Urteil 1C_170/2023: Die Krux mit der Katalogtat
Dieses Urteil beantwortet die Frage, ob auch bei Katalogtaten gemäss Art. 16b Abs. 1 oder 16c Abs. 1 SVG ein besonders leichter Fall angenommen werden kann.
Der Beschwerdeführer schleppte mit einem Zugfahrzeug ein anderes Auto ab. Während er an einer roten Ampel stand, missachtete ein Fahrradfahrer seinerseits ein Rotlicht, fuhr in das gespannte Abschleppseil, stürzte und verletzte sich dabei. Der Beschwerdeführer fuhr danach weiter. Im Strafverfahren wurde er zwar wegen „Führerflucht“ schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung wurde nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG abgesehen.
Der Führerausweis wurde für drei Monate entzogen, unter Annahme einer schweren Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG). Interessant dabei ist, dass das ASTRA in seiner Stellungnahme zu der Massnahme ausführte, dass diese sich in einem Wertungswiderspruch zum Strafurteil befände. Ein dreimonatiger Führerausweis-Entzug sei im vorliegenden Spezialfall stossend. Darauf stützt sich auch der Beschwerdeführer. Auch wenn Führerflucht vorläge, sei läge mangels Gefährdung und schweren Verschulden keine schwere Widerhandlung vor. Die zuständige Behörde stellt darauf ab, dass besonders leichte Fälle nur Unter den Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 4 SVG angenommen werden können. Im vorliegenden Fall seien aber die Voraussetzungen einer Führerflucht erfüllt, weshalb die Mindestentzugsdauer von drei Monaten zur Anwendung gelangen müssen. Diese dürfe bekanntlich nicht unterschritten werden.
Zunächst äussert sich das Bundesgericht zum Begriff der „Führerflucht“ und stellt fest, dass der administrativ- und strafrechtliche Begriff der Führerflucht deckungsgleich sind (E. 5.2.1). Dann erinnert es daran, dass die Administrativ-Behörde in der rechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes frei ist. Zudem ist das Ziel des Administrativmassnahmen-Verfahrens nicht, jemanden zu bestrafen (sowie im Strafverfahren), sondern jemanden zu erziehen, auch wenn die erzieherische Massnahme von der betroffenen Person als Strafe empfunden wird (E. 5.2.2). Da in beiden Verfahren die Voraussetzungen der Führerflucht bejaht wurden, ist auch der Grundsatz der „Einheit der Rechtsordnung“ gewahrt (E. 5.2.3). Damit verfängt es auch nicht, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass sein Verschulden gering und die Gefährdung leicht war. Denn diese Argumentation bezieht sich auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, nicht aber auf die Katalogtat der Führerflucht (E. 5.2.4). Und schliesslich kann kein besonders leichter Fall vorliegen, wenn ein Katalogtatbestand erfüllt ist (E. 5.3).
Auf eine Massnahme gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG kann auch nicht verzichtet werden. Dass die Mindestentzugdauer einer Warnmassnahme nicht unterschritten werden darf, hat das Bundesgericht wiederholt bestätigt (s. eine gute Auflistung der Rechtsprechung in E. 6.1). Auch wenn hier ein Ausnahmefall vorliegt, liegt keine vom Gericht zu füllende Gesetzeslücke vor, wenn im Gesetz der „besonders leichte Fall einer Führerflucht“ nicht geregelt ist. Der Beschwerdeführer muss mit der Mindestentzugsdauer sanktioniert werden.