Repetition ist der Schlüssel zum Erfolg

Es muss nicht immer ein sonderbarer Einzelfall oder eine gesellschaftspolitisch hochbrisante Fragestellung Gegenstand eines Urteils des Bundesgerichts sein. Manchmal tut es auch einfach gut, ein Urteil zu einer wiederholt geklärten Frage zu lesen. Schliesslich ist Repetition der Schlüssel zum Erfolg beim Training der Hirnmasse von Juristinnen und Juristen.

Urteil 1C_51/2026: Bindung an den Sachverhalt im Strafbefehl

In diesem Fall beschäftigt sich das Bundesgericht mit der Bindung an den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt, insbesondere wenn die Betroffene Person nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens noch weitere Dokumente einreicht, wie vorliegend z.B. ein Arztzeugnis.

Klar, Repetition gehört zur Juristerei…


Der Beschwerdeführer verursachte im März 2023 auf der Autobahn A1 einen Selbstunfall. Noch vor Rechtskraft des Strafbefehls wies ihn die Entzugsbehörde darauf hin, dass im Administrativmassnahmen-Verfahren auf den Strafentscheid abgestellt werde und er dort seine Verteidigungsrechte wahrnehmen muss. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer wurde wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung) und einfacher Verkehrsregelverletzung verurteilt. Gemäss Strafbefehl lenkte er sein Auto in übermüdetem Zustand, hatte einen Sekundenschlaf und kollidierte schliesslich mit der Mittelleitplanke einer Autobahn.

Die Entzugsbehörde ist grundsätzlich an den im Strafverfahren festgestellten Sachverhalt gebunden. Das gilt insbesondere dann, wenn das Strafurteil im ordentlichen Verfahren gefällt wurde. Auch wenn ein Strafbefehl «nur» auf einem Polizeirapport beruht, ist die Entzugsbehörde trotzdem an die Tatsachenfeststellungen gebunden. Das gilt umso mehr, wenn die betroffene Person auf die Relevanz des Strafverfahrens für das Administrativmassnahmen-Verfahren hingewiesen wurde. Es verstösst nämlich gegen Treu und Glauben, wenn man einen Strafbefehl akzeptiert, danach aber im Administrativmassnahmen-Verfahren trotzdem gegen die Massnahme vorgeht (E. 2.1).

Vorliegend reichte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren ein Arztzeugnis ein, welches bestätigte, dass der Unfall nicht wegen einem Sekundenschlaf, sondern eher wegen einem Hustenanfall aufgrund einer Lungenentzündung passierte. Ob glaubhaft oder eher Schutzbehauptung, der Beschwerdeführer hätte dieses Arztzeugnis bereits im Strafverfahren einbringen müssen. Es erst jetzt zu tun, widerspricht Treu und Glauben.

Schliesslich hielt das Arztzeugnis fest, dass sich der Beschwerdeführer als Camionneur wegen der Lungenentzündung nicht mehr fahrfähig fühlte und deshalb nach Hause wollte. Wenn er aber keinen LKW mehr lenken konnte, dann hätte er wohl auch auf das Fahren von Personenwagen verzichten müssen. Denn auch wenn man davon ausgegangen wäre, dass kein Sekundenschlaf vorlag, wäre der Beschwerdeführer wohl wegen seiner Krankheit in fahrunfähigem Zustand gefahren. So oder so lang also eine schwere Widerhandlung vor, welche mit drei Monaten Führerausweis-Entzug sanktioniert werden muss.


Urteile 6B_139/2024 und 6B_389/2025: Augen auf beim Zebrastreifen

Beide Fälle befassen sich mit Verkehrsunfällen, die sich auf einem Zebrastreifen zwischen Autos und Fussgängern ereigneten. In beiden Fällen werden zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie die willkürliche Feststellung des Sachverhalts gerügt. Als StPO und SVG-Feinschmecker wissen wir, dass die Prozessaussichten beider Rügen «kompliziert» sind. Die Urteile enthalten aber auch exemplarische Ausführungen zu den Verkehrsregeln auf und um den Zebrastreifen.

Repetition ist der Schlüssel zum Erfolg…


Im Urteil 6B_389/2025 wendet sich die Autofahrerin gegen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung. Die fahrlässige Tatbegehung setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus (zur Fahrlässigkeit ausführlich E. 3.3.2). Im Strassenverkehr ergeben sich diese Sorgfaltspflichten aus den Verkehrsregeln. Gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG muss der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig fahren und nötigenfalls anhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Es gilt insofern eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Diese wird in Art. 6 Abs. 1 VRV konkretisiert. Um Fussgängern den Vortritt zu gewähren, müssen Autofahrer die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten.

Allerdings haben auch Fussgänger und Fussgängerinnen Pflichten. So müssen sie gemäss Art. 49 Abs. 2 SVG die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten. Diese Pflichten werden wiederum in Art. 47 VRV konkretisiert. Unter anderem dürfen Fussgänger vom Vortrittsrecht beim Zebrastreifen nicht Gebrauch machen, wenn ein Fahrzeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte. Bei Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung, die durch eine Verkehrsinsel unterteilt sind, gilt gemäss Art. 47 Abs. 3 VRV jeder Teil des Überganges als selbständiger Streifen. Fussgänger dürfen diese unterteilten Streifen zwar in einem Zug überqueren, aber auch nur dann, wenn Fahrzeuglenker dadurch nicht zu brüsken Bremsmanövern gezwungen werden.

Bei Fussgängerstreifen treffen Autofahrende umfassende bzw. erhöhte Vorsichtspflichten. Die Person im Auto muss nicht nur das rechte Trottoir im Blick haben, sondern auch die gegenüberliegende Seite. Das gilt auch bei durch eine Insel unterteilte Zebrastreifen. Die Autofahrer müssen gar erwarten, dass Fussgänger die Zebrastreifen, entgegen ihren Pflichten, in einem Zuge überschreiten, auch wenn diese durch eine Mittelinsel unterteilt sind. Dass sich Fussgänger so verhalten, ist keineswegs aussergewöhnlich (E. 3.3.4).

Die Beschwerdeführerin rügt zusammengefasst die unfallanalytischen Berechnungen, die dem Sachverhalt zugrunde liegen und leitet daraus ab, dass der Unfall für sie nicht vermeidbar war. Da der Sachverhalt allerdings willkürfrei festgestellt wurde, dringt sie mit ihrer Argumentation nicht durch.

Im Urteil 6B_139/2024 dreht sich alles um die Frage, welche Geschwindigkeit vor einem Fussgängerstreifen als angepasst gilt. Der Beschwerdeführer wehrt sich nämlich gegen die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung, weil er bei starkem Schneefall eine Fussgängerin auf dem Zebrastreifen mit seiner Fahrzeugkombination erfasste, obwohl er noch versuchte, zu bremsen und auszuweichen. Die Verurteilung basiert auf dem Vorwurf, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 VRV vor dem Fussgängerstreifen nicht anpasste, obwohl er die Fussgängerin wahrnahm.

Die Geschwindigkeit ist gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG stets den Umständen anzupassen. Dass der Autofahrer die gesamte Situation beobachten muss, wissen wir schon. ist das nicht möglich, muss die Autofahrerin die Geschwindigkeit so reduzieren, dass sie jederzeit bei auftauchenden Fussgängern anhalten kann. Wiederholt wird auch in diesem Urteil die Rechtsauffassung, dass die Sorgfaltspflichten der Autofahrer nicht aufgehoben werden, wenn sich Fussgänger regelwidrig verhalten (E. 4.3.1).

Indem der Beschwerdeführer bei den widrigen Strassenverhältnissen mit einem Auto inkl. Anhänger 45 km/h fuhr und das, obwohl er die Fussgängerin erblickte, verletzte er seine Sorgfaltspflichten. Bei den Vortrittsregeln der Fussgänger handelt es sich um elementare Verkehrsregeln, weil Verkehrsunfälle mit Fussgängern schon bei geringer Geschwindigkeiten zu schweren Verletzungen führen können. Die Missachtung des Fussgängervortritts ist in aller Regeln sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln.

Weil keine besonderen Umstände vorliegen, die das Verhalten des Beschwerdeführers nicht als rücksichtslos erscheinen lassen, ist der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung bundesrechtskonform.


Urteil 6B_994/2025: Vereitelung

Was droht jemandem, der bei der Heimfahrt von einer Tankstelle mit einer Signalisationstafel kollidiert, sich von der Unfallstelle entfernt und zuhause noch ein Bierchen trinkt? Dieses Urteil zur klassischen Vereitelung liefert die Antwort…

Eitel ist, wer vereitelt…


Gemäss Art. 91a SVG wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Man kann also flüchten («sich entziehen»), nachträglich einen heben («vereiteln») oder sich widersetzen. Der Widerstand muss nicht besonders heftig sein. Ein «Nein» reicht bereits aus (vgl. Beitrag vom 21.02.2024). Gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichts muss man nach einem Unfall grundsätzlich immer damit rechnen, dass eine Atemalkoholprobe durchgeführt wird. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Unfall zweifellos nicht durch den Fahrzeuglenker verschuldet wurde (E. 1).

Der Beschwerdeführer stellt sich genau auf diesen Standpunkt. Nur weil er die Tankstelle entgegen der angezeigten Fahrtrichtung verliess und er deshalb mit einer Signalisationstafel kollidierte, musste er noch lange nicht mit einer Atemalkoholprobe rechnen. Aus seiner Sicht lag ein von ihm unabhängiger Umstand vor, als er die Tankstelle bei der Einfahrt verliess und deshalb das für ihn suboptimal positionierte Signal rammte.

Damit dringt der Beschwerdeführer natürlich nicht durch. Nicht nur war ihm klar, dass er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte und deshalb den Pflichten gemäss Art. 51 SVG hätte nachkommen müssen, also unter anderem die Polizei rufen. Da der Beschwerdeführer bereits zweifach wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand vorbelastet ist, musste er unweigerlich damit rechnen, dass die Polizei bei ihm eine Atemalkoholprobe durchführen würde. Oder anders gesagt, er kennt das Prozedere. Indem er nach Hause ging, entzog er sich einer Atemalkoholprobe und indem er sich zu Hause ein paar Bierchen gönnte, vereitelte der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich Massnahmen zur Feststellung der Fahrfähigkeit.


Urteil 1C_78/2026: Unfall auf der Busspur

Wer beim Rechtsabbiegen über eine Busspur fährt und dabei mit einem von hinten heranfahrenden und vortrittsberechtigten Bus kollidiert, begeht eine mittelschwere Widerhandlung. Die Gefährdung ist nicht mehr gering, weil nicht nur der Busfahrer, sondern auch alle andere Fahrgäste konkret gefährdet werden.

Rücksicht auf schwächere Verkehrsteilnehmer – Part I

Urteil 6B_286/2022: Vorsicht Kinder (gutgh. Beschwerde von den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft)

Der Sachverhalt stark zusammengefasst: Der Beschwerdegegner und Unfallverursacher fuhr mit seinem Fahrzeug trotz Entzug des Führerausweises und in angetrunkenem Zustand (0.97%) nach Hause. Bei einer Schule und obwohl er Kinder am Strassenrand bemerkte, reduzierte der Beschwerdegegner seine Geschwindigkeit nicht und fuhr ca. 45 bis 50 km/h. Weil er von den Scheinwerfern eines nachfolgenden Fahrzeuges via Rückspiegel geblendet wurde, bemerkte er nicht, dass ein fünfjähriges Kind vor ihm mit seinem Trottinet einen Fussgängerstreifen passierte, von rechts nach links. Der Beschwerdeführer erfasste das Kind ungebremst, wodurch es 25 m weggeschleudert wurde. Es wurde lebensgefährlich verletzt. Gemäss einem unfallanalytischen Gutachten kam das Kind hinter einer Mauer hervor, von welcher es vor dem Unfall ca. 1-5s partiell verdeckt wurde. Ganz verdeckt war das Kind aber nicht. Wenn der Beschwerdegegner 35 km/h gefahren wäre, hätte es wohl kein Unfall gegeben. Zudem habe die Angetrunkenheit keinen Einfluss auf die Reaktionsfähigkeit gehabt. Von der ersten Instanz wurde der Beschwerdegegner u.a. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt. Im Berufungsverfahren hingegen wurde der Beschwerdegegner aber von diesem Vorwurf freigesprochen. Dagegen wehrt sich die Privatklägerschaft sowie die Staatsanwaltschaft.

Die fahrlässige schwere Körperverletzung ist ein Offizialdelikt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Es wird eine Sorgfaltspflichtsverletzung vorausgesetzt, die bei Strassenverkehrsdelikten anhand der Verkehrsregeln beurteilt wird. Man stellt sich die Frage, ob der Verkehrsunfall für den Verursacher vorhersehbar und insofern vermeidbar war (zum Ganzen ausführlich E 4.1).

Im Strassenverkehr gilt der Vertrauengrundsatz, d.h. man darf grundsätzlich davon ausgehen, dass sich alle Verkehrsteilnehmer an die Verkehrsregeln halten (Art. 26 Abs. 1 SVG). Gegenüber Kinder gilt aber eine erhöhte Sorgfaltspflicht, womit der Vertrauensgrundsatz ihnen gegenüber grundsätzlich nicht gilt („Le principe de la confiance ne s’applique donc pas à l’égard de ces personnes“; E: 4.2.1; Art. 26 Abs. 2 SVG).

Ein Fahrzeuglenker muss sein Auto stets beherrschen (Art. 31 Abs. 1 SVG), seine Geschwindigkeit den Umständen anpassen (Art. 32 Abs. 1 SVG), wobei bei Fussgängerstreifen wiederum eine erhöhte Sorgfaltspflicht gilt (Art. 33 Abs. 2 SVG). Dass bedeutet, dass der Autofahrer den Fussgängerstreifen und angrenzenden Trottoirs eine erhöhte Aufmerksankeit schenken, so dass er Fussgängern den Vortritt gewähren kann. Die erhöhte Sorgfaltspflicht geht sogar soweit, dass der Autofahrer darauf gefasst sein muss, dass sich Fussgänger regelwidrig verhalten und z.B. bei einem mit Mittelinsel getrennten Fussgängerstreifen ohne anzuhalten einfach durchlaufen (E. 4.2.4).

Der Verkehrsunfall geschah um 20.45 Uhr. Deshalb ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdegegner nicht unbedingt mit einem Kind auf einem Trottinett rechnen musste. Auch dass das Kind partiell von einer Mauer verdeckt war und mit 11 km/h um einiges schneller unterwegs war, als ein Fussgänger, liess den Unfall als unvermeidbar erscheinen. Autofahrer müssten aus Sicht der Vorinstanz am Unfallort generell 35k km/h fahren oder systematisch anhalten am Fussgängerstreifen. Insofern lag aus vorinstanzlicher Sicht keine Sorgfaltspflichtsverletzung vor bzw. war der adäquate Kausalverlauf unterbrochen (E. 4.3).

Das Bundesgericht sieht das anders. Wenn ein Autofahrer in eine Verkehrssituation kommt, wo er aufgrund der Umstände bzw. schlechten Sichtverhältnissen Fussgänger eher spät sehen kann, muss er seine Geschwindigkeit anpassen. Der Beschwerdegegner kannte zudem die Unfallstelle und sah zuvor auch noch spielende Kinder, obwohl bereits 20.45 Uhr war. Auch dass der Unfallort in der Nähe eines Schul-Sportplatzes war, spricht gegen den Beschwerdegegner. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdegegner seine Geschwindigkeit anpassen müssen, sodass er einem Fussgänger hätte den Vortritt gewähren können. Der Unfall war für ihn vorherseh- und insofern auch vermeidbar. Das gilt auch, wenn ein Kind mit einem Trottinett schneller als Schrittgeschwindigkeit unterwegs war.

Der Beschwerdegegner hätte also als ortskundiger seine Geschwindigkeit anpassen müssen. Die Beschwerden der Staatsanwalt- und Privatklägerschaft werden gutgeheissen.