob diese Delikte die Schwere erreichen, damit die erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet werden kann. Ob es sich bei den Delikten um Offizial- oder Antragsdelikte handelt, spielt gemäss der neueren Rechtsprechung keine Rolle. Zur Beurteilung der Schwere ist das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive erkennungsdienstliche Erfassung erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen bzw. unter Umständen auch das Vermögen (Raubüberfälle, Einbruchdiebstähle) bedroht ist. Es müssen mithin ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (E. 4.3).

Gemäss dem Bundesgericht weisen sämtliche vergangenen sowie die angezeigten Delikte im hängigen Verfahren Bagatellcharakter auf und erreichen die geforderte Deliktsschwere nicht. Auch fehlen Anhaltspunkte für künftige schwere Delikte. Die erkennungsdienstliche Erfassung war damit unverhältnismässig. Die Beschwerde wird gutgeheissen.