Repetition ist der Schlüssel zum Erfolg

Es muss nicht immer ein sonderbarer Einzelfall oder eine gesellschaftspolitisch hochbrisante Fragestellung Gegenstand eines Urteils des Bundesgerichts sein. Manchmal tut es auch einfach gut, ein Urteil zu einer wiederholt geklärten Frage zu lesen. Schliesslich ist Repetition der Schlüssel zum Erfolg beim Training der Hirnmasse von Juristinnen und Juristen.

Urteil 1C_51/2026: Bindung an den Sachverhalt im Strafbefehl

In diesem Fall beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Bindung an den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt, insbesondere wenn die Betroffene Person nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens noch weitere Dokumente einreicht, wie vorliegend z.B. ein Arztzeugnis.

Klar, Repetition gehört zur Juristerei…


Der Beschwerdeführer verursachte im März 2023 auf der Autobahn A1 einen Selbstunfall. Noch vor Rechtskraft des Strafbefehls wies ihn die Entzugsbehörde darauf hin, dass im Administrativmassnahmen-Verfahren auf den Strafentscheid abgestellt werde und er dort seine Verteidigungsrechte wahrnehmen muss. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung) und einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Gemäss Strafbefehl lenkte er sein Auto in übermüdetem Zustand, hatte einen Sekundenschlaf und kollidierte schliesslich mit der Mittelleitplanke einer Autobahn.

Die Entzugsbehörde ist grundsätzlich an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Strafurteil im ordentlichen Verfahren gefällt wurde. Auch wenn ein Strafbefehl «nur» auf einem Polizeirapport beruht, ist die Entzugsbehörde trotzdem an die Tatsachenfeststellungen gebunden. Das gilt umso mehr, wenn die betroffene Person auf die Relevanz des Strafverfahrens für das Administrativmassnahmen-Verfahren hingewiesen wurde. Es verstösst nämlich gegen Treu und Glauben, wenn man einen Strafbefehl akzeptiert, danach aber im Administrativmassnahmen-Verfahren trotzdem gegen die Massnahme vorgeht (E. 2.1).

Vorliegend reichte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren ein Arztzeugnis ein, welches bestätigte, dass der Unfall nicht wegen einem Sekundenschlaf, sondern eher wegen einem Hustenanfall aufgrund einer Lungenentzündung passierte. Ob glaubhaft oder eher Schutzbehauptung, der Beschwerdeführer hätte dieses Arztzeugnis bereits im Strafverfahren einbringen müssen. Es erst jetzt zu tun, widerspricht Treu und Glauben.

Schliesslich hielt das Arztzeugnis fest, dass sich der Beschwerdeführer als Camionneur wegen der Lungenentzündung nicht mehr fahrfähig fühlte und deshalb nach Hause wollte. Wenn er aber keinen LKW mehr lenken konnte, dann hätte er wohl auch auf das Fahren von Personenwagen verzichten müssen. Denn auch wenn man davon ausgegangen wäre, dass kein Sekundenschlaf vorlag, wäre der Beschwerdeführer wohl wegen seiner Krankheit in fahrunfähigem Zustand gefahren. So oder so lang also eine schwere Widerhandlung vor, welche mit drei Monaten Führerausweis-Entzug sanktioniert werden muss.


Urteile 6B_139/2024 und 6B_389/2025: Augen auf beim Zebrastreifen

Beide Fälle befassen sich mit Verkehrsunfällen, die sich auf einem Zebrastreifen zwischen Autos und Fussgängern ereigneten. In beiden Fällen werden zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie die willkürliche Feststellung des Sachverhalts gerügt. Als StPO und SVG-Feinschmecker wissen wir, dass die Prozessaussichten beider Rügen «kompliziert» sind. Die Urteile enthalten aber auch exemplarische Ausführungen zu den Verkehrsregeln auf und um den Zebrastreifen.

Repetition ist der Schlüssel zum Erfolg…


Im Urteil 6B_389/2025 wendet sich die Autofahrerin gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die fahrlässige Tatbegehung setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus (zur Fahrlässigkeit ausführlich E. 3.3.2). Im Strassenverkehr ergeben sich diese Sorgfaltspflichten aus den Verkehrsregeln. Gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG muss der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig fahren und nötigenfalls anhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Es gilt insofern eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Diese wird in Art. 6 Abs. 1 VRV konkretisiert. Um Fussgängern den Vortritt zu gewähren, müssen Autofahrer die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten.

Allerdings haben auch Fussgänger und Fussgängerinnen Pflichten. So müssen sie gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten. Diese Pflichten werden wiederum in Art. 47 VRV konkretisiert. Unter anderem dürfen Fussgänger vom Vortrittsrecht beim Zebrastreifen nicht Gebrauch machen, wenn ein Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte. Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt gemäss Art. 47 Abs. 3 VRV jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen. Fussgänger dürfen diese unterteilten Streifen zwar in einem Zug überqueren, aber auch nur dann, wenn Fahrzeuglenker dadurch nicht zu brüsken Bremsmanövern gezwungen werden.

Bei Fussgängerstreifen treffen Autofahrende umfassende bzw. erhöhte Vorsichtspflichten. Die Person im Auto muss nicht nur das rechte Trottoir im Blick haben, sondern auch die gegenüberliegende Seite. Das gilt auch bei durch eine Insel unterteilte Zebrastreifen. Die Autofahrer müssen gar erwarten, dass Fussgänger die Zebrastreifen, entgegen ihren Pflichten, in einem Zuge überschreiten, auch wenn diese durch eine Mittelinsel unterteilt sind. Dass sich Fussgänger so verhalten, ist keineswegs aussergewöhnlich (E. 3.3.4).

Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst die unfallanalytischen Berechnungen, die dem Sachverhalt zugrunde liegen und leitet daraus ab, dass der Unfall für sie nicht vermeidbar war. Da der Sachverhalt allerdings willkürfrei festgestellt wurde, dringt sie mit ihrer Argumentation nicht durch.

Im Urteil 6B_139/2024 dreht sich alles um die Frage, welche Geschwindigkeit vor einem Fussgängerstreifen als angepasst gilt. Der Beschwerdeführer wehrt sich nämlich gegen die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung, weil er bei starkem Schneefall eine Fussgängerin auf dem Zebrastreifen mit seiner Fahrzeugkombination erfasste, obwohl er noch versuchte, zu bremsen und auszuweichen. Die Verurteilung basiert auf dem Vorwurf, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 VRV vor dem Fussgängerstreifen nicht anpasste, obwohl er die Fussgängerin wahrnahm.

Die Geschwindigkeit ist gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG stets den Umständen anzupassen. Dass der Autofahrer die gesamte Situation beobachten muss, wissen wir schon. ist das nicht möglich, muss die Autofahrerin die Geschwindigkeit so reduzieren, dass sie jederzeit bei auftauchenden Fussgängern anhalten kann. Wiederholt wird auch in diesem Urteil die Rechtsauffassung, dass die Sorgfaltspflichten der Autofahrer nicht aufgehoben werden, wenn sich Fussgänger regelwidrig verhalten (E. 4.3.1).

Indem der Beschwerdeführer bei den widrigen Strassenverhältnissen mit einem Auto inkl. Anhänger 45 km/h fuhr und das, obwohl er die Fussgängerin erblickte, verletzte er seine Sorgfaltspflichten. Bei den Vortrittsregeln der Fussgänger handelt es sich um elementare Verkehrsregeln, weil Verkehrsunfälle mit Fussgängern schon bei geringer Geschwindigkeiten zu schweren Verletzungen führen können. Die Missachtung des Fussgängervortritts ist in aller Regeln sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln.

Weil keine besonderen Umstände vorliegen, die das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als rücksichtslos erscheinen lassen, ist der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung bundesrechtskonform.


Urteil 6B_994/2025: Vereitelung

Was droht jemandem, der bei der Heimfahrt von einer Tankstelle mit einer Signalisationstafel kollidiert, sich von der Unfallstelle entfernt und zuhause noch ein Bierchen trinkt? Dieses Urteil zur klassischen Vereitelung liefert die Antwort…

Eitel ist, wer vereitelt…


Gemäss Art. 91a SVG wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Man kann also flüchten («sich entziehen»), nachträglich einen heben («vereiteln») oder sich widersetzen. Der Widerstand muss nicht besonders heftig sein. Ein «Nein» reicht bereits aus (vgl. Beitrag vom 21.02.2024). Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts muss man nach einem Unfall grundsätzlich immer damit rechnen, dass eine Atemalkoholprobe durchgeführt wird. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Unfall zweifellos nicht durch den Fahrzeuglenker verschuldet wurde (E. 1).

Der Beschwerdeführer stellt sich genau auf diesen Standpunkt. Nur weil er die Tankstelle entgegen der angezeigten Fahrtrichtung verliess und er deshalb mit einer Signalisationstafel kollidierte, musste er noch lange nicht mit einer Atemalkoholprobe rechnen. Aus seiner Sicht lag ein von ihm unabhängiger Umstand vor, als er die Tankstelle bei der Einfahrt verliess und deshalb das für ihn suboptimal positionierte Signal rammte.

Damit dringt der Beschwerdeführer natürlich nicht durch. Nicht nur war ihm klar, dass er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und deshalb den Pflichten gemäss Art. 51 SVG hätte nachkommen müssen, also unter anderem die Polizei rufen. Da der Beschwerdeführer bereits zweifach wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vorbelastet ist, musste er unweigerlich damit rechnen, dass die Polizei bei ihm eine Atemalkoholprobe durchführen würde. Oder anders gesagt, er kennt das Prozedere. Indem er nach Hause ging, entzog er sich einer Atemalkoholprobe und indem er sich zu Hause ein paar Bierchen gönnte, vereitelte der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit.


Urteil 1C_78/2026: Unfall auf der Busspur

Wer beim Rechtsabbiegen über eine Busspur fährt und dabei mit einem von hinten heranfahrenden und vortrittsberechtigten Bus kollidiert, begeht eine mittelschwere Widerhandlung. Die Gefährdung ist nicht mehr gering, weil nicht nur der Busfahrer, sondern auch alle andere Fahrgäste konkret gefährdet werden.

Zusammenspiel zwischen Straf- und Administrativ-Verfahren… und mehr

Urteil 1C_246/2024: Ich bin einfach gebunden…

Das Urteil befasst sich mit der allseits bekannten Thematik, nämlich der Bindung der Entzugsbehörde an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt. Interessant ist das Urteil allemal, weil sich das Bundesgericht ziemlich eingehend damit befasst, was bei einer Verfahrenssistierung alles möglich ist. Zudem ist es das erste Mal (soweit ersichtlich), dass sich jemand vor Bundesgericht wehrt, weil sein vorsorglicher Entzug nicht neu beurteilt wurde gemäss Art. 30a Abs. 2 VZV.

More please…

Der Führerausweis auf Probe des Beschwerdeführers wurde vorsorglich entzogen, weil er zwei Verkehrsunfälle verursachte. Diese Massnahme wird zugunsten der Verkehrssicherheit angeordnet, wenn die Annullierung des Führerausweises auf Probe zur Debatte steht (vgl. Urteil 6B_1019/2016 E. 1.4.3).

Eingeheng beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Dualität der Verfahren im Schweizer Recht nach einer Verkehrsregelverletzung. Im Administrativmassnahmen-Verfahren ist die Entzugsbehörde grds. an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden, sodass widersprüchliche Entscheide vermieden werden. Das bedeutet auch, dass sich die betroffene Person gdrs. im Strafverfahren gegen den Vorwurf einer Verkehrsregelverletzung wehren muss, u.a. weil das Strafverfahren besser Gewähr dafür bietet, dass das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung näher bei der materiellen Wahrheit liegt. Und auch wenn die Entzugsbehörde im Administrativ-Verfahren das Beschleunigungsgebot beachten muss, so darf sie trotzdem ein sistiertes Verfahren nicht wieder aufnehmen, wenn der Sachverhalt im Strafverfahren noch nicht festgehalten wurde. Ist die betroffene Person der Ansicht, dass ihre Sache zu langsam bearbeitet wird, muss sie primär im Strafverfahren für Beschleunigung sorgen.

Schliesslich verweist das Bundesgericht darauf, dass bei einer Annullierung des Führerausweises auf Probe Zweifel an der charakterlichen Fahreignung der betroffenen Person bestehen. Die Zweifel an der Fahreignung setzen keine strikten Beweise voraus.


Mehr Urteile im Tikitaka

Urteil 6B_381/2024: Die Staatsanwaltschaft am Fischen?

Anhand einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung befasst sich das Bundesgericht in diesem strafprozessual äusserst knackigen Urteil mit dem Untschied zwischen einer Phishing-Expedition und einem Zufallsfund. Werden Beweise im Rahmen einer Phising-Expedition gefunden, sind diese gänzlich unverwertbar, handelt es sich um Zufallsfunde dürfen die Beweise grds. verwertet werden (Art. 243 Abs. 1 StPO). Vorliegend nahm die Staatsanwaltschaft ein zuvor eingestelltes Verfahren wegen Mordes wieder auf. Im Rahmen der wiederaufgenommenen Untersuchung fand sie „zufällig“ Videos auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers, die Verkehrsregelverletzungen zeigten. Es handelte sich vorliegend nicht um eine Phishing-Expedition, da die Beweisaufnahme nicht „aufs Geratewohl“ (also völlig grundlos) getätigt wurde (ausführlich E. 1.4 f.). Die Wideraufnahme des Verfahrens war allerdings rechtswidrig. Das bedeutet, dass die Beweise nur nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO verwertet werden dürfen. Qualifiziert grobe und sogar grobe Verkehrsregelverletzungen können unter den Begriff der schweren Straftat nach Art. 141 Abs. 2 StPO fallen (vgl. Beitrag vom 04.11.2023). In diesem Sinne wurde der Beschwerdeführer zu Recht wegen den SVG-Delikten verurteilt.


Urteil 6B_53/2024: I really love chattin‘

Der Beschwerdeführer wurde wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt, weil er während 30 Sekunden auf der Autobahn auf seinem Handy durch einen Chatverlauf scrollte. Aus seiner muss ein Freispruch her, weil das Beäugen eines Chatverlaufs keine Verrichtung sei, die die Aufmerksamkeit von der Strasse weglenke. Es liegt auf der Hand, dass das Bundesgericht die Verurteilung bestätigte, denn während dem Scrollen fuhr der Beschwerdeführer auch Schlangenlinien. Er war abgelenkt.


Urteile 6B_778/2024, 6B_1241/2023 und 6B_256/2024: Aktueller Stand beim Abstand

Wer auf der Autobahn nur 0.39s (6B_778/2024) oder 0.52s (6B_1241/2023) Abstand zum vorfahrenden Fahrzeug einhält, begeht eine grobe Verkehrsregelverletzung.

Im Urteil 6B_256/2024 war der Beschwerdeführer auf der A1L Richtung St. Gallen unterwegs. Er führ mit ca. 50km/h und hatte ca. drei Fahrzeuglängen Abstand zum vorfahrenden Fahrzeug. Als dieses stark abbremste, verursachte der Beschwerdeführer eine Auffahrkollision. Er wurde wegen mangelndem Abstand zu einer Busse wegen einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass auch auf der Autobahn die „1-Sekunden-Regel“ zur Anwendung kommen sollte, wenn die Verkehrsverhältnisse mit dem Verkehr innerhalb einer Ortschaft vergleichbar sind (vgl. dazu etwa Urteil 6B_1030/2010 E. 3.3.3). Das Bundesgericht kontert allerdings die Rechtsansicht des Beschwerdeführers mit Verweis auf die gefestigte Rechtsprechung zum Abstand (E. 2.3). Egal unter welchen Umständen gilt auf der Autobahn grds. die „Halbe-Tacho-Regel“. Ein Fahrzeuglenker muss immer anhalten können, auch wenn sich der Bremsweg des vorfahrenden Fahrzeuges durch eine Kollision brüsk verkürzt.


Urteil 1C_260/2024: Psychische Krankheiten können vorsorglichen FA-Entzug rechtfertigen

Ein polizeilicher Bericht über den Aufenthalt einer Person in einer psychiatrischen Anstalt kann je nach Krankheitsbild Grund sein für die Anordnung eines vorsorglichen Entzuges und einer Fahreignungsabklärung. Das gilt auch dann, wenn es keinen Vorfall im Strassenverkehr gab, denn zum sicheren und jederzeit situationsadäquaten Führen eines Motorfahrzeuges im öffentlichen Strassenverkehr ist ein komplexes Zusammenspiel von psychischen Funktionen und Fähigkeiten erforderlich, das bei psychischen Erkrankungen dauerhaft oder vorübergehend beeinträchtigt sein kann. Zu diesen Funktionen gehören unter anderem die Fähigkeit zur realitätsgerechten Wahrnehmung und ungestörten Informationsverarbeitung und -bewertung; weiter zählt dazu die Fähigkeit, auf äussere Reize adäquat und zuverlässig zu reagieren sowie die Fähigkeit, das eigene Verhalten situationsbezogen und angemessen zu steuern.

Dabei kommt auch bei Berufsfahrern der Grundsatz zum Zuge, dass bei der Anordnung einer Fahreignungsabklärung die Fahrerlaubnis vorsorglich entzogen werden muss, auch wenn dies einem Berufsverbot gleichkommt. Die Wirtschaftsfreiheit wird durch die Massnahme nicht verletzt, auch wenn der automobilistische Leumund bis dahin ungetrübt war.

Führerflucht als besonders leichter Fall?

Urteil 1C_170/2023: Die Krux mit der Katalogtat

Dieses Urteil beantwortet die Frage, ob auch bei Katalogtaten gemäss Art. 16b Abs. 1 oder 16c Abs. 1 SVG ein besonders leichter Fall angenommen werden kann.

Der Beschwerdeführer schleppte mit einem Zugfahrzeug ein anderes Auto ab. Während er an einer roten Ampel stand, missachtete ein Fahrradfahrer seinerseits ein Rotlicht, fuhr in das gespannte Abschleppseil, stürzte und verletzte sich dabei. Der Beschwerdeführer fuhr danach weiter. Im Strafverfahren wurde er zwar wegen „Führerflucht“ schuldig gesprochen. Von einer Bestrafung wurde nach Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG abgesehen.

Der Führerausweis wurde für drei Monate entzogen, unter Annahme einer schweren Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. e SVG). Interessant dabei ist, dass das ASTRA in seiner Stellungnahme zu der Massnahme ausführte, dass diese sich in einem Wertungswiderspruch zum Strafurteil befände. Ein dreimonatiger Führerausweis-Entzug sei im vorliegenden Spezialfall stossend. Darauf stützt sich auch der Beschwerdeführer. Auch wenn Führerflucht vorläge, sei läge mangels Gefährdung und schweren Verschulden keine schwere Widerhandlung vor. Die zuständige Behörde stellt darauf ab, dass besonders leichte Fälle nur Unter den Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 4 SVG angenommen werden können. Im vorliegenden Fall seien aber die Voraussetzungen einer Führerflucht erfüllt, weshalb die Mindestentzugsdauer von drei Monaten zur Anwendung gelangen müssen. Diese dürfe bekanntlich nicht unterschritten werden.

Zunächst äussert sich das Bundesgericht zum Begriff der „Führerflucht“ und stellt fest, dass der administrativ- und strafrechtliche Begriff der Führerflucht deckungsgleich sind (E. 5.2.1). Dann erinnert es daran, dass die Administrativ-Behörde in der rechtlichen Würdigung eines Sachverhaltes frei ist. Zudem ist das Ziel des Administrativmassnahmen-Verfahrens nicht, jemanden zu bestrafen (sowie im Strafverfahren), sondern jemanden zu erziehen, auch wenn die erzieherische Massnahme von der betroffenen Person als Strafe empfunden wird (E. 5.2.2). Da in beiden Verfahren die Voraussetzungen der Führerflucht bejaht wurden, ist auch der Grundsatz der „Einheit der Rechtsordnung“ gewahrt (E. 5.2.3). Damit verfängt es auch nicht, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass sein Verschulden gering und die Gefährdung leicht war. Denn diese Argumentation bezieht sich auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG, nicht aber auf die Katalogtat der Führerflucht (E. 5.2.4). Und schliesslich kann kein besonders leichter Fall vorliegen, wenn ein Katalogtatbestand erfüllt ist (E. 5.3).

Auf eine Massnahme gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG kann auch nicht verzichtet werden. Dass die Mindestentzugdauer einer Warnmassnahme nicht unterschritten werden darf, hat das Bundesgericht wiederholt bestätigt (s. eine gute Auflistung der Rechtsprechung in E. 6.1). Auch wenn hier ein Ausnahmefall vorliegt, liegt keine vom Gericht zu füllende Gesetzeslücke vor, wenn im Gesetz der „besonders leichte Fall einer Führerflucht“ nicht geregelt ist. Der Beschwerdeführer muss mit der Mindestentzugsdauer sanktioniert werden.